mündliche und praktische Leistungserhebungen

Alle folgenden Informationen beziehen sich speziell auf die 4. Klasse in der Grundschule in Bayern und den Verordnungen, die den Übertritt regeln. Die Begriffe schriftliche Leistungserhebungen, Proben und Probearbeiten werden in der Grundschule Bayern synonym verwendet.

Neben der schriftlichen gibt es mündliche, praktische und mehrdimensionale Leistungserhebungen.

 

Die Art der mündlichen und mehrdimensionalen praktischen Leistungserhebungen kann nicht willkürlich erfolgen

  • Diese möglichen Leistungserhebungen müssen von der Schule in der Lehrerkonferenz am Schuljahresanfang verbindlich festgelegt werden. (§ 10 GrSO)
  • Es ist die Pflicht des Lehrers die Eltern und Schüler über die Art und Weise der möglichen Leistungserhebungen zu informieren. (Art. 52 Abs. 1 BayEUG)
  • Dazu gehören die Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der verschiedenartigen Leistungsnachweise.
    D.h. wenn „Gedicht Aussagen“ bewertet werden kann, muss der Lehrer dies am Schuljahresbeginn den Eltern mitgeteilt haben.
  • Normalerweise erfolgt die Information am ersten Elternabend (hierzu mehr).

Für die weiteren Leistungserhebungen, außer der Probe, gilt

  • Sie können unangesagt eingefordert werden.
  • Sie müssen schriftlich mit Tag und Art der mündlichen Leistung notiert werden. (Urteil des BayVGH vom 24.3.1980 nach Kaiser/Mahler). Auch das behandelte Stoffgebiet in einem Stichpunkt sowie die Bewertung sollten notiert sein.
  • Der Lehrer ist spätestens auf Nachfrage der Eltern verpflichtet, alle mündlichen und praktischen Noten mit Datum und Thema bekanntzugeben.
  • Eine Bekanntgabe der Noten vor der Klasse durch den Lehrer ist nicht erlaubt.
  • Zwischennoten sind nicht erlaubt.
  • Noten als Bestrafung sind nicht erlaubt.
  • Mitarbeitsnoten und Eindrucksnoten sind nicht erlaubt.
  • Benotung der Hausaufgaben und der Heftführung sind nicht erlaubt.
  • Unangekündigte schriftliche Leistungserhebungen (auch als Kurzproben bezeichnet) sind in der 4. Klasse nicht erlaubt (hierzu mehr).

Mündliche Leistungsnachweise, Beispiele

  • Deutsch: Gedichtvortrag, Buchvorstellungen, Vortragsweise eines Referates, Lesevortrag
  • Mathe: Sachverhalte erklären, Rechenwege vergleichen oder erklären, Arbeiten vorstellen und auswerten, Sachaufgabe erklären, Kopfrechnen, Präsentation von Gruppenarbeiten
  • HSU: Referat zu einem Thema halten, Vorgänge und Abläufe (z.B. Wetterbeobachtung) vorstellen und beschreiben

Praktische Leistungsnachweise, Beispiele

  • Deutsch: Lernplakate, Wörterbucharbeit, in Büchern/Medien etwas suchen und zusammenstellen
  • Mathe: einen Würfel oder Quader bauen
  • HSU: Versuch durchführen nach Anleitung, Pflanzen oder Tiere nach Anleitung bestimmen, einen Plan anfertigen, ein Modell bauen
  • Sonstige: musizieren und singen, turnen oder nach Regeln spielen, ein Kunstwerk gestalten, einen Werkgegenstand herstellen

Mehrdimensionale Leistungserhebungen, Beispiele

Mehrdimensionale Leistungerhebungen bestehen aus mündlichen als auch praktischen und schriftlichen Teilleistungen.

  • Lernplakat
  • Portfolio
  • Lapbook

 

Eine sehr hilfreiche Broschüre des ISB finden Sie hier: https://www.isb.bayern.de/download/19518/leistung_grundschule_internet.pdf

 

Ein rechtlicher Hinweis: Wir, die Seitenbetreiber, sind keine Juristen. Soweit unser Angebot juristische Erläuterungen, Empfehlungen und Ratgeber enthält, so stellen diese unverbindliche Informationen ohne jede Gewähr für Vollständig- und Richtigkeit dar. Alle Informationen auf den Seiten unserer Website entsprechen lediglich unserem persönlichen, aktuellen Wissensstand und unsere persönlichen Erfahrungen. Die Inhalte stellen keine implizite oder explizite Rechtsauskunft, Rechtsberatung oder Entscheidungshilfe zu bestimmten Themen dar. Bei Rechtsfragen ist jeweils der Einzelfall unter dem Blickpunkt der aktuellen Rechtslage massgebend, weshalb Rechtssuchenden eine persönliche Rechtsberatung durch Rechtsanwälte empfohlen wird.