Tafel mit dem Kreide-Schriftzug „Kenne die Regeln“

Wie benotet die Grundschule Ihres Kindes?

Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres die grundsätzlichen Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen einschließlich prüfungsfreier Lernphasen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GrSO). Diese Festlegungen sind den Eltern bekannt zu geben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GrSO), also das, wie und was die Schule prinzipiell benoten wird. Einen gesetzlich fixierten Termin für die Bekanntgabe gibt es nicht; sinnvollerweise erfolgt sie zu Schuljahresbeginn, weil die Festlegungen dann bereits vorliegen müssen.

„Die Art und Weise der Erhebung der Nachweise des Leistungsstandes ist den Schülerinnen und Schülern vorher bekannt zu geben; die Bewertung der Leistungen ist den Schülerinnen und Schülern mit Notenstufe und der Begründung für die Benotung zu eröffnen.“ (Art. 52 Abs. 1 Satz 4 BayEUG) Das gilt gegenüber den Schülern. Für die Eltern steht es in der Grundschulordnung: Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GrSO sind die Festlegungen der Lehrerkonferenz „den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben“.

Die „Art und Weise der Leistungserhebung“ beinhaltet z.B.:

  • Anzahl und Verteilung der Proben pro Fach (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 GrSO) sowie die prüfungsfreien Lernphasen: in Jahrgangsstufe 4 mindestens vier probenfreie Unterrichtswochen bis zum Übertrittszeugnis (§ 10 Abs. 1 GrSO)
  • welche mündlichen und praktischen Leistungserhebungen es geben wird (z.B. Basteln in HSU – Höhenmodell, Kopfrechnen in Mathe,…)
  • ob die mündlichen und praktischen Leistungserhebungen auch angekündigt werden. Bei schriftlichen Nachweisen ist die Ankündigung in Jahrgangsstufe 4 gesetzlich zwingend, der Termin ist spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben (§ 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GrSO)
  • Gewichtung der mündlichen /schriftlichen/ praktischen Leistungserhebungen
  • Anforderungsniveau (im Normtext nicht ausdrücklich genannt; nach unserem Verständnis Teil der „Art und Weise der Erhebung“)
  • Notenschlüssel (im Normtext nicht ausdrücklich genannt; er wird jedoch regelmäßig von der Lehrerkonferenz beschlossen und ist damit Teil ihrer Festlegungen)

Gemeint ist an dieser Stelle also nicht, dass die Eltern informiert werden müssen, wenn das Kind im Gedicht aufsagen eine Note 2 bekommen hat. Natürlich müssen die Eltern auch über die konkrete Gedichtnote aufgeklärt werden (das wird auf der Seite Notenübersicht behandelt). Nein, es geht hier darum, dass den Eltern am Schuljahresanfang prinzipiell gesagt werden muss, dass überhaupt auf „Gedicht aufsagen“ eine mündliche Note im Fach Deutsch erhalten kann und wie viel diese Note dann zählt. Das macht auch Sinn und ist wichtig: Denn wenn Ihr Kind als Hausaufgabe ein Gedicht lernen soll, dann können Sie wissen, dass es dafür eine Note bekommen kann.

Vielleicht wissen die meisten auch noch, dass Gedichte benotet werden, aber bei anderen Leistungserhebungen kann das durchaus überraschend für die Schüler und Eltern sein. So wurde schon gebastelte Höhenmodell in HSU bewertet, von denen die Schüler nicht wussten, dass es benotet wird. Der Ärger der Eltern war anschließend groß, denn die Schüler hätten sich deutlich mehr angestrengt, um ein besseres Ergebnis zu erzielen. Wenn eine solche Note dann den Schnitt vom Übertritt kippt, ist das als kritisch anzusehen.

 

Wie sieht das in der Praxis aus?

Nur sehr wenige Grundschulen zeigen sich hier vorbildlich. Sie stellen diese Informationen ins Internet oder verschicken einen Elternbrief mit allen wichtigen Informationen.

Der erste Elternabend

Die meisten Schulen informieren ihre Eltern über die Benotung an ihrer Schule am ersten Elternabend, und meist nur die, die anwesend sind. Den ersten Elternabend assoziieren viele mit der Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers und dem Kennenlernen der neuen Lehrkräfte. Aber der erste Elternabend ist in der Regel mehr. Für jede Klasse ist mindestens einmal im Schuljahr eine Klassenelternversammlung abzuhalten (Art. 64 Abs. 3 BayEUG; § 12 Abs. 1 Satz 1 BaySchO); die Wahl der Klassenelternsprecher soll innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn stattfinden (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG, § 13 Abs. 2 Satz 5 BaySchO). Gerade für die 4. Klasse ist er wichtig: Dort führt die Grundschule zusätzlich Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungswegs durch und bietet eine eingehende Beratung an (§ 6 Abs. 1 GrSO). Denn hier sollte den Eltern gesagt werden, wie die Lehrkräfte prüfen werden.

