Infos rund um den Probeunterricht
Rät Ihr Grundschullehrer vom Probeunterricht ab?
Und wurden Sie eigentlich von der Grundschule richtig über den Probeunterricht aufgeklärt?Viele Eltern erfahren von ihrer Grundschule nicht oder nur minimal, dass es den Probeunterricht gibt. Häufig wird den Eltern auch abgeraten, ihr Kind daran teilnehmen zu lassen. Nur wenige Grundschulen bereiten ihre Schüler explizit auf den Probeunterricht vor, damit sie dort eine zweite Chance auf die höhere Schulart bekommen. Manche Grundschullehrer scheinen den Probeunterricht gar nicht zu mögen. Immerhin ist der Probeunterricht ein zweites „Eignungsgutachten“, das nun aber Gymnasiallehrer bzw. Realschullehrer vornehmen. Wird der Probeunterricht bestanden, wird damit auch der Eignungsfeststellung des Grundschullehrers widersprochen. Vielleicht trifft das den einen oder anderen Grundschullehrer empfindlich.
Lassen Sie Ihr Kind den Probeunterricht trotzdem machen – mit Vorbereitung!
Nutzen Sie die Chance Probeunterricht und bereiten Sie Ihr Kind mit den Prüfungsunterlagen der vergangenen Jahre auf den Probeunterricht vor!
Der Probeunterricht ist viel besser als sein Ruf!
Der Probeunterricht wird landeseinheitlich vom ISB erstellt. Mag sein, dass man als Eltern erst einmal Luft holen muss, wenn man das Niveau der Prüfung besieht, aber dennoch: Diese Prüfung bringt Vorteile gegenüber den Proben der Schule mit sich:
- Standardisiert und kalkulierbar: Beim Probeunterricht werden jährlich sehr ähnliche Inhalte geprüft, so dass sich die Prüfungen gut vorbereiten lassen.
- Fair: Inhalte, die das Kind nachweislich noch nicht hatte, werden aus der Bewertung genommen. Allerdings erfordert dieser Schritt auch die Ehrlichkeit der Grundschule, hier könnte der Punkt auch schon wieder scheitern.
- Kein Vorurteilseffekt: Die Lehrer kennen die Kinder nicht und korrigieren die Prüfung nicht so hin, wie sie das Ergebnis gerne hätten.
- Selbst wenn es den Probeunterricht nicht besteht, wird Ihr Kind bei zweimal der Note 4 aufgenommen, wenn Sie das wollen. Mehr dazu unten unter „Zweimal Note 4“.
Das ist keine Zuversicht aus dem Bauch heraus: Am Gymnasium besteht mehr als jedes zweite Kind, und zählt man die Aufnahmen nach zweimal der Note 4 dazu, dürfen rund 72 von 100 Teilnehmern übertreten. Die Quoten aller zwölf Jahrgänge stehen auf der Seite Erfolgschancen im Probeunterricht: wie viele Kinder bestehen.
Der Probeunterricht ist bayernweit einheitlich. Er erinnert an das Abitur: Die Aufgaben versendet das Ministerium an die Gymnasien und Realschulen. Alle Teilnehmer werden am gleichen Tag zur gleichen Uhrzeit geprüft. Ein Vorbereiten der Prüfung ist jedoch dringend anzuraten.
Welche Noten braucht mein Kind für die Teilnahme?
Hier gibt es keine Vorgaben. Das Kind kann auch mit Mittelschuleignung zum Probeunterricht am Gymnasium angemeldet werden. Selbst mit einer Note 5 oder 6 im Übertrittszeugnis darf ein Kind teilnehmen.
Anmeldung und Termine 2027
Beim Probeunterricht handelt es sich um eine Prüfung an derjenigen Schule, auf die das Kind gehen möchte.
Es bedarf dieser Schritte:
- Melden Sie Ihr Kind mit dem Übertrittszeugnis, welches nicht die „richtige“ Eignung enthält, an den Anmeldungstagen am Gymnasium oder der Realschule an. Wie diese Anmeldung erfolgt, persönlich, online, telefonisch oder schriftlich, entnehmen Sie der Website der aufnehmenden Schule. Die Anmeldetage entnehmen Sie dem Abschnitt „Wann findet der Probeunterricht 2027 statt?“ weiter unten auf dieser Seite.
