Kurz gesagt
- Der Name entscheidet nichts. Wird die Aufgabe schriftlich gestellt und die Lösung schriftlich festgehalten, ist es ein schriftlicher Leistungsnachweis, ob die Schule ihn „Kurztest“, „Kurzprobe“, „Lernzielkontrolle“ oder „Abfrage“ nennt. → Einzelheiten
- Damit muss er angekündigt werden, der Termin spätestens eine Woche vorher, und es darf an diesem Tag keine weitere schriftliche Arbeit geben (§ 10 Abs. 2 GrSO). → Einzelheiten
- Eine Ausnahme für kurze Arbeiten gibt es nicht. Sie war 2026 geplant und wurde nicht verkündet. → Einzelheiten
- Zählt er zu den 18 Probearbeiten? Nach unserer Auslegung ja; gerichtlich entschieden ist die Frage nicht. → Einzelheiten
- „Der zählt nur halb“: Das darf nicht die einzelne Lehrkraft entscheiden, und es hilft Ihrem Kind weniger, als es klingt. → Einzelheiten
Kaum eine Frage erreicht uns häufiger: Die Klasse schreibt fast wöchentlich kleine benotete Tests, angekündigt wird nichts, und auf Nachfrage heißt es, das seien ja keine Proben. Diese Seite beantwortet, was daran stimmt und was nicht.
Vorab, damit die Grenze klar ist: Was rechtlich gesichert ist und was unsere Auslegung ist, trennen wir im Folgenden ausdrücklich.
Wie die Arbeit heißt, entscheidet nicht
Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte 2020 über eine Grundschule zu entscheiden, die einen unangekündigten Kurztest in Mathematik als „mündliche Note“ gewertet hatte. Der entscheidende Satz:
Der Begriff des „schriftlichen Leistungsnachweises“ ist ein Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar ist; insofern besteht kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum für die Schule. Nach dem Wortsinn handelt es sich um einen schriftlichen Leistungsnachweis, wenn die Aufgabenstellung den Schülern schriftlich präsentiert wird und die Lösung von den Schülern schriftlich festzuhalten ist.
(VG Augsburg, Beschluss vom 15.09.2020, Au 3 E 20.1398, BeckRS 2020, 29761, Rn. 75)
Zwei Dinge stehen damit fest. Erstens: Die Schule entscheidet nicht durch Benennung, was schriftlich ist. Es ist ein Rechtsbegriff, ein Gericht prüft ihn vollständig nach, und einen Spielraum hat die Schule dabei nicht. Zweitens: Maßgeblich ist der Wortsinn, nicht eine Handreichung, nicht eine Verwaltungspraxis, nicht der Name auf dem Blatt.
Damit ist das häufigste Gespräch am Elternabend beendet, bevor es beginnt. Ob eine Arbeit „Kurztest“, „Kurzprobe“, „Lernzielkontrolle“, „Abfrage“ oder „Test“ heißt, ist für die Regeln ohne Bedeutung.
Was daraus folgt: Ankündigung, Wochenfrist, einer am Tag
An der Form hängen die Regeln, und der Wortlaut sagt genau, woran. § 10 Abs. 2 Satz 1 GrSO beginnt mit den Worten „Schriftliche Leistungsnachweise“. Das ist das einzige Merkmal, das der Satz verlangt: schriftlich. Kein Umfang, keine Dauer, kein Gewicht, keine Bezeichnung. Dasselbe Subjekt trägt auch Satz 2 mit der Wochenfrist und Satz 3 mit der Tages- und Wochengrenze.
Wer die Ankündigungspflicht für einen Kurztest verneinen will, muss deshalb bestreiten, dass die Arbeit schriftlich war: Etwas anderes bietet die Vorschrift nicht an.
Für Ihr Kind heißt das in der 4. Klasse: Der Test muss sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben und angekündigt werden, der Termin spätestens eine Woche vorher; höchstens eine schriftliche Arbeit am Tag, in der Woche sollen es nicht mehr als zwei sein; und er ist zurückzugeben, zu besprechen und nach Hause zu geben. Die Regeln im Einzelnen stehen auf der Seite Die Probe.
Wichtig für die Praxis: Ein Verstoß gegen die Ankündigungspflicht muss unverzüglich gerügt werden, sonst ist er verwirkt. Genau daran ist die Familie im Augsburger Verfahren gescheitert: Das Gericht hielt es für wahrscheinlich, dass der Test hätte angekündigt werden müssen, doch die Rüge kam sieben Monate zu spät (Rn. 76–78). Wie eine Rüge aussieht und wie schnell sie sein muss, steht auf der Seite Rüge und Überdenkungsverfahren.
