Aktuell: Kostenloser Online-Infoabend zur Vorbereitung auf den Probeunterricht in Bayern Liebe Eltern, wir laden Sie herzlich zu unserem kostenlosen Online-Infoabend ein, bei dem wir Ihnen wertvolle Tipps und Informationen zur Vorbereitung Ihres Kindes auf den Probeunterricht in Bayern geben können. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um sich umfassend über den Übertrittsprozess zu informieren und Ihr Kind bestmöglich zu unterstützen. Datum: 29.02.2024 Anmeldung unter: ilona.zehetleitner(ät)gmail.com Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und darauf, Sie dabei zu unterstützen, Ihr Kind erfolgreich auf den Probeunterricht vorzubereiten. |
Probe = Probearbeit = schriftliche Leistungserhebung
Schriftliche Leistungsnachweise werden in der Grundschule durch Probearbeiten erbracht. Hierbei verwendet § 10 GrSO für die 4. Klasse die Begriffe Probearbeiten und schriftliche Leistungserhebungen äquivalent.
Schulstoff der letzten 2-3 Wochen
- Die Inhalte der Probe müssen sich in der Grundschule aus dem unmittelbaren Unterrichtsverlauf ergeben. "Unmittelbar" umfasst den Schulstoff der letzten 2-3 Wochen.
Anzahl und Gewichtung der Proben
- Als Richtwert des Ministeriums sind in Deutsch 10, in Mathematik und HSU jeweils 4 Probearbeiten zu schreiben. Das ISB schreibt von einer mögliche Abweichung von +/- 10%. (hier)
- Im Rahmen seiner eigenen pädagogischen Verantwortung entscheidet der Lehrer über die genaue Zahl der Proben. Entscheidend bei der Anzahl der Proben ist, dass die Leistungserhebungen eine ausreichende Grundlage für eine sachgerechte Beurteilung oder Notengebung unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler darstellen.
- Eine Zusammenlegung zweier Lernbereiche in Deutsch ist erlaubt. So kann eine Probe z.B. den Lernbereich Sprache untersuchen und Richtig schreiben umfassen. Dies muss jedoch von der Lehrerkonferenz zu Schuljahresbeginn festgelegt worden sein.
- Eine besondere Gewichtung eines Lernbereiches in Deutsch ist möglich. So kann der Aufsatz mehr Gewichtung bekommen als die Leseprobe. Dies muss jedoch von der Lehrerkonferenz zu Schuljahresbeginn festgelegt worden sein.
- In den Fächern Deutsch und HSU ist es möglich, höchstens eine Probearbeit durch einen gleichwertigen Leistungsnachweis zu ersetzen (z.B. Portfolio). Dies muss ebenfalls in der Lehrerkonferenz festgesetzt und den Eltern am Anfang des Schuljahres mitgeteilt werden. (§ 10 GrSO) Diese Leistungserhebung muss dann ebenso angekündigt werden und darf nich mit zwei weiteren Leistungserhebungen innerhalb einer Woche erfolgen.
- Über all diese Punkte sind die Eltern zu Schuljahresbeginn zu unterrichten. Üblicherweise erfolgt das am ersten Elternabend.
Zeitabstände der Proben
- An einem Tag darf nur ein schriftlicher Leistungsnachweis abgehalten werden.
- In der Woche sollen nicht mehr als zwei schriftliche Leistungsnachweise abgehalten werden. "Soll" heißt hier, dass eine Abweichung nur mit ausreichender Begründung möglich ist.
- Im Rahmen seiner pädagogischen Verantwortung entscheidet der Lehrer die Zeitabstände zwischen den Proben. Diese Zeitabstände zwischen den Proben müssen aus sachlich vertretbaren Gesichtspunkten heraus gewählt sein. Sind die Zeitabstände nicht angemessen, so sind die Leistungserhebungen rechtswidrig.
Probefreie Zeit
- Mindestens vier Unterrichtswochen vom Unterrichtsbeginn bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses müssen von bewerteten Probearbeiten (=schriftlichen Leistungserhebungen) in den Fächern Deutsch, Mathematik und HSU freigehalten werden. Diese Zeiträume werden in der Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres festgelegt.