- Sobald das Sekretariat sieht, dass auf dem Übertrittszeugnis nicht die „richtige“ Eignung steht, erhalten Sie automatisch die Informationen und den Termin zum Probeunterricht. Dann ist Ihr Kind zum Probeunterricht angemeldet und wird zu diesem erwartet.
- Sie müssen und können Ihr Kind nur an einer Schule anmelden. Sie können Ihr Kind auch nicht an einer zweiten Schule anmelden, für den Fall, dass Ihr Kind den Probeunterricht nicht schafft. Nun gilt es erst das Ergebnis des Probeunterrichts abzuwarten. Falls Ihr Kind den Probeunterricht schafft, ist es an der Schule angemeldet, für die es den Probeunterricht gemacht hat. Falls Ihr Kind den Probeunterricht nicht schafft, erhalten Sie das Übertrittszeugnis zurück, um sich damit an einer anderen Schule anzumelden. Prinzipiell ist eine Anmeldung an einer Schule nicht nur an den Anmeldetagen möglich, sondern bis in die erste Septemberwoche. Die einzige Schwierigkeit, die in manchen Regionen wie z.B. München bleibt, ist, dass die Schulen dann keine freien Plätze mehr haben könnten. Wie viele Kinder aus Ihrem Landkreis überhaupt zum Probeunterricht antreten und wie er dort ausgeht, zeigt die Seite Der Probeunterricht in Ihrer Region: Teilnehmer und Ergebnisse je Landkreis.
Wann findet der Probeunterricht 2027 statt?
Der Probeunterricht dauert drei Tage und liegt immer von Dienstag bis Donnerstag, für Gymnasium und Realschule zeitgleich. 2027 fällt er später als sonst, weil Pfingsten (16. Mai 2027) dazwischenliegt:
- 1. Prüfungstag: Dienstag, 1. Juni 2027
- 2. Prüfungstag: Mittwoch, 2. Juni 2027
- 3. Prüfungstag: Donnerstag, 3. Juni 2027
Angemeldet wird vorher, in der Woche vom 10. bis 14. Mai 2027, an der Schule, auf die Ihr Kind gehen soll. Erst bei der Anmeldung sieht das Sekretariat am Übertrittszeugnis, dass der Probeunterricht nötig ist, und teilt Ihnen alles Weitere mit.
Amtlich bekannt gemacht sind diese Termine in der Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 21. Dezember 2025 (BayMBl. 2026 Nr. 11). Sie nennt die Realschulen; für die Gymnasien gelten dieselben Tage nach der Bekanntmachung vom 29. April 2026 (BayMBl. 2026 Nr. 196). Den Stand kurz vor der Anmeldung finden Sie auf der Terminseite des Kultusministeriums; den Ablaufplan des Prüfungstags veröffentlicht das ISB.
Nach nicht bestandenem Probeunterricht am Gymnasium kann das Kind den Probeunterricht an der Realschule auch noch machen
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Kind den Probeunterricht für das Gymnasium machen soll oder die Realschule, gibt es zwei gute Gründe, den Probeunterricht für das Gymnasium zu bevorzugen:
- Nach einem nichtbestandenen Probeunterricht am Gymnasium darf das Kind den Probeunterricht an der Realschule auch nochmals machen. Da die Zeitpunkte für beide Probeunterrichte – Gymnasium und Realschule – gleichzeitig sind, wird dem Kind ein Nachholtermin angeboten. Hierzu müssen Sie mit dem Übertrittszeugnis, dass Sie bei Nichtbestehen des Probeunterrichts vom Gymnasium wieder zurückbekommen, an die Realschule gehen und einen Probeunterricht für das Kind an der Realschule beantragen. Dieser Vorgang muss auch nicht sofort im Mai noch stattfinden, der Probeunterricht an der Realschule kann bis zum Schulbeginn im September noch durchgeführt werden.
