Tafel mit dem Kreide-Schriftzug „Kenne die Regeln“

Wenn Ihr Kind krank ist: Krankmeldung, Attest und versäumte Proben

Kurz gesagt

  • Krankmeldung: unverzüglich, unter Angabe des Grundes. Wer anruft, reicht binnen zwei Tagen eine Mitteilung in Textform nach (§ 20 Abs. 1 BaySchO). → Einzelheiten
  • Attest: Die Schule kann eines verlangen – an einem Probentag schon nach einem einzigen Fehltag. Automatisch attestpflichtig ist Ihr Kind nicht (§ 20 Abs. 2 BaySchO). → Einzelheiten
  • Nachschreiben: Ob und wann nachgeschrieben wird, entscheidet die Lehrkraft. Einen Anspruch darauf haben Eltern nicht – ein Vetorecht aber auch nicht (§ 10 Abs. 2 Satz 4 GrSO). → Einzelheiten
  • Die Note 6 setzt voraus, dass das Fehlen nicht ausreichend entschuldigt war (§ 11 Abs. 6 GrSO). Wer ordnungsgemäß krankgemeldet ist, bekommt keine. → Einzelheiten
  • Und die offene Stelle: Für den Fall, dass eine Note bis zum Übertrittszeugnis krankheitsbedingt gar nicht gebildet werden kann, enthält die Grundschulordnung keine Regel. → Was das bedeutet

Ihr Kind wird krank – ausgerechnet in der Woche mit zwei Proben. Was jetzt gilt, steht an drei verschiedenen Stellen: die Krankmeldung in der Bayerischen Schulordnung, das Nachschreiben in der Grundschulordnung, die Unterstützung bei längerer Krankheit im Erziehungs- und Unterrichtsgesetz. Diese Seite führt die drei zusammen.

Eine Vorbemerkung: Der Krankheitsfall ist der am schwächsten geregelte Bereich der ganzen Übertrittsphase. Zu mehreren praktisch wichtigen Fragen gibt es weder eine ausdrückliche Vorschrift noch eine veröffentlichte bayerische Entscheidung. Wir sagen an jeder solchen Stelle ausdrücklich, dass dort nichts steht – eine ehrliche Lücke ist uns lieber als eine plausible Behauptung.

Die Krankmeldung: was die Vorschrift verlangt

Maßgeblich ist § 20 der Bayerischen Schulordnung. Die Vorschrift gilt schulartübergreifend, also auch für die Grundschule:

„Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine Mitteilung in Textform innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.“

(§ 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BaySchO)

Drei Punkte daran sind es wert, genau gelesen zu werden.

  • „Unverzüglich“ heißt: ohne schuldhaftes Zögern – in der Praxis am Morgen des ersten Fehltags. Eine feste Uhrzeit nennt die Vorschrift nicht; wenn die Schule eine Frist gesetzt hat („bis 7.45 Uhr“), ist das eine Organisationsregel der Schule, keine Verordnungsvorgabe.
  • „Unter Angabe des Grundes“ – der Grund ist „Krankheit“. Eine Diagnose verlangt die Vorschrift an dieser Stelle nicht. Das ist unsere Lesart des Wortlauts; entschieden ist sie nicht.
  • „In Textform“ ist nicht dasselbe wie „schriftlich“. Textform bedeutet: lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, ohne eigenhändige Unterschrift. E-Mail und Eintrag im Elternportal genügen also.

Eine besondere, kürzere Entschuldigungsfrist für den Fall, dass eine Probearbeit ausfällt, kennt die Grundschulordnung nicht. Für die Krankmeldung selbst gelten am Probentag dieselben Regeln wie an jedem anderen Tag. Besonderes gilt nur beim Attest – und darum geht es im nächsten Abschnitt.

Wann die Schule ein Attest verlangen darf

„Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen
1. bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises oder
2. wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.“

(§ 20 Abs. 2 BaySchO)