- Diese Zeiträume sind den Eltern mitzuteilen. Üblicherweise erfolgt dies zu Schuljahresbeginn oder am ersten Elternabend.
- Mündliche und praktisch Leistungserhebungen können auch in den probefreien Schulwochen erbracht werden.
Proben in Parallelklassen
- Um auf sich ergebende klassenspezifische Besonderheiten oder gewählte Schwerpunkte eingehen zu können, sind Abweichungen in den Leistungsnachweisen der Parallelklassen möglich. Auch die Anzahl der Leistungsnachweise kann differieren.
Mitschreiben einer Probe nach kurzer Krankheit
- Eine Probe umfasst den Unterrichtsstoff eines größeren Zeitraums. Fehlte ein Schüler in der letzten Stunde vor der Probe oder ist er im Zeitraum zwischen Ankündigung der Probe und dem Probentermin nicht an allen Schultagen erkrankt, sondern nur an vereinzelten Tagen, besteht weiterhin Teilnahmepflicht an der Probe.
- Der Lehrer darf aber auf ein entschuldigtes Fehlen im Unterricht Rücksicht nehmen.
- Aber: Bezieht sich die schriftliche oder mündliche Leistungserhebung ausschließlich auf den Stoff der vorausgegangenen Stunde, so darf ein Leistungsnachweis nicht von einem Schüler gefordert werden, der in der letzten Stunde entschuldigt gefehlt hat (BayVGH vom 22.12.1980).
Mitschreiben einer Probe nach längerer Krankheit
- Wenn allerdings der Inhalt der Probe der Unterrichtsstoff in der Zeit der Abwesenheit war, kann im unmittelbaren Anschluss an eine Abwesenheit keine Teilnahme an einer Probe verlangt werden.
Nachschreiben von Probearbeiten nach kurzer Krankheit
- Wenn der Schüler durch Krankheit eine Probe versäumt hat, kann der Lehrer das Nachholen einer Probe anordnen.
- Dies geschieht jedoch nur dann, wenn der Schüler entschuldigt und aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. Krankheit) Leistungsnachweise versäumt hat und der Leistungsstand des Schülers aus diesem Grunde nicht hinreichend beurteilt werden kann, weil keine ausreichenden Erkenntnisse für eine objektive Notengebung gewonnen werden kann.
- Bei wenig Fehltagen kann der versäumte Leistungsnachweis (Probe) am zweiten Schulbesuchstag nach der Krankheit nachgeschrieben werden, vorausgesetzt die Probearbeit wurde noch nicht zurückgegeben.
Nachschreiben von Probearbeiten nach längerer Krankheit
- Wenn der Schüler durch Fehltagen ab einer Woche und mehr eine Probe versäumt hat, kann der Lehrer das Nachholen einer Probe anordnen.
- Dies geschieht jedoch nur dann, wenn der Schüler entschuldigt und aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. Krankheit) Leistungsnachweise versäumt hat und der Leistungsstand des Schülers aus diesem Grunde nicht hinreichend beurteilt werden kann, weil keine ausreichenden Erkenntnisse für eine objektive Notengebung gewonnen werden kann. (GrSO §37)
- Wegen der notwendigen Gleichbehandlung müssen für alle Schüler die gleichen Bewertungsgrundsätze gelten. Abweichungen zugunsten oder zu Lasten einzelner Schüler (z.B. wegen vorhergehender Krankheit) sind in der Regel ausgeschlossen (BVerwG, 15.3.1968, SPE 111 C 1 S. 1 ff.).
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist jedoch nicht verletzt, wenn ein Prüfling zufällig das Glück gehabt hat, dass ihm für die Prüfung ein bereits bekannter Text vorgelegt wird (BayVGH, 8.4.1988 Nr. 7 C 88.731)
Durch Krankheit verpasste Probenankündigung
- Auch bei Krankheit eines Schülers muss die Schule die Ankündigung an die Eltern rechtzeitig weiterleiten. In welcher Form dies geschieht, darf die Schule selbst bestimmen. Entscheidend ist dabei ein einheitliches Verfahren an der Schule. (KM, 22.10.2009, Rundbrief zur Neugestaltung von § 43 VSO)
- Einige Schulen sehen die Holschuld für die Probentermine bei den Eltern mit der Argumentation: Für den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen spielt zudem die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule eine wichtige Rolle. (vgl. Pflichten der Eltern: BayEUG 76). Dieses Vorgehen ist nicht rechtens.