In den uns bekannten Fällen wurden diese Informationen häufig nur unvollständig und manchmal gar nicht mitgeteilt. Es nimmt fast den Anschein, dass die nicht aus Unwissenheit der Lehrkräfte passiert, sondern dass bewusst die Eltern nicht ins Bild gesetzt werden sollen.

 

Fragen Sie nach dem Leistungskonzept

Viele Schulen haben all das längst schriftlich: als Leistungskonzept, Leistungserhebungskonzept oder Beschluss der Lehrerkonferenz. Dann müssen Sie die Fragen unten nicht einzeln stellen, sondern nur eine:

Bitte übersenden Sie uns die für dieses Schuljahr geltenden Festlegungen der Lehrerkonferenz zur Erhebung von Leistungsnachweisen nach § 10 Abs. 1 GrSO.

Auf die Information haben Sie einen voraussetzungslosen Anspruch: § 10 Abs. 1 Satz 2 GrSO bestimmt, dass die Festlegungen „den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben“ sind. Kein Antrag, kein berechtigtes Interesse, keine Begründung: die Schule schuldet Ihnen diese Information von sich aus. Die Vorschrift schreibt allerdings keine Form vor: Sie verpflichtet zur Bekanntgabe des Inhalts, nicht zur Übersendung eines bestimmten Dokuments. Existiert ein schriftliches Leistungskonzept, ist die Übersendung der einfachste Weg, die Pflicht zu erfüllen.

Über den Datenschutz kommen Sie hier übrigens nicht weiter: Das Leistungskonzept ist kein personenbezogenes Datum Ihres Kindes, sondern ein allgemeines Schuldokument. Art. 15 DSGVO greift dafür nicht. Sie brauchen ihn an dieser Stelle aber auch nicht. Denn das Auskunftsrecht betrifft nur Daten, die die eigene Person betreffen (Art. 15 Abs. 1 DSGVO); ein allgemeines Schulkonzept ist kein personenbezogenes Datum Ihres Kindes.

Gibt es kein schriftliches Konzept, bleibt die inhaltliche Auskunft. Auch die schuldet die Schule. Wer es schriftlich haben möchte: In unserer Briefvorlage auf der Seite Notenübersicht steht der Punkt bereits als Nummer 7, einschließlich der Hilfsvariante für den Fall, dass es kein schriftliches Konzept gibt, und der Nachfrage nach dem Notenschlüssel.

Folgende Fragen stellen wir unseren Lehrkräften:

Dies ist sowohl am Elternabend möglich, wie auch zu jedem weiteren Zeitpunkt.

Zu den mündliche und praktische Noten:

  • Werden mündliche oder praktische Leistungserhebungen in Deutsch, Mathe oder HSU vorgenommen und wenn ja, welche (z.B. Gedichtvortrag, Würfel basteln)?
  • Wie ist die Gewichtung zwischen schriftlichen und mündlichen Noten innerhalb eines Faches?
  • Wird den Schülern im Vorfeld die Leistungserhebungen angekündigt, so dass sich die Schüler vorbereiten können?
  • Wird den Schülern im Moment der Erhebung gesagt, dass sie bewertet werden?
  • Wird die mündliche Note umgehend den Eltern schriftlich mitgeteilt, so dass die Eltern zeitnah von der Note Kenntnis nehmen? Wenn ja, in welcher Form?

Deutsch:

  • Wie ist die Gewichtung in Deutsch der einzelnen Teilbereiche Leseverständnis, Rechtschreibung, Aufsatz, Sprache untersuchen, Hörverstehen (z.B. zählt der Aufsatz doppelt so viel wie die Leseprobe)?
  • Werden die Bereiche Rechtschreibung und Sprache Untersuchen zu einer Probe zusammengefasst?

Rechtschreibung:

Seit 1. August 2024 sind Rechtschreibfehler nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GrSO in allen Fächern zu kennzeichnen und „angemessen zu bewerten“. Wie eine Schule „angemessen“ ausfüllt, bleibt ihr überlassen und gehört damit zu den Festlegungen der Lehrerkonferenz.