Was daraus folgt

  • „Kann“ heißt kann. Auch am Probentag entsteht keine Attestpflicht von selbst. Sie entsteht erst, wenn die Schule ein Zeugnis verlangt. Wer sein Kind krankmeldet, muss also nicht ungefragt zum Arzt.
  • Der Probentag ist ein eigenständiger Grund. Sonst darf die Schule erst nach mehr als drei Unterrichtstagen ein Attest fordern – an einem Tag mit angekündigtem Leistungsnachweis genügt ein einziger Fehltag. Weil schriftliche Leistungsnachweise in der 4. Klasse angekündigt werden müssen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GrSO), ist dieser Fall bei einer versäumten Probe fast immer einschlägig.
  • Zum Schularzt nur bei Nr. 2. Satz 2 verweist ausdrücklich nur auf Nummer 2 – gehäufte Fehlzeiten oder Zweifel an der Erkrankung. Ein einmaliges Fehlen an einem Probentag trägt nach dem Wortlaut kein schulärztliches Zeugnis. Verlangt die Schule dennoch eines, ist die Frage nach der Rechtsgrundlage berechtigt.
  • Zehn Tage – ab dem Verlangen. Die Frist läuft nicht ab dem Krankheitstag, sondern ab dem Tag, an dem die Schule das Zeugnis fordert. Das ist die praktisch wichtigste Zahl auf dieser Seite, denn die Rechtsfolge steht ausdrücklich in der Vorschrift: Wird das Zeugnis nicht oder zu spät vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Und unentschuldigtes Versäumen eines angekündigten Leistungsnachweises führt zur Note 6 (§ 11 Abs. 6 GrSO).
  • Der Arzt muss während der Krankheit gesehen haben. Satz 4 erkennt ein Zeugnis in der Regel nur an, wenn es auf Feststellungen aus der Krankheitszeit beruht. Ein nachträglich ausgestelltes Attest über eine längst überstandene Erkrankung trägt also nicht. Praktisch heißt das: Fällt die Krankheit auf einen Probentag, kann ein zeitnaher Arztbesuch sinnvoll sein – nicht weil er verlangt wäre, sondern weil er die Möglichkeit offenhält, falls die Schule später doch ein Zeugnis fordert.

Wer mitschreibt, hat sich entschieden

Der häufigste Fehler im Krankheitsfall wird morgens gemacht, nicht hinterher. Die Grundschulordnung sagt:

„Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.“

(§ 11 Abs. 5 GrSO)

Wer angeschlagen zur Probe geht und mitschreibt, kann die Wertung hinterher in der Regel nicht mehr abwenden – auch dann nicht, wenn die Note schlecht ausfällt und das Attest nachgereicht wird. Die Entscheidung fällt vor Beginn.

Darf ein krankes Kind überhaupt mitschreiben? Ja. Kein Gesetz verbietet einem erkrankten Kind die Teilnahme, und die Schule darf sie auch nicht von einem Attest über die „Prüfungsfähigkeit“ abhängig machen – welche Nachweise sie verlangen darf, regelt § 20 Abs. 2 BaySchO abschließend (VG München, Beschluss vom 17.10.2024 – M 3 E 24.6083, Rn. 29 f.). Die Kehrseite ist die eben beschriebene: Wer krank mitschreibt, kann sich hinterher in aller Regel nicht mehr auf die Krankheit berufen (so schon BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 – 7 C 8/88). Treten Beschwerden erst während der Probe auf: sofort melden, danach unmittelbar zum Arzt – dann ist beides gesichert.

Umgekehrt heißt das nicht, dass ein Kind nach Fehltagen zu Hause bleiben dürfte. War es zwischen Ankündigung und Probentermin nur an einzelnen Tagen krank, besteht die Teilnahmepflicht weiter (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayEUG) – geprüft werden darf ohnehin nur, was im Unterricht behandelt und geübt wurde. Was für den versäumten Stoff und eine verpasste Ankündigung gilt, steht unter Krankheit rund um die Probe.

Sind Sie unsicher, gilt derselbe Grundsatz wie sonst bei Beanstandungen: sofort sagen, nicht abwarten. Mängel bei einer Leistungserhebung sind unverzüglich zu rügen; wer zu lange wartet, kann sich später nicht mehr darauf berufen – selbst wenn der Einwand in der Sache durchgegriffen hätte. Wie schnell „unverzüglich“ ist und wie eine Rüge aussehen muss, steht auf unserer Seite Rüge und Überdenkungsverfahren.

Nachschreiben: ob, wann, womit

„Kann der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise anordnen.“

(§ 10 Abs. 2 Satz 4 GrSO)

Der Satz enthält zwei Voraussetzungen und eine Ermessensentscheidung. Voraussetzung ist erstens, dass Ihr Kind das Versäumnis nicht zu vertreten hat – bei einer entschuldigten Krankheit ist das erfüllt. Und zweitens, dass der Leistungsstand deshalb nicht hinreichend beurteilt werden kann. Ob das schon bei einer einzelnen fehlenden Probe so ist oder erst nach längerer Krankheit, sagt die Vorschrift nicht – ein Automatismus ist das Nachholen in keinem der beiden Fälle. Sind beide erfüllt, kann die Lehrkraft das Nachholen anordnen – sie muss nicht.

Daraus folgt die Antwort auf die beiden häufigsten Elternfragen, und sie fällt in beide Richtungen gleich aus: Einen Anspruch auf Nachschreiben gibt die Vorschrift Eltern nicht – ein Recht, es abzulehnen, aber ebenso wenig. Einen frühesten Termin nennt die Grundschulordnung nicht; ob und wann nachgeschrieben wird, liegt im Ermessen der Lehrkraft (ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 66).

