Auf einen Blick
Die wichtigsten Regeln für Proben in der Jahrgangsstufe 4. Einzelheiten und Belege unten auf dieser Seite:
- Der Termin jeder Probe muss spätestens eine Woche vorher angekündigt werden. Das gilt auch für „Kurztests“ (§ 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GrSO). → Ankündigung
- Geprüft wird, was zuvor im Unterricht behandelt und geübt wurde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GrSO). → Stoff
- Höchstens ein schriftlicher Leistungsnachweis, also höchstens eine Probe, am Tag; in der Woche sollen es nicht mehr als zwei sein (§ 10 Abs. 2 Satz 3 GrSO). → Zeitliche Grenzen
- Bis zum Übertrittszeugnis sollen es in Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht (HSU) zusammen 18 Probearbeiten sein, mindestens vier je Fach (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 GrSO). → Anzahl
- In jedem der drei Fächer sollen mindestens vier Unterrichtswochen, über das Schuljahr verteilt, frei von bewerteten Probearbeiten bleiben (§ 10 Abs. 1 Satz 3 GrSO). → Probenfreie Wochen
- Versäumt Ihr Kind eine Probe entschuldigt (z. B. Krankheit), kann die Lehrkraft das Nachholen anordnen (§ 10 Abs. 2 Satz 4 GrSO). → Krankheit
- Korrigierte Proben werden zurückgegeben, besprochen und mit nach Hause gegeben; innerhalb einer Woche gehen sie unverändert zurück an die Schule (§ 10 Abs. 4 GrSO). → Rückgabe
Weitere Abschnitte: Wer bewertet? · Parallelklassen · Anforderungsbereiche · Notenstufen · Quellen
Was ist eine Probe?
In der Jahrgangsstufe 4 heißen die klassischen schriftlichen Tests Probearbeiten. „Probe“ ist die übliche Kurzform, so auch auf dieser Seite.
Schriftliche Leistungsnachweise können zum Beispiel sein:
- die klassische Probe (Probearbeit), gleich, ob die Schule sie „Test“, „Kurztest“ oder „Lernzielkontrolle“ nennt. Gesichert ist: Schon eine schriftlich gestellte und schriftlich gelöste Aufgabe ist ein schriftlicher Leistungsnachweis (VG Augsburg, Beschluss vom 15.09.2020, Au 3 E 20.1398, BeckRS 2020, 29761 Rn. 75). Sie zählt damit auch zu den 18 Probearbeiten, so unsere Auslegung; gerichtlich entschieden ist diese Frage nicht
- ein benotetes Diktat (eine Nachschrift), in Deutsch eine übliche Probenform
- ein Portfolio, ein E-Book oder ein Lernplakat: Solche gleichwertigen Formen können in Deutsch und HSU je eine Probe ersetzen (ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 33; § 10 Abs. 3 Satz 5 GrSO)
Von diesen bewerteten schriftlichen Arbeiten sollen es in Deutsch, Mathematik und HSU zusammen bis zum Übertrittszeugnis 18 sein (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GrSO), nach unserer Auslegung unabhängig davon, unter welchem Namen sie laufen (ausführlich begründet in unserem Beitrag). Ob eine Schule von der 18 abweichen darf, steht unter Anzahl und Verteilung. Worauf diese 18 Arbeiten hinauslaufen, ist regional sehr verschieden: Je nach Landkreis traten im Jahrgang 2023/24 zwischen 23,3 und 56,9 % der Viertklässler direkt ans Gymnasium über (Übertrittsquoten je Landkreis).
