Kurz gesagt
- Bewertet werden darf nur die eigene Leistung Ihres Kindes. Gruppenleistungen sind ausdrücklich nicht bewertbar (§ 11 Abs. 1 Satz 4 GrSO). → Einzelheiten
- Jeder schriftliche Leistungsnachweis muss angekündigt werden, in der 4. Klasse spätestens eine Woche vorher (§ 10 Abs. 2 GrSO), und die Schule muss Tag, Art und Stoffgebiet festhalten. → Einzelheiten
- Noten gehören nicht vor die Klasse. Die Bekanntgabe im Unterricht ist nicht erlaubt; Eltern haben dagegen Anspruch auf Auskunft. → Einzelheiten
- Noten sind kein Erziehungsmittel. Für Hausaufgaben und Heftführung gibt es keine Zeugnisnote, und eine 6 ohne eigene Leistung nur in den beiden geregelten Fällen (§ 11 Abs. 4 und 6 GrSO). → Einzelheiten
Alle folgenden Informationen beziehen sich speziell auf die 4. Klasse in der Grundschule in Bayern und den Verordnungen, die den Übertritt regeln.
Grundlagen der Benotung
Prinzipielles
- Zu den Aufgaben jedes Lehrers gehört die Leistungsbeurteilung. Die gesetzliche Grundlage liefern hierfür das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) und die Schulordnung für die Grundschule (GrSO).
- Leistungserhebungen können mündlich, schriftlich und praktisch sein. (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayEUG)
Kriterien der Leistungserhebungen
- Zur Leistungsbewertung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen muss ein kriterienorientierter Maßstab angelegt werden und die erbrachte Leistung in diesen Maßstab eingeordnet werden (z.B. ein Punktesystem). Ein intuitiver Eindruck oder ein Bauchgefühl reichen nicht: Sogenannte Eindrucksnoten, die auf keinen konkreten Leistungen beruhen, sind unzulässig (BayVGH, Beschluss vom 31.1.1994, 7 CE 93.3472, BeckRS 1994, 15277). In geplanten Situationen werden anhand von vorher festgelegten Kriterien und Anforderungen Leistungen konkret erhoben.
- „Hierbei werden die gesamten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft bewertet.“ (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG).
- Leistungsnachweise werden nicht anhand der durchschnittlichen Leistung einer Klasse bewertet (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 532).
- Die Anforderungen der Leistungserhebung ergeben sich aus dem Unterricht, der der Leistungserhebung vorausging, und orientieren sich an den Lehrplanvorgaben.
- Das persönliche Verhalten des Schülers darf keinerlei Einfluss auf die Leistungsbewertung haben. (siehe auch Mitarbeitsnoten)
- Die Bewertung eines Schülers bei einer Gruppenarbeit darf nur erfolgen, wenn die Leistung des Schülers individualisierbar ist, d.h. auch wenn eine Gruppe zusammenarbeitet, darf jedes Kind nur einzeln nach seiner Leistung bewertet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 4 GrSO, in Kraft seit 1. August 2026: „Die jeweilige Einzelleistung ist zu bewerten; eine Bewertung von Gruppenleistungen ist unzulässig.“).
Rechtschreibung und Sprachrichtigkeit
- Rechtschreibung und Grammatik sind bewertungsrelevant, und zwar in jedem Fach. § 11 Abs. 1 Satz 2 GrSO bestimmt: „Bei schriftlichen Leistungsnachweisen in allen Fächern sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.“ Das gilt seit dem 1. August 2024. Bis dahin waren solche Verstöße lediglich zu kennzeichnen, und bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit nichtdeutscher Muttersprache konnte auch davon abgesehen werden; diese Ausnahme ist ersatzlos entfallen (§ 4 Nr. 1 der Verordnung vom 4. Juli 2024, GVBl. S. 281).
- Die Vorschrift unterscheidet zwei Dinge: Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit (Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung) und, davon getrennt, Ausdrucksmängel, die nur zu bewerten sind, wenn sie schwer sind. Eine ungeschickte Formulierung ist noch kein schwerer Ausdrucksmangel.
