Übertritt Bayern

 

Haben Sie in Bayern ein Kind in der 4. Klasse?

Damit es am Tag des Übertrittszeugnis keine böse Überraschung gibt:

  • regelmäßiges Erfragen alle Leistungsbewertungen. HIER mehr.
  • Berechnung des Notendurchschnitt: HIER mehr.
  • Wissen Sie um die Chance des Probeunterrichts: HIER mehr.

Kämpfen Sie für Ihr Kind! Denn der bayerische Übertritt in der 4. Klasse ist mangelhaft und gewährt keine Chancengleichheit.

 

Unterstützen Sie bitte die Verfassungsbeschwerde am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

In den meisten Bundesländern haben die Eltern bei der Schulwahl nach der Grundschule das letzte Wort. Nur in Bayern, Thüringen und Brandenburg ist der Elternwille nicht frei. Das bedeutet: Wenn die Schule befindet, das Kind sei nicht für die Realschule oder das Gymnasium geeignet, aber die Eltern aber das Kind dennoch für geeignet halten, bestimmt der Staat.

Wir sind nach unseren rechtswissenschaftlichen Recherchen überzeugt, dass dieses Vorgehen des Staates eine unverhältnismäßige Einschränkung des Grundrechts der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG darstellt. Deshalb planen wir eine Verfassungsbeschwerde gegen das bayerische Übertrittsverfahren am Bundesverfassungsgericht, damit in Karlsruhe die Verfassungskonformität geprüft werden kann.

Daher sammeln wir Geld für eine Verfassungsbeschwerde. Mit diesem Geld unterstützen wir die Familien, die stellvertretend für uns Eltern in Bayern ihren eigenen Fall an das Bundesverfassungsgericht bringen, so dass sie ihre Kosten für die Gericht und Anwalt besser bewältigen können. Wir halten Sie auf unserer Website über alle Ausgaben auf dem Laufenden und machen transparent, für welche Kosten die Spenden eingesetzt werden.

Spende für eine Verfassungsbeschwerde

Bitte helfen Sie mit Ihrer Spende, das Übertrittsverfahren in Bayern verfassungsrechtlich prüfen zu lassen.

Worum geht es?

Beim Übertritt in Bayern entscheidet nicht der Elternwille darüber, ob das eigene Kind auf die Mittelschule, die Realschule oder das Gymnasium gehen kann. Darüber entscheidet im Wesentlichen das Übertrittszeugnis. Ist der Notendurchschnitt aus Mathematik, Deutsch und Heimat-Sachkunde 2,33 oder besser, so darf das Kind das Gymnasium besuchen. Ist der Schnitt 2,66, so darf das Kind höchstens auf die Realschule. Ist der Schnitt 3,0 oder schlechter, so darf das Kind nur die Mittelschule besuchen. Eine Möglichkeit gibt es für Eltern: sie können ihr Kind zum Probeunterricht anmelden. Sobald Ihr Kind mindestens eine 4 in Mathe und eine 4 in Deutsch hat, darf es die höhere Schule besuchen.

Problem Fehleinschätzung Eignung

Wäre das Übertrittszeugnis objektiv, reliabel und valide, so gäbe es kein Problem. Aber es gibt viele Kinder, die ein "schlechteres" Übertrittszeugnis haben und dennoch auf der höheren Schule bestehen: 90% der Kinder, die über den Probeunterricht in das Gymnasium eintreten, bestehen die 5. Klasse. Sie sind kaum schlechter als diejenigen, die mit einer attestierten Gymnasialeignung im Übertrittszeugnis ins Gymnasium eintreten, diese Schüler bestehen zu 95% die 5. Klasse. Auf der Realschule bestehen Kinder mit Probeunterricht sogar zu 98% die 5. Klasse. Bei alle diesen Kinder hatte das Übertrittszeugnis eine andere Prognose gestellt.

Kann aufgrund einer fragwürdigen Prognose das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG eingeschränkt werden?

Es wäre wichtig, dass das Bundesverfassungsgericht hierzu ein Urteil fällt.