Jede Probearbeit ist ein schriftlicher Leistungsnachweis, aber nicht jeder schriftliche Leistungsnachweis ist eine Probearbeit: § 10 Abs. 3 Satz 5 GrSO erlaubt, in Deutsch und HSU je eine Probearbeit durch „einen anderen gleichwertigen Leistungsnachweis“ (etwa ein Portfolio) zu ersetzen. Ein zweites Kontingent neben den 18 entsteht dadurch aber nicht: Der gleichwertige Leistungsnachweis tritt an die Stelle einer der 18. Bis 2014 stand die Gleichung sogar wörtlich in der Verordnung: „Schriftliche Leistungsnachweise werden durch Probearbeiten erbracht“ (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GrSO in der bis 31.07.2014 geltenden Fassung, wiedergegeben in BayVerfGH, Entscheidung vom 21.05.2014, Vf. 7-VII-13, Rn. 2). Und das Wort „Leistungserhebung“, das Ihnen auf dieser Seite und im Schulalltag begegnet? Das ist der Sammelbegriff des BayEUG; die GrSO spricht vom „Leistungsnachweis“.
Zwei Dinge dürfen nicht verwechselt werden: Für die Bildung der Zeugnisnote sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise allesamt Grundlage (§ 15 Abs. 5 Satz 1 GrSO). Die besonderen Schutzregeln dieser Seite (Ankündigung, Termin eine Woche vorher, höchstens eine am Tag, Rückgabe) hängen dagegen am Wort „schriftlich“ (§ 10 Abs. 2 und 4 GrSO). Wie „schriftlich“ von „mündlich“ abgegrenzt wird, steht auf der Seite mündliche und praktische Leistungserhebungen.
Ankündigung: Termin spätestens eine Woche vorher
Proben müssen in der Jahrgangsstufe 4 angekündigt werden; der Termin muss spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden (§ 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GrSO). Die Vorschrift sagt „schriftlicher Leistungsnachweis“: Das schließt jede Probe ein. Deshalb gilt die Pflicht für jede schriftliche Arbeit, auch für „Kurztests“ (ausführlich auf der Seite Der „Kurztest“): schriftlich gestellte Aufgabe plus schriftliche Lösung ergibt einen schriftlichen Leistungsnachweis (VG Augsburg, Beschluss vom 15.09.2020, Au 3 E 20.1398, BeckRS 2020, 29761 Rn. 75). Eine Ausnahme für „kleine schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von bis zu 10 Minuten“ war in der Schulordnungsnovelle 2026 zwar geplant (Lesefassung des Kultusministeriums), wurde aber nicht verkündet: Es bleibt bei der Ankündigungspflicht für jede schriftliche Arbeit (Hintergrund in unserem Beitrag).
Nach den Erläuterungen des Kultusministeriums ist der konkrete Termin anzusagen, nicht nur die Woche; die Wochenfrist berücksichtigt bereits kurze Erkrankungen (KMS vom 22.10.2009, wiedergegeben in der ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, Anhang S. 73). Wichtig für die Praxis: Ein Verstoß gegen die Ankündigungspflicht muss unverzüglich gerügt werden, sonst ist er verwirkt: Das Recht, sich auf den Fehler zu berufen, geht dann verloren (BeckRS 2020, 29761 Rn. 76–78).
Randnotiz für Eltern von Drittklässlern
Die Ankündigungspflicht gilt nur in der Jahrgangsstufe 4. Proben dürfen aber auch in den Klassen 1 bis 3 angekündigt werden. Das hat das Kultusministerium ausdrücklich klargestellt: „Der Umkehrschluss, dass Leistungsnachweise in den Jahrgangsstufe[n] 1 bis 3 nicht angekündigt werden dürfen, ist jedoch nicht zulässig.“ Der Satz „Ankündigen ist in der 3. Klasse nicht erlaubt“ stimmt also nicht: Ob angekündigt wird, entscheidet die Lehrkraft. Wer sich diese Transparenz wünscht, kann die Lehrkraft einfach darum bitten. Und kündigt sie nur einem Teil der Klasse an, soll die Ankündigung aus Gründen der Chancengleichheit für alle erfolgen (KMS vom 10.06.2021, Az. III.1-BS7422.0/67/1, Ziff. 2; die dort genannte Vorschrift ist heute § 10 Abs. 2 Satz 1 GrSO).
