Ihr Kind ist in der 4. Klasse in Bayern?

Auf diesen Seiten steht, was beim Übertritt rechtlich gilt: wie die Noten zustande kommen, welche Auskünfte Ihnen zustehen, und was Sie tun können, wenn eine Bewertung nicht stimmt. Jede Aussage mit Fundstelle — damit Sie sie selbst nachlesen und gegenüber der Schule benennen können.

Der wichtigste Rat vorweg: Warten Sie nicht bis zum Übertrittszeugnis. Fragen Sie das ganze Schuljahr über regelmäßig alle Einzelnoten ab. Wer erst im Mai merkt, dass etwas nicht stimmt, für den sind die meisten Wege schon verschlossen.

So läuft das Übertrittsjahr:

SchuljahresbeginnDer erste Elternabend — fragen Sie, wie Ihre Schule benotet.
JanuarDie Zwischeninformation über den Leistungsstand.
Anfang MaiDas Übertrittszeugnis mit dem Notendurchschnitt aus Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht — bis 2,33 ist das Gymnasium möglich, bis 2,66 die Realschule (→ Notenbildung).
Mitte MaiDie Anmeldung an der weiterführenden Schule.
Mai/JuniGegebenenfalls der Probeunterricht — drei Prüfungstage an der gewünschten Schule.

Wo stehen Sie gerade?

Alle Themen im Überblick: → Rechtliches

Die Checkliste: was sich nachzählen lässt

Das meiste am Übertritt ist Bewertung, und über Bewertung lässt sich streiten. Ein paar Dinge sind aber schlicht zählbar:

  • 18 Probearbeiten in Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht zusammen, bis zum Übertrittszeugnis. Das ist ein Soll, kein „Richtwert“ — wer davon abweicht, braucht einen Grund und muss ihn benennen können.
  • Vier Leistungsnachweise je Fach dürfen nie unterschritten werden.
  • Höchstens eine Probe an einem Tag, und in der Woche sollen es nicht mehr als zwei sein.
  • Mindestens vier probenfreie Unterrichtswochen je Fach, über das Schuljahr verteilt — Wochen ohne bewertete Probearbeit.
  • Der Termin spätestens eine Woche vorher angekündigt — in der 4. Klasse für jede schriftliche Arbeit, auch für den Kurztest.
  • Zurückgegeben und besprochen in angemessener Frist, und Ihnen zur Kenntnisnahme zugänglich gemacht.

Alle Regeln im Einzelnen, mit Fundstellen: → Schriftliche Proben

Was zählt überhaupt als Probe? Jede Arbeit, bei der die Aufgabe schriftlich gestellt und die Lösung schriftlich festgehalten wird — auch ein unangekündigter „Kurztest“. Wird ein solcher Test als „mündliche Note“ geführt, handelt es sich um einen Verfahrensfehler.  → Mündliche und praktische Noten

Fällt Ihnen ein Fehler im Ablauf auf, dann müssen Sie ihn unverzüglich beanstanden.  → Rüge und Überdenkungsverfahren

Unser Standpunkt: Der Elternwille sollte entscheiden

In den meisten Bundesländern haben Eltern bei der Schulwahl nach der Grundschule das letzte Wort. In Bayern nicht: Hält die Schule ein Kind nicht für geeignet, entscheidet der Notenschnitt des Übertrittszeugnisses — nicht der Elternwille.

Wir halten das für eine unverhältnismäßige Einschränkung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG — zumal die Prognose so treffsicher nicht ist: Jedes Jahr treten rund 3.500 Kinder über den Probeunterricht auf Gymnasium oder Realschule über, denen das Übertrittszeugnis die Eignung gerade nicht bescheinigt hatte; nur etwa 150 von ihnen verlassen die höhere Schule nach der 5. Klasse wieder (→ Erfolgschancen im Probeunterricht). Ob der Staat den Willen der Eltern aufgrund einer bloßen Prognose überstimmen darf, hat das Bundesverfassungsgericht bis heute in keinem Verfahren in der Sache geprüft; die letzte Grundsatzentscheidung zur Schulformwahl stammt von 1972. Aus unserer Sicht gehört diese Frage nach Karlsruhe. → Verfassungsbeschwerde: was wir beanstanden

Was uns am Verfahren auffällt:
fehlerhafte Proben und Aufgabenstellungen unter Qualitätsmängel
Politik und Verfahren unter Kritisch gesehen.

Stand: 10.08.2026