Zwei Kinder im Vergleich: Kind A hat die echten Fachdurchschnitte 1,6 / 2,6 / 2,6 (Schnitt 2,27), nach dem Runden 2 / 3 / 3 und damit 2,66 – Realschule. Kind B hat 2,4 / 3,4 / 2,4 (Schnitt 2,73), nach dem Runden 2 / 3 / 2 und damit 2,33 – Gymnasium.

Zweimal gerundet

Fragt man einen Mathematiker, fällt die Antwort kurz aus: Gerundet wird einmal – ganz am Ende. Wer zwischendurch rundet und mit den gerundeten Zahlen weiterrechnet, bekommt ein Ergebnis, das vom echten abweichen kann. Die bayerische Übertrittsnote wird genau so berechnet, wie man es nicht tun soll.

Wie sich das auswirkt, zeigen zwei Kinder in der vierten Klasse, irgendwo in Bayern. Links in der Grafik steht der echte Notendurchschnitt in jedem Fach – der Wert aus allen Leistungsnachweisen, bevor gerundet wird.

Zwei Zeugnisse im Vergleich: Kind A hat in Deutsch 1,6, Mathematik 2,6 und HSU 2,6, Durchschnitt 2,27; gerundet ergibt das die Noten 2, 3, 3 und daraus die Gesamtdurchschnittsnote 2,66 – Realschule. Kind B hat 2,4, 3,4 und 2,4, Durchschnitt 2,73; gerundet 2, 3, 2 und daraus 2,33 – Gymnasium. Das schwächere Kind erreicht das Gymnasium, das stärkere nicht.

Kind A ist in zwei Fächern deutlich besser und nur in einem knapp schlechter. Rechnet man mit den echten Werten, liegt A bei 2,27 und B bei 2,73 – fast eine halbe Note auseinander, zugunsten von A. Nach dem Zeugnis aber geht B aufs Gymnasium und A nicht.

Das ist kein konstruierter Ausreißer. Es ist die vorhersehbare Folge eines Rechenwegs.

Wie es dazu kommt

In jedem Fach entsteht zuerst ein Durchschnitt aus allen Leistungsnachweisen – ein Wert mit Nachkommastellen. Daraus wird eine ganze Note, denn Zwischennoten kennt das Zeugnis nicht. Im Beispiel: aus 1,6 eine 2, aus 2,6 eine 3.

Dann kommt der Schritt, über den kaum jemand spricht. Aus den drei ganzen Noten wird noch einmal ein Durchschnitt gebildet – diesmal mit zwei Nachkommastellen. An genau diesen Nachkommastellen hängt die Schulart. Und der ganze Bereich, in dem sich alles entscheidet – zwischen 2,33 und 2,66 –, ist gerade einmal ein Drittel einer Note breit.

Es wird also zweimal gerundet. Beim ersten Mal verschwinden die Nachkommastellen. Beim zweiten Mal sind sie wieder da – genauer, als die Eingangswerte es hergeben. Dazwischen ist Information verloren gegangen: Wer im Fach bei 2,6 stand und wer bei 3,4, geht mit derselben 3 in die Rechnung.

Was in der Verordnung steht

Erstaunlich wenig. § 6 Abs. 4 Satz 1 GrSO nennt in einem Atemzug „die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht“ – und „die Gesamtdurchschnittsnote aus diesen Fächern“. Auffällig daran: Die Verordnung knüpft die Durchschnittsnote an die Fächer, nicht an die bereits gerundeten Zeugnisnoten. Wie sie zu berechnen ist, steht nirgends – keine Rechenformel, keine Rundungsregel, weder in der Grundschulordnung noch im BayEUG.

Was die Gerichte sagen

Ob man auf dem Weg zu einer Gesamtnote zwischendurch runden darf, haben Gerichte mehrfach entschieden – bisher allerdings außerhalb des Übertrittsverfahrens. Die Linie ist bemerkenswert einheitlich.

Keine Zwischenrundung ohne Rechtsnorm. „Es entspricht ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet des Prüfungsrechts, dass bei einem gestuften Rechenweg jedenfalls dann keine Zwischenrundungen zulässig sind, wenn solche nicht durch eine Rechtsnorm angeordnet sind.“ Der Grund ist die Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG): Nur der exakte Zahlenwert bildet die Leistung genau ab. Eine gerundete Teilnote als Rechengröße habe dagegen „eine pauschalierende, die Leistungsunterschiede einebnende und damit das Ergebnis mehr oder weniger verfälschende Wirkung“ (VGH Mannheim, Urteil vom 08.06.2015 – 9 S 2297/14, Rn. 56; die Beschwerde dagegen blieb erfolglos: BVerwG, Beschluss vom 20.11.2015 – 6 B 32.15).

