Die Mitarbeitsnote – darf Mitarbeit benotet werden?

„Mitarbeit: Note 2.“ Manche Eltern finden eine solche Aussage auf ihrer Notenübersicht.

Als Information kann das hilfreich sein. Für den Übertritt stellt sich aber eine andere Frage:
Darf eine solche Bewertung in die Fachnoten in Deutsch, Mathematik oder Heimat- und Sachunterricht einfließen?

Das Ergebnis vorweg

Eine allgemeine Bewertung von Mitarbeit im Sinn von Fleiß, Engagement, Bemühen, Meldehäufigkeit oder Unterrichtsverhalten ist keine eigene Fachleistung. Sie darf deshalb nicht als zusätzliche „Mitarbeitsnote“ in die Fachnoten eingerechnet werden.

Konkrete fachliche Unterrichtsbeiträge dürfen dagegen bewertet werden. Erklärt ein Kind einen Rechenweg, begründet es ein Ergebnis oder stellt es einen Sachverhalt fachlich dar, kann eine mündliche Leistung vorliegen.

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Schule, sondern die tatsächliche Grundlage der Bewertung.

„Mitarbeit“ steht im Gesetz

Im gesamten Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz kommt das Wort Mitarbeit als Leistungsbegriff genau einmal vor: in Art. 52 Abs. 3 Satz 3:

Unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden Zeugnisse erteilt. Hierbei werden die gesamten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft bewertet. Daneben sollen Bemerkungen oder Bewertungen nach Abs. 2 Satz 1 oder in anderer Form über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerin oder des Schülers in das Zeugnis aufgenommen werden.

Dort steht es nicht bei den schriftlichen, mündlichen und praktischen Fachleistungen, sondern bei den zusätzlichen Zeugnisangaben über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten. An keiner anderen Stelle des Gesetzes taucht der Begriff als Leistungsbegriff auf; die übrigen Fundstellen betreffen „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ der Schulverwaltung, also Personal.

Der Wortlaut, Satz für Satz

Art. 52 Abs. 3 BayEUG trennt diese Bereiche sprachlich:

Satz 1: Zeugnisse werden unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen erteilt.
Satz 2: Hierbei werden die gesamten Leistungen in pädagogischer Verantwortung bewertet.
Satz 3: Daneben sollen Bemerkungen oder Bewertungen über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten in das Zeugnis aufgenommen werden.

„Hierbei“ gegen „daneben“.
Satz 2 beginnt mit hierbei – innerhalb der Notenbildung.
Satz 3 beginnt mit daneben – außerhalb der Notenbildung.

Zwei Verben, zwei Vorgänge.
Die Leistungen werden berücksichtigt – sie fließen in die Note ein.
Die Bemerkungen über Mitarbeit werden in das Zeugnis aufgenommen – sie kommen hinzu. Hätten sie ebenfalls einfließen sollen, hätte der Gesetzgeber nur das Verb aus Satz 1 wiederholen müssen. Er tut es nicht.

Die Nachbarschaft.
„Anlagen, Mitarbeit und Verhalten“ – drei gleichrangige Glieder einer Aufzählung. Die Mitarbeit steht zwischen den Anlagen und dem Verhalten, nicht bei den Leistungen aus Satz 1. Dass Verhalten für sich genommen keine Fachnote in Deutsch, Mathematik oder HSU tragen kann, folgt schon aus dem Aufbau der Vorschrift. Für seine Nachbarn in derselben Aufzählung gilt nichts anderes.

„Bemerkungen oder Bewertungen über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten“
Der Gesetzgeber erlaubt es also ausdrücklich, die Mitarbeit in Notenform zu bewerten – und lässt diese Bewertung trotzdem daneben stehen. Dass etwas eine Note ist, macht es nicht zur Fachnote.

