Tafel mit dem Kreide-Schriftzug „Kenne die Regeln“

Proben kopieren erlaubt

Es hält sich seit Jahren das Gerücht, Eltern dürften Proben aus urheberrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Gründen nicht kopieren oder fotografieren. Das trifft nicht zu.

Wenn die Probe zu Hause ist

Schriftliche Leistungsnachweise werden nach § 10 Abs. 4 Satz 2 GrSO den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben oder „in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht“. In begründeten Fällen kann die Herausgabe auch ganz unterbleiben (Satz 4). Kommt die Probe aber nach Hause, gibt es für diese Situation keine Vorschrift, die das Ablichten untersagt; die Regeln über die Einsichtnahme in der Schule greifen hier nicht.

Und das Blatt bleibt nicht bei Ihnen: Nach § 10 Abs. 4 Satz 3 GrSO ist es innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. Sie haben es also genau einmal in der Hand.

Die Regierung von Oberbayern hat gegenüber Eltern sogar argumentiert, mit der Mitgabe nach Hause sei dem Informationsrecht bereits „Genüge getan“. Umso wichtiger ist dieser Moment.

Unsere Erfahrung: Eltern sollten jede Leistungserhebung, die ihre Kinder mitbringen, ablichten.

Kopien von der Schule

Unabhängig davon besteht ein Anspruch auf Kopien. Er folgt aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO. Die erste Kopie ist unentgeltlich; erst für weitere Kopien darf die Schule ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DSGVO). Anspruchsinhaber ist Ihr Kind als betroffene Person. Sie machen den Anspruch als gesetzliche Vertreter geltend. Das Bundesverwaltungsgericht hat das für schriftliche Prüfungsleistungen ausdrücklich entschieden: Sie sind „ihrem gesamten Inhalt nach“ personenbezogene Daten des Prüflings, und der Anspruch umfasst eine unentgeltliche Kopie (BVerwG, Urteil vom 30.11.2022, 6 C 10.21, NJW 2023, 1079). Dass Sie die Probe einmal zu Hause hatten, ändert daran nichts: Sie mussten sie ja nach § 10 Abs. 4 Satz 3 GrSO unverändert zurückgeben. Eine Woche Ansehen ist keine Kopie. Damit rechnen sollten Sie allerdings: Bietet die Schule eine Einsichtnahme an, bei der fotografiert werden darf, kann das im Eilverfahren genügen: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat einem Prüfling die einstweilige Anordnung auf digitale Kopien versagt, weil die angebotene Einsicht mit Abfotografieren dieselben Zwecke erreichte (VGH München, Beschluss vom 03.06.2026, 5 CE 26.1008). Entschieden wurde dort nur über die Eilbedürftigkeit, nicht über den Anspruch selbst: Er bleibt bestehen.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Antworten in einer Prüfungsarbeit und die Anmerkungen des Prüfers personenbezogene Daten der geprüften Person sind (Urteil vom 20.12.2017, C-434/16, Nowak; ergangen noch zur Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG, für die DSGVO übernommen vom Bundesverwaltungsgericht).

Und das Urheberrecht?

Das ist das Argument, das Eltern am häufigsten zu hören bekommen. Es trägt in beiden Fällen nicht:

  • Zu Hause. Von einem Blatt, das Ihr Kind rechtmäßig mitgebracht hat, dürfen Sie nach § 53 Abs. 1 UrhG einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch herstellen. Diese Kopie ist für Ihren privaten Gebrauch, sie gehört aber nicht in den Klassenchat und nicht ins Internet. Das ist keine bloße Höflichkeitsregel: § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG bestimmt, dass solche Vervielfältigungsstücke „weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden“ dürfen.
  • Beim Antrag an die Schule. Art. 15 Abs. 4 DSGVO schützt „Rechte und Freiheiten anderer Personen“. Ein Urheberrecht kann darunter fallen, rechtfertigt aber keine pauschale Ablehnung: Die Schule muss abwägen und darf allenfalls Form und Umfang der Kopie danach ausrichten. So steht es auch in Erwägungsgrund 63 der DSGVO: Das Auskunftsrecht soll Rechte anderer „nicht beeinträchtigen“: „Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird“ (ErwGr 63 Sätze 5 und 6). Das Bundesverwaltungsgericht verlangt entsprechend, dass eine Beeinträchtigung konkret ersichtlich ist (BVerwG, Urteil vom 30.11.2022, 6 C 10.21).

