Benotung – was ist erlaubt?

Alle folgenden Informationen beziehen sich speziell auf die 4. Klasse in der Grundschule in Bayern und den Verordnungen, die den Übertritt regeln.

Prinzipielles

  • Zu den Aufgaben jedes Lehrers gehört die Leistungsbeurteilung. Die gesetzliche Grundlage liefern hierfür das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) und die Schulordnung für die Grundschule (GrSO).
  • Leistungserhebungen können mündlich, schriftlich und praktisch sein. (Art. 52 BayEUG)

Kriterien der Leistungserhebungen

  • Zur Leistungsbewertung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen muss ein kriterienorientierter Maßstab angelegt werden und die erbrachte Leistung in diesen Maßstab eingeordnet werden (z.B. ein Punktesystem). Ein intuitiver Eindruck oder ein Bauchgefühl reichen nicht. In geplanten Situationen werden anhand von vorher festgelegten Kriterien und Anforderungen Leistungen konkret erhoben.
  • Hierbei werden die gesamten Leistungen eines Schülers unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler in pädagogischer Verantwortung des Lehrers bewertet.“ (Art. 52 Abs. 3 BayEUG).
  • Leistungsnachweise werden nicht anhand der durchschnittlichen Leistung einer Klasse bewertet.
  • Die Anforderungen der Leistungserhebung ergeben sich aus dem Unterricht, der der Leistungserhebung vorausging, und orientiert sich an den Lehrplanvorgaben.
  • Das persönliche Verhalten des Schülers darf keinerlei Einfluss auf die Leistungsbewertung haben.
  • Die Bewertung eines Schülers bei einer Gruppenarbeit darf nur erfolgen, wenn die Leistung des Schülers individualisierbar ist, d.h. auch wenn eine Gruppe zusammenarbeitet, darf jedes Kind nur einzeln nach seiner Leistung bewertet werden.

Umstände der Leistungserhebungen

  • Leistungserhebungen finden immer in der Schule statt, d.h. zu Hause angefertigte Arbeiten dürfen nicht bewertet werden.
  • Hausaufgaben dürfen nicht benotet werden.
  • Dem Schüler müssen die Kriterien der Leistungsbewertung bekannt sein. Der Schüler muss vorher wissen, was bewertet wird (Themenmappe, Referat, Gedicht aufsagen)
  • Grundsätzlich muss ein Schüler bei der Leistungserhebung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass er bewertet wird (BayVGH, 29.12.1988 Nr. 7 CE 88.2792). Allerdings sollte dem Schüler im Moment der Leistungserhebung bekannt sein können, dass er etwas macht, dass benotet werden kann. Außerdem schreibt das ISB schreibt hierzu: Die Aufteilung des Unterrichts in Phasen des Lernens und Prüfens muss eindeutig und verlässlich sein, damit die Schüler wissen, wann sie beurteilt werden.

Ankündigung der Leistungserhebungen

  • Proben (= schriftliche Leistungserhebungen) müssen spätestens eine Woche vor deren Durchführung angekündigt werden.
  • Mündliche und praktische Leistungserhebungen können unangesagt eingefordert werden.

Dokumentation der Leistungerhebungen

  • Alle Leistungsbewertungen (auch mündliche und praktische) werden schriftlich dokumentiert.
  • Hierbei müssen der Tag, die Art der Leistungsfeststellung, das behandelte Stoffgebiet mit einem Stichpunkt sowie der Bewertung festgehalten werden. Die tatsächlich gestellten Fragen und Antworten müssen im Einzelnen nicht notiert werden. (Urteil des BayVGH vom 24.3.1980)

Transparenz der Arten möglichen Leistungserhebungen

  • Alle Leistungsnachweise müssen in der Art und Weise den Eltern und Schülern bekannt gemacht werden. Dazu gehören die Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise. D.h. wenn „Gedicht Aussagen“ bewertet wird, muss der Lehrer am Schuljahresbeginn den Eltern mitgeteilt haben, dass dies eine Art der Leistungserhebung ist.
  • Üblicherweise sollte dies am 1. Elternabend erfolgen. Damit die Schule nachweisen kann, dass die Bekanntgabe erfolgt ist, sollte das schriftlich erfolgen.
  • Eine praktische oder eine mehrdimensionale Leistungserhebung kann eine (und nur eine) schriftliche Probearbeit ersetzen bzw. ergänzen. In diesem Fall muss der Lehrer genauere Hinweise zu Art, Umfang und Bewertungskriterien werden von der Lehrkraft gesondert bekanntgegeben.