- Besieht man sich die Probeunterrichtsunterlagen für das Gymnasium und die Realschule für das Fach Deutsch genauer, drängt sich dem Betrachter schon auf, dass der Probeunterricht für das Gymnasium der einfachere ist, da er weniger Varianz in den Aufgabentypen vorweist. Diesen Umstand sollten Sie bedenken.
- Wer zwei Chancen für den Übertritt auf die Realschule haben möchte, kann also sein Kind zuerst für den Probeunterricht am Gymnasium anmelden. Wird dieser bestanden und soll das Kind dann trotzdem die Realschule besuchen, kann das Übertrittszeugnis nach dem bestandenen Probeunterricht für das Gymnasium vom Gymnasium wieder abgeholt werden. Es enthält dann die Notiz, dass der Probeunterricht am Gymnasium bestanden wurde. Mit diesem Zeugnis kann das Kind dann an der Realschule angemeldet werden. Wenn der Probeunterricht für das Gymnasium nicht geklappt hat, kann das Kind auf der Realschule – wie unter 1. beschrieben – den Probeunterricht für die Realschule ebenfalls machen. Diese Kinder haben damit zweimal die Chance eine Realschuleignung zu erhalten.
Wann ist der Probeunterricht bestanden?
Die Antwort besteht aus zwei Zahlen: eine 3 und eine 4. In einem der beiden Fächer muss Ihr Kind mindestens die Note 3 erreichen, im anderen mindestens die Note 4. In welchem Fach die bessere Note steht, ist gleichgültig: Deutsch 3 und Mathematik 4 zählt genauso wie umgekehrt.
Im Normtext heißt das: „Die Teilnahme am Probeunterricht ist erfolgreich, wenn in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wurde“ (§ 3 Abs. 5 Satz 1 GSO). Für die Realschule gilt derselbe Satz Wort für Wort (§ 3 Abs. 7 Satz 1 RSO): die Realschule hat keine mildere Hürde. Bewertet werden nur Deutsch und Mathematik; die Noten des Übertrittszeugnisses fließen nicht ein.
- Bestanden ist jede Kombination, in der ein Fach mindestens die 3 und das andere mindestens die 4 trägt, also 3 und 4, 3 und 3, 2 und 4, 1 und 4 und alles Bessere.
- Nicht bestanden ist 4 und 4. Für diesen Fall gibt es einen eigenen Weg über Ihren Antrag (siehe unten).
- Nicht bestanden ist auch jede Kombination mit einer 5 oder 6, selbst dann, wenn im anderen Fach eine 1 steht. Einen Ausgleich sieht die Vorschrift nicht vor.
Wichtig: Das ist kein Notendurchschnitt. „Eine 3 und eine 4“ ist nicht dasselbe wie „Schnitt 3,5“: die Kombination 2 und 5 ergibt rechnerisch denselben Schnitt, erfüllt die Bedingung aber nicht.
In die beiden Fachnoten gehen schriftliche und mündliche Leistungen ein: „Die schriftlichen Aufgaben werden landeseinheitlich gestellt und von je zwei Fachlehrkräften benotet … Auch die mündlichen Leistungen werden benotet“ (§ 3 Abs. 4 GSO). Mit welchem Gewicht, regelt die Schulordnung nicht: sie verweist auf die Vorgaben der Ministerialbeauftragten, die nicht als Rechtsnorm veröffentlicht sind. Aus den uns vorliegenden MB-Vorgaben ergibt sich: Das schriftliche Gesamtergebnis zählt doppelt, die mündliche Note ein Drittel. Die Formeln im Einzelnen stehen auf Nach welchen Regeln läuft der Probeunterricht?.
Wie die mündliche Note zustande kommt und warum sie aus unserer Sicht die Schwachstelle des Verfahrens ist, steht auf → Der mündliche Probeunterricht. Und: Geprüft werden darf nur, was die Grundschule behandelt hat. Was sonst gilt und wie Sie eine Aufgabe aus der Bewertung nehmen lassen, steht auf → Nicht behandelter Stoff im Probeunterricht.
