Ihr Kind ist in der 4. Klasse in Bayern? Auf diesen Seiten steht, was beim Übertritt rechtlich gilt: wie die Noten zustande kommen, welche Auskünfte Ihnen zustehen, und was Sie tun können, wenn eine Bewertung nicht stimmt. Jede Aussage mit Fundstelle — damit Sie sie selbst nachlesen und gegenüber der Schule benennen können.

Der wichtigste Rat vorweg: Warten Sie nicht bis zum Übertrittszeugnis. Fragen Sie das ganze Schuljahr über regelmäßig alle Einzelnoten ab. Wer erst im Mai merkt, dass etwas nicht stimmt, für den sind die meisten Wege schon verschlossen.

So läuft das Übertrittsjahr: Im Januar kommt die Zwischeninformation über den Leistungsstand. Anfang Mai gibt es das Übertrittszeugnis mit dem Notendurchschnitt aus Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht — bis 2,33 ist das Gymnasium möglich, bis 2,66 die Realschule (→ Notenbildung). Mitte Mai folgt die Anmeldung an der weiterführenden Schule, danach gegebenenfalls der Probeunterricht.

Wo stehen Sie gerade?

  • Das Schuljahr läuft noch. Sie haben Anspruch darauf, alle Einzelnoten Ihres Kindes zu erfahren. → Notenübersicht
  • Sie wollen wissen, wie der Schnitt entsteht. Welche Leistungen erhoben werden, wie sie gewichtet werden, wie daraus die Übertrittsnote wird. → Notenbildung
  • Eine Probe oder eine Note stimmt nicht. Fehler beanstanden und eine Überprüfung verlangen. → Rüge und Überdenkungsverfahren
  • Ihr Kind hat eine Lese-Rechtschreib-Störung, eine Hörschädigung, Autismus oder eine schwere Erkrankung.Nachteilsausgleich und Notenschutz
  • Das Übertrittszeugnis weist die gewünschte Eignung nicht aus. Der Probeunterricht ist der zweite Weg — mit klaren Regeln, wann er bestanden ist. → Probeunterricht
  • Sie wollen den förmlichen Weg gehen. Widerspruch, Eilantrag, Fristen. → Widerspruch und Eilantrag

Alle Themen im Überblick: Rechtliches — von der einzelnen Probe bis zum Rechtsweg, in vier Bereichen sortiert.

Die Checkliste: was sich nachzählen lässt

Das meiste am Übertritt ist Bewertung, und über Bewertung lässt sich streiten. Ein paar Dinge sind aber schlicht zählbar — die können Sie mit dem Kalender und der Sammelmappe Ihres Kindes selbst nachprüfen.

Zuerst die Frage, an der alles andere hängt: Was zählt überhaupt als Probe? Jede Arbeit, bei der die Aufgabe schriftlich gestellt und die Lösung schriftlich festgehalten wird — auch ein unangekündigter „Kurztest“. Wird ein solcher Test als „mündliche Note“ geführt, verschiebt sich alles Folgende. → Mündliche und praktische Noten

Dann zählen Sie mit:

  • 18 Probearbeiten in Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht zusammen, bis zum Übertrittszeugnis. Das ist ein Soll, kein „Richtwert“ — wer davon abweicht, braucht einen Grund und muss ihn benennen können. Vier Leistungsnachweise je Fach dürfen nie unterschritten werden.
  • Höchstens eine Probe an einem Tag, und in der Woche sollen es nicht mehr als zwei sein.
  • Mindestens vier probenfreie Unterrichtswochen je Fach, über das Schuljahr verteilt — Wochen ohne bewertete Probearbeit.
  • Der Termin spätestens eine Woche vorher angekündigt — in der 4. Klasse für jede schriftliche Arbeit, auch für den Kurztest.
  • Zurückgegeben und besprochen in angemessener Frist, und Ihnen zur Kenntnisnahme zugänglich gemacht.

Alle fünf Regeln im Einzelnen, mit Fundstellen: → Schriftliche Proben

Und behalten Sie die Uhr im Blick. Fällt Ihnen ein Fehler im Ablauf auf — eine fehlende Ankündigung, zwei Proben an einem Tag —, dann müssen Sie ihn unverzüglich beanstanden. Wer wartet, verliert den Einwand, auch wenn er berechtigt war: Eine Familie rügte erst sieben Monate nach dem Test und drang damit nicht mehr durch. → Rüge und Überdenkungsverfahren

Unser Standpunkt: Der Elternwille sollte entscheiden

In den meisten Bundesländern haben Eltern bei der Schulwahl nach der Grundschule das letzte Wort. In Bayern nicht: Hält die Schule ein Kind nicht für geeignet, entscheidet der Notenschnitt des Übertrittszeugnisses — nicht der Elternwille.

Wir halten das für eine unverhältnismäßige Einschränkung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG — zumal die Prognose so treffsicher nicht ist: Jedes Jahr treten rund 3.500 Kinder über den Probeunterricht auf Gymnasium oder Realschule über, denen das Übertrittszeugnis die Eignung gerade nicht bescheinigt hatte; nur etwa 150 von ihnen verlassen die höhere Schule nach der 5. Klasse wieder (→ Erfolgschancen im Probeunterricht). Ob der Staat den Willen der Eltern aufgrund einer bloßen Prognose überstimmen darf, hat das Bundesverfassungsgericht bis heute in keinem Verfahren in der Sache geprüft; die letzte Grundsatzentscheidung zur Schulformwahl stammt von 1972. Aus unserer Sicht gehört diese Frage nach Karlsruhe. → Verfassungsbeschwerde: was wir beanstanden

Was uns am Verfahren auffällt, dokumentieren wir laufend: fehlerhafte Proben und Aufgabenstellungen unter Qualitätsmängel, Politik und Verfahren unter Kritisch gesehen.

Stand: 10.08.2026