Verfassungsbeschwerde

Alle folgenden Informationen beziehen sich auf die 4. Klasse der Grundschule in Bayern und die Vorschriften, die den Übertritt regeln.

Das Wichtigste in Kürze: Ob der Staat den Willen der Eltern aufgrund einer bloßen Prognose überstimmen darf, obwohl niemand garantieren kann, dass das Urteil der Schule zutrifft – diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht bis heute in keinem Verfahren geprüft. Wir setzen uns dafür ein, dass sie nach Karlsruhe kommt. Auf dieser Seite erklären wir, was wir beanstanden, wie eine Verfassungsbeschwerde funktioniert und was sich aus einem ersten Anlauf im Jahr 2023 lernen lässt.

Die ungeklärte Grundsatzfrage

Das Bundesverfassungsgericht hat 1972 im Förderstufen-Urteil entschieden, dass Eltern grundsätzlich frei zwischen den vorhandenen Bildungswegen wählen dürfen. Der Staat darf die Aufnahme an Eignungsvoraussetzungen knüpfen – aber das Wahlrecht der Eltern „darf jedoch nicht mehr als notwendig begrenzt werden“ (BVerfGE 34, 165). Und das Gericht sagte noch mehr: Die Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht darauf, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden –

„Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, daß das Kind durch einen Entschluß der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht vermieden werden könnten.“
– BVerfG, Urteil vom 6.12.1972 – 1 BvR 230/70 u. a. (BVerfGE 34, 165)

Die Verfassung nimmt eine elterliche Fehleinschätzung also ausdrücklich in Kauf. Eine staatliche Fehleinschätzung dagegen ist durch nichts gedeckt – sie ist schlicht ein Eingriff ohne Rechtfertigung.

Wie treffsicher die staatliche Eignungsprognose sein muss und ob ein Verfahren wie das bayerische – bei dem eine Notengrenze im Übertrittszeugnis den Elternwillen überstimmt, obwohl die Prognose im Einzelfall unsicher ist – die Grenze des „nicht mehr als notwendig“ wahrt: Das hat Karlsruhe bis heute in keinem Verfahren geprüft. Die letzte Grundsatzentscheidung zur Schulformwahl stammt von 1972 – aus einer Zeit, in der es die heutige Forschung zur (Un-)Treffsicherheit von Grundschulempfehlungen noch gar nicht gab.

Geprüft hat das bayerische Verfahren bisher nur der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 21.5.2014, Vf. 7-VII-13): Er hielt es für vereinbar mit der Bayerischen Verfassung – ließ aber die wissenschaftliche Absicherung der Notengrenzen ausdrücklich dahinstehen („ungeachtet dessen, ob hierfür wissenschaftliche Untersuchungsergebnisse angeführt werden können“) und prüfte das Elternrecht nicht als eigenen Maßstab.

Dass die Frage offen ist, bestätigt sich gerade aktuell: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im September 2025 – zur dort wieder eingeführten verbindlichen Grundschulempfehlung – ausdrücklich verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und die Klärung der Hauptsache vorbehalten (Beschlüsse vom 15.9.2025, u. a. 9 S 1124/25).

Was wir beanstanden

Unsere Kritik stützt sich auf mehrere Argumentationslinien – nicht alle stehen hier: Einige Argumente gehören erst in das Verfahren selbst. Die wichtigsten öffentlichen:

Der „Elternwille“ in Bayern ist ein Etikett. Nur etwa 1,8 % aller Viertklässler nehmen am Probeunterricht für das Gymnasium teil. Von ihnen erreichen im Schnitt 16 % zweimal die Note 4 – nur sie können den „Elternwillen“ ausüben. Diese 16 % sind nicht die Erfolgsquote des Probeunterrichts: Wer ihn besteht, tritt ohnehin über. Gemeint ist allein die Gruppe, die ihn nicht bestanden hat und trotzdem wechseln darf. Landesweit sind das 0,2–0,3 % aller Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse. Trotzdem sprechen Gerichte und Staatsregierung davon, dem Elternwillen werde „ausreichend Rechnung getragen“.