- Die Vorschrift sagt, dass bewertet werden muss, nicht, wie stark. Die Grenze heißt „angemessen“: Die Rechtschreibung darf die Bewertung derjenigen Kompetenz nicht überlagern, die eigentlich geprüft wird. In HSU wird HSU-Wissen geprüft, im Aufsatz die Fähigkeit, Texte zu verfassen. Trägt die Rechtschreibung im Ergebnis die Note, wird also aus einer inhaltlich brauchbaren Arbeit wegen der Fehler eine 5, ist die Bewertung nach unserer Einschätzung angreifbar.
- Wie eine Schule „angemessen“ ausfüllt, gehört zu den Festlegungen der Lehrerkonferenz und ist den Erziehungsberechtigten bekannt zu geben (§ 10 Abs. 1 GrSO). Passende Fragen dafür stehen auf der Seite Wie benotet die Grundschule Ihres Kindes?.
- Bei einer festgestellten Rechtschreibstörung kann auf die Bewertung der Rechtschreibleistung verzichtet werden, bei einer Lesestörung auf die Bewertung des Vorlesens (§ 34 Abs. 6 und 7 BaySchO). Das setzt einen Antrag in Textform und einen Nachweis voraus (§ 36 Abs. 2 BaySchO); zuständig ist die Schulleitung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BaySchO). Seit dem Wegfall der früheren Ausnahme in der Grundschulordnung ist das der einzige Weg, die Bewertung der Rechtschreibung zu begrenzen. Ausführlich dazu, einschließlich der Bemerkung im Zeugnis: Nachteilsausgleich und Notenschutz.
Ablauf: Ankündigung, Durchführung, Dokumentation
Ankündigung der Leistungserhebungen
- Schriftliche Leistungsnachweise (die Probe ist der wichtigste unter ihnen) müssen spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung angekündigt werden (§ 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GrSO). Das gilt für jede schriftliche Arbeit, auch für „Kurztests“ (dazu die Seite Der „Kurztest“): schriftlich gestellte Aufgabe plus schriftliche Lösung ergibt einen schriftlichen Leistungsnachweis (VG Augsburg, Beschluss vom 15.9.2020, Au 3 E 20.1398, BeckRS 2020, 29761 Rn. 75). Ein Verstoß muss unverzüglich gerügt werden, sonst ist er verwirkt (ebd. Rn. 76–78).
- Mündliche und praktische Leistungserhebungen können unangesagt eingefordert werden (VG Regensburg, RO 1 E 99.2146, BeckRS 1999, 24977, amtlicher Leitsatz).
Umstände der Leistungserhebungen
- Hausaufgaben dürfen zwar mit Noten versehen werden, diese Noten dürfen aber nicht in die Zeugnisnote einfließen. Etwas anderes gilt für den gleichwertigen Ersatz-Leistungsnachweis nach § 10 Abs. 3 Satz 5 GrSO, in Deutsch und HSU je höchstens einmal: Ein Portfolio oder Lernplakat darf benotet werden, obwohl es über Wochen und teilweise zu Hause entsteht. Es tritt dann an die Stelle einer Probearbeit (siehe Die Probe). Bewertet werden darf nur, was erkennbar die eigene Leistung Ihres Kindes ist (§ 11 Abs. 1 Satz 4 GrSO).
- Davon zu unterscheiden ist die äußere Form einer Probe: Sie darf nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GrSO mitbewertet werden. Was für Hausaufgaben und Heftführung gilt, steht unten unter Was nicht benotet werden darf.
- Grundsätzlich muss ein Schüler bei einer mündlichen Leistungserhebung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass er gerade bewertet wird (BayVGH, Urteil vom 22.1.1997, 7 B 96.466, BeckRS 1997, 19392; VG Regensburg, Beschluss vom 29.10.1999, RO 1 E 99.2146, BeckRS 1999, 24977, amtlicher Leitsatz). Allerdings sollte dem Schüler im Moment der Leistungserhebung bekannt sein können, dass er etwas macht, das benotet werden kann. Das ISB wird hierzu deutlich: „Der Schülerin und dem Schüler muss immer klar sein, ob sie/er sich in einer Lern- oder Leistungssituation befindet.“ (Handreichung Kompetenzorientierter Unterricht: Leistungen beobachten, erheben, bewerten, 2. Auflage 2025, S. 13, hier). Die Aufteilung des Unterrichts in Lern- und Leistungssituationen muss also eindeutig und verlässlich sein.