Das gängige Gegenargument trägt nicht
„Das war doch nur ein kurzer Test“, dieses Argument hat dasselbe Gericht ausdrücklich geprüft und verworfen:
Dafür, dass solche „kleinen schriftlichen Arbeiten“, die ihrem objektiven Erscheinungsbild nach gleichwohl schriftliche Arbeiten sind, nicht unter den Begriff der schriftlichen Arbeiten im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 GrSO fallen sollen, finden sich jedoch weder im Normtext noch sonst […] Anhaltspunkte.
(ebenda)
Eine Kategorie „kleiner schriftlicher Leistungsnachweis“, die nicht angekündigt werden müsste, gibt es in der Grundschule also nicht. Maßgeblich ist das objektive Erscheinungsbild, nicht der Name.
Die Ausnahme, die es fast gegeben hätte
Diese Lücke wollte das Kultusministerium 2026 schließen, allerdings in die andere Richtung. In der Lesefassung zur Schulordnungsnovelle war eine Ausnahme für „kleine schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von bis zu 10 Minuten“ vorgesehen. Verkündet wurde sie nicht. § 10 GrSO blieb unverändert; es bleibt bei der Ankündigungspflicht für jede schriftliche Arbeit.
Bemerkenswert ist der Entwurf trotzdem, und zwar als Selbstauskunft: Wer eine Ausnahme schaffen will, geht davon aus, dass der geltende Text sie nicht enthält. Die Vorgeschichte dazu steht in unserem Beitrag Der stille Rückbau.
Zählt ein Kurztest zu den 18 Probearbeiten?
Hier verlassen wir den gesicherten Boden und sagen das deutlich. Ankündigung, Wochenfrist und die Tages- und Wochengrenze hängen am Wort schriftlich; sie gelten für jeden bewerteten Test ohnehin. Die probenfreien Wochen und die Zahl 18 hängen dagegen am Wort Probearbeit. Dass ein Kurztest ein schriftlicher Leistungsnachweis ist, hat das Verwaltungsgericht Augsburg entschieden. Ob er zugleich eine Probearbeit ist und mitzählt, hat bisher kein Gericht entschieden.
Nach unserer Auslegung zählt er mit. Der Grund steht im Verb: Probearbeiten werden „abgehalten“ (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GrSO). Abhalten lässt sich nur ein Termin: eine angesetzte Arbeit unter Aufsicht. Ein Portfolio wird nicht abgehalten, es entsteht über Wochen; genau deshalb ist es in § 10 Abs. 3 Satz 5 GrSO der „andere gleichwertige Leistungsnachweis“. Ein kurzer Test dagegen wird abgehalten wie eine große Probe. Der Unterschied liegt in der Form, nicht in der Größe, und eine Kategorie „kleiner Test, der keine Probearbeit wäre“ kennt der Normtext nicht.
Die Herleitung im Einzelnen, samt der Geschichte der Zahl von 22 auf 18, steht in unserem Beitrag Der stille Rückbau. Als unsere Auslegung gekennzeichnet und gerichtlich nicht entschieden ist danach die Zählung; die Einordnung als schriftlicher Leistungsnachweis ist es nicht.
„Der zählt doch nur halb“
Dass kleinere Arbeiten geringer gewichtet werden dürfen, ist unbestritten, auch das spricht dieselbe Entscheidung an. Geringer gewichten ja, nicht ankündigen nein. Auch das ISB knüpft an die Kleinheit nur die Gewichtung, nicht die Ankündigungsfreiheit: Zu jeder Art der Leistungserhebung gebe es „auch ‚kleinere‘ Formen“, die „einen geringeren Umfang“ hätten und „dementsprechend … geringer gewichtet“ würden (ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 39).
Entscheiden darf das aber nicht die einzelne Lehrkraft. Die grundsätzlichen Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen trifft die Lehrerkonferenz vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres, und sie sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben (§ 10 Abs. 1 GrSO); das ISB rechnet die Gewichtung ausdrücklich dazu und verlangt, dass sie „verhältnismäßig“ ist (S. 68). Wer also hört, eine Arbeit habe „nur halb gezählt“, darf fragen, wo das beschlossen und wann es mitgeteilt wurde.
Wir halten diese Konstruktion für keinen Gewinn. Eine Arbeit, die weniger zählt, verschwindet damit nicht: Ihr Gewicht wandert auf die übrigen. Je mehr benotete Arbeiten geringer gewichtet werden, desto schwerer wiegt jede volle Probearbeit, und desto weniger verzeiht ein einzelner schlechter Tag. Es ist dieselbe Bewegung, die schon die Absenkung von 22 auf 18 Probearbeiten ausgelöst hat: weniger Gelegenheiten, dafür mehr Gewicht auf jeder einzelnen.