Eine unsichere Prognose darf den Elternwillen nicht verdrängen. Die Eignungsfeststellung nach der 4. Klasse ist keine Messung, sondern eine Vorhersage über die Entwicklung eines neun- oder zehnjährigen Kindes. Die Bildungsforschung zeigt seit Jahrzehnten, dass Lehrerurteile nur begrenzt treffsicher sind und systematisch von der sozialen Herkunft mitbestimmt werden. Wie unsicher sie ist, zeigt der Probeunterricht selbst: Im Schuljahr 2015/16 bestanden 1.184 von 1.834 Teilnehmern – fast zwei Drittel – den Probeunterricht für das Gymnasium, obwohl ihnen das Übertrittszeugnis die Eignung zuvor abgesprochen hatte (Zahlen nach Cremer 2016, S. 19 f.). Wenn aber schon das Bundesverfassungsgericht eine „starre Auslese aufgrund von Prognosen“ beanstandet hat, muss im Zweifel die Entscheidung der Eltern Vorrang haben.

Es gibt ein milderes Mittel – und das Gesetz kennt es schon. Statt einer unsicheren Vorab-Prognose könnte das Kind das Gymnasium zunächst besuchen; nach einer Probezeit ließe sich anhand tatsächlich erbrachter Leistungen entscheiden. Dann wäre eine mangelnde Eignung nachgewiesen und nicht bloß vermutet. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayEUG sieht eine Probezeit sogar ausdrücklich vor. Fast alle Bundesländer kommen ohne verbindliche Empfehlung aus – Bayern gehört zu den letzten Ausnahmen.

Gleiche Chancen sehen anders aus. Die Bewertungsmaßstäbe der Grundschulen sind uneinheitlich (Gewichtung, Anzahl der Proben, Notenschlüssel – all das legt jede Schule selbst fest). Im mündlichen Probeunterricht schwankte die dokumentierte Prüfungszeit zwischen 4 Minuten und 15 Minuten pro Kind und Fach – je nach Gruppengröße. Zusätzlich fließen leistungsfremde Faktoren wie Verhalten und Mitarbeit in die Bewertung ein, was introvertierte und prüfungsängstliche Kinder systematisch benachteiligt. Und alte Prüfungsaufgaben sind im Wesentlichen nur für Lehrkräfte zugänglich – ein struktureller Vorbereitungsvorsprung für deren Kinder.

Was die Rechtswissenschaft sagt

Bereits 1992 haben Hermann Avenarius und Bernd Jeand’Heur in ihrem Rechtsgutachten „Elternwille und staatliches Bestimmungsrecht bei der Wahl der Schullaufbahn“ das Grundgerüst formuliert: Die Eltern haben ein positives Wahlrecht, der Staat ist auf eine negative Auslese beschränkt – er darf ungeeignete Schüler fernhalten, aber nicht selbst bestimmen, welchen Bildungsweg ein Kind einzuschlagen hat. Eine verbindliche staatliche Eignungsfeststellung, die der Wahl der Eltern zeitlich vorausgeht und sie faktisch ersetzt, verträgt sich damit nicht; zur Entscheidungshilfe der Eltern reicht nach ihrer Analyse „eine unverbindliche, das heißt korrigierbare Information“ über die voraussichtliche Eignung. Und ausdrücklich: Ein Modell, das dem Elternwillen auch bei negativer Empfehlung Vorrang einräumt und stattdessen eine Probezeit vorsieht, ist verfassungsrechtlich zulässig.

Die spätere Literatur stützt diese Linie und unterscheidet sich vor allem darin, wie weit sie geht: Die einen halten verbindliche Empfehlungen schon als solche für verfassungswidrig, die anderen nur unter strengen Bedingungen für zulässig. Wo eine juristische Prüfung ansetzen würde – die Fundstellen im Einzelnen:

  • Meinel, DÖV 2007, 66: Verbindliche Schulwahlempfehlungen sind verfassungswidrig – ausdrücklich auch das „in Bayern und anderswo praktizierte“ Modell (S. 70). Das Risiko einer Fehleinschätzung weist das Grundgesetz den Eltern zu; der Staat trägt für seinen Eingriff „die volle Rechtfertigungslast“ (S. 70). Fazit: „Ein sinnvolles Übergangsverfahren besteht nur in der Nachgiebigkeit gegenüber dem Elternwillen“ (S. 71).
  • Barczak (2011) – die gründlichste Untersuchung: Verbindliche Übergangsverfahren sind im Grundsatz zulässig, aber nur unter strengen Bedingungen – wirksame zweite Verfahrensstufe wie der Probeunterricht (S. 187 f.), Begründung der Prognoseentscheidung (S. 195 ff.), echte Durchlässigkeit nach oben (S. 188 ff.), bei unauflöslichen Zweifeln „in dubio pro parentes“ (S. 194). „Ein Recht zur positiven Auslese steht ihm [dem Staat] nicht zu“ (S. 361); die tatsächliche Empfehlungspraxis nennt er wegen ihrer sozialen Selektivität eine „latent verfassungswidrige Verwaltungspraxis“ (S. 288 f.).
  • Cremer, Rechtsgutachten für die bayerische SPD-Landtagsfraktion (2016): Das bayerische Übertrittsverfahren ist verfassungswidrig – verletzt sind Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 126 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV (S. 37). Tragend ist die fehlende Treffsicherheit: Die Übertrittsentscheidung beruht „offenbar auf keiner validen Eignungsprognose“ (S. 20) – damit „bricht die Rechtfertigung des bayrischen Modells der Negativkorrektur […] in sich zusammen“ (S. 36).
  • Cremer/Tobisch, DDS 2021, 396 (länderübergreifender Aufsatz mit Antonia Tobisch): Empfehlungen, die den Elternwillen nach unten korrigieren, verletzen schon wegen ihrer sozialen Herkunftseffekte Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG; unverbindliche Empfehlungen sind dagegen „verfassungsrechtlich unbedenklich“ (S. 407).
  • Die Gegenposition – Huster/Kirsch, RdJB 2010, 212: Sie halten verbindliche Empfehlungen grundsätzlich für zulässig (S. 215), dokumentieren aber selbst hohe Prognosefehlerraten (S. 219), Rechtsschutzdefizite (S. 219 f.) und soziale Selektivität (S. 216 f.). Auch wer das Verfahren verteidigt, muss danach erklären, warum Fehlerquote und Rechtsschutz hinnehmbar sein sollen.

Ob das bayerische Verfahren den Maßstäben genügt, die selbst seine Befürworter nennen – etwa mit mündlichen Prüfungszeiten von teils gut vier Minuten pro Fach im Probeunterricht –, ist genau die Frage, die wir aufwerfen.

Der erste Anlauf 2023 – und was sich daraus lernen lässt

Im Oktober 2023 hat eine betroffene Familie eine Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe gebracht (Az. 1 BvR 2049/23), verbunden mit einem Eilantrag auf vorläufige Aufnahme am Gymnasium. Ihr Fall hatte zuvor vor dem Verwaltungsgericht München einen Teilerfolg erzielt – das Gericht hatte die Wiederholung des mündlichen Probeunterrichts im Fach Deutsch angeordnet –, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dann wieder aufhob.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde am 6.11.2023 nicht zur Entscheidung angenommen – ohne Begründung, wie es das Gesetz zulässt (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Eine solche Nichtannahme sagt nichts darüber, ob die Argumente richtig oder falsch sind. Sie zeigt aber, woran die meisten Verfassungsbeschwerden scheitern: an den strengen Zulässigkeitshürden. Die Lehren, die sich aus dem Verfahren ziehen lassen – als Einordnung von außen, nicht als Beratung für den Einzelfall:

  • Die Eltern müssen von Anfang an selbst Partei sein. Wer eine Verletzung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG) nach Karlsruhe tragen will, muss den Rechtsweg im eigenen Namen erschöpft haben. 2023 haben die Eltern ihr Kind vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof nur vertreten, ohne selbst Antragsteller zu sein – in Karlsruhe rügten sie dann ihr eigenes Elternrecht. Künftig gilt: Widerspruch, Eilantrag und Klage erheben Kind und Eltern gemeinsam; die eigene Klagebefugnis der Eltern ist anerkannt.
  • Der Rechtsweg muss grundsätzlich erschöpft sein. Wer nur das Eilverfahren durchläuft, während die Hauptsacheklage noch offen ist, riskiert die Nichtannahme wegen Subsidiarität (zur Hauptsache siehe unsere Seite Widerspruch und Eilantrag). Ein jahrelanger Marsch durch die Instanzen ist aber nicht zwingend: Bei Fragen von allgemeiner Bedeutung kann das Bundesverfassungsgericht sofort entscheiden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) – das Förderstufen-Urteil von 1972 erging auf Beschwerden unmittelbar gegen das Gesetz, ohne vorherigen Instanzenweg.
  • Alle Rügen müssen früh erhoben werden – die Grundrechtsargumente gehören schon in den Widerspruch und in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, nicht erst nach Karlsruhe.
  • Vor der Verfassungsbeschwerde gegen eine Gehörsverletzung: erst die Anhörungsrüge beim Fachgericht.

Auch wenn dieser erste Anlauf nicht erfolgreich war: Er hat gezeigt, worauf es ankommt – der nächste ist damit einen Schritt weiter. 