Dokumentation der Leistungserhebungen
- Alle Leistungsbewertungen (auch mündliche und praktische) werden schriftlich dokumentiert (§ 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g BaySchO: Notenbögen; § 3 Abs. 6 Satz 1 LDO).
- Bei den Aufzeichnungen müssen neben der Note auch das Datum und die Art der mündlichen Leistung erkennbar sein; bei einer zusammenfassenden Bewertung mehrerer Stunden genügt die Angabe des Zeitraums. Die einzelnen Fragen und Antworten müssen nicht notiert werden (BayVGH, Beschluss vom 31.1.1994, 7 CE 93.3472, BeckRS 1994, 15277, unter Verweis auf das Normenkontrollurteil vom 24.3.1980, 7 N 1353/79; VG Regensburg, Beschluss vom 29.10.1999, RO 1 E 99.2146, BeckRS 1999, 24977). Unabhängig davon schreibt das ISB in seiner Handreichung Leistungen beobachten – erheben – bewerten (2. Auflage 2025): „Der Tag bzw. der Zeitraum, auf bzw. über den sich die Bewertung erstreckt, muss von der Lehrkraft notiert und der Schülerin/dem Schüler mitgeteilt werden.“ (Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 68).
- Wird eine Note zusammenfassend aus mehreren Unterrichtsstunden gebildet, darf der Beobachtungszeitraum nur so weit ausgedehnt werden, wie die Lehrkraft alle Einzelbeobachtungen noch sicher im Gedächtnis hat und sie noch bewerten und gewichten kann (BayVGH, Urteil vom 22.1.1997, 7 B 96.466, BeckRS 1997, 19392; Beschluss vom 15.5.1995, 7 CE 95.1685, BeckRS 1995, 14501). Drei Wochen hat die Rechtsprechung nicht beanstandet (VG Regensburg, RO 1 E 99.2146, BeckRS 1999, 24977); vier Wochen hielt der BayVGH nur deshalb noch für vertretbar, weil das Kind in dieser Zeit tatsächlich nur an vier Unterrichtstagen beobachtet werden konnte. Eine „Mitarbeitsnote“ über ein ganzes Halbjahr ist damit nicht zu halten.
Transparenz gegenüber Eltern und Kind
Transparenz der möglichen Arten von Leistungserhebungen
- Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen; diese sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrSO). Außerdem ist die Art und Weise der Erhebung den Kindern vorher bekannt zu geben (Art. 52 Abs. 1 Satz 4 BayEUG). Soll also etwa „Gedicht aufsagen“ bewertet werden, muss diese Art der Leistungserhebung vorher, üblicherweise am ersten Elternabend, mitgeteilt worden sein.
- Damit die Schule nachweisen kann, dass die Bekanntgabe erfolgt ist, sollte sie schriftlich erfolgen. Welche Fragen Sie am Elternabend stellen können, steht auf der Seite Wie benotet die Grundschule Ihres Kindes?
- Im Fach Deutsch und im Fach Heimat- und Sachunterricht kann jeweils höchstens eine Probearbeit durch einen anderen gleichwertigen Leistungsnachweis ersetzt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 5 GrSO), in Mathematik nicht. Art, Umfang und Bewertungskriterien eines solchen Ersatz-Leistungsnachweises muss die Lehrkraft vorher bekanntgeben (Art. 52 Abs. 1 Satz 4 BayEUG).
Transparenz der Leistungsbewertung
- Eltern und Schüler haben Anspruch darauf, dass Korrektur und Bewertung transparent und nachvollziehbar sind (BayVGH, Urteil vom 17.5.1995, 7 B 93.1720, BeckRS 1995, 14441; ebenso zur Schulaufgaben-Korrektur BayVGH, Beschluss vom 6.3.2001, 7 ZE 00.3667, BeckRS 2001, 28681: bloße Fehlzeichen und Unterstreichungen ohne Erläuterung genügen nicht).
- Der Lehrer ist verpflichtet, alle Leistungsbewertungen bekannt zu geben, sobald die Eltern diese erfragen (Art. 52 Abs. 2 Satz 4 BayEUG).
- Die Bewertung der Leistungen ist mit Notenstufe und der Begründung für die Benotung zu eröffnen. (Art. 52 Abs. 1 Satz 4 BayEUG)
- Der Notenschlüssel (die Punktetabelle zur Benotung) ist Eltern auf Anfrage mitzuteilen; auch der Notendurchschnitt einer Probe darf zur Einordnung der eigenen Leistung genannt werden (ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 68).