Der Stoff der Probe
Die Inhalte der Probe müssen sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GrSO): Geprüft wird der zuletzt behandelte und geübte Stoff, nicht das ganze Schuljahr. Nach dem ISB ist „grundsätzlich nur das Gegenstand von Leistungsnachweisen, was zuvor im Unterricht hinreichend thematisiert und geübt wurde“ (ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 34). Eine feste Wochenzahl nennt die Vorschrift nicht; verbreitet ist die Faustregel „Stoff der letzten zwei bis drei Wochen“.
Zeitliche Grenzen
Die Vorschrift spricht auch hier vom „schriftlichen Leistungsnachweis“: Das schließt jede Probe ein.
- An einem Tag darf nur ein schriftlicher Leistungsnachweis abgehalten werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 GrSO).
- In der Woche sollen nicht mehr als zwei schriftliche Leistungsnachweise abgehalten werden. „Soll“ heißt hier, dass eine Abweichung nur mit ausreichender Begründung möglich ist (§ 10 Abs. 2 Satz 3 GrSO; zur Soll-Lesart VG Augsburg, Beschluss vom 15.09.2020, Au 3 E 20.1398, BeckRS 2020, 29761 Rn. 82).
- Über die Zeitabstände zwischen den Proben entscheidet die Lehrkraft im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung. Die Abstände müssen aus sachlich vertretbaren Gesichtspunkten heraus gewählt sein (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayEUG: Leistungen werden „in angemessenen Zeitabständen“ erbracht). Sind die Zeitabstände nicht aus solchen Gesichtspunkten gewählt, ist die Leistungserhebung rechtlich angreifbar.
Anzahl und Verteilung der Proben
- In der Jahrgangsstufe 4 sollen bis zum Übertrittszeugnis in Deutsch, Mathematik und HSU zusammen 18 Probearbeiten abgehalten werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GrSO). Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob die Verteilung 10 (Deutsch) / 4 (Mathematik) / 4 (HSU) gilt oder eine andere (§ 10 Abs. 3 Satz 3 GrSO).
- § 10 Abs. 3 Satz 2 GrSO ist eine Soll-Vorschrift. Das Verwaltungsgericht Augsburg nennt sie ausdrücklich so, und der Fall, in dem es eine Abweichung hat durchgehen lassen, war der Sonderfall der Covid-19-Pandemie mit dem Wegfall des Präsenzunterrichts; abgewichen werden konnte danach „im Sonderfall … ausnahmsweise“ (Beschluss vom 15.09.2020, Au 3 E 20.1398, BeckRS 2020, 29761 Rn. 82; die Entscheidung erging noch zur Vorgängerfassung mit 22 Probearbeiten). Im Regelfall bleibt es also bei 18. Wie flächendeckend die Zahl in den Pandemiejahren unterschritten wurde, haben wir damals dokumentiert: für den Übertritt 2020 und für den Übertritt 2021. Wer davon abweicht, braucht einen sachlichen Grund von diesem Gewicht und muss ihn benennen können; einen pauschalen Toleranzrahmen kennt die Vorschrift nicht.
- Das ISB nennt in seiner Handreichung dennoch einen Spielraum von plus/minus 10 Prozent (2. Auflage 2025, S. 33, hier) und stützt ihn ausdrücklich auf „den Begriff des Richtwerts“. Das halten wir für nicht tragfähig: Dieses Wort steht seit dem Schuljahr 2020/2021 nicht mehr in der Vorschrift. Bis dahin hieß es in § 10 Abs. 3 GrSO: „[A]ls Richtwerte gelten im Fach Deutsch zwölf, im Fach Mathematik und im Fach Heimat- und Sachunterricht je Fach fünf bewertete Probearbeiten“: zusammen 22. Das Kultusministerium hat die Streichung selbst mitgeteilt: „Feste Richtwerte für die Zahl der Probearbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und HSU werden in der GrSO nicht mehr vorgegeben“ (Schreiben an die Schulen vom 10.09.2020, Az. III.4-BS7422.0/53/1). Die Zehn-Prozent-Marge hängt damit an einem Begriff, den die Verordnung nicht mehr kennt. Eine Handreichung ist ohnehin eine Arbeitshilfe der Schulverwaltung und kein Recht; und aus einer Soll-Vorschrift, für deren Ausnahme ein Gericht eine Pandemie heranzieht, wird keine Jahr für Jahr abrufbare Marge von rund zwei Proben. Die Geschichte der Zahl, von 22 auf 18, erzählt unser Beitrag.