Eine „Mitarbeit: 2“ darf es danach geben – als Bemerkung im Zeugnis. In die Note in Deutsch, Mathematik oder HSU gehört sie nach dem Wortlaut nicht.

Was stattdessen benotet werden darf

Art. 52 Abs. 1 BayEUG kennt drei Formen fachlicher Leistungen:

  • schriftliche Leistungen,
  • mündliche Leistungen,
  • praktische Leistungen.

§ 15 Abs. 5 Satz 1 GrSO bestimmt entsprechend, dass die Fachbewertungen auf den Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise beruhen. Für den Übertritt gilt nichts anderes: Das Übertrittszeugnis enthält nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GrSO die Jahresfortgangsnoten in Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht – also genau diese Fachnoten. Eine eigenständige vierte Notenkategorie „Mitarbeit“ nennt die Grundschulordnung nicht; das Wort kommt in der gesamten Grundschulordnung kein einziges Mal vor.

§ 11 Abs. 1 Satz 4 GrSO – angefügt durch die Verordnung vom 1. Juli 2026 (GVBl. S. 425), in Kraft seit 1. August 2026 – verlangt zudem: „Die jeweilige Einzelleistung ist zu bewerten; eine Bewertung von Gruppenleistungen ist unzulässig.“

Eine Fachnote muss daher auf individuell zurechenbaren fachlichen Leistungen beruhen. Das Gegenstück steht im selben Satz: Eine Bewertung von Gruppenleistungen ist ausdrücklich unzulässig (§ 11 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 GrSO) – was nicht einer einzelnen Schülerin oder einem einzelnen Schüler zurechenbar ist, kann keine Fachnote tragen. Eine pauschale Bewertung wie

  • meldet sich oft,
  • ist fleißig,
  • arbeitet ruhig,
  • bemüht sich,
  • ist engagiert oder
  • verhält sich störend

ist für sich genommen keine schriftliche, mündliche oder praktische Fachleistung.

Eine mündliche Fachleistung kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Kind

  • einen Sachverhalt erklärt,
  • einen Rechenweg begründet,
  • Lösungswege vergleicht,
  • ein Ergebnis fachlich einordnet,
  • eine Beobachtung beschreibt,
  • eine Frage inhaltlich beantwortet,
  • einen Text vorträgt oder
  • ein Referat hält.

Solche Beiträge dürfen bewertet werden. Rechtlich handelt es sich dabei um mündliche Leistungen – auch wenn die Schule umgangssprachlich von „Mitarbeit“ spricht.

Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich vor, dass jede mündliche Note zwingend auf einem einzigen Kalendertag beruhen muss. Dass Tag bzw. Zeitraum und Art der mündlichen Leistung aus den Aufzeichnungen hervorgehen müssen, steht nicht in BayEUG oder GrSO, aber sehr wohl in Rechtsnormen: § 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g BaySchO (Notenbögen) und § 3 Abs. 6 Satz 1 LDO. Die Rechtsprechung verlangt es ebenfalls (BayVGH, Beschluss vom 31.1.1994 – 7 CE 93.3472, BeckRS 1994, 15277). Die Handreichung des ISB (2. Auflage 2025, S. 68) sagt dasselbe. Die Eröffnungspflicht selbst folgt dagegen unmittelbar aus dem Gesetz (Art. 52 Abs. 1 Satz 4 BayEUG). Die Bewertung muss sich aber auf konkrete und individuell zurechenbare fachliche Leistungen zurückführen lassen. Ein bloßer, nicht weiter aufgeschlüsselter Gesamteindruck genügt nicht.

Bekanntgabe und Begründung

Art. 52 Abs. 1 Satz 4 BayEUG verlangt:

  • Die Art und Weise der Erhebung muss dem Kind vorher bekannt gegeben werden.
  • Die Bewertung muss dem Kind mit Notenstufe und Begründung eröffnet werden.

Und das ISB?