- Einen Anspruch auf den Notenspiegel (die Verteilung der Noten in der Klasse) haben Eltern nicht; nach der ISB-Handreichung wird er aus Datenschutzgründen nicht bekannt gegeben (Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 68).
Bekanntgabe von Noten im Unterricht ist nicht erlaubt
- Die Noten der einzelnen Schüler dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel nicht im Unterricht vor allen anderen Schülern bekannt gegeben werden.
- Manche Schulen vermerken am Ende einer Probe eine Tendenz (+ oder −); geregelt ist das nirgends. Eine Note ist es nicht. Fragen Sie im Zweifel nach, welche Note tatsächlich in den Notenbogen eingetragen wurde.
Noten als Strafe, Hausaufgaben und Heftführung sind nicht erlaubt
- Benotung als Sanktionierung ist unzulässig: Noten dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen (VG Regensburg, RO 1 E 99.2146, BeckRS 1999, 24977). Die Note 6 bei Leistungsverweigerung oder Unterschleif ist keine Strafnote, sondern eine eigens geregelte Ausnahme (§ 11 Abs. 4 und 6 GrSO, siehe unten).
- Hausaufgaben können zwar mit Noten versehen werden; diese dürfen aber nicht in das Zeugnis einfließen. Der Grund: Bewertet werden darf nur, was erkennbar die eigene Leistung des Kindes ist (§ 11 Abs. 1 Satz 4 GrSO). Die einzige Ausnahme für Arbeiten, die teilweise zu Hause entstehen, ist der gleichwertige Ersatz-Leistungsnachweis nach § 10 Abs. 3 Satz 5 GrSO.
- Nichtangefertigte Hausaufgaben dürfen nicht mit der Note 6 bewertet werden. Die Grundschulordnung nennt die Fälle, in denen eine 6 ohne eigene Leistung erteilt wird: unentschuldigtes Versäumen eines angekündigten Leistungsnachweises, Leistungsverweigerung (§ 11 Abs. 6 GrSO) und Unterschleif (§ 11 Abs. 4 GrSO). Eine Hausaufgabe ist keines davon. Bleiben Hausaufgaben aus, kann die Schule mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen reagieren, nicht mit einer Note. Dass diese Aufzählung abschließend ist, ist unsere Auslegung.
- Eine eigene Note für die Heftführung sieht die Grundschulordnung nicht vor. Sie kennt nur schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise (§ 15 Abs. 5 Satz 1 GrSO); die Heftführung ist keiner davon. Mitbewertet werden darf allein die äußere Form einer Probe (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GrSO). Führt ein Kind seine Hefte unzureichend, bleiben der Schule Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Auch das ist unsere Auslegung; entschieden ist es nicht.
Sonderfälle: Note 6 ohne eigene Leistung
Verweigerung oder Versäumen von Leistungsnachweisen
- Versäumt ein Kind ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder verweigert es eine Leistung, wird die Note 6 erteilt (§ 11 Abs. 6 GrSO). Wird eine termingebundene Arbeit (z. B. ein Referat) ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben, behandeln Schulen das als Leistungsverweigerung.
- Bei Krankheit ist die Note 6 ausgeschlossen, solange ordnungsgemäß entschuldigt wurde. Die Falle liegt beim Attest: Wird ein verlangtes ärztliches Zeugnis nicht binnen zehn Tagen vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt, und dann greift § 11 Abs. 6 GrSO doch. Einzelheiten auf der Seite Wenn Ihr Kind krank ist.
Unterschleif – Inanspruchnahme unerlaubter Hilfe
- Bedient sich ein Kind bei einer zu benotenden Arbeit unerlaubter Hilfe, kann die Arbeit mit der Note 6 bewertet werden; beim Versuch kann ebenso verfahren werden: Als Versuch gilt schon das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel (§ 11 Abs. 4 GrSO). Die Note 6 zählt dann wie jede andere Leistungsnote für das Zeugnis. Wer dagegen einen Mitschüler abschreiben lässt, begeht keinen eigenen Täuschungsversuch; das kann mit Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen geahndet werden, nicht mit der Note 6 (Fischer/Jeremias/Dieterich, Rn. 234).
