Tafel mit dem Kreide-Schriftzug „Kenne die Regeln“

Schulartwechsel nach der 5. Klasse

Das Übertrittszeugnis der vierten Klasse ist nicht das letzte Wort. Wer den Schnitt für Gymnasium oder Realschule verpasst und den Probeunterricht nicht besteht oder gar nicht erst antritt, hat schon ein Jahr später eine zweite gesetzlich geregelte Gelegenheit: Die Schulordnungen sehen für die 5. Klasse der Mittelschule und der Realschule eine neue Eignungsfeststellung vor, dazu Aufnahmeprüfungen für höhere Jahrgangsstufen und eine Härtefallregel. Diese Seite zeigt die Wege mit dem Wortlaut der Vorschriften, sagt, was sie praktisch bedeuten – und was die Zahlen darüber verraten, wie viele Kinder nach der 5. Klasse tatsächlich die Schulart wechseln.

Worum es geht – und worum nicht

Eines vorweg, weil es Erwartungen zurechtrückt: Das Gesetz gibt den Eltern ein ausdrückliches Wahlrecht – aber keinen unbedingten Anspruch auf Aufnahme. Beides steht in zwei Sätzen, die man zusammen lesen muss:

¹Soweit nicht Pflichtschulen oder besondere Klassen oder Unterrichtsgruppen im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Satz 5 zu besuchen sind, haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler das Recht, Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung zu wählen. ²Für die Aufnahme sind Eignung und Leistung der Schülerin oder des Schülers maßgebend.

(Art. 44 Abs. 1 BayEUG)

Satz 1 gibt das Wahlrecht, Satz 2 nimmt es unter Vorbehalt. Was die späteren Wege bringen, ist also kein freierer Zugang, sondern neue Zeitpunkte, an denen die Eignung noch einmal festgestellt wird – diesmal auf Grundlage der Leistungen in der 5. Klasse statt der 4. Wer nach dem Übertrittszeugnis als „nicht geeignet“ galt, ist das nicht für die ganze Schulzeit.

Und noch ein dritter Satz gehört dazu, den Eltern selten kennen: „Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule an einem bestimmten Ort besteht nicht“ (Art. 44 Abs. 3 BayEUG). Die Schulart ist das eine, die Wunschschule das andere.

Die Wege im Überblick

Für jede Kombination aus Herkunfts- und Zielschule gibt es mehrere Wege. Sie führen aber nicht alle an dasselbe Ziel: Eignungsvermerk und Härtefall öffnen die 5. Klasse noch einmal, die Aufnahmeprüfung zielt auf die 6. Nebeneinander betreiben lässt sich beides – wer den Notenschnitt verfehlt, kann den Härtefall geltend machen und die Aufnahmeprüfung versuchen.

↔ Die Tabelle lässt sich seitlich schieben.

