Änderung einer Note

Ihr Kind hat eine Note bekommen, die Sie für falsch halten? Einen förmlichen „Antrag auf Notenänderung“ gibt es nicht – aber drei Wege, die zu einer Korrektur führen können. Welcher passt, hängt davon ab, wo der Fehler liegt.

Die drei Wege zu einer Korrektur

  • Das Gespräch mit der Lehrkraft – der erste Schritt, und oft genügt er: Rechen-, Übertragungs- und Auswertungsfehler lassen sich meist direkt klären. Wie Sie es vorbereiten und dokumentieren: Das Eltern-Lehrer-Gespräch.
  • Der Antrag auf Überdenken – wenn Sie eine Bewertung inhaltlich für falsch halten. Er ist formlos, braucht aber konkrete Einwände; die Lehrkraft muss ihre Bewertung dann überdenken. Alles Weitere auf der Seite Rüge und Überdenkungsverfahren.
  • Der Widerspruch – sobald das Übertrittszeugnis da ist, laufen Fristen; dann ist der Widerspruch der förmliche Weg: Widerspruch und Eilantrag.

Aufpassen: Fehler im Ablauf – Probe nicht angekündigt, Stoff nicht behandelt – müssen Sie sofort rügen, sonst sind sie verwirkt – Sie können sich später nicht mehr darauf berufen; auch das erklärt die Seite Rüge und Überdenkungsverfahren.

Wann eine Note geändert werden darf

  • Eine Note kann nachträglich geändert werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt – etwa ein Rechen-, Übertragungs- oder Auswertungsfehler. Für eine Verschlechterung gelten aber engere Grenzen als für eine Verbesserung: Beantragen Eltern ausschließlich eine Überprüfung mit dem Ziel einer besseren Bewertung, darf die Neubewertung nicht schlechter ausfallen als die ursprüngliche Note. Das nennt man Verschlechterungsverbot (BVerwG – Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.02.1993 – 6 C 38.92; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 894). Ist die zugrunde liegende Entscheidung – etwa das Übertrittszeugnis – bereits bestandskräftig – also mit Widerspruch oder Klage nicht mehr angreifbar –, steht eine nachträgliche Änderung ohnehin nur noch im Ermessen der Behörde (Art. 48, 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG).
  • Wird eine Note nachträglich geändert, muss die Schule die Arbeit den Eltern aus unserer Sicht erneut zur Kenntnis geben. Denn die Bewertung ist mit Notenstufe und Begründung zu eröffnen (Art. 52 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes – BayEUG), und schriftliche Leistungsnachweise werden zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nach Hause gegeben (§ 10 Abs. 4 Satz 2 der Grundschulordnung – GrSO) – ändert sich die Note, läuft diese Kenntnisnahme ins Leere, wenn die Arbeit nicht erneut vorgelegt wird.

Was die Lehrkraft selbst entscheidet – und woran sie gebunden ist

  • Die Leistungen werden „in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft“ bewertet; das Gesetz formuliert dies für die Zeugnisbewertung (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG). Für die einzelne Probe folgt daraus, dass die Lehrkraft Aufgabenstellung und Bewertung eigenverantwortlich vornimmt – gebunden an Art. 52 Abs. 1 BayEUG und § 10 GrSO.
  • Allerdings muss sich der Lehrer prinzipiell nach den grundsätzlichen Festlegungen richten, die alle Lehrer der Schule in der Lehrerkonferenz vor Unterrichtsbeginn eines Schuljahres getroffen haben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GrSO). Abweichungen davon sind aus unserer Sicht möglich – sie liegen im pädagogischen, aber nicht im willkürlichen Ermessen der Lehrkraft.
  • Die Lehrkraft kann die Note auch nach Herausgabe einer schriftlichen Arbeit an die Eltern noch ändern, damit die tatsächlich erbrachte Leistung die zutreffende Bewertung erhält – innerhalb der Grenzen aus dem Abschnitt „Wann eine Note geändert werden darf“ (Verschlechterungsverbot, Bestandskraft).
  • Haben die Eltern eine Probe unterschrieben, bestätigen sie nur die Kenntnisnahme – kein Einverständnis mit der Bewertung. Die Schulordnung spricht ausdrücklich nur von einer Weitergabe „zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten“ (§ 10 Abs. 4 Satz 2 GrSO); die Arbeit ist binnen einer Woche unverändert zurückzugeben (§ 10 Abs. 4 Satz 3 GrSO).

Kann die Schulleitung die Bewertung ändern?

Nicht allein: Die Schulleitung kann eine Note nur im Einvernehmen mit der Lehrkraft ändern; kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet die Lehrerkonferenz (§ 27 Abs. 4 Satz 2 LDO) – die Schulleitung kann diese Befassung dann nicht nach eigenem Belieben übergehen. Waren die Anforderungen einer Probearbeit für die Jahrgangsstufe unangemessen oder war der Stoff nicht genügend vorbereitet, kann sie die Arbeit für ungültig erklären und eine neue anordnen (§ 27 Abs. 4 Satz 3 LDO) – die Folge ist dann eine neue Arbeit für die ganze Klasse, keine bessere Note für ein einzelnes Kind. Einzelheiten und der beste Ansatzpunkt dafür: Schwierigkeitsgrad der Proben. Wichtig: Die Lehrerdienstordnung ist eine innerdienstliche Verwaltungsvorschrift – einen eigenen Anspruch können Eltern aus ihr nicht ableiten; eine Korrektur erreichen Eltern über Gespräch, Antrag auf Überdenken oder Widerspruch (Abschnitt „Die drei Wege zu einer Korrektur“).

Quellen: Art. 52 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 BayEUG; § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 2 und 3 GrSO; § 27 Abs. 4 LDO (Lehrerdienstordnung, Bek. vom 05.07.2014, KWMBl. S. 112); Art. 48, 49 BayVwVfG. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 – 6 C 38.92, NVwZ 1993, 686 (Verschlechterungsverbot). Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 784 f. (Gegenvorstellung, Bestandskraft) und Rn. 894 (Verschlechterungsverbot).

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite enthält allgemeine, nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogene Informationen zum bayerischen Übertrittsverfahren und eine Einordnung aus unserer Sicht. Sie enthält keine individuelle rechtliche Prüfung oder Handlungsempfehlung; konkrete Fälle werden auf dieser Seite nicht beurteilt. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind dessen tatsächliche Umstände, die jeweils geltenden amtlichen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Prüfung können die Angaben Fehler enthalten; bitte prüfen Sie die genannten Vorschriften und Entscheidungen selbst. Stand: 09.08.2026