Notenbildung im Übertrittszeugnis

Wie sieht das Übertrittszeugnis in der 4. Klasse Grundschule in Bayern aus? Wie funktioniert die Notenbildung?

Das Übertrittszeugnis enthält nur

  • die Jahresfortgangsnoten der Fächer Deutsch, Mathematik und HSU
  • die daraus gebildete Durchschnittsnote („Gesamtdurchschnittsnote“)
  • sowie eine zusammenfassende Beurteilung der Übertrittseignung
  • (nur, wenn ein Kind ein musisches Gymnasium besuchen möchte, wird die Musiknote noch auf dem Zeugnis vermerkt.)

 

Wann kommt das Übertrittszeugnis – und was hängt daran?

Das Übertrittszeugnis hat kein festes Kalenderdatum, sondern eine Regel: „Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Grundschulen erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis“ (§ 6 Abs. 3 Satz 1 GrSO). Der 1. Mai ist Feiertag – der tatsächliche Ausgabetag liegt deshalb je nach Wochentag einige Tage später. Jedes Kind der Jahrgangsstufe 4 erhält es, unabhängig vom Notenstand.

Nicht zu verwechseln ist dieser Termin mit der Zwischeninformation im Januar: Die kommt am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche des Monats Januar und enthält die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern und – soweit erforderlich – einen Hinweis darauf, dass das Vorrücken gefährdet ist (§ 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 6 Satz 3 GrSO). Sie stellt noch keine Eignung fest.

Das Übertrittszeugnis dagegen „stellt fest, für welche Schulart die Schülerin oder der Schüler geeignet ist; es gilt nur für den Übertritt im jeweils folgenden Schuljahr“ (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GrSO). Es ist damit der Zeitpunkt, ab dem es ernst wird – und der Bezugspunkt für alle Fristen: Wer die Eignungsaussage angreifen will, muss sich ab der Aushändigung an Sie bewegen, nicht ab dem im Formular eingetragenen Datum. Was dann möglich ist, steht auf der Seite Widerspruch und Eilantrag. Praktisch drängt allerdings ein anderer Termin früher: die Anmeldewoche an der weiterführenden Schule Mitte Mai und der Probeunterricht kurz darauf.

Berechnung der Gesamtdurchschnittsnote

Die Gesamtdurchschnittsnote wird aus den Jahresfortgangsnoten der drei Fächer Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht gebildet. Mehr sagt die Verordnung dazu nicht: § 6 Abs. 4 Satz 1 GrSO nennt nur „die Gesamtdurchschnittsnote aus diesen Fächern“ – keine Rechenformel und keine Rundungsregel.

Dabei wird zweimal gerundet. In jedem Fach entsteht zuerst ein Durchschnitt mit Nachkommastellen, aus dem die ganze Zeugnisnote wird. Aus diesen drei ganzen Noten wird dann noch einmal ein Durchschnitt gebildet – diesmal mit zwei Nachkommastellen, an denen die Schulart hängt. Das kann dazu führen, dass ein Kind mit insgesamt besseren Leistungen die Gymnasialschwelle verfehlt, während ein schwächeres sie erreicht. Warum das so ist, was Gerichte zum doppelten Runden sagen und wie das Kultusministerium die Praxis begründet, haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengetragen: Zweimal gerundet.

Möglichkeiten für die weiterführenden Schulen

  • mit einer Gesamtdurchschnittsnote von 2,33 oder besser:
    Mittelschule, Realschule und Gymnasium
  • mit einer Gesamtdurchschnittsnote von 2,66:
    Mittelschule, Realschule
  • mit einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,00 oder schlechter:
    Mittelschule

Im Normtext liest sich das so: „Die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt. Die Eignung für den Bildungsweg der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,66 beträgt“ (§ 6 Abs. 5 Sätze 2 und 3 GrSO). Für die Mittelschule wird keine Eignung festgestellt – sie steht als Pflichtschule offen. Eine Sonderregel gilt für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, die nicht ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben: Für sie kann die Eignung auch bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 festgestellt werden (§ 6 Abs. 6 GrSO).

Wie gut die einzelnen Jahresfortgangsnoten selbst sind, ist für die Berechnung unrelevant. So kann eine Note 4 durch die anderen Noten ausgeglichen werden, z.B. (4 + 1 + 2) : 3 = 2,33. Denkbar ist auch die Note 5, die ausgeglichen werden kann.