WegVoraussetzungAufnahmeprüfung / ProbezeitZeitverlustVorschrift
Mittelschule 5 → Realschule 5 — drei Wege
NotenschnittDeutsch + Mathematik 2,5 oder besser im Jahreszeugniskeineein Jahr§ 6 Abs. 1 Satz 3 MSO
HärtefallSchnitt wegen nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigung ohne eigenes Verschulden verfehlt, günstige Prognosekeineein Jahr§ 6 Abs. 1 Satz 4 MSO
Sprachregelnichtdeutsche Muttersprache, keine deutsche Grundschule ab Klasse 1, Schnitt bis 3,33, behebbare Sprachschwächenkeineein Jahr§ 6 Abs. 2 MSO
Mittelschule 5 → Gymnasium 5 — drei Wege und eine Ermessensentscheidung
NotenschnittDeutsch + Mathematik 2,0 oder besser im Jahreszeugniskeineein Jahr§ 6 Abs. 1 Satz 2 MSO
Härtefallwie oben, „Entsprechendes gilt“ für das Gymnasiumkeineein Jahr§ 6 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 MSO
Sprachregelwie oben, Schnitt bis 3,33keineein Jahr§ 6 Abs. 2 MSO
Auffangnetz der Prüfung (Ermessen)Aufnahmeprüfung für die 6. Klasse angetreten und nicht bestanden, Ergebnis reicht aber für die 5. — Kann-Regel, kein AnspruchPrüfung abgelegt; Probezeit im Wortlaut nicht geregeltein Jahr§ 6 Abs. 2 GSO
Realschule 5 → Gymnasium 5 — zwei Wege und eine Ermessensentscheidung
NotenschnittDeutsch + Mathematik 2,5 oder besser im Jahreszeugniskeineein Jahr§ 11 Satz 1 RSO
HärtefallSchnitt wegen nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigung ohne eigenes Verschulden verfehlt, günstige Prognosekeineein Jahr§ 11 Satz 2 RSO
Auffangnetz der Prüfung (Ermessen)Aufnahmeprüfung für die 6. Klasse angetreten und nicht bestanden, Ergebnis reicht aber für die 5. — Kann-Regel, kein AnspruchPrüfung abgelegt; Probezeit im Wortlaut nicht geregeltein Jahr§ 6 Abs. 2 GSO
Mittelschule 5 → Realschule 6 — zwei Wege, beide ohne Zeitverlust
NotenschnittDeutsch + Englisch + Mathematik 2,00 oder besser, Vorrückungserlaubnis, Beratungsgespräch an der Realschulekeine Aufnahmeprüfung, aber Probezeitkeiner§ 6 Abs. 1 Satz 5 MSO, § 5 Abs. 2 Nr. 2 RSO
AufnahmeprüfungPrüfung entfällt fachweise bei Note 2 im Jahreszeugnis; eine Vorrückungserlaubnis verlangt § 5 Abs. 1 RSO nichtAufnahmeprüfung und Probezeitkeiner§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 RSO
Realschule 5 → Gymnasium 6 — zwei Wege, beide ohne Zeitverlust
NotenschnittDeutsch + Englisch + Mathematik 2,00 oder besser (Jahresfortgangsnoten), Vorrückungserlaubnisweder Aufnahmeprüfung noch Probezeitkeiner§ 5 Abs. 2 GSO
Aufnahmeprüfungkeine Notenschwelle; die Vorrückungserlaubnis verlangt § 5 Abs. 1 GSO nicht — das Ministerium nennt sie (siehe unten)Aufnahmeprüfung und Probezeitkeiner§ 5 Abs. 1, § 6 GSO
Mittelschule 5 → Gymnasium 6 — nur ein Weg
Aufnahmeprüfungkeine Notenbefreiung vorgesehen; Vorrückungserlaubnis nach der Darstellung des Ministeriums, nicht nach § 5 Abs. 1 GSOAufnahmeprüfung und Probezeitkeiner§ 5 Abs. 1, § 6 GSO
Realschule 6 → Gymnasium 6 — das zweite Fenster
NotenschnittDeutsch + Englisch + Mathematik 2,00 oder besser (Jahresfortgangsnoten), Vorrückungserlaubnisweder Aufnahmeprüfung noch Probezeitein Jahr§ 5 Abs. 2 GSO

Was auffällt, wenn man die Blöcke nebeneinanderlegt: Ein Mittelschulkind hat auf dem Weg in die 5. Klasse des Gymnasiums drei Türen, ein Realschulkind zwei – die Sprachregel für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache gibt es nur in der Mittelschulordnung (§ 6 Abs. 2 MSO); weder Realschul- noch Gymnasialschulordnung kennen etwas Vergleichbares. Umgekehrt beim Weg ohne Zeitverlust: Dort ist die Realschule die begünstigte Herkunftsschule – nur von dort führt ein Weg ganz ohne Prüfung und ohne Probezeit ans Gymnasium.

Alle Vorschriften in der Fassung, die seit 1. August 2026 gilt. Zum 1. August 2026 wurde an keiner dieser Regeln etwas geändert – Näheres am Ende der Seite. Jede Zeile wurde am Wortlaut der jeweiligen Vorschrift geprüft.

Weg 1: Mit dem Jahreszeugnis der 5. Klasse noch einmal in die 5. Klasse

Das ist der Regelweg. Die Mittelschulordnung sagt es so:

¹In der Jahrgangsstufe 5 wird eine Eignung für die Bildungswege des Gymnasiums und der Realschule im Jahreszeugnis festgestellt. ²Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,0 beträgt. ³Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 beträgt.

(§ 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 MSO)

Für die Realschule steht die Parallelvorschrift in § 11 RSO:

¹Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums liegt vor, wenn im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 die Gesamtdurchschnittsnote in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 beträgt.

(§ 11 Satz 1 RSO)

Das Gymnasium erkennt diesen Vermerk als Eignungsnachweis an – § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GSO nennt ausdrücklich „Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittel- oder Realschule, die im Jahreszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg eines Gymnasiums bezeichnet sind“.