- Eine feste Untergrenze gibt es aber: § 10 Abs. 3 Satz 4 GrSO bestimmt, dass „die Zahl von vier Probearbeiten … in keinem Fach unterschritten werden“ darf. Der Spielraum nach unten endet also bei vier je Fach. Diese Untergrenze gilt der Klasse, nicht dem einzelnen Kind: Wer krankheitsbedingt weniger Proben geschrieben hat, fällt damit nicht unter eine persönliche Mindestzahl (dazu Wenn Ihr Kind krank ist).
- In Deutsch und im Heimat- und Sachunterricht kann eine dieser vier durch den gleichwertigen Leistungsnachweis nach § 10 Abs. 3 Satz 5 GrSO gestellt werden. Satz 5 steht nach Satz 4, und „ersetzen“ heißt: an die Stelle treten. Drei Probearbeiten plus ein benotetes Portfolio erfüllen die Untergrenze dort also. In Mathematik gibt es diesen Ersatz nicht; dort bleibt es bei vier Probearbeiten.
- Praktisch wird das vor allem im Heimat- und Sachunterricht: Dort sind häufig genau vier Probearbeiten angesetzt, die Untergrenze ist also unmittelbar berührt. In Deutsch sind es in der Regel zehn. Dort ist der Abstand zur Untergrenze so groß, dass sich die Frage kaum stellt.
- Auch einige weitere Punkte legt die Lehrerkonferenz zu Schuljahresbeginn fest:
- Zusammenlegung zweier Lernbereiche in Deutsch ist erlaubt. Eine Probe kann z. B. die Lernbereiche „Sprache untersuchen“ und „Richtig schreiben“ gemeinsam umfassen, wenn die Lehrerkonferenz das zu Schuljahresbeginn festgelegt hat.
- Eine besondere Gewichtung eines Lernbereichs in Deutsch ist möglich. So kann der Aufsatz mehr Gewicht bekommen als die Leseprobe, auch das muss die Lehrerkonferenz zu Schuljahresbeginn festgelegt haben.
- In Deutsch und HSU kann je Fach höchstens eine Probearbeit ersetzt werden: durch einen „anderen gleichwertigen Leistungsnachweis“, etwa ein Portfolio (§ 10 Abs. 3 Satz 5 GrSO); auch diesen Ersatz setzt die Lehrerkonferenz fest. Für den gleichwertigen Leistungsnachweis gelten dieselben Schutzregeln wie für jeden schriftlichen Leistungsnachweis: Ankündigung mit Termin spätestens eine Woche vorher, höchstens einer am Tag, in der Woche sollen nicht mehr als zwei abgehalten werden (§ 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 GrSO). Wie sich der Ersatz auf die Untergrenze von vier auswirkt, steht oben.
- Über all diese Punkte sind die Eltern zu Schuljahresbeginn zu unterrichten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GrSO). Üblicherweise erfolgt das am ersten Elternabend.
Wer bewertet die Probe?
- Über Zahl und Verteilung der Probearbeiten entscheidet die Lehrerkonferenz vor Unterrichtsbeginn (§ 10 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 GrSO); die einzelne Lehrkraft gestaltet die konkrete Probe in diesem Rahmen.
- Bewertet wird „unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft“ (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG). Dabei bewertet die einzelne Lehrkraft allein.