Rund um die Proben
Probefreie Zeit
- In der Jahrgangsstufe 4 sollen vom Unterrichtsbeginn bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses jeweils in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht rhythmisiert mindestens vier Unterrichtswochen von bewerteten Probearbeiten freigehalten werden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 GrSO). Die Festlegung trifft die Lehrerkonferenz vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres; sie ist den Eltern bekannt zu geben (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrSO).
- Diese Zeiträume sind den Eltern mitzuteilen. Üblicherweise erfolgt dies zu Schuljahresbeginn oder am ersten Elternabend.
- Frei zu halten sind diese Wochen nur von bewerteten Probearbeiten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 GrSO). Mündliche und praktische Leistungserhebungen dürfen also stattfinden, ebenso unbewertete Übungsproben. Ein bewerteter schriftlicher Test ist dagegen der Sache nach eine Probearbeit, auch wenn die Schule ihn „Kurztest“ nennt, und gehört nicht in eine probenfreie Woche; das ist unsere Auslegung (dazu die Seite mündliche und praktische Leistungserhebungen).
Rückgabe von Proben
- Der Lehrer muss die Proben innerhalb einer angemessenen Frist den Schülern zurückgeben und mit ihnen besprechen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 GrSO); eine feste Wochenzahl nennt die Vorschrift nicht.
- Dass vor der Rückgabe der letzten Probe keine neue geschrieben werden darf, ist für die Grundschule nirgends ausdrücklich geregelt, viele Schulen halten es aber so.
- Die Proben werden zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht und sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben (§ 10 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GrSO). „Unverändert“ heißt auch: Eltern dürfen nichts hineinschreiben. In begründeten Fällen kann die Herausgabe unterbleiben (§ 10 Abs. 4 Satz 4 GrSO).
Leistungserhebungen sind Eigentum der Schule
- Proben, Lernzielkontrollen, benotete Bilder, Diktate, Portfolioarbeiten, usw. sind schulische Dokumente und somit Eigentum der Schule.
- Sie dürfen, außer vom Lehrer, nicht beschriftet werden.
- Alle schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise werden in den Schülerunterlagen der Schule aufbewahrt. (§ 37 Satz 2 Nr. 2 BaySchO)
- Die schriftlichen Leistungsnachweise werden bis zum Ablauf des übernächsten Schuljahres, in dem die Leistungsnachweise erstellt wurden, aufgehoben. (§ 37 Satz 2 Nr. 2 a i.V.m. § 40 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, 2. HS BaySchO)
- Praktische Leistungsnachweise sollen nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden (§ 40 Satz 3 Halbs. 1 BaySchO). „Sollen“ heißt: Abweichungen nur mit besonderer Begründung. Eine Ausnahme macht § 40 Satz 3 BaySchO für Unterlagen „im Rahmen von Abschlussprüfungen oder vergleichbaren Prüfungen“. Die bleiben bis zur Rechts- oder Bestandskraft. Für den Probeunterricht trifft das zweifellos zu. Ob auch die laufenden Probearbeiten der 4. Klasse darunterfallen, ist offen: Das Übertrittszeugnis ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt und wird bestandskräftig, eine „Prüfung“ im Sinn der Vorschrift ist es aber nicht ohne Weiteres.
- Darauf muss man sich auch nicht stützen. § 40 Satz 4 Nr. 1 BaySchO erlaubt die längere Aufbewahrung, wenn sie im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, und Nr. 5.1 der Durchführungshinweise nennt den entscheidenden Fall ausdrücklich: wenn die Unterlagen „im Einzelfall für eine Rechtsstreitigkeit bereits oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit benötigt werden“. Anzulegen ist ein strenger Maßstab, und die Gründe sind nach § 40 Satz 5 BaySchO nachvollziehbar zu dokumentieren.
- Praktisch heißt das: Wer einen Widerspruch erwägt, sollte die Schule schriftlich bitten, die betreffenden Unterlagen zu sichern. Dann weiß sie von der drohenden Rechtsstreitigkeit, und die Voraussetzung liegt vor. Was schon zu Hause ist, sollte man fotografieren, sobald es ankommt.
