Das Petitionsrecht

Ein Rechtsbehelf ist ein Versuch eine behördliche Entscheidung anzufechten. Man unterscheidet hierbei das förmlichen Rechtschutzverfahren und die sogenannten nichtförmlichen Rechtsbehelfe. Die nichtförmliche Rechtsbehelfe sind der außergerichtlicher Weg. Jeder Bürger kann eine Bitte oder Beschwerde an eine öffentliche Stelle, also eine Behörde oder Volksvertretung, richten.

 

Hier sind vor allem die Dienstaufsichtsbeschwerde und die Petition zu nennen.
Petition

 

ohne dass er hierdurch rechtliche Nachteile befürchten muss.

Das Petitionsrecht ist in Art. 17 GG als Grundrecht verankert.

Ein entsprechendes Recht ist auch Art. 115 der Bayerischen Verfassung zu entnehmen.

Voraussetzung für eine Bearbeitung ist die schriftliche Einreichung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Beschwerdeführers.

Dienstaufsichtsbeschwerde

Eine Aufsichtsbeschwerde rügt das persönliche dienstliche Verhalten eines Mitarbeiters im öffentlichen Dienst.

Sie ist vom Dienstvorgesetzten zu bearbeiten, der eine Beanstandung feststellen kann. Der Beschwerdeführer selbst hat keinen Anspruch auf Mitteilung des Ergebnisses einer Beschwerde.

Nicht nur deshalb wird diese mit formlos, fristlos, fruchtlos umschrieben. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine besondere Form der Petition.