  • In welchen Proben außer der Rechtschreib-Probe wird die Rechtschreibung bewertet und mit welchem Anteil?
  • Wie stark darf sie sich höchstens auswirken, etwa im Aufsatz, in „Sprache untersuchen“, in HSU oder Mathematik? Gibt es eine feste Obergrenze, zum Beispiel eine halbe Notenstufe oder eine bestimmte Punktzahl?
  • Werden alle Fehler gewertet oder nur sinnentstellende? Gilt in allen Fächern derselbe Maßstab?
  • Zählen in den Sachfächern auch Fachbegriffe und Eigennamen mit, die vorher nicht geübt wurden?
  • Wie hoch ist der Gesamtanteil der Rechtschreibung an der Deutschnote, wenn man alle Proben und Teilbereiche zusammenrechnet?
  • Wie verfahren Sie bei einer festgestellten Lese- oder Rechtschreibstörung? (Nachteilsausgleich und Notenschutz nach §§ 33, 34 BaySchO setzen einen Antrag voraus; zuständig ist die Schulleitung, § 35 Abs. 2 Satz 1 BaySchO. Mehr dazu auf der Seite Nachteilsausgleich und Notenschutz.)

Notenschlüssel:

  • Wie ist der in der Lehrerkonferenz beschlossene Notenschlüssel der Schule?
    Beispiel: Note 1: 100 – 96 %, Note 2: 95 – 80 %, Note 3: 79 – 60 %, Note 4: 59 – 45 %, Note 5: 44 – 16 %, Note 6: 15 – 0 %

Zum Lernen:

  • Werden die Schüler denn von der Lehrerin ermutigt auf die Proben zu lernen?
  • Werden den Schülern an den Tagen vor der Probe keine aufwendigen anderen Hausaufgaben gegeben, so dass es ihnen möglich ist zu lernen? (z.B.  Aufsatzschreiben vor einer HSU Probe ist gemein = aktive Lernverhinderung)
  • Werden den Schülern am Wochenende vor der Probe alle relevanten Hefte und Bücher mitgegeben?
  • Werden die Schüler über den konkreten Stoff informiert, der in einer Probe abgefragt wird?
    (Manche Lehrkräfte sagen ihren Schülern z.B.: Im Heft kommt Seite 1,2,3,5,8 dran, der Rest nicht.)

Krankheit:

  • Wie erfährt das Kind, das eine Probe wegen einer Krankheit verpasst hat, wann die Nachholprobe geschrieben wird?
  • Wie erhält das Kind, das wegen Krankheit nicht in der Schule war, die mündlich vermittelten Inhalte, die in einer Probe geprüft werden?
  • Wie wird sichergestellt, dass Sachen, die im Unterricht nur mündlich behandelt wurden, auch bei den Schülern abgefragt werden können, die erkrankt waren?

Nicht zuletzt: Wir schreiben diese Informationen mit und bewahren sie bei unseren Unterlagen.

Fallen Ihnen weitere relevante Fragen ein, die an diesem Abend gestellt werden können? Wir freuen uns über eine Nachricht von Ihnen!

 

Quellen und weitere Informationen

Quelle: KMS vom 22.10.2009 „Kind- und begabungsgerechte Übertrittsphase“, Az.: IV.1-5 S 7200-4.70 113 (wiedergegeben in der ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, Anhang S. 73)

Eine sehr hilfreiche Broschüre des ISB finden Sie hier:

https://www.isb.bayern.de/fileadmin/user_upload/Grundschule/Handreichung_Leistungen_beobachten/Handreichung_Kompetenzorientierter_Unterricht_Leistungen_beobachten_erheben_bewerten_neue_Version_2025.pdf

Quellen: Art. 52 Abs. 1 Sätze 2 und 4, Art. 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayEUG; § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 GrSO; § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, §§ 33 bis 35 BaySchO; Art. 15 Abs. 1 DSGVO. ISB, Kompetenzorientierter Unterricht: Leistungen beobachten – erheben – bewerten, 2. Auflage 2025. KMS vom 22.10.2009 „Kind- und begabungsgerechte Übertrittsphase“, Az. IV.1-5 S 7200-4.70 113.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite enthält allgemeine, nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogene Informationen zum bayerischen Schulrecht und eine Einordnung aus unserer Sicht. Sie enthält keine individuelle rechtliche Prüfung oder Handlungsempfehlung; konkrete Fälle werden auf dieser Seite nicht beurteilt. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind dessen tatsächliche Umstände, die jeweils geltenden amtlichen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Prüfung können die Angaben Fehler enthalten; bitte prüfen Sie die genannten Vorschriften und Entscheidungen selbst. Stand: 07.08.2026.