Tafel mit dem Kreide-Schriftzug „Kenne die Regeln“

Mehrdimensionale Leistungserhebungen: Portfolio, Lernplakat und die rechtliche Einordnung

Kurz gesagt

  • Muss ein benotetes Portfolio angekündigt werden? Ja. Portfolio und Lernplakat sind schriftliche Leistungsnachweise: Das sagt die ISB-Handreichung in ihrem Rechtskapitel selbst (S. 33). Damit gelten in der 4. Klasse die Schutzregeln des § 10 Abs. 2 GrSO: Ankündigung, Termin spätestens eine Woche vorher, höchstens einer am Tag. → Einzelheiten
  • Zählt es zu den 18 Probearbeiten? Nach unserer Auslegung ja. In Deutsch und HSU ist dafür der Weg vorgezeichnet: Das Portfolio tritt an die Stelle einer Probearbeit (§ 10 Abs. 3 Satz 5 GrSO), es kommt nicht obendrauf. → Einzelheiten
  • „Mehrdimensional“ ändert daran nichts. Der Begriff steht in keiner Vorschrift. Er beschreibt die Aufgabenform, nicht die Rechtsform. → Woher er kommt

Ihr Kind soll über Wochen ein Portfolio zum Thema Wald anlegen oder ein Lernplakat über die Ritterzeit gestalten, und am Ende gibt es dafür eine Note. Sie fragen nach, ob das angekündigt werden muss und ob es zu den Probearbeiten zählt. Die Antwort lautet oft: Das sei eine mehrdimensionale Leistungserhebung, also etwas anderes.

Ihre beiden Fragen sind die richtigen. Nur diese Antwort trägt nicht.

Was das Schulrecht kennt: drei Arten

Die Grundnorm steht im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz:

„Zum Nachweis des Leistungsstands erbringen die Schülerinnen und Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Fachs schriftliche, mündliche und praktische Leistungen.“

(Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayEUG, Fassung ab 1. August 2026)

Dieselbe Dreiteilung wiederholt die Grundschulordnung bei der Zeugnisnote: Die Bewertungen in den einzelnen Fächern erfolgen „auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung“ (§ 15 Abs. 5 Satz 1 GrSO). Dass diese Aufzählung abschließend ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Wir lesen es so, und die Gründe dafür stehen weiter unten. Nach dieser Lesart muss sich jeder benotete Leistungsnachweis einer der drei Arten zuordnen lassen.

Bemerkenswert ist, was die Novelle 2026 an dieser Vorschrift getan hat und was nicht. Neu eingefügt wurde ein Satz zum Medium:

„Für Leistungsnachweise kann vorgesehen werden, dass diese ganz oder teilweise unter Verwendung digitaler Endgeräte erbracht werden.“

(Art. 52 Abs. 1 Satz 3 BayEUG, neu seit 1. August 2026)

Geöffnet wurde also das Werkzeug (Leistungsnachweise können künftig ganz oder teilweise am Bildschirm erbracht werden), die drei Arten blieben unverändert. Das war kein Versehen. Die Gesetzesbegründung sagt zu diesem Satz:

„Mit Satz 3 wird klargestellt, dass schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise auch unter Verwendung digitaler Endgeräte erbracht werden können. Dies bedeutet, dass der Leistungsnachweis im Ganzen digital durchgeführt werden kann oder digitale Elemente bei den bisherigen und weiterhin gültigen Formaten an Leistungsnachweisen eingesetzt werden können.“

(Gesetzentwurf der Staatsregierung, LT-Drs. 19/11642 vom 21.04.2026, S. 21)

Der Gesetzgeber zählt also 2026 selbst auf, welche Formate es gibt, und es sind dieselben drei. Eine vierte kommt auch in der Begründung nicht vor.

Woher „mehrdimensional“ kommt

In der Schulpraxis wird der Begriff meist mit der Handreichung des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) begründet. Dort steht auf Seite 39 eine Übersicht der Erhebungsformen, und eine ihrer Rubriken heißt „Mehrdimensionale Schülerprodukte, Leistungserhebungen“: Genannt werden analog Lernplakat, Portfolio und Lapbook, digital unter anderem E-Book und Erklärvideo.

Das ist eine didaktische Sortierung: Sie beschreibt, wie eine Aufgabe angelegt ist, nicht, welche Vorschriften gelten. Ob eine Arbeit „mehrdimensional“ heißt, sagt über die geltenden Regeln so wenig wie die Farbe eines Autos über die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Und die Handreichung ist eine Arbeitshilfe für Lehrkräfte, kein Recht: Sie hält im eigenen Vorwort fest, dass sie keine festen Vorgaben machen will.

