
Das Bayerische Kultusministerium interpretiert Studien zur verbindlichen Lehrerempfehlung falsch.
Immer wieder hört man, vor allem von der Seite des Kultusministeriums (KM) und der CSU, die verbindliche Lehrerempfehlung könne sozial selektiven Entscheidungen entgegenwirken. Das entspricht so gar nicht der subjektiven Erfahrung, dass die Kinder aus bildungsnahen Schichten viel mehr Unterstützung zuhause – wenn nicht sogar mit Nachhilfeunterricht – erfahren und damit eigentlich bessere Chancen haben müßten. Sichtet man nun diese Studien genauer, z.B. die Studie „Soziale Ungleichheiten beim Übergang von der Grundschule in die Sekundarstufe I.“ von Dumont et al., findet man die Antwort auf die merkwürdig wirkende Behauptung. Diese Studie besagt, dass eine verbindliche Lehrerempfehlung tatsächlich sozial selektiven Entscheidungen entgegenwirken kann.
Allerdings wird in dieser Studie auch klar, dass die bayerische Übertrittsregelung diesen Schutz für bildungsschwächere Schichten nicht gewährt. Denn die Studie verwendet das Wort „verbindlich“ nicht wie das KM: das bayerische Übertrittsverfahren ist nämlich nur in einer Richtung verbindlich und in der Studie heißt „verbindlich“ in beide Richtungen verbindlich.
Die Rechnung der Studie ist einfach: wenn alle Schüler mit der Lehrerempfehlung „Gymnasialeignung“ im Übertrittszeugnis auch das Gymnasium besuchen müßten, dann wäre der Anteil der Gymnasiasten höher.
| 2017 | Gymnasium | Realschule | Mittelschule |
|---|---|---|---|
| Eignungszahlen bayernweit | 51,8 % | 16,8 % | 31,4 % |
| Übertrittszahlen bayernweit | 39,3 % | 28,6 % | 30,0 % |
| Verschiebung | − 12,5 % | + 11,8 % | − 1,4 % |
51,8% der Schüler hatten 2017 in Bayern die Lehrerempfehlung fürs Gymnasium, aber nur 39,3 % traten dann ins Gymnasium über. Die 12,5%, die sich gegen das Gymnasium entschieden, finden sich wahrscheinlich in der Realschule wieder. Hier melden sich mit 28,6% deutlich mehr Schüler an, als es Lehrerempfehlungen für die Realschule gab. Die Diskrepanz zwischen Eignungszahlen und Übertrittszahlen ist damit eine Verschiebung der Schülerzahlen von über 10% vom Gymnasium in die Realschule.
Die Entscheidung, die höhere Schule freiwillig nicht zu besuchen, fällt eher in bildungsfernen Schichten. Wenn man die Kinder aus diesen Schichten auf diesem Weg schützen wollte, müsste man den Eltern die Entscheidung für die niedrigere Schulart verbieten. Genau das darf der Staat nicht. Sein Bestimmungsrecht beschränkt sich auf die sogenannte negative Auslese: Er darf den Zugang zu einer höheren Schulart von einem Eignungsnachweis abhängig machen. Den Eltern steht dagegen ein vorrangiges positives Wahlrecht zu (vgl. Avenarius/Jeand’Heur, Elternwille und staatliches Bestimmungsrecht bei der Wahl der Schullaufbahn, 1992, Zusammenfassung Nr. 3, S. 79). Für die Schularten, die gar keinen Eignungsnachweis verlangen, heißt das:
Unzulässig, weil unverhältnismäßig sind insbesondere in diesem Kontext auch Eignungsempfehlungen, die sich auf Schularten beziehen, für deren Besuch ausnahmsweise keine Eignung vorausgesetzt wird.
(Avenarius/Jeand’Heur, a. a. O., Zusammenfassung Nr. 8, S. 81)
Nach unten muss das Verfahren also offen bleiben. Der Schutzeffekt, den das Kultusministerium für sich reklamiert, ist damit nicht zu haben, nicht weil Bayern ihn nicht wollte, sondern weil das Modell, das ihn erzeugt, verfassungsrechtlich nicht zur Verfügung steht.
Die den Elternwillen einschränkende verbindliche Lehrerempfehlung gilt in Bayern ohnehin nur in Richtung höhere Schulart: Eine Abweichung von der Lehrerempfehlung nach oben ist nur über den Probeunterricht möglich. Der vom KM propagierte Schutz der bildungsfernen Schichten fällt damit weg.
Im Grunde macht das bayerische Übertrittsverfahren genau das Gegenteil von dem was es behauptet: Es schützt die bildungsschwachen Schichten nicht. Eine in beide Richtungen verbindliche Lehrerempfehlung wird es in Bayern nicht geben: Sie wäre verfassungsrechtlich unzulässig und würde den Anteil der Gymnasiasten deutlich erhöhen.
Bei der Freigabe des Elternwillens kann man im Übrigen einen deutlich geringeren Anstieg der Gymnasialzahlen erwarten. Die Freigabe des Elternwillens im Schuljahr 2012/13 in Baden Württemberg zeigt, dass dort die Zahlen für das Gymnasium von 40,9% (2011/12) auf nur 43,9% (2012/13) im Folgejahr stiegen.
Ergänzt am 11. August 2026: Der Abschnitt zur Vollverbindlichkeit war missverständlich formuliert: Er ließ sich als Forderung lesen. Eine in beide Richtungen verbindliche Empfehlung wäre verfassungsrechtlich unzulässig; das haben wir ergänzt und belegt. Außerdem waren die Vorzeichen in der Tabelle vertauscht.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine, nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogene Informationen zum bayerischen Schulrecht und eine Einordnung aus unserer Sicht. Er enthält keine individuelle rechtliche Prüfung oder Handlungsempfehlung; konkrete Fälle werden hier nicht beurteilt. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind dessen tatsächliche Umstände, die jeweils geltenden amtlichen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Prüfung können die Angaben Fehler enthalten; bitte prüfen Sie die genannten Vorschriften und Entscheidungen selbst.