- Wo diese alleinige Bewertung den Antwortspielraum des Kindes verfehlt, wird es konkret: bei den Formen der Bürgerbeteiligung, bei einer Transferaufgabe zum Schulmaterial und beim Fahrrad, wo die Musterlösung der Empfehlung der Polizei widersprach.
- Bemerkenswert ist der Kontrast innerhalb desselben Übertrittsverfahrens: Im Probeunterricht werden die schriftlichen Arbeiten „von je zwei Fachlehrkräften benotet“ (§ 3 Abs. 4 Satz 1 GSO; ebenso § 3 Abs. 6 Satz 1 RSO). Für die Probearbeiten der 4. Klasse, die über dasselbe Übertrittszeugnis entscheiden, sieht der Verordnungsgeber keine zweite Korrektur vor. Einen Anspruch auf einen zweiten Korrektor gibt es also nicht. Wie dieses zweite, doppelt korrigierte Verfahren für die Kinder ausgeht (am Gymnasium besteht mehr als jedes zweite), steht auf der Seite Erfolgschancen im Probeunterricht.
- Umso mehr Gewicht hat das Überdenken: Wo nur ein Prüfer bewertet, ist er bei substantiierten Einwänden „im besonderen Maße gehalten“, seine Maßstäbe selbstkritisch zu überdenken (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 557).
- Entscheidend bei der Anzahl der Proben ist, dass die Leistungserhebungen eine ausreichende Grundlage für eine sachgerechte Beurteilung oder Notengebung unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler darstellen (vgl. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 BayEUG).
Probenfreie Wochen
- In der Jahrgangsstufe 4 sollen vom Unterrichtsbeginn bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses jeweils in den Fächern Deutsch, Mathematik und HSU rhythmisiert, also über das Schuljahr verteilt, mindestens vier Unterrichtswochen von bewerteten Probearbeiten freigehalten werden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 GrSO). „Sollen“ heißt: Abweichungen sind nur ausnahmsweise mit besonderer Begründung zulässig. Diese Zeiträume werden von der Lehrerkonferenz vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres festgelegt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GrSO).
- Diese Zeiträume sind den Eltern mitzuteilen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GrSO). Üblicherweise erfolgt dies zu Schuljahresbeginn oder am ersten Elternabend.
- Mündliche und praktische Leistungserhebungen können auch in den probenfreien Schulwochen erbracht werden: Die probenfreie Zeit betrifft nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 3 GrSO nur „bewertete Probearbeiten“. Erlaubt sind in diesen Wochen also auch unbewertete Übungsproben; weil sie unbewertet bleiben, zählen sie auch nicht zu den 18 Probearbeiten. Ein bewerteter schriftlicher Test ist dagegen der Sache nach eine Probearbeit, auch wenn die Schule ihn „Kurztest“ nennt, und gehört nicht hinein; das ist unsere Auslegung (näher begründet in unserem Beitrag).
Proben in Parallelklassen
Nach der ISB-Handreichung müssen Parallelklassen nicht dieselben Proben schreiben: Der Unterricht unterscheidet sich in Schwerpunkten und Methodik, und jede Leistungserhebung entwickelt sich aus dem konkreten Unterricht: Abweichungen sind deshalb möglich, auch in der Anzahl der Leistungsnachweise (ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 66: völlig identische Probearbeiten in Parallelklassen sind unwahrscheinlich). Wie weit die Ergebnisse am Ende auseinandergehen, lässt sich zwischen zwei Klassen nicht messen, zwischen den Regionen aber schon: Im Jahrgang 2023/24 bekamen in der Stadt Schweinfurt 38,1 % der Kinder die Gymnasialeignung, im Landkreis Starnberg 67,8 %, bei landesweit gleichen Notengrenzen (Eignungszahlen: Gymnasialeignung je Landkreis).