Eine veröffentlichte bayerische Entscheidung speziell zum Nachschreiben in der Grundschule haben wir nicht gefunden – weder zu einer Zumutbarkeitsgrenze am ersten Tag nach der Rückkehr noch zu einem Erholungsabstand nach langer Krankheit. Wer Ihnen sagt, es gebe dazu Rechtsprechung, sollte das Aktenzeichen nennen können.

Was es gibt, ist eine Entscheidung für das Gymnasium: Dort muss die Schule von sich aus Nachtermine bzw. eine Ersatzprüfung ansetzen – beim „Ob“ hat sie keinen pädagogischen Spielraum, denn das Erheben der erforderlichen Leistungsnachweise ist ihre Aufgabe (Art. 52, 53 BayEUG); und sie darf nicht spekulieren, das Kind wäre ohnehin wieder krank gewesen (VG München, Beschluss vom 17.10.2024 – M 3 E 24.6083, BeckRS 2024, 30588: Die Schülerin durfte vorläufig vorrücken, die Schule musste Ersatzprüfungen ansetzen). Entschieden ist das zu § 27 GSO; die Grundschulordnung kennt keine so ausgebaute Nachhol-Regelung, sondern nur das „kann“ des § 10 Abs. 2 Satz 4. Der Grundgedanke gilt aus unserer Sicht aber schulartübergreifend: Fehlende Proben wegen entschuldigter Krankheit dürfen dem Kind nicht wie schlechte Leistungen ausgelegt werden, solange die Schule nicht das Ihre getan hat.

Zwei Punkte lassen sich aus dem Normtext aber ableiten:

  • Nur eine schriftliche Arbeit am Tag. „An einem Tag darf nur ein schriftlicher Leistungsnachweis, in der Woche sollen nicht mehr als zwei schriftliche Leistungsnachweise abgehalten werden“ (§ 10 Abs. 2 Satz 3 GrSO, näher unter Zeitliche Grenzen). Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen regulären und nachgeholten Arbeiten – und Satz 4 nennt die nachzuholenden Arbeiten selbst „schriftliche Leistungsnachweise“. Die Tagesgrenze ist zwingend formuliert („darf nur“), die Wochengrenze nur als Soll. Eine reguläre Deutschprobe und eine nachgeholte Matheprobe am selben Tag sind danach nicht zulässig. So lesen wir den Wortlaut; entschieden ist die Frage nicht.
  • Nach der Rückgabe: andere Aufgaben. Einen Stichtag, nach dem gar nicht mehr nachgeschrieben werden dürfte, gibt es nicht; die Rückgabe der Originalarbeit an die Mitschüler ist keiner. Sind die Aufgaben aber einmal bekannt, verlangt die Gleichbehandlung eine andere, gleichwertige Arbeit – gleicher Stoff, gleiches Anforderungsniveau, nicht dieselben Aufgaben (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG). Aufgabengleichheit fordert umgekehrt keine Vorschrift.
  • Aber keine mildere Bewertung. Der Ausgleich für die Krankheit findet im Verfahren statt – über den Nachtermin –, nicht bei der Note. Für die nachgeholte Arbeit gelten dieselben Maßstäbe wie für alle anderen – mit den Belegen dazu unter Gleiche Maßstäbe bei der Bewertung.

Wie das Nachschreiben in den übrigen Ablauf der Probe eingebettet ist – Ankündigung, verpasster Stoff, Rückgabe –, steht auf der Seite Die Probe.

Wenn viele Proben fehlen: Wie entsteht dann die Note?

Hier beginnt der ungeregelte Teil. Die Grundschulordnung nennt keine Mindestzahl an Leistungsnachweisen, ab der eine Note gebildet werden darf. Sie stellt stattdessen eine Qualitätsfrage:

„Wurden in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht, ersetzt eine Bemerkung die Zeugnisnote.“

(§ 15 Abs. 5 Satz 2 GrSO)

„Hinreichend“ ist kein Zahlenwert. Und in die Beurteilung fließt mehr ein als die Proben: Die Bewertungen erfolgen „auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung“ (§ 15 Abs. 5 Satz 1 GrSO). Ein Kind, das mehrere Proben versäumt hat, kann deshalb durchaus eine tragfähige Note haben, wenn mündliche und praktische Leistungen vorliegen.

