Eltern haben ein Recht darauf alle Noten zu erfahren!
Sehr häufig kennen Eltern nur die Noten der schriftlichen Leistungserhebungen (=Proben), die nach Herausgabe der Probe den Kindern mit nach Hause gegeben werden (§ 10 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GrSO; nach Satz 4 kann die Herausgabe in begründeten Fällen unterbleiben). Oft erfahren wir die Noten der mündlichen und praktischen Leistungserhebungen nicht – also der Nachweise, die Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayEUG neben den schriftlichen ausdrücklich nennt. Das Ergebnis ist, dass viele Eltern und Kinder bis zum Übertrittszeugnis auf heißen Kohlen sitzen, weil sie nicht sicher wissen, wie der eigentliche Stand der Noten ist.
Um während des Schuljahres das aktuelle Ergebnis für den Übertritt berechnen zu können, brauchen wir alle Noten der Leistungserhebungen, die in Deutsch, Mathematik und HSU erhoben wurden. Außerdem brauchen wir die Gewichtung der Noten (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayEUG; konkretisiert durch die Festlegungen der Lehrerkonferenz nach § 10 Abs. 1 GrSO). Ein Vorbehalt gehört dazu: Die Fachnote im Zeugnis entsteht nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG „in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft“. Was Sie zu Hause ausrechnen, ist deshalb eine sehr gute Näherung und die Grundlage jeder Nachfrage – aber keine Garantie für die Zahl, die am Ende im Übertrittszeugnis steht. Wie Sie dann den Notenschnitt berechnen können, können Sie hier nachlesen.
Unterschiedliche Transparenz in Grundschulen
Die Erfahrung zeigt, dass Lehrkräfte sehr unterschiedlich mit der Transparenz umgehen.
Vorbildlich: Einige geben den Kindern auch bei mündlichen und praktischen Noten eine Mitteilung an die Eltern mit, manchmal sogar mit den Bewertungskriterien der Leistungserhebung. Gut läuft es in Sachen Transparenz auch, wenn den Eltern am Schuljahresanfang auch wirklich alle Informationen zur prinzipiellen Notenbildung gegeben wurden (das erfolgt meist mündlich am ersten Elternabend, lesen Sie hier).
Aber das ist leider die Ausnahme. Üblicherweise erfahren die Kinder und die Eltern die mündlichen Noten nicht. Das ist kein bedauerlicher Normalzustand, sondern ein Verstoß: Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 4 BayEUG ist die Bewertung dem Kind „mit Notenstufe und der Begründung für die Benotung zu eröffnen“ – ohne Antrag und ohne Nachfrage. Für die Eltern kommt es dagegen auf den Wunsch an: Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 4 BayEUG hat die Lehrkraft „[a]uf Wunsch der Erziehungsberechtigten oder Schülerinnen und Schüler … die erzielten Noten zu nennen“. Das Kind erfährt seine Note also von Gesetzes wegen; die Eltern müssen fragen – dann aber muss die Lehrkraft antworten. Ohne diese Auskunft können Eltern zu Hause nicht nachrechnen, wie der Notenstand ihres Kindes tatsächlich aussieht – genau deshalb lohnt die Nachfrage.
Sie kennen die Noten nicht. Was tun?
Wie wir die Daten beantragen:
Der erste Schritt ist, die Lehrkraft per Mail um die Bekanntgabe aller schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungserhebungen und deren Gewichtung in den Fächern Deutsch, Mathematik und HSU bitten. Viele Eltern zögern, diese Anfrage zu stellen – sie haben das Gefühl, dass die Lehrkraft das nicht gerne macht. In der Regel täuschen sie sich auch nicht.
Fall 1
Manche Lehrkräfte schicken dann die Informationen schriftlich. Transparent, korrekt, unkompliziert.
Fall 2
Andere behaupten, dass sie diese Informationen nicht schriftlich herausgeben dürfen, können oder möchten und bieten einen Telefontermin oder ein persönliches Gespräch an.