Krankheit rund um die Probe
Hier steht, was Krankheit für die Probe bedeutet. Krankmeldung, Attest, Attestfristen, die Note bei vielen Fehlzeiten und die Unterstützung bei längerer Erkrankung behandelt die Seite Wenn Ihr Kind krank ist. Geht es dagegen um eine lang andauernde Beeinträchtigung, ist Nachteilsausgleich und Notenschutz die richtige Seite.
Mitschreiben trotz Fehltagen
- Eine Probe umfasst den Unterrichtsstoff eines größeren Zeitraums. Fehlte ein Kind nur in der letzten Stunde vor der Probe oder war es zwischen Ankündigung und Probentermin nicht durchgehend, sondern nur an vereinzelten Tagen erkrankt, besteht die Teilnahmepflicht an der Probe weiter (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayEUG).
- Auf ein entschuldigtes Fehlen kann die Lehrkraft beim Stoff Rücksicht nehmen, nicht bei der Bewertung.
- Geprüft werden darf nur, was zuvor im Unterricht behandelt und geübt wurde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GrSO; ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 34, siehe oben „Der Stoff der Probe“). Deckt eine Leistungserhebung ausschließlich Stoff ab, den das Kind wegen entschuldigten Fehlens gar nicht miterleben konnte, fehlt diese Grundlage. Im unmittelbaren Anschluss an die Abwesenheit kann dann keine Teilnahme an der Probe verlangt werden.
Nachschreiben
Ob überhaupt nachgeschrieben wird, wann, und was passiert, wenn ein verlangtes Attest ausbleibt, das steht auf der Seite Wenn Ihr Kind krank ist. Zwei Punkte gehören zur Probe selbst:
- Nach der Rückgabe, dann mit anderen Aufgaben: Eine Frist, nach der überhaupt nicht mehr nachgeschrieben werden dürfte, kennt die Grundschulordnung nicht; auch die Rückgabe an die Mitschüler ist kein solcher Stichtag. Sind die Aufgaben aber einmal bekannt, verlangt die Gleichbehandlung eine andere, gleichwertige Arbeit: gleicher Stoff, gleiches Anforderungsniveau, nicht dieselben Aufgaben (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG). Aufgabengleichheit fordert umgekehrt keine Vorschrift.
- Gleiche Maßstäbe bei der Bewertung: Bei der Bewertung gelten für alle Kinder die gleichen Maßstäbe (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG; ISB-Handreichung 2025, S. 34). Krankheit oder andere persönliche Umstände dürfen nicht durch eine mildere Bewertung ausgeglichen werden: Der Ausgleich findet im Verfahren statt, etwa durch Nachschreiben (Fischer/Jeremias/Dieterich, Rn. 651 und 668).
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist jedoch nicht verletzt, wenn ein Prüfling zufällig das Glück gehabt hat, dass ihm für die Prüfung ein bereits bekannter Text vorgelegt wird (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 381).
Verpasste Ankündigung und verpasster Stoff
- Die Schule entscheidet, wie sie die Ankündigung übermittelt, auch bei Erkrankung eines Kindes. Entscheidend sind nach dem Kultusministerium „ein einheitliches Verfahren an der Schule sowie eine rechtzeitige Information der Erziehungsberechtigten“ (KMS „Kind- und begabungsgerechte Übertrittsphase“ vom 22.10.2009, Az. IV.1-5 S 7200-4.70 113, wiedergegeben in der ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, Anhang S. 73).
- Die Praxis ist von Schule zu Schule verschieden. Verbreitet ist, dass ein Mitschüler dem erkrankten Kind Unterrichtsmaterialien und Hefteinträge nach Hause bringt; wird während der Erkrankung eine Probe angekündigt, teilt die Lehrkraft den Termin auf demselben Weg mit.
- Einige Schulen sehen die Probentermine als Holschuld der Eltern und verweisen auf deren Mitwirkung: Für den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen spielt die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule eine wichtige Rolle (vgl. die Pflichten der Erziehungsberechtigten, Art. 76 BayEUG). Auf diese Mitwirkung darf die Schule setzen. Eine reine Holschuld der Eltern verträgt sich damit aber nicht: Das Kultusministerium verlangt die rechtzeitige Information der Erziehungsberechtigten durch die Schule (KMS vom 22.10.2009, a. a. O.). Für den verpassten Unterrichtsstoff gilt dasselbe wie für die Probentermine.