Ein Kind mit Gymnasialeignung darf auch die Realschule oder die Mittelschule besuchen. Das hat zwei Gründe: Zum einen haben die Erziehungsberechtigten „das Recht, Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung zu wählen“ (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Zum anderen sind die Werte in § 6 Abs. 5 GrSO Mindestschwellen – wer 2,33 erreicht, erfüllt zwangsläufig auch „mindestens 2,66“. Der Elternwille wirkt damit nach unten, nicht nach oben: Für die höhere Schulart öffnet er nichts, dafür gibt es allein den Probeunterricht. Und einen Anspruch auf eine bestimmte Schule vor Ort begründet er nicht (Art. 44 Abs. 3 BayEUG).

Berechnung der Jahresfortgangsnote – hier wird es interessant

Die Jahresfortgangsnote ist die Bewertung „der gesamten während eines Schuljahres oder sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachten Leistung“ (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG). Gebildet wird sie „unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen“ und dabei „unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft“ (Art. 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayEUG). Für die Grundschulzeugnisse ergänzt § 15 Abs. 5 Satz 1 GrSO die Zuständigkeit: Festgesetzt werden die Noten „von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften“. Eine Rechenformel enthält keine dieser Vorschriften. Der gewichtete Durchschnitt, den Sie zu Hause ausrechnen, ist deshalb die verlässliche Grundlage jeder Nachfrage, aber keine Garantie für die Zahl im Zeugnis. Weicht die Zeugnisnote von Ihrer Rechnung ab, ist genau das die Frage, die Sie stellen sollten: Worauf beruht die Abweichung?

Für die Berechnung des Notendurchschnitt eines Faches brauchen Sie

  • die Noten aller schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungserhebungen, die bis zum Zeitpunkt des Übertrittszeugnisses in einem Fach erhoben wurden (§ 15 Abs. 5 Satz 1 GrSO) – dazu gehören auch Formen, die das ISB „mehrdimensional“ nennt (Portfolio, Lernplakat, Lapbook); eine eigene Kategorie sind sie nicht, rechtlich zählen sie in aller Regel zu den schriftlichen Leistungsnachweisen.
  • die Gewichtung der Noten

Wie werden die Notendurchschnitte berechnet?

Um die Jahresfortgangsnote berechnen zu können, brauchen Sie die Information, wie Ihre Grundschule die einzelnen Leistungen gewichtet. Das wird in jeder Grundschule einheitlich von der Lehrerkonferenz am Schuljahresanfang entschieden. Das bedeutet: Die Gewichtung wird von jeder Lehrkraft in einer Grundschule gleich vorgenommen, aber unterscheidet sich sehr häufig von Grundschule zu Grundschule.

Um die Berechnung zu illustrieren nehmen wir eine Beispielschule mit folgenden Gewichtungen:

  • es werden im Fach Deutsch die Rechtschreibprobe und Sprache-Untersuchen-Probe zusammengelegt
  • Proben zählen doppelt so viel wie mündliche Noten
  • In Deutsch werden Proben je nach Kompetenzbereich noch unterschiedlich gewichtet:
    • Aufsatz
      3-fach
    • Rechtschreibung/SpracheUntersuchen
      3-fach
    • Lesen
      2-fach
    • Zuhören
      1-fach

Insgesamt zählt ein Aufsatz damit sechsmal so viel wie eine mündliche Note: doppelt, weil Proben doppelt zählen, und davon noch einmal dreifach als Aufsatz. Für die Rechtschreib- und Sprachprobe gilt dasselbe, Lesen kommt auf das Vierfache, Zuhören auf das Doppelte.

So sieht die Rechnung für dieses Kind aus – zehn Leistungsnachweise im Fach Deutsch:

LeistungsnachweisNoteGewichtNote × Gewicht
Aufsatz3618
Aufsatz2612
Rechtschreibung/Sprache untersuchen3618
Rechtschreibung/Sprache untersuchen3618
Rechtschreibung/Sprache untersuchen3618
Lesen248
Lesen3412
Sprechen und Zuhören224
Mündliches Lesen212
Gedicht111
Summe42111

111 : 42 = 2,64 – das ist der gewichtete Durchschnitt der Deutschnoten in diesem Beispiel, noch nicht die Jahresfortgangsnote. Gerechnet wird also: jede Note mal ihr Gewicht, alles addiert, geteilt durch die Summe der Gewichte. In einer Tabellenkalkulation geht das mit zwei Spalten und einer Formel; von Hand sieht es so aus:

(3 × 6 + 2 × 6 + 3 × 6 + 3 × 6 + 3 × 6 + 2 × 4 + 3 × 4 + 2 × 2 + 2 × 1 + 1 × 1) : (6 + 6 + 6 + 6 + 6 + 4 + 4 + 2 + 1 + 1) = 111 : 42 = 2,64

Achten Sie auf die Zusammensetzung: Hinter den fünf Sechser-Gewichten stehen hier zwei Aufsätze und drei Rechtschreib-/Sprachproben – nicht fünf gleichartige Arbeiten. Welche Leistungsnachweise Ihre Schule tatsächlich erhebt und wie sie sie gewichtet, müssen Sie dort erfragen.

Was wird aus 2,64? Die Rundungsfrage

2,64 ist keine Note und kann keine sein. Im Übertrittszeugnis steht in jedem Fach eine ganze Zahl. Das Gesetz ordnet die sechs Notenstufen ausdrücklich nicht nur für die einzelne Probe an, sondern auch für „die gesamte während eines Schuljahres oder sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachte Leistung“ (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG). Die Grundschulordnung sagt es in vier Wörtern: „Zwischennoten werden nicht erteilt“ (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GrSO).

Und jetzt der Punkt, der viele Eltern überrascht: Eine Rundungsregel gibt es nicht. Weder die Grundschulordnung noch das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz noch die Bayerische Schulordnung sagen, ob aus 2,64 eine 2 oder eine 3 wird. Wir haben die drei Vorschriften im Volltext durchsucht: Die Wörter „Rundung“, „gerundet“, „aufgerundet“, „abgerundet“ und „Nachkommastelle“ kommen dort kein einziges Mal vor. Auch die verbreitete Faustregel „ab ,50 wird aufgerundet“ ist für die Zeugnisnote nirgends angeordnet.

Ein Versehen ist das nicht. Wo der Verordnungsgeber eine Rundung will, schreibt er sie hin – in der Schulordnung für die Gymnasien zum Beispiel so: „Das Ergebnis wird gerundet; eine Aufrundung zur Endpunktzahl 1 ist nicht zulässig“ (§ 29 Abs. 2 Satz 5 GSO). In derselben Verordnung finden sich mehrere solcher Anordnungen. Für die Grundschule hat er darauf verzichtet.

Der Grund liegt in der Systematik: Rechtlich findet gar kein Rechenschritt statt, der zu runden wäre. Die Zeugnisnote wird nicht ausgerechnet, sondern festgesetzt – „unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft“ (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG). Achten Sie auf das Verb: festgesetzt, nicht errechnet. Deshalb darf die Lehrkraft würdigen, was eine Formel nicht abbildet – etwa eine deutliche Aufwärtstendenz zum Schuljahresende.

Was folgt daraus für Sie?

  • Ihre Rechnung ist keine Anspruchsgrundlage. Aus 2,64 folgt kein Anspruch auf die Note 3 – und aus 2,49 keiner auf die Note 2.
  • Wertlos ist sie deshalb nicht. Sie steckt den Rahmen ab, in dem sich eine vertretbare Note bewegt. Im allgemeinen Prüfungsrecht heißt es, der Durchschnitt dürfe „ein ‚Hilfsmittel‘ sein, um den Rahmen möglicher Bewertungen abzustecken und für einen Leistungsvergleich gewisse Anhaltspunkte zu gewinnen“ (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 574).
  • Je weiter die Note von Ihrem Wert abweicht, desto erklärungsbedürftiger ist sie. Eine 3 bei einem Durchschnitt von 2,64 ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine 3 bei 2,10 ist es nicht. Und weil die Note nicht aus einer Formel folgt, muss sie erklärbar sein: „die Bewertung der Leistungen ist den Schülerinnen und Schülern mit Notenstufe und der Begründung für die Benotung zu eröffnen“ (Art. 52 Abs. 1 Satz 4 BayEUG).
  • Die richtige Frage lautet deshalb nicht „Warum wurde nicht abgerundet?“, sondern: Welche Leistungsnachweise sind mit welchem Gewicht eingeflossen – und worauf beruht die Abweichung?