Das gilt auch für Schulzeugnisse. Zu einem Gymnasialzeugnis entschied derselbe Gerichtshof: „Bei der Bildung der Fachgesamtnote aus mehreren gewichteten Teilleistungsbewertungen ist eine Rundung auf ganze Noten und Punktzahlen erst am Ende des zusammenfassenden Rechenvorgangs geboten.“ Das Bemerkenswerte an diesem Fall: Dort hatte der Schüler die Zwischenrundung verlangt – und verloren. Die Regel begünstigt also niemanden. Sie beschreibt schlicht richtiges Rechnen (Urteil vom 09.11.1993 – 9 S 1537/91).

Auch in Bayern. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält eine „Zwischenauf- oder -abrundung von Teilnoten bei einer arithmetischen Gesamtnotenbildung“ für „grundsätzlich nicht zulässig“ und beruft sich dafür auf eigene Entscheidungen aus den Jahren 1979 und 1981. Er rechnet sogar genau unser Beispiel vor: Würde gerundet, gingen Kandidaten mit 2,6 und mit 3,4 „unterschiedslos“ mit der Note 3 in die Gesamtnote ein – obwohl ihr Leistungsbild „deutlich – unter Umständen bis fast um eine ganze Notenstufe – auseinander liegt“ (Urteil vom 14.10.1992 – 7 B 91.3368).

Und wenn nirgends steht, wie gerechnet wird? Dann gilt nach dem Bundesverwaltungsgericht: „Lässt sich nicht im Wege der Normauslegung ermitteln, welche Methode zur Anwendung kommen soll, muss die vorteilhafteste angewandt werden“ – die für den Prüfling vorteilhafteste. Die Verwaltung darf sich die Methode nicht selbst aussuchen, auch dann nicht, wenn eine Regelung fehlt (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2015 – 6 B 32.15, Rn. 10).

Was das Kultusministerium sagt

Die Berechnung aus den ganzen Jahresfortgangsnoten sei „für alle Schulen verbindlich“, antwortete das Ministerium 2017 auf eine Bürgeranfrage. Und weiter: „Es ist derzeit nicht beabsichtigt, die in dieser Form seit bereits vielen Jahren praktizierte Art der Berechnung zu verändern.“ Der Fragesteller legte ausführlich begründet nach – bei dieser Antwort ist es geblieben.

Was bisher geschah

  • 2017 und 2018 – Ein Vater, von Beruf öffentlich bestellter Sachverständiger, rechnet dem Ministerium vor, was beim doppelten Runden passiert. Zweimal. Die Antwort steht oben.
  • Juli 2019 – Eine Familie trägt den Punkt in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht München vor. Der Beschluss nennt ihn im Tatbestand – und geht in den Gründen mit keinem Wort darauf ein. Die Wörter „Rundung“, „Mittelwert“ und „arithmetisch“ kommen in der gesamten Entscheidung nicht vor; vom Runden ist nur an einer einzigen Stelle die Rede – bei halben Punkten in einzelnen Proben, einer ganz anderen Frage (Beschluss vom 04.09.2019 – M 3 E 19.3593).

Ehrlich eingeordnet

Geklärt ist damit nichts. Kein Gericht hat je über die Berechnung der Gesamtdurchschnittsnote im Übertrittszeugnis entschieden. Die Entscheidungen oben stammen aus dem Prüfungsrecht und aus dem Schulrecht anderer Bundesländer – auf ein bayerisches Grundschulzeugnis lassen sie sich nicht ohne Weiteres übertragen. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof, der das Übertrittsverfahren 2014 insgesamt gebilligt hat, hat sich zu dieser Frage nie geäußert; sie war nicht Gegenstand des Verfahrens (Vf. 7-VII-13).

Das heißt aber auch: Das Argument ist nicht verbraucht. Beschieden wurde es nur noch nie.

Was Eltern damit anfangen können

Einen Anspruch darauf, dass Ihre Schule anders rechnet, gibt es nicht – sie ist an die Vorgabe des Ministeriums gebunden. Was es gibt, ist ein Punkt, den Sie benennen können: dann, wenn Ihr Kind knapp an einer Schwelle scheitert und die ungerundeten Fachdurchschnitte ein anderes Bild zeigen.

Dafür brauchen Sie diese Zahlen. Wie Sie an sie herankommen – und wie die Noten im Übertrittszeugnis überhaupt gebildet werden – steht auf unserer Seite Notenbildung im Übertrittszeugnis.

Quellen: § 6 GrSO in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung. VGH Mannheim, Urteil vom 08.06.2015 – 9 S 2297/14 (BeckRS 2015, 47761), Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 20.11.2015 – 6 B 32.15 (BeckRS 2016, 40589), Rn. 9 f.; BayVGH, Urteil vom 14.10.1992 – 7 B 91.3368 (NVwZ-RR 1993, 363); VGH Mannheim, Urteil vom 09.11.1993 – 9 S 1537/91 (openJur 2013, 8919), Leitsatz 2; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 578. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 04.09.2019 – M 3 E 19.3593; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2014 – Vf. 7-VII-13. Die Antworten des Staatsministeriums stammen aus einem uns vorliegenden Schriftwechsel; die zitierte Antwort datiert von 2017.