Aufbau der Probearbeiten: die drei Anforderungsbereiche
Bei der Gestaltung der Probearbeiten sind individuelle Schwerpunktsetzungen der Lehrkräfte möglich. Die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz, auf die sich das ISB stützt, kennen drei Anforderungsbereiche (Nachweise in der ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 35 f.):
- Wiedergeben (AB I): bekannte Informationen wiedergeben, geübte Verfahren und Arbeitstechniken anwenden; im Fach Mathematik „Reproduzieren“
- Zusammenhänge herstellen (AB II): Bekanntes selbstständig ordnen, verarbeiten, erklären und auf vergleichbare neue Zusammenhänge übertragen
- Reflektieren und beurteilen (AB III): komplexe Sachverhalte verarbeiten und zu eigenen Lösungen, Begründungen und Wertungen kommen; in Mathematik „Verallgemeinern und Reflektieren“
- Eine amtliche Prozentverteilung auf diese Bereiche gibt es nicht. Das ISB weist darauf hin: „Die Zuordnung zu den Anforderungsbereichen ist nicht immer eindeutig zu treffen. Komplexe Aufgaben verlangen meist Operationen aus allen drei Anforderungsbereichen.“ (Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 35) Die Bildungsstandards halten nur fest: Wenn Aufgaben mehrere Teilaufgaben enthalten, sollten unterschiedliche Anforderungsbereiche berücksichtigt sein (KMK, zitiert in der ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 35). Wie viel AB III in einer Probe steckt, entscheidet maßgeblich über ihren Schwierigkeitsgrad. Mehr dazu auf der Seite Schwierigkeitsgrad der Proben.
- Auch reines Wissen darf abgefragt werden: Das „Wiedergeben von Grundwissen“ gehört zum Anforderungsbereich I (ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 35).
Die Notenstufen
Die sechs Notenstufen sind in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG verbindlich definiert. Die folgende Beschreibung übersetzt sie in die Sprache der Anforderungsstufen. Sie ist eine Lesehilfe, kein Normtext:
- Note 1: Die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße: sicher auf allen Stufen, einschließlich Transfer und eigenständiger Lösungswege.
- Note 2: sichere Leistungen auf allen Stufen der Leistungsanforderungen.
- Note 3: Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen. Das Kind kann reproduzieren und reorganisieren, hat aber Schwierigkeiten beim altersgemäßen Transfer und beim Problemlösen; Reproduktion und Reorganisation müssen weitgehend fehlerfrei sein.
- Note 4: Die Leistung entspricht noch den Anforderungen, auch wenn Reproduktion und Reorganisation noch Fehler enthalten.
- Note 5: erhebliche Schwierigkeiten in den Grundkenntnissen, die Lücken können aber in absehbarer Zeit geschlossen werden.
- Note 6: Die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass sie in absehbarer Zeit nicht geschlossen werden können.
Was heißt das in der Praxis?
Wenn ein Schüler in HSU nur das auswendig Gelernte aus dem Heft wiedergeben kann, oder in Mathematik keine schwierigen Aufgaben lösen kann, schafft er nach dieser Lesehilfe bestenfalls die Note 3.
Rückgabe, Besprechung, Mitgabe nach Hause
Schriftliche und praktische Leistungsnachweise sind innerhalb angemessener Frist zurückzugeben und zu besprechen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 GrSO). Schriftliche werden zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht und sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben (§ 10 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GrSO); in begründeten Fällen kann die Herausgabe unterbleiben (§ 10 Abs. 4 Satz 4 GrSO). Ob und wie Sie Kopien bekommen, steht auf der Seite Proben kopieren.