Dieselbe Handreichung ordnet Portfolio und Lernplakat den schriftlichen Leistungsnachweisen zu

Sechs Seiten vor jener Übersicht, im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“, schreibt das ISB:

„Der in der Grundschulordnung verwendete Begriff des schriftlichen Leistungsnachweises beinhaltet neben der Probearbeit z. B. auch ein Portfolio, ein E-Book oder ein Lernplakat.“

(ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 33)

Die beiden Stellen widersprechen sich nicht, sie beantworten zwei verschiedene Fragen: Seite 39 beschreibt die Aufgabenform, Seite 33 ordnet sie rechtlich ein. Bindend ist auch die zweite Stelle nicht, aber sie zeigt, dass sich für die Gegenthese niemand auf das ISB berufen kann.

Für die Einordnung selbst kommt es ohnehin nicht auf Bezeichnungen an. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat dazu ausgeführt (in einem Eilverfahren, also einem Schnellverfahren mit nur grober Prüfung, und in einem Punkt, der für den Ausgang nicht entscheidend war):

„Der Begriff des ‚schriftlichen Leistungsnachweises‘ ist ein Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar ist; insofern besteht kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum für die Schule. […] Nach dem Wortsinn handelt es sich um einen schriftlichen Leistungsnachweis, wenn die Aufgabenstellung den Schülern schriftlich präsentiert wird und die Lösung von den Schülern schriftlich festzuhalten ist.“

(VG Augsburg, Beschluss vom 15.09.2020, Au 3 E 20.1398, BeckRS 2020, 29761 Rn. 75; Volltext frei zugänglich beim Beschluss auf openJur)

Beim Portfolio ist beides im Regelfall erfüllt: Themenblatt, Bewertungskriterien und Abgabetermin werden schriftlich ausgegeben, die Bearbeitung ist schriftlich festzuhalten. Wo eine Aufgabe dagegen nur mündlich gestellt wird oder der gestalterische Anteil überwiegt, kommt es auf den Einzelfall an, ebenso bei Formaten, bei denen etwas vorgetragen statt geschrieben wird; zur Abgrenzung zwischen mündlich und praktisch steht Näheres auf unserer Seite Mündliche und praktische Leistungserhebungen.

Was daraus für Ihr Kind folgt

  • In der 4. Klasse gelten die Schutzregeln für schriftliche Leistungsnachweise. Ankündigung, Termin spätestens eine Woche vorher, höchstens einer am Tag, in der Woche sollen es nicht mehr als zwei sein (§ 10 Abs. 2 GrSO). Einzelheiten stehen unter Ankündigung.
  • Unabhängig von der Einordnung muss die Schule vorher mitteilen, wie sie die Leistung erhebt, und die Bewertung mit Notenstufe und Begründung eröffnen (Art. 52 Abs. 1 Satz 4 BayEUG). Das gilt in allen drei Arten.
  • Ersatz heißt Ersatz, nicht Zusatz. In Deutsch und im Heimat- und Sachunterricht kann „jeweils höchstens eine Probearbeit durch einen anderen gleichwertigen Leistungsnachweis ersetzt werden“ (§ 10 Abs. 3 Satz 5 GrSO). Ersetzt ein benotetes Portfolio in Deutsch eine Probearbeit, sind daneben noch 17 Probearbeiten vorgesehen, nicht 18 plus Portfolio. In Mathematik sieht die Grundschulordnung diesen Austausch nicht vor.
  • Und wenn von Ersatz nie die Rede war? Dann bleibt es nach unserer Auslegung bei der Rechnung: Ein benoteter schriftlicher Leistungsnachweis in Deutsch, Mathematik oder HSU zählt in die 18 des § 10 Abs. 3 Satz 2 GrSO. Ein Kontingent zusätzlicher benoteter schriftlicher Arbeiten neben den Probearbeiten kennt die Verordnung nicht. Ausführlich begründet in unserem Beitrag Der stille Rückbau. Wie viele Arbeiten in welchem Fach vorgesehen sind, steht unter Anzahl und Verteilung.

Die Gegenprobe: die Realschule

Wo der Verordnungsgeber Alternativformate wollte, hat er sie benannt. Seit dem 1. August 2026 gilt für die Realschule:

„Gleichwertige Prüfungsformate sind insbesondere die Debatte, die Überprüfung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit in den Fremdsprachen, die Projektpräsentation, das bewertete Projekt, das E-Book und das E-Portfolio.“

(§ 17 Abs. 2 Satz 2 RSO)

Für die Grundschule gibt es nichts Vergleichbares. Ihre einzige Öffnung ist der „andere gleichwertige Leistungsnachweis“ des § 10 Abs. 3 Satz 5 GrSO, ohne Aufzählung, ohne eigene Kategorie, begrenzt auf zwei Fächer und je einen Fall. Man kann die Realschul-Vorschrift auch umgekehrt lesen, nämlich als Beleg dafür, dass solche Formate eigenständige Prüfungsformate sind; für die Grundschule ändert das nichts: Dort steht kein solcher Katalog, und die drei Arten des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bleiben der Rahmen.