Was das bedeutet: Nur zwei Fächer zählen, Deutsch und Mathematik – nicht mehr Heimat- und Sachunterricht wie im Übertrittszeugnis. Für die Eignung selbst gibt es keinen Antrag, keine Prüfung, kein Gutachten: Steht der Schnitt im Jahreszeugnis, steht der Eignungsvermerk darin. Die Aufnahme ist damit aber noch nicht erledigt – das Kind muss angemeldet werden (§ 2 Abs. 1 GSO), es gilt eine Altersgrenze (am 30. September noch nicht 12 Jahre alt; über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung, § 2 Abs. 2 Nr. 3 GSO), und reicht der Platz an der Wunschschule nicht, bemühen sich die Schulen um einen örtlichen Ausgleich; gelingt er nicht, entscheidet die oder der Ministerialbeauftragte (§ 2 Abs. 6 GSO, für die Realschule § 2 Abs. 7 RSO). Die Altersgrenze ist kein Papiertiger: Weg 1 bedeutet ein zweites Jahr in der 5. Klasse, und wer im ersten Schulhalbjahr Geburtstag hat, ist am Stichtag schon 12. Der Preis ist ein Jahr – das Kind besucht die 5. Klasse ein zweites Mal, an der neuen Schule. Und der Vermerk hat ein Verfallsdatum: Er gilt „nur für das folgende Schuljahr“ (§ 2 Abs. 3 Satz 2 GSO). Wer ihn nicht sofort nutzt, verliert ihn.

Kein Probeunterricht für diese Kinder. Wer den Schnitt verfehlt, kann ihn nicht durch den Probeunterricht ersetzen, den Viertklässler kennen. Die Schulordnung schließt Fünftklässler ausdrücklich aus:

¹Für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht gegeben sind und die nicht der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittel- oder Realschule angehören, führen Gymnasien nach den Vorgaben der Ministerialbeauftragten einen dreitägigen Probeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik durch.

(§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSO; für die Realschule entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 RSO: „… und die nicht der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule angehören“)

Damit entfällt auch der Weg über zweimal Note 4 mit Elternantrag (§ 2 Abs. 4 GSO) – der setzt einen Probeunterricht voraus, zu dem diese Kinder gar nicht zugelassen sind. Die Ausnahme sind Kinder an staatlich genehmigten Ersatzschulen – etwa vielen Montessori-Schulen –, die anders als staatlich anerkannte Schulen nicht an die Aufnahme- und Übertrittsbestimmungen gebunden sind: Sie fallen nicht unter den Ausschluss und gehen weiterhin in den Probeunterricht (→ Erfolgschancen im Probeunterricht, Abschnitt zu den privaten Grundschulen).

Weg 2: Der Härtefall

Wird der Schnitt verfehlt, ist damit nicht alles verloren. Beide Schulordnungen enthalten dieselbe Öffnungsklausel:

⁴Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule wird von der Lehrerkonferenz festgestellt, wenn in Folge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die in Satz 3 genannte Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde, z.B. wegen Krankheit, und für die Schülerin oder den Schüler auf Grund der bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, eine Realschule mit Erfolg zu besuchen; Entsprechendes gilt für die Feststellung der Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums.

(§ 6 Abs. 1 Satz 4 MSO; wortgleich in der Sache § 11 Satz 2 RSO für den Weg Realschule → Gymnasium)

Was das bedeutet: Fünf Dinge müssen zusammenkommen – eine erhebliche persönliche Beeinträchtigung, ohne eigenes Verschulden, nachgewiesen, ursächlich für den verfehlten Schnitt, und eine günstige Prognose aus den bisherigen Leistungen. Ein knapp verfehlter Schnitt allein reicht nicht, ein Elternwunsch auch nicht. Wer den Härtefall geltend machen will, sollte ihn schriftlich beantragen und die Beeinträchtigung belegen – bei Krankheit mit Attesten, die den Zeitraum abdecken, in dem die Noten entstanden sind (→ Wenn Ihr Kind krank ist). Wichtig ist der Zuschnitt: Ob eine Beeinträchtigung erheblich war, ob sie nachgewiesen und unverschuldet ist und ob sie den Schnitt verursacht hat, sind rechtliche und tatsächliche Fragen. Nur bei der Prognose – „die Aussicht besteht, eine Realschule mit Erfolg zu besuchen“ – hat die Lehrerkonferenz einen pädagogischen Beurteilungsspielraum, und solche Prognosen prüfen Gerichte allgemein nur eingeschränkt; eine speziell zu dieser Härtefallregel veröffentlichte Entscheidung ist uns nicht bekannt. Liegen alle Voraussetzungen vor, sagt die Vorschrift nicht „kann“, sondern: Die Eignung wird festgestellt.

Eine dritte Tür – aber nur an der Mittelschule. Für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache gibt es eine weitere Regel, und zwar auch hier, nicht nur in der 4. Klasse: Wer nicht schon ab der 1. Klasse eine deutsche Grundschule besucht hat, kann „bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote nach Abs. 1 von 3,33“ als geeignet festgestellt werden, „wenn dies auf Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführen ist, die noch behebbar erscheinen“ (§ 6 Abs. 2 MSO). Das ist die Parallelvorschrift zu § 6 Abs. 6 GrSO, die dieselbe Öffnung schon für das Übertrittszeugnis der 4. Klasse vorsieht – eine Kann-Vorschrift, keine zweite Grenze.