Zur Einordnung: Das allgemeine Prüfungsrecht kennt für die Zuordnung eines Rechenwerts zu einer Notenstufe drei Methoden – kaufmännische Rundung, Abbruch der Rundung und strenge Grenzwertbetrachtung – und verlangt, dass die anzuwendende Methode durch Rechtsverordnung oder Satzung festgelegt wird; lässt sie sich nicht durch Auslegung ermitteln, muss die für den Prüfling vorteilhafteste angewandt werden (Fischer/Jeremias/Dieterich, Rn. 578 f.). Diese Sätze stammen aus dem Recht berufsbezogener Prüfungen. Automatisch übertragbar sind sie nicht – denselben Gedanken haben Gerichte aber auch im Schulrecht angewandt. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschied zu einem Grundschulzeugnis, bei dem die rechnerische Jahresnote genau zwischen zwei ganzen Noten lag: Weil keine Vorschrift die Rundung regelte, sei eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung vorzunehmen – denn der Durchschnittswert sei „erst ein arithmetisches Berechnungsergebnis und Grundlage der gebotenen Gesamtwertung, nicht aber schon diese selbst“ (Beschluss vom 10.10.1991 – 9 S 2336/91, NVwZ-RR 1992, 189). Das ist genau der Gedanke von oben: festgesetzt, nicht errechnet.

Eine bayerische Entscheidung, die das ausdrücklich für das Übertrittszeugnis klärt, ist uns weiterhin nicht bekannt.

Sie benötigen also zur Berechnung der Jahresfortgangsnote

a) alle Noten Ihres Kindes

b) die Gewichtung der Noten in der Grundschule Ihres Kindes

Ein Sonderfall, den die Grundschulordnung ausdrücklich regelt: Liegen zu wenige Leistungsnachweise vor – etwa nach längerer Krankheit –, wird die Note nicht aus dem Wenigen hochgerechnet. „Wurden in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht, ersetzt eine Bemerkung die Zeugnisnote“ (§ 15 Abs. 5 Satz 2 GrSO).

Kennen Sie alle Noten Ihres Kindes?

Sehr häufig kennen Eltern nur die Noten der Proben, die nach Herausgabe an die Eltern mit nach Hause gegeben werden. Sehr oft wissen wir nicht, ob überhaupt mündliche Noten gemacht wurden oder diese Noten wurden uns zumindest nicht proaktiv mitgeteilt. Die Notenbildung für das Übertrittszeugnis ist dann für Sie nicht nachvollziehbar. Hinnehmen müssen Sie das nicht: „Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten oder Schülerinnen und Schüler hat die Lehrkraft die erzielten Noten zu nennen“ (Art. 52 Abs. 2 Satz 4 BayEUG). Beachten Sie den Unterschied: Von sich aus schuldet die Schule Ihnen die Noten nicht – die Pflicht entsteht erst mit Ihrer Nachfrage.
Wie Sie eine Übersicht über alle Noten erhalten haben, können Sie auf der Seite Notenübersicht nachlesen.

Kennen Sie die Gewichtung der Noten der Grundschule Ihres Kindes?

Wie Sie eine Übersicht über aller Gewichtungen der Noten erhalten, können Sie hier nachlesen.

Quellen: Art. 44, Art. 52 und Art. 58 BayEUG; §§ 6, 10, 11 und 15 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO); § 29 Abs. 2 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) als Gegenbeispiel zur Rundung – jeweils in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung auf www.gesetze-bayern.de. Literatur: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 574 (arithmetisches Mittel als Hilfsmittel) und Rn. 578 f. (Zuordnungs- und Rundungsmethoden). Dass die Grundschulordnung, das BayEUG und die BaySchO keine Rundungsregel für Zeugnisnoten enthalten, beruht auf einer Volltextsuche in diesen drei Vorschriften (Stand 8. August 2026) – null Treffer für „Rundung“, „gerundet“, „aufgerundet“, „abgerundet“ und „Nachkommastelle“, während dieselbe Suche in der GSO mehrfach fündig wird. VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1991 – 9 S 2336/91 (NVwZ-RR 1992, 189) zum Grundschulzeugnis.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite enthält allgemeine, nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogene Informationen zum bayerischen Übertrittsverfahren und eine Einordnung aus unserer Sicht. Sie enthält keine individuelle rechtliche Prüfung oder Handlungsempfehlung; konkrete Fälle werden auf dieser Seite nicht beurteilt. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind dessen tatsächliche Umstände, die jeweils geltenden amtlichen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Prüfung können die Angaben Fehler enthalten; bitte prüfen Sie die genannten Vorschriften und Entscheidungen selbst. Stand: 08.08.2026