Wer besteht, gilt als geeignet (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GSO): der Probeunterricht ersetzt insoweit die Aussage des Übertrittszeugnisses. Bleibt die Teilnahme erfolglos, wird das auf dem Übertrittszeugnis vermerkt (§ 3 Abs. 5 Satz 2 GSO). Wichtig für den Rechtsweg: Probeunterricht und Übertrittszeugnis sind zwei getrennte Entscheidungen: wer sich wehren will, muss beide angreifen (→ Widerspruch und Eilantrag). Die Arbeiten sind zwei Jahre aufzubewahren (§ 3 Abs. 4 Satz 1 GSO): daran können Sie sich orientieren, wenn Sie Einsicht nehmen möchten. Ihnen steht aber mehr zu als Einsicht: → Kopien der Probeunterrichts-Unterlagen beantragen.
Zweimal Note 4: aufgenommen, aber nicht bestanden
Der häufigste Irrtum zum Probeunterricht lautet, zweimal die Note 4 heiße „bestanden“. Das stimmt nicht. 4 und 4 erfüllt die Bestehensregel gerade nicht; die Teilnahme bleibt erfolglos und wird auch so auf dem Übertrittszeugnis vermerkt. Ihr Kind wird trotzdem aufgenommen, aber weil Sie es wollen, nicht weil das Ergebnis dafür reicht.
Der Normtext ist eindeutig: „Es werden auch die Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die ohne Erfolg am Probeunterricht teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben und deren Erziehungsberechtigte dies beantragen“ (§ 2 Abs. 4 GSO). Für die Realschule gilt dasselbe, und zwar ausdrücklich auch nach einem Probeunterricht am Gymnasium (§ 2 Abs. 4 RSO).
Zwei Dinge folgen daraus. Erstens trägt die Vorschrift ausschließlich die Kombination 4 und 4: 4 und 5 oder schlechter genügen nicht, und ein Ausgleich über das Übertrittszeugnis ist nicht vorgesehen. Zweitens liegt die Entscheidung bei Ihnen und nicht bei der Schule: Den Ausschlag gibt Ihr Wille, nicht eine pädagogische Wertung des Aufnahmeausschusses.
In der Praxis ist dieser Antrag meist längst gestellt. Wer sein Kind an der weiterführenden Schule anmeldet und zum Probeunterricht schickt, beantragt damit bereits die Aufnahme: die Anmeldung ist der Aufnahmeantrag. In aller Regel müssen Sie also nichts Zusätzliches tun: Bei zweimal der Note 4 wird Ihr Kind aufgenommen. Eine Frist oder eine besondere Form schreiben GSO und RSO ohnehin nicht vor. Ob die Schule Ihre Entscheidung nach dem Ergebnis noch einmal ausdrücklich hören will und in welcher Form, sagt sie Ihnen: das kann ein Anruf sein, eine kurze Mail oder ein Formular vor Ort. Fragen Sie im Zweifel einfach nach.
Beachten Sie die Reihenfolge, wenn Sie beide Wege offenhalten wollen: Wer ohne Erfolg am Probeunterricht der Realschule teilgenommen hat, darf nicht mehr am Probeunterricht des Gymnasiums teilnehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GSO). Umgekehrt geht es: nach dem Gymnasium ist die Realschule noch möglich.
Nicht bestanden – was jetzt?
Wenn das Ergebnis nicht reicht, gibt es vier Dinge zu prüfen, am besten in dieser Reihenfolge:
- Zweimal die 4? Dann wird Ihr Kind auf Ihren Antrag aufgenommen (siehe oben). Sie müssen dafür nichts anfechten.
- Sonst: Kopien anfordern und die Prüfung nachvollziehen. Gerade wenn der Elternwille nicht greift, entscheidet der Blick in die Unterlagen, ob es etwas anzugreifen gibt, vor allem bei einer Frage: Wurden Aufgaben gestellt, deren Stoff in der Klasse Ihres Kindes noch nicht behandelt war? Solche Aufgaben müssen aus der Bewertung genommen werden, und das kann eine Note kippen. Wie Sie an die Kopien kommen: → Kopien der Probeunterrichts-Unterlagen beantragen; wie Sie den Stoff prüfen und die Herausnahme beantragen: → Nicht behandelter Stoff im Probeunterricht. Danach Punkte, Schlüssel und mündliche Note.