Diese Regel steht nur in der Mittelschulordnung. Wir haben Realschul- und Gymnasialschulordnung vollständig durchsucht: Für den Weg Realschule 5 → Gymnasium 5 gibt es keine entsprechende Vorschrift (§ 11 RSO besteht aus zwei Sätzen und kennt sie nicht). Ein Kind mit nichtdeutscher Muttersprache, das nach der 4. Klasse an die Realschule gegangen ist, hat diesen Weg ein Jahr später also nicht mehr – ein Kind, das an die Mittelschule gegangen ist, schon.

Weg 3: Ohne Zeitverlust direkt in die 6. Klasse

Hier liegt die Vorschrift, die kaum jemand kennt – und eine Ungleichbehandlung, die man kennen sollte.

Von der Realschule ins Gymnasium: mit 2,00 weder Prüfung noch Probezeit

(2) ¹Abweichend von Abs. 1 Satz 1 entfallen Aufnahmeprüfung und Probezeit bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums, wenn in der Jahrgangsstufe 5 oder 6 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule 1. die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt wurde und 2. der Durchschnitt aus den Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik 2,00 oder besser beträgt. ²Dies gilt nur in dem auf die Erteilung des Jahreszeugnisses folgenden Schuljahr.

(§ 5 Abs. 2 GSO)

Was das bedeutet: Ein Kind, das nach dem Übertrittszeugnis auf die Realschule geht und dort in der 5. Klasse in Deutsch, Englisch und Mathematik auf 2,00 kommt, wechselt ohne Aufnahmeprüfung, ohne Probezeit und ohne ein Jahr zu verlieren in die 6. Klasse des Gymnasiums. Unter allen Wegen, die diese Seite behandelt, ist das der einzige, der alle drei Hürden auf einmal wegräumt. (Später im Bildungsgang gibt es Vergleichbares wieder – etwa den Direkteintritt in die Jahrgangsstufe 10 oder 11 nach dem mittleren Schulabschluss; das ist ein eigenes Thema.) Zwei Bedingungen: Die Vorrückungserlaubnis muss erteilt sein, und es zählen die Jahresfortgangsnoten – nicht ein einzelner Notenschnitt zu einem Stichtag. Und wieder: nur im folgenden Schuljahr.

Die Vorschrift sagt „Jahrgangsstufe 5 oder 6“ – es gibt also ein zweites Fenster. Wer die 2,00 erst nach der 6. Klasse Realschule erreicht, kommt ebenfalls ohne Prüfung und Probezeit ans Gymnasium – aber in die 6. Klasse, wiederholt sie also. Wer stattdessen von der 6. Klasse Realschule direkt in die 7. Klasse Gymnasium will, ist wieder in der Grundregel: Aufnahmeprüfung und Probezeit (§ 5 Abs. 1 GSO), über die Vorrückungsfächer der 6. Klasse Gymnasium – in der Regel einschließlich der zweiten Fremdsprache, die es an der Realschule in dieser Jahrgangsstufe nicht gibt. Die Realschule hat für solche Fälle eine Nachholfrist von bis zu einem Schuljahr (§ 7 Abs. 1 RSO); die Gymnasialschulordnung kennt sie nicht. Das ist die Wahl: ein Jahr oder eine Prüfung.

Von der Mittelschule in die Realschule: mit 2,00 keine Prüfung – aber Probezeit

(2) Die Aufnahmeprüfung entfällt bei Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter […] 2. Mittelschulen, die in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 eintreten wollen, wenn deren Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 2,00 aufweist, die Vorrückungserlaubnis erteilt wurde und die Erziehungsberechtigten an einem Beratungsgespräch an der Realschule teilnehmen.

(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 RSO; die Eignung selbst steht in § 6 Abs. 1 Satz 5 MSO)

Was das bedeutet: Der Text sagt „die Aufnahmeprüfung entfällt“ – und nur die. Anders als § 5 Abs. 2 GSO nennt er die Probezeit nicht. Die bleibt also (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2 RSO); sie dauert „in der Regel bis zum Termin des Zwischenzeugnisses“ (§ 7 Abs. 4 Satz 1 RSO). Eine Befreiung von der Probezeit kennt die Realschulordnung nur für Kinder, die vom Gymnasium kommen (§ 7 Abs. 3 RSO). Dazu kommt das Beratungsgespräch als dritte Voraussetzung. Und: Die Regel gilt für die Jahrgangsstufen 6 bis 9 – also nicht nur nach der 5. Klasse.