Das Staatsinstitut schreibt in seiner Handreichung: „Eine Bewertung der mündlichen Mitarbeit ist möglich.“

„Kann die mündliche Mitarbeit bewertet werden?
Eine Bewertung der mündlichen Mitarbeit ist möglich (vgl. § 10 Abs. 1 GrSO: Grundsätzliche Festlegungen der Lehrerkonferenz zur Erhebung von Leistungsnachweisen vor Unterrichtsbeginn; Bekanntgabe der Festlegungen an die Eltern). Der Tag bzw. der Zeitraum, auf bzw. über den sich die Bewertung erstreckt, muss von der Lehrkraft notiert und der Schülerin/dem Schüler mitgeteilt werden.“

(ISB, Kompetenzorientierter Unterricht – Leistungen beobachten, erheben, bewerten, 2. Auflage 2025, S. 68 – hier)

Das klingt zunächst, als dürfe die Mitarbeit in die Fachnote einfließen – das steht hier aber nicht. Es wäre auch falsch.
Mitarbeit darf bewertet werden und ins Zeugnis einfließen, nicht aber in die Fachnote.

Was Sie fragen können

Wenn Sie von einer „Mitarbeitsnote“ hören, fragen Sie deshalb nicht, ob sie erlaubt ist, sondern was dahintersteckt: welche einzelne Leistung, an welchem Tag, zu welchem Inhalt – und wann sie Ihrem Kind eröffnet wurde. Lässt sich das nicht beantworten, gibt es keinen Leistungsnachweis, den das Gesetz kennt.

Und der Probeunterricht? Für den Probeunterricht am Gymnasium hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass pädagogische Einschätzungen aus den Beobachtungen der Lehrkräfte in die mündliche Note einfließen dürfen (BayVGH, Beschluss vom 25.09.2023 – 7 CE 23.1682, NVwZ-RR 2024, 292, Leitsatz 2; ebenso 7 CE 23.1683). Die Vorinstanzen hatten das anders gesehen (VG München, Beschlüsse vom 14./15.09.2023). Der Verwaltungsgerichtshof begründet sein Ergebnis aber ausdrücklich damit, dass der Probeunterricht gerade keine Aufnahmeprüfung ist, sondern nach Art. 44 BayEUG die gymnasiale Eignung feststellen soll – gestützt auf § 3 Abs. 4 Satz 2 GSO. Um die laufende Fachnote der Grundschule nach Art. 52 Abs. 3 BayEUG und § 15 Abs. 5 Satz 1 GrSO ging es dort nicht; auf die Jahresfortgangsnote im Übertrittszeugnis lässt sich die Entscheidung deshalb nicht ohne Weiteres übertragen.

Quellen: Art. 52 Abs. 1 Sätze 1 und 4, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1–3 BayEUG; § 6 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Sätze 3 und 4, § 15 Abs. 5 Satz 1 GrSO. BayVGH, Beschluss vom 25.09.2023 – 7 CE 23.1682, NVwZ-RR 2024, 292 (zur Mitarbeit im Probeunterricht; ebenso 7 CE 23.1683); VG München, Beschlüsse vom 14./15.09.2023 – M 3 E 23.4306, M 3 E 23.4307 (Gegenauffassung der Vorinstanz). ISB, Kompetenzorientierter Unterricht – Leistungen beobachten – erheben – bewerten, Grundschule, 2. Auflage 2025, S. 68.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite enthält allgemeine, nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogene Informationen zum bayerischen Übertrittsverfahren und eine Einordnung aus Sicht betroffener Eltern. Sie enthält keine individuelle rechtliche Prüfung oder Handlungsempfehlung; konkrete Fälle werden auf dieser Seite nicht beurteilt. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind dessen tatsächliche Umstände, die jeweils geltenden amtlichen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Prüfung können die Angaben Fehler enthalten; bitte prüfen Sie die genannten Vorschriften und Entscheidungen selbst. Stand: 04.08.2026