Das einfachste ist in der Regel, wenn in einem Gespräch mit dem Lehrer eine gemeinsame Lösung gefunden werden kann. Wenn das nicht funktioniert, kann die Schulleitung vielleicht helfen. Beide Wege sollte man nicht unversucht lassen. Denn nur auf diesem Weg lassen sich auch Bewertungen besprechen, die im Bereich des pädagogischen Ermessens liegen und an sich rechtskonform. Hier wird Ihnen kaum ein besserer Weg bleiben.
Aber wenn das nicht hilft, gibt es auf dem rechtlichen Weg zwei unterschiedliche Formen.
Wenn Sie mit einer Bewertung nicht zufrieden sind und Kontakt mit dem Schulamt aufnehmen, wird das dort als formlose Beschwerde (Fach- oder Dienstaufsichtsbeschwerde) behandelt. Daneben gibt es nach dem Erhalt des Übertrittszeugnisses auch noch die Möglichkeit des Widerspruchs und der Klage.
Rechtlicher Hinweis
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Wann ist Klagen möglich?
Keine Widerspruchs- und Klagemöglichkeit zu einer einzelnen Note
Gegen eine unberechtigt erscheinende Note kann nicht gerichtlich vorgegangen werden. Klagen ist nur möglich, wenn der Schüler durch einen behördlichen Bescheid einen Nachteil erfährt. Eine Note kein Bescheid ist, aber das Übertrittszeugnis. Gegen ein Übertrittszeugnis kann geklagt werden, aber auch nur, wenn es die Wahl der weiterführenden Schulen einschränkt. Hat der Schüler eine Gymnasialempfehlung, kann ebenso nicht geklagt werden.
Über Einzelnoten kann man sich nur eine Fachaufsichtsbeschwerde machen. Mit einer Ausnahme: Die Note hat Einfluss auf die Übertrittszeugnisnote und schränkt die Empfehlung ein.“
Widerspruchs- und Klagemöglichkeit gegen das Übertrittszeugnis
Das Übertrittszeugnis wird von der Klassenkonferenz beschieden und es ist ein Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt ist gerichtlich anfechtbar. Allerdings ist ein Übertrittszeugnis mit Gymnasialempfehlung nicht anfechtbar. Es muss eine einschränkende Schulempfehlung, also Realschule- oder Mittelschulempfehlung vorliegen.
Hierzu muss gegen das Übertrittszeugnis zunächst Widerspruch eingelegt werden. Dies sollte schriftlich erfolgen. Der Widerspruch gegen das Übertrittszeugnis muss innerhalb eines Monats nach Erhalt bei der Schule erfolgen. Falls keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Zeugnis steht, kann sich diese Frist bis zu einem Jahr verlängern.
Bewertungsrügen benennen
Hierzu müssen die erhobenen Bewertungsrügen konkret und nachvollziehbar genannt werden. Vor allem wenn die Probenbewertungen knapp am erforderlichen Ergebnis lagen, lassen sich vielleicht noch die 1-2 fehlenden Punkte finden. Auch Proben mit unangemessenen Anforderungen für die 4. Klasse, implizierten Antworten, die schlichtweg falsch waren, willkürlich erscheinender Korrekturen, Korrekturfehlern, schlecht gestellten Aufgaben mit unklaren Anforderungen und nicht eingehaltene Verordnungen (wie in der Woche schon zwei andere Proben geschrieben wurden oder eine weitere Probe am gleichen Tag) erhöhen die Erfolgschancen.
Klassenkonferenz prüft den Widerspruch
Die Klassenkonferenz der Schule beschäftigt sich dann mit dem Widerspruch. Hierbei wird keine Zweitkorrektur vorgenommen, sondern ausschließlich die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Bewertungen überprüft.
Rechtmäßigkeit: verstößt eine Entscheidung der Schule gegen die Rechtsvorschriften?
Zweckmäßigkeit: Die Schule hat bei manchen Entscheidungen einen Ermessensspielraum. Nach Art. 1 Absatz 3 GG gibt es nämlich kein „freies Ermessen“, sondern nur rechtsgebundenes Ermessen, dass erfolgsdienlich und sachgerecht sein muss. Die Schule ist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dazu verpflichtet ist, von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen in der Regel das mildeste Mittel zu wählen.
Hat der Lehrer also gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, muss die Leistung neu bewertet werden. Eine nur nicht wohlwollende, aber rechtmäßig haltbare Bewertung des Lehrers kann somit nicht zu einer erneuten Leistungsbewertung führen.
Schulamt prüft den Widerspruch
Wird das Übertrittszeugnis nicht geändert, wird der Widerspruch wird dem Schulamt vorgelegt. Wird auch von Schulamt der Widerspruch abgelehnt, erhalten die Eltern einen ablehnenden Widerspruchsbescheid.
Klage gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheides kann innerhalb einer kurzen Frist Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verwaltungsgericht kann ebenso wenig wie die Widerspruchsbehörde die ursprüngliche Leistungsbewertungen des Lehrers durch neue eigene Bewertungen ersetzen, sondern nur deren Rechtswidrigkeit und Zweckmäßigkeit prüfen und gegebenenfalls die Notwendigkeit einer neuen, fehlerfreien Leistungsbeurteilung aussprechen.
Der Antragsgegner ist hierbei nie die Lehrkraft, sondern der Freistaat Bayern. Das Übertrittszeugnis hat auch nicht der Lehrer beschieden, sondern die Klassenkonferenz.
Widerspruchs- und Klagemöglichkeit gegen den nichtbestandenen Probeunterricht
Der nichtbestandene Probeunterricht, in dem die Noten mit mindestens einer 5 ausgefallen sind, ist ebenso ein Verwaltungsakt. Hier geht es um eine Nichtaufnahme eines Schülers in eine weiterführende Schule. Auch hier sind Widerspruch und Klage möglich.
(Vorläufiger) Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht
Bis über eine Klage entschieden wird, vergeht im Regelfall geraume Zeit mit der Folge, dass sich durch deren Ablauf das (ursprüngliche) Begehren des Schülers in vielen Fällen erledigt hat. Daher kann der Kläger bei Gericht einstweilige Anordnung beantragen. Dies ist schon zum Zeitpunkt des Widerspruchs möglich. Hierbei wird beantragt, dass das Verwaltungsgericht die Schule durch einstweilige Anordnung verpflicht, einen Schüler vorläufig in der Schule aufzunehmen, um ihm die Teilnahme am dortigen Unterricht einstweilen bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu ermöglichen.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist an enge Voraussetzungen gebunden. Sie wird grundsätzlich nur dann erlassen, wenn die Begründung der Klage glaubhaft erscheint und eine Rechtswidrigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt. Wird der einstweiligen Anordnung stattgegeben, findet das Hauptverfahren erfahrungsgemäß auch innerhalb des laufenden Schuljahres (also der 5. Klasse) statt.
Verfassungsbeschwerde Übertritt in Bayern
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