Von der Mittelschule ins Gymnasium: keine Erleichterung

Für den direkten Sprung von der 5. Klasse Mittelschule in die 6. Klasse Gymnasium gibt es keine 2,00-Regel. § 5 Abs. 2 GSO nennt ausschließlich Kinder einer Realschule. Ein Mittelschulkind mit lauter Einsern muss für die 6. Klasse Gymnasium Aufnahmeprüfung und Probezeit ablegen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GSO) – oder mit 2,0 in Deutsch und Mathematik über Weg 1 in die 5. Klasse gehen und ein Jahr verlieren.

Aus unserer Sicht ist das die wichtigste Erkenntnis dieser Seite für Eltern, die nach einem verpassten Gymnasialübertritt zwischen Realschule und Mittelschule wählen: Nur von der Realschule aus führt ein Weg ohne Prüfung, ohne Probezeit und ohne Zeitverlust ans Gymnasium. Von der Mittelschule aus kostet der Aufstieg ans Gymnasium nach der 5. Klasse immer entweder ein Jahr oder eine Prüfung.

Weg 4: Die Aufnahmeprüfung

Wo keine Befreiung greift, gilt die Grundregel:

(1) ¹Die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus.

(§ 5 Abs. 1 Satz 1 GSO; gleichlautend § 5 Abs. 1 Satz 1 RSO mit Verweis auf §§ 6 und 7 RSO)

Wie die Prüfung aussieht, sagen § 6 GSO und § 6 RSO:

(1) ¹Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und ggf. mündlich bzw. praktisch durchgeführt. ²Schriftliche Arbeiten sind in den Kernfächern zu fertigen. ³Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe des Gymnasiums. ⁴Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Schülerin oder der Schüler im Unterricht voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann. ⁵Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(§ 6 Abs. 1 GSO)

(1) ¹Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich durchgeführt. ²Schriftliche Arbeiten sind zu fertigen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik. ³Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Realschule. ⁴Sie entfällt in Fächern, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an der bisher besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule keinen Pflichtunterricht hatte, sowie in Fächern, in denen im Jahreszeugnis des Gymnasiums, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschule mindestens die Note 4 oder im Jahreszeugnis der Mittelschule mindestens die Note 2 nachgewiesen wird.

(§ 6 Abs. 1 RSO)

Was das bedeutet: Die Aufnahmeprüfung ist etwas anderes als der Probeunterricht. Sie ist umfassender – im Grundsatz alle Vorrückungsfächer der Jahrgangsstufe, die das Kind an der neuen Schule „übersprungen“ hat, also der 5. Klasse Gymnasium oder Realschule mit ihrer ersten Fremdsprache. Sie hat kein landeseinheitliches Aufgabenmaterial und keine 4/4-Elternregel: Für den Probeunterricht ordnet § 3 Abs. 4 Satz 1 GSO ausdrücklich an, dass die schriftlichen Aufgaben landeseinheitlich gestellt werden – für die Aufnahmeprüfung fehlt eine solche Vorschrift. Frei ist die Schule deshalb nicht: Welche Fächer schriftlich geprüft werden und dass sich die Prüfung in der Regel auf alle Vorrückungsfächer erstreckt, steht in § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3; hinzu kommen Lehrplan und die allgemeinen Bewertungsgrundsätze. Sie stellt die Aufgaben und legt den Zeitplan fest, und die Schulleitung entscheidet über das Bestehen. Bei der Realschule gibt es eine Erleichterung, die sich lohnt: Für jedes Fach, in dem das Mittelschulzeugnis mindestens die Note 2 zeigt, entfällt die Prüfung in diesem Fach – auch wenn der Gesamtschnitt für die volle Befreiung nicht reicht.

Die Prüfung hat ein Netz – am Gymnasium. „Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung für die Jahrgangsstufe 6 oder höher kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung für eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden.“ (§ 6 Abs. 2 GSO). Das verändert die Rechnung für ein Mittelschulkind: Weg 1 verlangt 2,0 in Deutsch und Mathematik – die Aufnahmeprüfung für die 6. Klasse verlangt keinen Notenschnitt, nur die Vorrückungserlaubnis. Wer für Weg 1 zu schlecht ist, kann also die Prüfung für die 6. versuchen: Besteht das Kind, gewinnt es das Jahr; reicht es knapp nicht, kann das Ergebnis als bestandene Prüfung für die 5. Klasse gewertet werden. „Kann“ heißt hier wörtlich: Das ist eine Ermessensentscheidung, kein Anspruch, und die Vorschrift sagt weder, welches Ergebnis genügt, noch ob danach eine Probezeit läuft. Wer darauf setzt, sollte das vorher mit der Schule klären. An der Realschule gibt es dieses Netz erst „ab Jahrgangsstufe 7“ (§ 6 Abs. 2 Satz 2 RSO) – wer die Prüfung für die 6. Klasse Realschule nicht schafft, fällt nicht in die 5.; dafür führt dorthin der Weg über 2,5 in Deutsch und Mathematik.