Fall 2a:
Es findet ein Gespräch statt und die Eltern erfahren die Noten und deren Gewichtung. Wichtig ist dann, dass die Aussagen notiert werden und als Gesprächsnotiz an die Lehrkraft geschickt werden mit der Nachfrage, ob alles so richtig verstanden wurde. Das hat einen rechtlichen Grund: Art. 52 Abs. 2 Satz 4 BayEUG verlangt nur, dass die Lehrkraft die Noten nennt – eine Form schreibt die Vorschrift nicht vor. Ein Telefonat kann diesen Anspruch also erfüllen. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Über wesentliche Vorgänge, „insbesondere ein auffallendes Absinken des Leistungsstands“, muss die Schule die Erziehungsberechtigten nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayEUG möglichst frühzeitig und in Textform unterrichten – hier genügt ein Anruf gerade nicht. Gegenständlich wird es über Art. 15 DSGVO: Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche „eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung“. Anspruchsinhaber ist dabei das Kind als betroffene Person (Art. 15 Abs. 1 DSGVO); Sie machen den Anspruch als gesetzliche Vertreter geltend. Neue Berechnungen oder Übersichten muss die Schule dafür nicht anfertigen – wohl aber herausgeben, was sie ohnehin festgehalten hat (zum Begriff der „Kopie“ EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21). Die Gewichtung wiederum ist keine Frage des Datenschutzrechts: Dass sich „Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise“ nach den Erfordernissen von Schulart, Jahrgangsstufe und Fächern richten, steht in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayEUG; konkretisiert wird das durch die Festlegungen der Lehrerkonferenz nach § 10 Abs. 1 GrSO, die den Eltern bekannt zu geben sind (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GrSO).
Fall 2b:
Es findet ein Gespräch statt und die Lehrkraft startet ein Ausweichmanöver. Man sollte auf diesen Fall vorbereitet sein. Denn wir haben häufig erfahren, dass das Gespräch von der Lehrkraft dazu verwendet wird, irgendeine andere Sache überraschend auszupacken. So wurde Eltern hier schon kundgetan, dass ihr Kind wohl depressiv sei, unter auffällig starken Konzentrationsstörungen litte oder sich merkwürdig gegenüber Klassenkameraden verhielte. Die vor den Kopf gestoßenen Eltern vergessen darüber hinaus oft das eigentliche Anliegen oder wagen sich nicht mehr an das eigentliche Thema heran. In diesem Fall sollten die Eltern nach dem Gespräch gleich nochmals schriftlich um die Eröffnung der Noten bitten, nachdem sie sich zuhause wieder gesammelt haben.
Fall 3
Aber es gibt auch Lehrkräfte, die die Anfrage nach Eröffnung der Noten verneinten, z.B. mit dem Hinweis, dass andere Kinder diese Informationen auch nicht erhielten oder es doch eine Zwischeninformation im Januar gegeben hätte. Das Gegenargument steht in § 6 Abs. 2 GrSO: Die Zwischeninformation enthält nur die Jahresfortgangsnoten – also die Fachnoten, nicht die Einzelnoten. Den Anspruch aus Art. 52 Abs. 2 Satz 4 BayEUG erfüllt sie deshalb nicht. Was bei uns immer geklappt hat: die Daten zu allen Leistungserhebungen des Kindes schriftlich beantragen und sich dabei auf Art. 15 DSGVO stützen. Den Brief, mit dem wir die Einzelnoten samt Datum, Art der Leistungserhebung und Gewichtung erhalten haben, stellen wir Ihnen hier zum Herunterladen bereit.
Vorlage: Antrag auf Notenübersicht und Kopien der Leistungserhebungen
Ein Brief für beides: die Einzelnoten mit Datum, Art der Leistungserhebung und Gewichtung – und die Kopien der Leistungserhebungen. In der Regel wird beides zusammen beantragt.