Wenn Sie etwas beanstanden wollen
Für alles auf dieser Seite gilt derselbe Weg, und der erste Schritt entscheidet:
- Sofort sagen, nicht abwarten. Mängel bei einer Leistungserhebung sind unverzüglich zu rügen. Wer zu lange wartet, verliert den Einwand, auch dann, wenn er in der Sache durchgegriffen hätte. Wie eine Rüge aussieht und wie schnell „unverzüglich“ ist, steht auf der Seite Rüge und Überdenkungsverfahren.
- Adressat ist die Schulleitung. Sie sorgt „für die Angemessenheit der Aufgabenstellung und der Benotung durch die Lehrkräfte“ (§ 27 Abs. 4 Satz 1 LDO) und kann eine Arbeit für ungültig erklären, nicht die Lehrkraft allein, und nicht die Lehrerkonferenz.
- Bleibt es dabei, hilft nur der förmliche Weg. Welche Fristen laufen und wann ein Eilantrag nötig ist, steht auf der Seite Widerspruch und Eilantrag.
Normen: §§ 10, 15 Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO); Art. 52, Art. 56 Abs. 4, Art. 76 BayEUG, jeweils in der aktuellen Fassung auf www.gesetze-bayern.de. Ferner § 3 Abs. 4 Satz 1 GSO und § 3 Abs. 6 Satz 1 RSO (Doppelkorrektur im Probeunterricht).
Rechtsprechung: VG Augsburg, Beschluss vom 15.09.2020, Au 3 E 20.1398, BeckRS 2020, 29761 (Kurztest als schriftlicher Leistungsnachweis, Rn. 75; unverzügliche Rüge, Rn. 76–78; Soll-Vorgaben, Rn. 82). BayVerfGH, Entscheidung vom 21.05.2014, Vf. 7-VII-13 (Übertrittsregelungen verfassungsgemäß; Wiedergabe des § 37 GrSO a. F., Rn. 2).
Verwaltungsvorschriften: KMS „Kind- und begabungsgerechte Übertrittsphase“ vom 22.10.2009, Az. IV.1-5 S 7200-4.70 113 (wiedergegeben in der ISB-Handreichung, Anhang S. 73 f.). KMS vom 10.09.2020, Az. III.4-BS7422.0/53/1 (Änderung der GrSO, Streichung der Richtwerte; liegt uns vor). Kultusministerium, Lesefassung der vorgesehenen Änderungen der Schulordnungen (Anhörung zur Novelle 2026; kein geltendes Recht, PDF beim Kultusministerium). KMS „Leistungserhebung und Leistungsrückmeldung in der Grundschule“ vom 10.06.2021, Az. III.1-BS7422.0/67/1, Ziff. 2 (Ankündigung auch in den Jgst. 1 bis 3 zulässig; die dort zitierte Vorschrift ist heute § 10 Abs. 2 Satz 1 GrSO).
ISB-Handreichung: ISB, Kompetenzorientierter Unterricht: Leistungen beobachten – erheben – bewerten, 2. Auflage 2025 (PDF beim ISB), S. 33 ff. (Richtwert und Anforderungsbereiche), S. 64 ff. (häufig gestellte Fragen zur Leistungserhebung, Kapitel 6).
Literatur: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 381 (bekannter Prüfungsstoff und Chancengleichheit), Rn. 557 (Überdenken, wo nur ein Prüfer bewertet), Rn. 651 und 668 (kein Ausgleich durch mildere Bewertung).
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite enthält allgemeine, nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogene Informationen zum bayerischen Schulrecht und eine Einordnung aus unserer Sicht. Sie enthält keine individuelle rechtliche Prüfung oder Handlungsempfehlung; konkrete Fälle werden auf dieser Seite nicht beurteilt. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind dessen tatsächliche Umstände, die jeweils geltenden amtlichen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Prüfung können die Angaben Fehler enthalten; bitte prüfen Sie die genannten Vorschriften und Entscheidungen selbst. Stand: 11.08.2026.