Wenn Sie etwas beanstanden wollen

Für alles auf dieser Seite gilt derselbe Weg, und der erste Schritt entscheidet:

  1. Sofort sagen, nicht abwarten. Mängel bei einer Leistungserhebung sind unverzüglich zu rügen. Wer zu lange wartet, verliert den Einwand, auch dann, wenn er in der Sache durchgegriffen hätte. Wie eine Rüge aussieht und wie schnell „unverzüglich“ ist, steht auf der Seite Rüge und Überdenkungsverfahren.
  2. Adressat ist die Schulleitung. Sie sorgt „für die Angemessenheit der Aufgabenstellung und der Benotung durch die Lehrkräfte“ (§ 27 Abs. 4 Satz 1 LDO) und kann eine Arbeit für ungültig erklären, nicht die Lehrkraft allein, und nicht die Lehrerkonferenz.
  3. Bleibt es dabei, hilft nur der förmliche Weg. Welche Fristen laufen und wann ein Eilantrag nötig ist, steht auf der Seite Widerspruch und Eilantrag.

Normen: Art. 52 Abs. 1 BayEUG (Fassung ab 01.08.2026; Satz 3 eingefügt durch § 1 Nr. 29 Buchst. a des Gesetzes vom 28.07.2026, GVBl. S. 379, Begründung in LT-Drs. 19/11642 vom 21.04.2026, S. 21): Satz 1 Dreiteilung, Satz 3 digitale Endgeräte (neu 2026), Satz 4 Bekanntgabe und Eröffnung. § 10 Abs. 2 GrSO (Ankündigung, Wochenfrist, Tages- und Wochengrenze); § 10 Abs. 3 GrSO: Satz 2 (18 Probearbeiten, Soll-Vorschrift), Satz 4 (Untergrenze vier je Fach), Satz 5 (Ersatz in Deutsch und HSU); § 15 Abs. 5 Satz 1 GrSO. § 17 Abs. 2 RSO (gleichwertige Prüfungsformate an der Realschule, Fassung ab 01.08.2026), jeweils in der aktuellen Fassung auf www.gesetze-bayern.de.

Rechtsprechung: VG Augsburg, Beschluss vom 15.09.2020, Au 3 E 20.1398, BeckRS 2020, 29761, Rn. 75 (schriftlicher Leistungsnachweis als voll nachprüfbarer Rechtsbegriff; Wortsinn-Maßstab), Rn. 76 (offengelassen, ob die Ankündigungspflicht eigene Rechte begründet oder „bloß eine Ordnungsvorschrift“ ist). Eilverfahren mit summarischer Prüfung; die zitierten Ausführungen waren für das Ergebnis nicht tragend.

ISB-Handreichung: ISB, Kompetenzorientierter Unterricht: Leistungen beobachten – erheben – bewerten, 2. Auflage 2025, S. 33 (Kapitel „Rechtliche Grundlagen“: Portfolio, E-Book und Lernplakat als schriftliche Leistungsnachweise), S. 39 (Kapitel „Formen von Leistungserhebungen“, Abb. 30: Rubrik „Mehrdimensionale Schülerprodukte“). Die Handreichung ist eine Arbeitshilfe des Staatsinstituts, keine Rechtsnorm: Sie kann Vorschriften erläutern, aber weder Pflichten begründen noch die drei Arten des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayEUG erweitern.

Literatur: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 28 (kompetenzbasierter Hintergrund der Unterscheidung der Prüfungsarten).

Als unsere Auslegung gekennzeichnet und gerichtlich nicht entschieden sind: die Abschließbarkeit der drei Arten, der Umkehrschluss aus § 17 Abs. 2 RSO und die Zählung eines benoteten schriftlichen Leistungsnachweises in die 18 Probearbeiten.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite enthält allgemeine, nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogene Informationen zum bayerischen Schulrecht und eine Einordnung aus unserer Sicht. Sie enthält keine individuelle rechtliche Prüfung oder Handlungsempfehlung; konkrete Fälle werden auf dieser Seite nicht beurteilt. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind dessen tatsächliche Umstände, die jeweils geltenden amtlichen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Prüfung können die Angaben Fehler enthalten; bitte prüfen Sie die genannten Vorschriften und Entscheidungen selbst. Stand: 11.08.2026.