Transparenz der Leistungsbewertung

  • Eltern und Schüler haben Anspruch darauf, dass Korrektur und Bewertung transparent und nachvollziehbar sind (BayVGH Urteil vom 17.5.1995 Nr. 7 B 93. 1720).
  • Der Lehrer ist verpflichtet, alle Leistungsbewertungen bekannt zu geben, sobald die Eltern diese erfragen.
  • Die Bewertung der Leistungen ist mit Notenstufe und der Begründung für die Benotung zu eröffnen. (BayEuG Art. 52 (1))
  • Der Notendurchschnitt einer Probe sollte den Eltern auf Nachfrage bekannt gegeben werden. Es gibt hierzu noch keine gesetzliche Regelung, aber bei einem Gerichtsverfahren würde dem wegen des Anspruchs auf Transparenz stattgegeben. In jedem Fall ist aus Sicht des Kultusministeriums die Bekanntgabe des Notendurchschnitts juristisch erlaubt.
  • Eltern haben keinen Anspruch auf die Bekanntgabe des Notenspiegels. Aus Sicht des Kultusministeriums ist die Bekanntgabe des Notenspiegels erlaubt.

Bekanntgabe von Noten im Unterricht ist nicht erlaubt

  • Die Noten der einzelnen Schüler dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht im Unterricht vor allen anderen Schülern bekannt gegeben werden.
  • „Das Verlesen von Noten einzelner oder aller Schülerinnen und Schüler im Unterricht ist in der Regel unzulässig. Aus pädagogischen Gründen, etwa um die Einordnung der eigenen Leistung zu ermöglichen, ist es grundsätzlich ausreichend, der Klasse den Notendurchschnitt oder auch einen Notenspiegel ohne Namensgebung bekanntzugeben.“ (Quelle: Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 1.2.2007; 22. Tätigkeitsbericht Landtagsdrucksache 15/6700 vom 29.1.2007)

Rückgabe von Proben

  • Der Lehrer muss die Proben innerhalb einer angemessenen Frist (2-3 Wochen) den Schülern zurückgeben.
  • Vor der Herausgabe einer Probe in einem Fach ist es nicht erlaubt eine erneute Probe zu halten.
  • Die bewerteten Proben werden dem Schüler zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben.
  • Die Proben müssen der Schule innerhalb einer Woche vom Schüler an die Schule zurückgeben werden. (§ 10 Abs. 4 GrSO bzw. § 12 Abs. 3 MSO). Die Schule kann sonst in begründeten Einzelfällen von der Regelung der Mitgabe der Proben nach Hause abweichen.

Verweigerung oder Versäumen von Leistungsnachweisen

  • Wird ein Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, eine Leistung verweigert oder eine termingebundene Arbeit (z.B. ein Referat) nicht termingerecht abgegeben, kann dies mit der Note 6 bewertet werden.
    (vgl. VGH Baden-Württemberg, 23.1.1980, SPE II C II S. 31 ff.).

Unterschleif - Inanspruchnahme unerlaubter Hilfe

  • Bei Abschreiben beim Nachbarn oder Nutzung unzulässiger Hilfsmittel kann die Probe eines Schülers mit der Note 6 bewerten werden. Dabei wird diese Note als Leistungsnote bei der Bildung der Zeugnisnote berücksichtigt. Bei einem Versuch kann ebenso verfahren werden. (BayVGH BayVBl 1969 S. 34).
  • Die unerlaubte Hilfe zugunsten eines Mitschülers ist kein Täuschungsversuch im eigentlichen Sinn, sondern ggf. durch Ordnungsmaßnahmen zu ahnden. D.h. die Probe des Schülers, der abschreiben lässt, darf nicht mit der Note 6 bewertet werden.

Weitere wichtige Informationen rund um die Leistungserhebungen

Probefreie Zeit

  • Mindestens vier Unterrichtswochen vom Unterrichtsbeginn bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses müssen von bewerteten Probearbeiten freigehalten werden. Diese Zeiträume werden in der Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres festgelegt.
  • Diese Zeiträume sind den Eltern mitzuteilen. Üblicherweise erfolgt dies zu Schuljahresbeginn oder am ersten Elternabend.
  • Leistungserhebungen, die keine Proben sind, können auch in den probefreien Schulwochen erbracht werden.