Wer die Prüfung besteht, hat danach eine Probezeit – am Gymnasium „in der Regel bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres“ (§ 6 Abs. 4 Satz 1 GSO), an der Realschule bis zum Zwischenzeugnis (§ 7 Abs. 4 Satz 1 RSO). Ob sie bestanden ist, entscheidet die Schulleitung auf Empfehlung der Klassenkonferenz; am Gymnasium fließt dabei ausdrücklich „die pädagogische Wertung der Gesamtpersönlichkeit“ ein (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GSO). Wer sie nicht besteht, kann in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen werden und gilt dort nicht als Wiederholer (§ 6 Abs. 6 GSO).

Eine Sperre gibt es auch: Wem am Gymnasium die Vorrückungserlaubnis versagt wurde, der darf im folgenden Schuljahr nicht zur Aufnahmeprüfung für dieselbe Jahrgangsstufe an einem anderen Gymnasium antreten (§ 5 Abs. 3 GSO) – die Realschule hat die gleiche Regel für Kinder aus Realschule, Wirtschaftsschule und Mittlere-Reife-Klassen (§ 5 Abs. 3 RSO). Für den Wechsel von unten nach oben spielt das keine Rolle; es verhindert nur, dass man einer Nichtversetzung durch Schulwechsel ausweicht.

Wann? Das Kultusministerium legt es jedes Jahr in der Anmelde-Bekanntmachung fest: „Die Aufnahmeprüfungen für die höheren Jahrgangsstufen finden in der Regel in den letzten Tagen der Sommerferien statt; dafür bestimmen die Schulen den Zeitplan selbst.“ (Fundstelle unten). Fächer und Anmeldung regelt die aufnehmende Schule; fragen Sie dort früh nach.

Und die Vorrückungserlaubnis? Hier weichen Verordnung und Ministerium voneinander ab, und das sollte man wissen. § 5 Abs. 1 GSO und § 5 Abs. 1 RSO verlangen für die Aufnahmeprüfung keine Vorrückungserlaubnis – sie verweisen nur auf § 2 (Eignung, Alter, Kapazität). Genannt wird sie allein als Voraussetzung der notenbasierten Befreiung (§ 5 Abs. 2) und als Sperre in § 5 Abs. 3 – und diese Sperre trifft nur, wem an derselben Schulart das Vorrücken versagt wurde. Für den Aufstieg von unten greift sie nicht. Das Kultusministerium führt die Vorrückungserlaubnis auf seiner Übertrittsseite trotzdem als Bedingung auf, allerdings nur für die beiden Wege ans Gymnasium, nicht für den an die Realschule. Wer sie nicht hat, sollte die Zulassung deshalb ausdrücklich beantragen und sich eine Ablehnung schriftlich geben lassen.

Was die Zahlen sagen

Wie viele Kinder gehen diese Wege wirklich? Die Amtliche Schulstatistik zählt Schulartwechsel aus Sicht der aufnehmenden Schule – nach Herkunftsschulart und der Jahrgangsstufe, aus der ein Kind kommt. Für die 5. Klasse gibt es damit eine belastbare Zahl:

Balkendiagramm: Schulartwechsel aus Jahrgangsstufe 5 in Bayern 2023/24 – hinauf: Mittelschule zu Realschule 1.519, Mittelschule zu Gymnasium 214, Realschule zu Gymnasium 145; hinunter: Gymnasium zu Realschule 1.109, Realschule zu Mittelschule 684, Gymnasium zu Mittelschule 185.
Schulartwechsel aus Jahrgangsstufe 5, Bayern, Erhebungszeitraum Oktober 2023 bis Oktober 2024 (Drs. 19/7948, Tabelle zu den Fragen 1 bis 3, Zeile „Abgang aus Jahrgangsstufe 5“, S. 6).