Hinzu kommt, dass längst nicht jedes Aufgabenblatt überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Eine Seite Rechenaufgaben erreicht die nötige Schöpfungshöhe in der Regel nicht: Geschützt sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur „persönliche geistige Schöpfungen“.

Daneben steht der schulrechtliche Weg: § 41 BaySchO gibt den Erziehungsberechtigten ein Recht auf Einsicht in die Schülerakte und, nach Abschluss der jeweiligen Leistungsfeststellung, in die Leistungsnachweise (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Satz 2 BaySchO). Kopien gibt die Vorschrift selbst nicht her; sie folgen eine Stufe tiefer. Die Durchführungshinweise zum Umgang mit Schülerunterlagen (Bekanntmachung vom 13. Oktober 2015, KWMBl. S. 221, geändert durch Bekanntmachung vom 30. Juni 2016, KWMBl. S. 151) bestimmen dazu: „Die Anfertigung von Abschriften und Ablichtungen soll nur bei Vorliegen berechtigter Interessen erfolgen“ (Nr. 6.3 Satz 1). Berechtigte Interessen sind damit die Voraussetzung: Liegen sie vor, fertigt die Schule die Ablichtungen im Regelfall an („soll“), und zwar von der Schule, nicht von den Antragstellenden selbst (Nr. 6.3 Satz 2). Ein berechtigtes Interesse haben Eltern regelmäßig, etwa um die Lernstandsentwicklung über die Zeit nachzuvollziehen. Auf die Erhebung von Kosten können öffentliche Schulen nach Art. 16 Abs. 3 des Kostengesetzes verzichten (Nr. 6.4 Satz 1); an staatlichen Schulen wird das nach Nr. 6.4 Satz 2 „im Regelfall möglich sein“. Den datenschutzrechtlichen Kopienanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO lässt § 41 Abs. 3 BaySchO ausdrücklich unberührt.

Wenn Sie die Kopien anfordern wollen

Vorlage: Antrag auf Notenübersicht und Kopien der Leistungserhebungen

Ein Brief für beides: die Einzelnoten mit Datum, Art der Leistungserhebung und Gewichtung und die Kopien der Leistungserhebungen. In der Regel wird beides zusammen beantragt.

Vier Seiten Brief, drei Seiten Ausfüllhinweise. Die blau markierten Stellen ersetzen; Nummern, die Sie nicht brauchen, streichen Sie einfach. Die Hinweisseiten vor dem Versenden löschen.

Word-Datei zum Ausfüllen (.docx)  ·  PDF zum Ansehen

Die Vorlage beruht auf Briefen, mit denen Eltern bei uns Kopien tatsächlich erhalten haben. Wir stellen sie zur Verfügung, damit niemand bei null anfangen muss, ohne Gewähr, dass sie in jedem Fall zum Ziel führt.

Wie Sie an die einzelnen Noten samt Datum, Art der Leistungserhebung und Gewichtung kommen, steht auf der Seite Notenübersicht.

Quellen: § 10 Abs. 4 GrSO; §§ 37, 41 BaySchO; Durchführungshinweise zum Umgang mit Schülerunterlagen (Bek. vom 13.10.2015, KWMBl. S. 221, geändert 30.06.2016, KWMBl. S. 151), Nrn. 6.3 und 6.4; Art. 16 Abs. 3 KG; Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 1, 3 und 4 DSGVO mit Erwägungsgrund 63; § 2 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und 6 UrhG. EuGH, Urteil vom 20.12.2017, C-434/16 (Nowak); BVerwG, Urteil vom 30.11.2022, 6 C 10.21, NJW 2023, 1079; VGH München, Beschluss vom 03.06.2026, 5 CE 26.1008.

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