Leistungserhebungen sind Eigentum der Schule

  • Proben, Lernzielkontrollen, benotete Bilder, Diktate, Portfolioarbeiten, usw. sind schulische Dokumente und somit Eigentum der Schule.
  • Sie dürfen, außer vom Lehrer, nicht beschriftet werden.
  • Alle schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise werden in den Schülerunterlagen der Schule aufbewahrt. (§ 37 Satz 2 Nr. 2 BaySchO)
  • Die schriftlichen Leistungsnachweise werden bis zum Ablauf des übernächsten Schuljahres, in dem die Leistungsnachweise erstellt wurden, aufgehoben. (§ 37 Satz 2 Nr. 2 a i.V.m. § 40 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, 2. HS BaySchO)
  • Die praktischen Leistungsnachweise können grundsätzlich nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden. Sind jedoch die praktischen Leistungserhebungen in der 4. Klasse im Fach Deutsch, Mathematik oder HSU erhoben worden, müssen sie ebenfalls bis zum Ablauf des übernächsten Schuljahres, in dem die Leistungsnachweise erstellt wurden, aufgehoben werden. (§37 Satz 2 Nr. 2 b i.V.m. § 40 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 BaySchO)

Transparenz bei Leistungsabfall

  • Die Schule ist verpflichtet, die Eltern möglichst frühzeitig über wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge, insbesondere ein auffallendes Absinken des Leistungsstands, schriftlich zu unterrichten. Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Vorrücken nicht hergeleitet werden.“ (BayEUG 75)

Noten, die nicht erlaubt sind

Zwischennoten sind nicht erlaubt

  • Bei der Leistungsbewertung von Probearbeiten sind Zwischennoten wie von "2-" "2+" oder "2-3" nicht erlaubt. (44 Abs. 1 Satz 3 VSO).
  • Am Ende einer Probe darf jedoch eine Bemerkung angebracht werden, die eine Tendenz der Note mit (+) oder (-) angibt.

Noten als Bestrafung sind nicht erlaubt

  • Benotung als Sanktionierung ist unzulässig.
  • Nichtangefertigte Hausaufgaben dürfen nicht mit der Note 6 bewerten werden. Der Lehrer kann bei nichtangefertigten Hausaufgaben auf die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zurückzugreifen.

Mitarbeitsnoten und Eindrucksnoten sind nicht erlaubt

  • Mündliche Mitarbeit ist dagegen keine mündliche Leistungserhebung und darf nicht in die Benotung eines Faches einfließen. Mitarbeitsnoten dürfen ausschließlich in die Zeugnisbemerkung miteinfließen. Diese wird unter Lern- und Arbeitsverhalten im Zeugnis festgehalten und beinhaltet: beispielsweise Bereiche wie „Betragen“, „Fleiß“, „Mitarbeit“ und. „Ordnung“.
  • Unzulässig sind auch sogenannte Eindrucksnoten, die auf keinen konkreten Leistungen des Schülers beruhen. Das persönliche Verhalten des Schülers darf keinerlei Einfluss auf die Leistungsbewertung eines Schulfaches haben, sondern geht in die Verhaltensnote im Zeugnis ein.

Benotung der Hausaufgaben und der Heftführung sind nicht erlaubt

  • Hausaufgaben können zwar mit Noten versehen werden; diese dürfen aber nicht in das Zeugnis einfließen. Leistungsnachweise sind unter Aufsicht der Schule zu erbringen, da sie der Entscheidung über das Vorrücken zugrunde gelegt werden.
  • Nichtangefertigte Hausaufgaben dürfen nicht mit der Note 6 bewerten werden. Der Lehrer kann bei nichtangefertigten Hausaufgaben auf die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zurückzugreifen.
  • Die Heftführung darf nicht bewertet werden. Wenn der Schüler seine Hefte unzureichend führt, so kann der Lehrer auf Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zurückgreifen.

 

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Quellen und weitere Informationen

Eine sehr hilfreiche Broschüre des ISB finden Sie hier:

https://www.isb.bayern.de/download/19518/leistung_grundschule_internet.pdf