Transparenz bei Leistungsabfall
- Die Schule ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig über wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge, insbesondere ein auffallendes Absinken des Leistungsstands, in Textform zu unterrichten; eine unterbliebene Benachrichtigung begründet aber kein Recht auf Vorrücken (Art. 75 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayEUG). „In Textform“ heißt: Auch eine E-Mail oder ein Eintrag im Schulportal genügt.
Wenn Sie etwas beanstanden wollen
Für alles auf dieser Seite gilt derselbe Weg, und der erste Schritt entscheidet:
- Sofort sagen, nicht abwarten. Mängel bei einer Leistungserhebung sind unverzüglich zu rügen. Wer zu lange wartet, verliert den Einwand, auch dann, wenn er in der Sache durchgegriffen hätte. Wie eine Rüge aussieht und wie schnell „unverzüglich“ ist, steht auf der Seite Rüge und Überdenkungsverfahren.
- Adressat ist die Schulleitung. Sie sorgt „für die Angemessenheit der Aufgabenstellung und der Benotung durch die Lehrkräfte“ (§ 27 Abs. 4 Satz 1 LDO) und kann eine Arbeit für ungültig erklären, nicht die Lehrkraft allein, und nicht die Lehrerkonferenz.
- Bleibt es dabei, hilft nur der förmliche Weg. Welche Fristen laufen und wann ein Eilantrag nötig ist, steht auf der Seite Widerspruch und Eilantrag.
Quellen: Art. 52, Art. 75 BayEUG; §§ 10, 11, 15 Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO); §§ 34 bis 36, § 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g BaySchO; § 3 Abs. 6 LDO, jeweils in der aktuellen Fassung auf www.gesetze-bayern.de. Änderungsnorm: Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281), § 4 Nr. 1: Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 GrSO, in Kraft seit 1. August 2024. Entscheidungen: BayVGH, Urteil vom 17.5.1995, 7 B 93.1720, BeckRS 1995, 14441 (nachvollziehbare Begründung der Bewertung); BayVGH, Urteil vom 22.1.1997, 7 B 96.466, BeckRS 1997, 19392 (keine Hinweispflicht auf mündliche Leistungserhebung); BayVGH, Beschluss vom 15.5.1995, 7 CE 95.1685, BeckRS 1995, 14501 (Grenzen des Beobachtungszeitraums); BayVGH, Beschluss vom 31.1.1994, 7 CE 93.3472, BeckRS 1994, 15277 (Aufzeichnungen; keine „Eindrucksnoten“; unter Verweis auf BayVGH, Urteil vom 24.3.1980, 7 N 1353/79); BayVGH, Beschluss vom 6.3.2001, 7 ZE 00.3667, BeckRS 2001, 28681 (Anforderungen an die Schulaufgaben-Korrektur; Zwischennotenverbot); VG Regensburg, Beschluss vom 29.10.1999, RO 1 E 99.2146, BeckRS 1999, 24977 (amtlicher Leitsatz: keine Ankündigungs- und keine sofortige Eröffnungspflicht bei Rechenschaftsablagen und Unterrichtsbeiträgen); VG Augsburg, Beschluss vom 15.9.2020, Au 3 E 20.1398, BeckRS 2020, 29761 (Kurztest als schriftlicher Leistungsnachweis, Rn. 75; unverzügliche Rüge, Rn. 76–78). Literatur: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 234 (unerlaubte Hilfe zugunsten anderer), Rn. 532 (absoluter Bewertungsmaßstab). ISB, Kompetenzorientierter Unterricht: Leistungen beobachten – erheben – bewerten, 2. Auflage 2025, S. 13, 68. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, 22. Tätigkeitsbericht.
ISB-Handreichung: ISB, Kompetenzorientierter Unterricht: Leistungen beobachten – erheben – bewerten, 2. Auflage 2025 (PDF beim ISB).
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite enthält allgemeine, nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogene Informationen zum bayerischen Schulrecht und eine Einordnung aus unserer Sicht. Sie enthält keine individuelle rechtliche Prüfung oder Handlungsempfehlung; konkrete Fälle werden auf dieser Seite nicht beurteilt. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind dessen tatsächliche Umstände, die jeweils geltenden amtlichen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Prüfung können die Angaben Fehler enthalten; bitte prüfen Sie die genannten Vorschriften und Entscheidungen selbst. Stand: 07.08.2026.