Der Aufstieg ans Gymnasium aus der 5. Klasse betrifft rund 350 bis 450 Kinder im Jahr. Im Mittel der zehn Erhebungsjahre seit 2014/15 waren es 224 aus der Mittelschule und 205 aus der Realschule (eigene Berechnung aus Drs. 19/3242, Tabellen zu den Fragen 2 und 4, jeweils Zeile „Abgang aus Jahrgangsstufe 5“, S. 14 und S. 19; für den Übergang 2024/25 Drs. 19/7948, S. 6). Das ist weniger als ein Halbes Prozent eines Jahrgangs – und rund ein Drittel dessen, was der Probeunterricht nach der 4. Klasse leistet: Dort dürfen jedes Jahr rund 1.400 Kinder ans Gymnasium übertreten – rund 1.100 bis 1.200, die bestehen, und noch einmal rund 300, die nach zweimal der Note 4 auf Antrag der Eltern aufgenommen werden können (Drs. 18/9448, Tabellen 1a, 2a und 2c, Jahre 2018 bis 2020). Wie viele davon den Platz tatsächlich annehmen, wird amtlich nicht erfasst (→ Erfolgschancen im Probeunterricht). Der Weg existiert. Er ist schmal.

Der breite Aufwärtsweg führt von der Mittelschule an die Realschule: im Mittel rund 1.900 Kinder im Jahr, zuletzt 1.519 (Drs. 19/3242, Tabelle zu Frage 1, S. 9; Drs. 19/7948, S. 6). Der Bildungsbericht 2024 des ISB nennt für den Übergang 2022/23 zusätzlich, wohin diese Kinder gehen: 1.111 traten in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule ein (Bildungsbericht 2024, S. 40) – also von den 1.550, die im selben Übergang die 5. Klasse Mittelschule Richtung Realschule verließen (Drs. 19/3242, S. 9, Erhebungszeitraum 02.10.2021–01.10.2022), rund sieben von zehn noch einmal in die 5. Klasse und nur etwa drei von zehn direkt in die 6. Diese Gegenüberstellung ist unsere Ableitung aus zwei Quellen; der Bildungsbericht weist die Zieljahrgangsstufe aus, die Landtagsdrucksache die Herkunftsjahrgangsstufe – gemeinsam aufgeschlüsselt sind sie in keiner Quelle.

Die Gegenrichtung ist stärker befahren. Aus der 5. Klasse gingen im Zehnjahresmittel rund 430 Kinder hinauf ans Gymnasium – und rund 970 vom Gymnasium hinunter an die Realschule (Drs. 19/3242, Tabelle zu Frage 6, S. 24). Das ist das Zwei- bis Dreifache. Im Übergang 2024/25 kamen 185 Wechsel vom Gymnasium direkt an die Mittelschule dazu (Drs. 19/7948, S. 6). Insgesamt verlassen nach der 5. Klasse 2,9 % der Gymnasiasten und 3,1 % der Realschüler ihre Schulart wieder (Drs. 19/3064, Tabellen zu den Fragen 4.1 und 4.2, S. 24 und 25, Schuljahr 2022/23; 2017/18 waren es noch 2,4 % und 2,1 %).

Ein Fallstrick beim Zitieren: Von der Realschule wechseln jedes Jahr rund 2.000 Kinder ans Gymnasium – aber 85 % davon aus der Jahrgangsstufe 10, also nach der Mittleren Reife in die Oberstufe. Aus der 5. Klasse sind es 10 % (Drs. 19/3242, Tabelle zu Frage 4, S. 19, Zeilen „5“ und „10“). Wer die Gesamtzahl nennt, um zu zeigen, dass der frühe Aufstieg funktioniert, zitiert in Wahrheit den späten.

Was der Aufstieg kostet. Der Bildungsbericht 2024 beziffert, wie oft ein Schulartwechsel eine Klassenwiederholung bedeutet: bei Wechseln aus der Jahrgangsstufe 5 in 36,9 % der Fälle – „jeder zweite Schulartwechsel aus der 5. Klasse Mittelschule“ (49,7 %), aus dem Gymnasium 28,2 %, aus der Realschule 11,7 % (Bildungsbericht 2024, Kapitel E2, S. 49). Das passt zum Bild der Vorschriften – von der Mittelschule führt der Regelweg zurück in die 5. Klasse, von der Realschule aus gibt es den Weg ohne Zeitverlust. Beweisen lässt es sich damit nicht: Die Statistik zeigt ein Muster, nicht den Rechtsweg, über den ein Kind gewechselt ist.

Was nicht gezählt wird. Wie viele Kinder eine Aufnahmeprüfung ablegen und wie viele sie bestehen, wie oft eine Lehrerkonferenz einen Härtefall anerkennt, über welche Regel ein Kind gewechselt ist – dazu haben wir in den Antworten der Staatsregierung an den Landtag, in den Statistischen Berichten des Landesamts und im Bildungsbericht des ISB keine gesonderte Aufschlüsselung gefunden. Die Staatsregierung sagt es für den verwandten Fall selbst: „Die Art des Übertritts, etwa in Abhängigkeit vom Ergebnis eines etwaigen Probeunterrichts, stellt kein Merkmal im Rahmen der Amtlichen Schulstatistik dar“ (Drs. 19/3064, S. 6). Die Zahlen oben sagen, dass und wohin gewechselt wurde – nicht, auf welchem Rechtsweg.