Verpasserter Unterrichtsstoff vor einer Probe
- Die Handhabung mit der Vermittlung des verpasserten Unterrichtsstoff oder einer verpassten Probenankündigung wird sehr unterschiedlich gehandhabt.
- Es gibt Schulen, die über einen Mitschüler die Unterrichtsmaterialien und Hefteinträge bringen lassen. Wird während der Erkrankung eines Kindes eine Probe angekündigt, wird die Lehrkraft diesen Termin ebenfalls über das Kind mitteilen, das dem erkrankten Kind die Materialien nach Hause bringt.
- Einige Schulen sehen die Holschuld für den verpassten Unterrichtsstoff bei den Eltern mit der Argumentation: Für den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen spielt zudem die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule eine wichtige Rolle. (vgl. Pflichten der Eltern: BayEUG 76).
Aufbau von Probearbeiten
- Bei der Gestaltung der Probearbeiten durch die Lehrkraft sind selbstverständlich individuelle Schwerpunktsetzungen der Lehrkräfte möglich.
- Nach dem ISB gibt es vier Anforderungsbereiche der Leistungserhebung:
- Reproduktion: 40%
Eins-zu-Eins-Wiedergabe des gelernten Wissens - Reorganisation und Transfer: 30%
Wiedergabe des gelernten Wissens in veränderter Form - Transfer: 20%
Übertragung des Gelernten auf ähnliche Sachverhalte und neue Gebiete - Reflexion und Problemlösen: 10%
Problemlösendes kreatives Denken mithilfe des gelernten Wissens. Hier wird nicht gelerntes Wissen abgefragt, sondern eine Lösung erwartet, die aus den vorgegeben Fakten der Prüfung zu erschließen ist. (Einser-Barriere)
- Reproduktion: 40%
- Grundwissen kann zusätzlich in allen Proben abgefragt werden.
Leistungsbewertung nach der Erfüllung der drei Anforderungsstufen nach dem ISB
- Note 6 die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass sie in absehbarer Zeit nicht geschlossen werden können
- Note 5 bei erheblichen Schwierigkeiten in den Grundkenntnissen, vorausgesetzt, die Lücken können in absehbarer Zeit geschlossen werden
- Note 4 enthalten die Reproduktions- und Reorganisationsleistungen noch Fehler, so entsprechen die Leistungen noch den Anforderungen
- Note 3 ist zentrale Notenstufe, die vergeben werden soll, wenn die Leistungen den Anforderungen im Allgemeinen entsprechen. Schüler, die zwar reproduzieren und reorganisieren können, aber Schwierigkeiten beim altersgemäßen Transferieren und Problemlösen haben. Dabei müssen die Reproduktions- und Reorganisationsleistungen weitgehend fehlerfrei sein.
- Note 2 sichere Leistungen auf allen vier Stufen der Leistungsanforderungen
- Note 1 trifft nur auf Leistungen zu, die darüber hinaus noch Besonderes im positiven Sinn aufweisen, z.B. sehr große Sicherheit beim Lösen qualitativ unterschiedlicher Aufgaben, besonders rasch und zugleich richtig gelöster Aufgaben, elegante Lösungen oder tadellose sachadäquate Darstellung
(Quelle: Stichwort Benotung - Allgemein -Bewertung der Leistungen', aus Schulleiter -ABC)
Was heißt das in der Praxis?
Wenn ein Schüler in HSU nur das auswendig Gelerntes aus dem Heft wiedergeben kann, oder in Mathematik keine schwierigen Aufgaben lösen kann, schafft er bestenfalls die Note 3.
Verfassungsbeschwerde Übertritt in Bayern
Bitte helfen Sie mit Ihrer Spende, das Übertrittsverfahren in Bayern verfassungsrechtlich prüfen zu lassen.
Quellen und weitere Informationen
Eine sehr hilfreiche Broschüren des ISB finden Sie hier:
https://www.isb.bayern.de/download/19518/leistung_grundschule_internet.pdf
FAQs zur Konzeption von Leistungsnachweisen im Rahmen von LehrplanPLUS, ISB Bayern
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