Ihr Kind ist in der 4. Klasse in Bayern?
In Bayern entscheidet über die weiterführende Schule nicht der Elternwille, sondern das Übertrittszeugnis — anders als in vielen anderen Bundesländern, wo die Eltern das letzte Wort haben. Wer die Eignung dort nicht bekommt, muss durch den Probeunterricht. Wie fein die Grenze verläuft, zeigt die Rechnung selbst: Die Noten 1, 2 und 4 ergeben 2,33 — Gymnasium. 2, 3 und 3 ergeben 2,66 — Realschule. Zwischen den Schularten liegt ein Notenschritt in einem Fach.
Unsere Kritik gilt den Regeln des Verfahrens, nicht der Arbeit der Lehrkräfte. Es verlangt ihnen eine Prognose ab, die so genau nicht sein kann — und lässt sie über den Elternwillen entscheiden. Das halten wir für falsch. Es setzt Familien wie Lehrkräfte das ganze Übertrittsjahr unter Druck und macht aus ihnen nicht selten Gegner, obwohl beide dasselbe wollen: eine Schule, die zum Kind passt.
Solange das Verfahren gilt, sollten Eltern es kennen. Auf diesen Seiten steht, was beim Übertritt rechtlich gilt: wie die Noten zustande kommen, welche Auskünfte Ihnen zustehen, und was Sie tun können, wenn eine Bewertung nicht stimmt. Jede Aussage mit Fundstelle — damit Sie sie selbst nachlesen und im Gespräch mit der Schule ansprechen können. Die meisten Fragen lassen sich dort klären, wenn beide wissen, was gilt.
Der wichtigste Rat vorweg: Warten Sie nicht bis zum Übertrittszeugnis. Fragen Sie das ganze Schuljahr über regelmäßig alle Einzelnoten ab. Wer erst im Mai merkt, dass etwas nicht stimmt, für den sind die meisten Wege schon verschlossen.
So läuft das Übertrittsjahr:
| Schuljahresbeginn | Der erste Elternabend — fragen Sie, wie Ihre Schule benotet. |
| Januar | Die Zwischeninformation über den Leistungsstand. |
| Anfang Mai | Das Übertrittszeugnis mit dem Notendurchschnitt aus Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht — bis 2,33 ist das Gymnasium möglich, bis 2,66 die Realschule (→ Notenbildung). |
| Mitte Mai | Die Anmeldung an der weiterführenden Schule. |
| Mai/Juni | Gegebenenfalls der Probeunterricht — drei Prüfungstage an der gewünschten Schule. |
Wo stehen Sie gerade?
- Sie wollen erst einmal mit der Lehrkraft sprechen. → Das Gespräch mit der Schule
- Sie haben Anspruch darauf, alle Einzelnoten Ihres Kindes zu erfahren. → Notenübersicht
- Sie wollen wissen, wie der Schnitt entsteht. → Notenbildung
- Eine Probe oder eine Note stimmt nicht. → Rüge und Überdenkungsverfahren
- Ihr Kind hat eine Lese-Rechtschreib-Störung. → Nachteilsausgleich und Notenschutz
- Das Übertrittszeugnis weist die gewünschte Eignung nicht aus. → Probeunterricht
- Sie wollen den förmlichen Weg gehen. Widerspruch, Eilantrag, Fristen. → Widerspruch und Eilantrag
Alle Themen im Überblick: → Rechtliches
Die Checkliste: was sich nachzählen lässt
Das meiste am Übertritt ist Bewertung, und über Bewertung lässt sich streiten. Ein paar Dinge sind aber schlicht zählbar:
- 18 Probearbeiten in Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht zusammen, bis zum Übertrittszeugnis. Das ist ein Soll, kein „Richtwert“ — Abweichungen sind möglich, brauchen aber einen Grund. Fragen Sie danach.
- Vier Probearbeiten je Fach dürfen nie unterschritten werden.
- Höchstens eine Probe an einem Tag, und in der Woche sollen es nicht mehr als zwei sein.
- Mindestens vier probenfreie Unterrichtswochen je Fach, über das Schuljahr verteilt — Wochen ohne bewertete Probearbeit.
- Der Termin spätestens eine Woche vorher angekündigt — in der 4. Klasse für jede schriftliche Arbeit, auch für den Kurztest.
- Zurückgegeben und besprochen in angemessener Frist, und Ihnen zur Kenntnisnahme zugänglich gemacht.
Alle Regeln im Einzelnen, mit Fundstellen: → Schriftliche Proben
Was zählt überhaupt als Probe? Jede Arbeit, bei der die Aufgabe schriftlich gestellt und die Lösung schriftlich festgehalten wird — auch ein unangekündigter „Kurztest“. Wird ein solcher Test als „mündliche Note“ geführt, handelt es sich um einen Verfahrensfehler. → Mündliche und praktische Noten
Fällt Ihnen ein Fehler im Ablauf auf, beanstanden Sie ihn unverzüglich — am besten schriftlich und mit Datum. Wer einen erkennbaren Fehler nicht rechtzeitig rügt, kann sich später meist nicht mehr darauf berufen. → Rüge und Überdenkungsverfahren
Unser Standpunkt: Der Elternwille sollte entscheiden
Wir meinen: Die verbindliche Übertrittsentscheidung schränkt das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stärker ein, als nötig wäre. Die bayerischen Gerichte sehen das anders und halten das Verfahren für verfassungsgemäß; das Bundesverfassungsgericht hat die Frage bis heute in keinem Verfahren in der Sache geprüft — die letzte Grundsatzentscheidung zur Schulformwahl stammt von 1972. Aus unserer Sicht könnte das Verfahren verfassungswidrig sein und gehört deshalb nach Karlsruhe. → Verfassungsbeschwerde: was wir beanstanden
Was uns am Verfahren auffällt:
→ fehlerhafte Proben und Aufgabenstellungen unter Qualitätsmängel
→ Politik und Verfahren unter Kritisch gesehen.
Stand: 17.08.2026