Rechtsstand August 2026

Zum 1. August 2026 ist eine umfangreiche Änderungsverordnung in Kraft getreten (Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 1. Juli 2026, GVBl. Nr. 14/2026, S. 425). An den Notenschwellen, Eignungsregelungen und Befreiungstatbeständen, die diese Seite darstellt, hat sie nichts geändert – nicht an § 6 MSO, nicht an § 11 RSO, nicht an § 5 GSO oder § 5 RSO, nicht an §§ 2 und 3 GSO und den entsprechenden Vorschriften der RSO. Der Vermerk „Text gilt ab: 01.08.2026“ im Bayerischen Gesetzesportal bezeichnet die konsolidierte Fassung der gesamten Verordnung, nicht eine Änderung des einzelnen Paragraphen. Die 2,00-Regel für den Wechsel von der Realschule ins Gymnasium ist also nicht neu; sie hat schon vorher gegolten.

Geändert wurde in diesem Umfeld genau ein Satz: An § 6 Abs. 2 RSO wurde angefügt: „³§ 45 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.“ § 45 RSO regelt den Unterschleif – unerlaubte Hilfe in Prüfungen und ihre Folgen. Seit 1. August 2026 gilt diese Regel auch für die Aufnahmeprüfung der Realschule. Für die Aufnahmeprüfung des Gymnasiums und für den Probeunterricht beider Schularten fehlt eine solche ausdrückliche Verweisung weiterhin – was nicht bedeutet, dass Täuschung dort folgenlos bliebe; es gibt nur keine gleichlautende Regel (→ Nach welchen Regeln läuft der Probeunterricht?).

Quellen: Art. 44 Abs. 1 und 3 BayEUG; § 6 Abs. 6 GrSO; § 6 Abs. 1 und 2 MSO; §§ 2 Abs. 1 bis 6, 3 Abs. 1 und 4, 5, 6 GSO; §§ 2 Abs. 3 und 7, 3 Abs. 1, 5, 6, 7, 11, 45 RSO – jeweils in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung, www.gesetze-bayern.de. – Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 1. Juli 2026, GVBl. Nr. 14/2026, S. 425 (Abschnitte „Änderung der Mittelschulordnung“, „Änderung der Realschulordnung“, „Änderung der Gymnasialschulordnung“). – Bayerischer Landtag, Drs. 19/3242, Schriftliche Anfrage der Abg. Dr. Simone Strohmayr vom 28.06.2024 „Wie viele Schülerinnen und Schüler wechseln im Verlauf ihrer Schullaufbahn die Schulart?“, Antwort vom 16.09.2024, Tabellen zu den Fragen 1, 2, 4, 6 und 7, jeweils Zeile „Abgang aus Jahrgangsstufe 5“ (S. 9, 14, 19, 24, 29): 19_0003242.pdf. – Drs. 19/7948, Schriftliche Anfrage der Abg. Dr. Simone Strohmayr und Nicole Bäumler vom 06.08.2025 „Schulartwechslerinnen und Schulartwechsler in Bayern 2024/2025“, Antwort vom 25.08.2025, Tabelle zu den Fragen 1 bis 3, S. 6 (Erhebungszeitraum 02.10.2023–01.10.2024): 19_0007948.pdf. – Drs. 19/3064, Schriftliche Anfrage der Abg. Christian Zwanziger und Gabriele Triebel vom 05.06.2024, Antwort vom 12.08.2024, Tabellen zu den Fragen 4.1 und 4.2, S. 24 und 25: 19_0003064.pdf. – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15.04.2025 „Termine für die Anmeldung an den Gymnasien für das Schuljahr 2026/2027“, Az. VI.3-BS5302.0/105/2, BayMBl. 2025 Nr. 182, Nr. 4. – Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung, Bildungsbericht Bayern 2024, Kapitel D1 (S. 40 f.) und E2 (S. 49): ISB_Bildungsbericht_2024.pdf. – Drs. 18/9448, Schriftliche Anfrage der Abg. Dr. Simone Strohmayr und Margit Wild vom 15.06.2020 „Probeunterricht in Bayern“, Antwort vom 04.08.2020, Tabellen 1a, 2a und 2c, jeweils Zeile „Bayern“. – Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, „Übertritt und Schulartwechsel“, km.bayern.de (dortige Darstellung der Vorrückungserlaubnis beim Übertritt in die Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums; abgerufen am 16.08.2026). Alle Mittelwerte und Anteile, die als eigene Berechnung gekennzeichnet sind, haben wir aus den genannten Tabellen berechnet.

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