Drei Seiten Brief, drei Seiten Ausfüllhinweise. Die blau markierten Stellen ersetzen; Nummern, die Sie nicht brauchen, streichen Sie einfach. Die Hinweisseiten vor dem Versenden löschen.
Word-Datei zum Ausfüllen (.docx) · PDF zum Ansehen
Die Vorlage beruht auf Briefen, mit denen Eltern bei uns Kopien tatsächlich erhalten haben. Wir stellen sie zur Verfügung, damit niemand bei null anfangen muss — ohne Gewähr, dass sie in jedem Fall zum Ziel führt.
Was ein Gericht dazu gesagt hat
Eltern hatten für ihren Sohn eine nach mündlichen und schriftlichen Leistungen aufgeschlüsselte Notenübersicht verlangt. Die Schule legte sie erst vor, nachdem beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag gestellt worden war. Damit war das Verfahren erledigt – zu klären blieb, wer die Kosten trägt. Das Bayerische Verwaltungsgericht München legte sie dem Freistaat Bayern auf:
„Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da dem allgemeinen Auskunftsanspruch der Eltern auf Informationen über die Leistungen und das leistungsbezogene Verhalten ihres Kindes in der Schule sowie der – mangels spezialgesetzlicher Regelung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG – entsprechende Informationsanspruch des betroffenen Schülers erst nach Erhebung des Antrages … erfüllt wurde. Die vorher vorgelegten Notenübersichten differenzierten nicht die kleinen Leistungsnachweise nach schriftlichen und mündlichen erhobenen Leistungsnachweisen.“
Bayerisches Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 6. Mai 2025, Az. M 3 E 25.1179 (nicht veröffentlicht; Abschrift liegt uns vor)
Was daraus folgt
Das Gericht setzt den Auskunftsanspruch der Eltern als selbstverständlich voraus. Es diskutiert ihn nicht und prüft ihn nicht – es behandelt ihn als gegeben. Und es fasst ihn weit: Er umfasst nicht nur die Noten, sondern auch das leistungsbezogene Verhalten des Kindes.
Der praktisch wichtigste Satz ist der letzte: Eine Notenübersicht, die die kleinen Leistungsnachweise nicht danach unterscheidet, ob sie schriftlich oder mündlich erhoben wurden, erfüllt den Anspruch nicht. Eine Sammelliste genügte dem Gericht nicht.
Der Freistaat hatte angeboten, die Kosten zu teilen. Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat sie ihm vollständig auferlegt.
Was daraus nicht folgt
Es handelt sich um eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, nicht um ein Urteil. Das Gericht hat nicht in der Sache entschieden, sondern nur darüber, wer nach billigem Ermessen zahlt; andere Gerichte sind daran nicht gebunden. Und die Rechtsgrundlage des Elternanspruchs benennt der Beschluss nicht – der Verweis auf Art. 2 Abs. 1 GG bezieht sich auf den Anspruch des Schülers selbst.
Wenn eine Schule Ihnen eine undifferenzierte Liste schickt, ist dieser Satz trotzdem das Argument.
Quellen: Art. 52 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayEUG; § 6 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1 und 4, § 15 GrSO; Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO; § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21 (zum Begriff der „Kopie“); EuGH, Urteil vom 20.12.2017 – C-434/16 (Nowak). VG München, Beschluss vom 06.05.2025 – M 3 E 25.1179 (nicht veröffentlicht; Abschrift liegt uns vor).
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite enthält allgemeine, nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogene Informationen zum bayerischen Übertrittsverfahren und eine Einordnung aus unserer Sicht. Sie enthält keine individuelle rechtliche Prüfung oder Handlungsempfehlung; konkrete Fälle werden auf dieser Seite nicht beurteilt. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind dessen tatsächliche Umstände, die jeweils geltenden amtlichen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Prüfung können die Angaben Fehler enthalten; bitte prüfen Sie die genannten Vorschriften und Entscheidungen selbst. Stand: 04.08.2026