Wie eine Verfassungsbeschwerde funktioniert

Voraussetzungen: Jeder kann sie erheben, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt ist – beim Übertritt also das Kind selbst und die Eltern aus ihrem Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG). Der Rechtsweg muss erschöpft sein (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) – und zwar von jedem Beschwerdeführer selbst: Eltern, die ihr Elternrecht rügen wollen, müssen schon vor den Fachgerichten neben ihrem Kind eigene Antragsteller und Kläger gewesen sein.

Frist und Form: Ein Monat ab Zustellung der letzten fachgerichtlichen Entscheidung – Erhebung und vollständige Begründung innerhalb dieser Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Die Begründungsanforderungen sind hoch (§§ 23, 92 BVerfGG): Der angegriffene Hoheitsakt, die verletzten Grundrechte und die Verletzung selbst müssen substantiiert dargelegt werden.

Anhörungsrüge nur bei Gehörsverletzung: Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur dann der richtige Rechtsbehelf, wenn das Gericht Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat – etwa weil es zentralen Vortrag übergangen hat. Wer sie ohne diesen Grund erhebt, verlängert damit nichts: Die Monatsfrist zum Bundesverfassungsgericht läuft daneben weiter. Wollen Sie beides, legen Sie die Verfassungsbeschwerde vorsorglich innerhalb des Monats ein, statt die Entscheidung über die Rüge abzuwarten. Liegt tatsächlich eine Gehörsverletzung vor, gehört die Anhörungsrüge dagegen zum Rechtsweg, der vor der Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss.

Kein Anwaltszwang: Vor dem Bundesverfassungsgericht können Sie sich selbst vertreten; ein Vertretungszwang besteht nur in einer mündlichen Verhandlung (§ 22 BVerfGG), die bei Verfassungsbeschwerden die seltene Ausnahme ist. Wegen der hohen Anforderungen ist fachkundige Hilfe trotzdem dringend zu empfehlen.

Realistische Erwartung: Verfassungsbeschwerden durchlaufen ein Annahmeverfahren (§§ 93a ff. BVerfGG); angenommen wird nur, was grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt ist. Nur ein kleiner Teil – über die Jahre gerechnet rund zwei Prozent – hat Erfolg. Das spricht nicht gegen den Weg; es spricht für sorgfältige Vorbereitung.

Eilantrag: Parallel kann eine einstweilige Anordnung beantragt werden (§ 32 BVerfGG) – etwa die vorläufige Aufnahme am Gymnasium bis zur Entscheidung.

Die bayerische Alternative: Neben Karlsruhe gibt es den Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Dort gilt für die Verfassungsbeschwerde eine Frist von zwei Monaten; Prüfungsmaßstab ist die Bayerische Verfassung, darunter das Elternrecht (Art. 126 BV) – das der Verfassungsgerichtshof in seiner Übertritts-Entscheidung von 2014 gerade nicht als Maßstab geprüft hat. Daneben steht die Popularklage gegen Rechtsvorschriften offen, die keine eigene Betroffenheit voraussetzt.

Quellen: BVerfGE 34, 165 (Urteil vom 6.12.1972 – 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71, hessische Förderstufe); BVerfGE 45, 400; BVerfGE 53, 185; BayVerfGH, Entscheidung vom 21.5.2014 – Vf. 7-VII-13; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.9.2025 – 9 S 1124/25 u. a.; §§ 22, 23, 32, 90, 92, 93, 93a ff., 93d BVerfGG; § 152a VwGO; Art. 44 BayEUG; §§ 2, 3 GSO; § 6, § 10 GrSO; Art. 126, 128 BV; Art. 51 VfGHG. Literatur: Avenarius/Jeand’Heur, Elternwille und staatliches Bestimmungsrecht bei der Wahl der Schullaufbahn, 1992; Meinel, Lebensentscheidungen auf ungewisser Grundlage – Zur Verfassungswidrigkeit verbindlicher Schulwahlempfehlungen, DÖV 2007, 66; Huster/Kirsch, Die verbindliche Schulformempfehlung als Rechtsproblem, RdJB 2010, 212; Barczak, Der Übergang von der Grundschule in die Sekundarstufe als Grundrechtsproblem, 2011; Cremer, Rechtsgutachten zur Regelung des Übergangs von der Primar- zur Sekundarstufe nach bayerischem Schulrecht, 2016; Cremer/Tobisch, Übergänge in weiterführende Schulformen aus (verfassungs-)rechtlicher Perspektive, DDS 2021, 396.

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