Wenn der Test als „mündliche Note“ verbucht wird
Das war der Ausgangsfall in Augsburg, und er kommt bis heute vor: Ein schriftlich geschriebener Test taucht im Notenbogen als mündliche Leistung auf. Damit wären Ankündigung, Wochenfrist und Tagesgrenze umgangen, und die Arbeit zählte nicht zu den Probearbeiten.
Das trägt nicht. Entscheidend ist, wie das Kind antwortet, nicht wie die Schule die Aufgabe nennt. Wie mündliche, praktische und schriftliche Leistungserhebungen voneinander abzugrenzen sind und was zu tun ist, wenn eine Arbeit falsch eingeordnet wurde, steht auf der Seite Mündliche und praktische Leistungserhebungen.
Umgekehrt gilt: Eine als Übung gestellte schriftliche Aufgabe kann nicht nachträglich zum benoteten Leistungsnachweis erklärt werden. Wer bewerten will, muss vorher ankündigen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GrSO).
Wenn Sie etwas beanstanden wollen
Für alles auf dieser Seite gilt derselbe Weg, und der erste Schritt entscheidet:
- Sofort sagen, nicht abwarten. Mängel bei einer Leistungserhebung sind unverzüglich zu rügen. Wer zu lange wartet, verliert den Einwand, auch dann, wenn er in der Sache durchgegriffen hätte. Genau daran ist die Familie im Augsburger Fall gescheitert. Wie eine Rüge aussieht und wie schnell „unverzüglich“ ist, steht auf der Seite Rüge und Überdenkungsverfahren.
- Adressat ist die Schulleitung. Sie sorgt „für die Angemessenheit der Aufgabenstellung und der Benotung durch die Lehrkräfte“ (§ 27 Abs. 4 Satz 1 LDO) und kann eine Arbeit für ungültig erklären, nicht die Lehrkraft allein, und nicht die Lehrerkonferenz.
- Bleibt es dabei, hilft nur der förmliche Weg. Welche Fristen laufen und wann ein Eilantrag nötig ist, steht auf der Seite Widerspruch und Eilantrag.
Normen: § 10 Abs. 1 (Festlegungen der Lehrerkonferenz und deren Bekanntgabe), Abs. 2 Sätze 1 bis 3 (unmittelbarer Unterrichtsablauf, Ankündigung, Wochenfrist, Tages- und Wochengrenze), Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 (18 Probearbeiten, Verteilung, anderer gleichwertiger Leistungsnachweis) und Abs. 4 (Rückgabe) Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO); § 27 Abs. 4 Satz 1 Dienstordnung für Lehrkräfte (LDO), jeweils in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung auf www.gesetze-bayern.de.
Rechtsprechung: VG Augsburg, Beschluss vom 15.09.2020, Au 3 E 20.1398, BeckRS 2020, 29761, Rn. 75 (schriftlicher Leistungsnachweis als voll nachprüfbarer Rechtsbegriff; Wortsinn-Maßstab; keine Ausnahme für „kleine schriftliche Arbeiten“), Rn. 76–78 (unverzügliche Rüge; Verwirkung nach sieben Monaten), Rn. 82 (Unterschreiten der Soll-Zahl im Sonderfall der Pandemie). Eilverfahren mit summarischer Prüfung.
Verwaltungsvorschriften und Arbeitshilfen: Lesefassung des Staatsministeriums zur Schulordnungsnovelle 2026 (geplante, nicht verkündete Ausnahme für Arbeiten bis zu zehn Minuten). ISB, Kompetenzorientierter Unterricht: Leistungen beobachten – erheben – bewerten, 2. Auflage 2025, S. 39 (kleinere Formen, geringere Gewichtung), S. 68 (keine amtlichen Vorgaben zur Gewichtung; Festlegung in der Lehrerkonferenz). Die Handreichung ist eine Arbeitshilfe des Staatsinstituts, keine Rechtsnorm.
Gerichtlich nicht entschieden und als unsere Auslegung gekennzeichnet ist die Frage, ob ein bewerteter Kurztest zugleich eine Probearbeit im Sinn des § 10 Abs. 3 GrSO ist und damit zu den 18 zählt. Gesichert ist dagegen die Einordnung als schriftlicher Leistungsnachweis mit allen Verfahrensregeln des § 10 Abs. 2 GrSO.
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite enthält allgemeine, nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogene Informationen zum bayerischen Schulrecht und eine Einordnung aus unserer Sicht. Sie enthält keine individuelle rechtliche Prüfung oder Handlungsempfehlung; konkrete Fälle werden auf dieser Seite nicht beurteilt. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind dessen tatsächliche Umstände, die jeweils geltenden amtlichen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Prüfung können die Angaben Fehler enthalten; bitte prüfen Sie die genannten Vorschriften und Entscheidungen selbst. Stand: 12.08.2026.