- Die Realschule bleibt möglich. Steht im Übertrittszeugnis die Eignung für die Realschule, ändert der gescheiterte Probeunterricht am Gymnasium daran nichts: Ihr Kind wird dort aufgenommen. Ohne diese Eignung gilt: Bei zweimal der Note 4 im Probeunterricht des Gymnasiums nimmt die Realschule auf Antrag auf (§ 2 Abs. 4 RSO, ausdrücklich auch nach dem Probeunterricht des Gymnasiums); bei einer 5 oder schlechter bleibt der Nachholtermin des Realschul-Probeunterrichts in den letzten Tagen der Sommerferien (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RSO). Die Verwaltungsvorgaben bitten die Gymnasien ausdrücklich, Eltern auf diese Möglichkeit hinzuweisen (Schreiben der MB-Dienststelle Oberbayern-West vom 17.03.2023, Nr. 2.8, liegt uns vor). Fragen Sie nach, wenn es niemand tut.
- Wehren? Dann gegen beide Entscheidungen: den Bescheid über den Probeunterricht und das Übertrittszeugnis (→ Widerspruch und Eilantrag). Erst die Unterlagen, dann die Entscheidung; was zu den Fristen zu wissen ist, steht dort.
Und noch etwas gehört zur Einordnung: Mit der 5. Klasse ist nichts endgültig entschieden. Zum Schuljahr 2024/25 wechselten in Bayern 4.442 Schülerinnen und Schüler nach oben (von der Mittelschule an die Realschule oder das Gymnasium, von der Realschule ans Gymnasium), davon 1.878 aus der 5. Klasse. Die Zahlen für jeden Landkreis stehen auf der Seite Schulartwechsel: nach oben und nach unten.
Legasthenie im Probeunterricht
Bei einer Lese-Rechtschreib-Störung gelten im Probeunterricht besondere Regeln: Der Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung kann das Ergebnis kippen, und auch nach einem nicht bestandenen Probeunterricht ist noch etwas möglich. Alles dazu, einschließlich eines Beispielbriefs, auf der Seite Legasthenie im Probeunterricht.
Vorbereitung auf den Probeunterricht
Der Probeunterricht lässt sich gezielt üben: Die Original-Prüfungen der vergangenen Jahre sind veröffentlicht. Wo sie stehen und wie Sie damit arbeiten, steht auf der Seite Vorbereitung auf den Probeunterricht. Wie viele Kinder bestehen und wie es ihnen danach ergeht: Erfolgschancen im Probeunterricht.
Quellen: § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO); § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Schulordnung für die Realschulen in Bayern (RSO); § 6 Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO), jeweils in der aktuellen Fassung auf www.gesetze-bayern.de. Schreiben der MB-Dienststelle für die Gymnasien in Oberbayern-West vom 17.03.2023 zum Aufnahmeverfahren, Nr. 2.8 (Übertritt an die Realschule nach Probeunterricht am Gymnasium; nicht veröffentlicht; liegt uns vor). Die Termine für Anmeldung und Probeunterricht stehen nicht in den Schulordnungen, sondern in jährlichen Bekanntmachungen des Staatsministeriums (für das Schuljahr 2027/2028: Bekanntmachung vom 21. Dezember 2025, BayMBl. 2026 Nr. 11).
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite enthält allgemeine, nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogene Informationen zum bayerischen Schulrecht und eine Einordnung aus unserer Sicht. Sie enthält keine individuelle rechtliche Prüfung oder Handlungsempfehlung; konkrete Fälle werden auf dieser Seite nicht beurteilt. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind dessen tatsächliche Umstände, die jeweils geltenden amtlichen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Prüfung können die Angaben Fehler enthalten; bitte prüfen Sie die genannten Vorschriften und Entscheidungen selbst. Stand: 15.08.2026.