Umgekehrt gilt: Die Aussage „mit weniger als vier Proben darf keine Note gebildet werden“ ist nicht belegbar. Die Vier stammt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 GrSO – dort heißt es, die Zahl von vier Probearbeiten dürfe „in keinem Fach unterschritten werden“. Diese Vorgabe richtet sich aber an die Schule: § 10 Abs. 1 Satz 1 GrSO überträgt der Lehrerkonferenz die Festlegung, und § 10 Abs. 3 regelt, wie viele Arbeiten abgehalten werden. Der Fall des einzelnen Kindes, das Arbeiten versäumt hat, ist an anderer Stelle geregelt, nämlich in § 10 Abs. 2 Satz 4. Dass die Vier deshalb nicht als persönliche Untergrenze für jedes Kind gilt, ist unsere Auslegung; eine Entscheidung dazu haben wir nicht gefunden.

Die offene Stelle: das Übertrittszeugnis

Die Ausweichregel des § 15 Abs. 5 Satz 2 GrSO – Bemerkung statt Note – rettet den Fall, in dem eine Note nicht gebildet werden kann. Nur: § 15 trägt die Überschrift „Zwischen- und Jahreszeugnisse“. Das Übertrittszeugnis steht in § 6, und dort heißt es:

„Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Grundschulen erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis.“
„Das Übertrittszeugnis enthält die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht, die Gesamtdurchschnittsnote aus diesen Fächern, eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung […].“

(§ 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 GrSO)

Alle Kinder bekommen also Anfang Mai ein Zeugnis, und dieses Zeugnis muss drei Jahresfortgangsnoten und einen Durchschnitt enthalten. Was geschieht, wenn eine dieser Noten krankheitsbedingt nicht gebildet werden kann, sagt § 6 nicht. Er sieht weder eine Bemerkung an Stelle der Note vor noch einen späteren Ausstellungstermin, noch eine nachträgliche Feststellung, noch eine Verlängerung des Bewertungszeitraums.

Ein systematisches Detail macht diese Leerstelle bemerkenswert: § 6 Abs. 4 Satz 1 verweist für einen anderen Punkt ausdrücklich in den § 15 hinein, nämlich auf dessen Abs. 6 Satz 3. Der Verordnungsgeber hat also gesehen, dass man vom Übertrittszeugnis aus in die Zeugnisvorschrift verweisen kann, und hat es an einer Stelle getan. Für die Ausweichregel des § 15 Abs. 5 Satz 2 hat er es nicht getan.

Auch die Klinikschulordnung schließt die Lücke nicht. Ihre Zeugnisvorschrift beginnt mit dem Satz: „Die Stammschule erteilt Zwischenzeugnisse, Jahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse und Entlassungszeugnisse nach Maßgabe des Abs. 5“ (§ 14 Abs. 1 KSO). Das Übertrittszeugnis ist nicht darunter.

Wir haben in Grundschulordnung, Bayerischer Schulordnung und Klinikschulordnung keine Vorschrift gefunden, die diesen Extremfall löst, und auch keine veröffentlichte bayerische Entscheidung dazu. Das ist eine belegte Fehlanzeige, keine Behauptung, dass es niemals solche Fälle gegeben hätte – behördeninterne Lösungen werden nicht veröffentlicht.

Einen allgemeinen Notausgang gibt es allerdings, und er ist der richtige Ansatzpunkt, wenn es so weit kommt:

„Das Staatsministerium oder die vom ihm beauftragte Stelle kann von einzelnen Bestimmungen der Schulordnungen Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.“

(§ 45 BaySchO – Härtefallklausel)

Zwei Dinge sind daran wichtig. Erstens entscheidet darüber nicht die Schule, sondern das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle – die Frage gehört also über die Schulleitung hinaus. Zweitens sagt die Vorschrift nicht, was in einem solchen Fall zu geschehen hätte, sondern nur, dass abgewichen werden darf. Eine veröffentlichte Anwendung auf ein krankheitsbedingt nicht mit Noten füllbares Übertrittszeugnis haben wir nicht gefunden – als Rechtsgrundlage, nach der Sie fragen können, ist sie trotzdem die beste vorhandene.

Praktisch heißt das für Eltern: Zeichnet sich im Winter ab, dass eine der drei Noten nicht zustande kommt, sollten Sie vor Anfang Mai schriftlich bei der Schulleitung und gegebenenfalls beim Staatlichen Schulamt klären lassen, auf welcher Rechtsgrundlage das Zeugnis erteilt werden soll. Später steht das Zeugnis in der Welt, und der Übertritt läuft.

Unentschuldigt: die Note 6

„Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, wird die Note 6 erteilt.“

(§ 11 Abs. 6 GrSO)

Die Vorschrift ist zwingend formuliert – „wird … erteilt“, nicht „kann“. Für die erste Alternative müssen drei Dinge zusammenkommen: ein angekündigter Leistungsnachweis, sein Versäumnis und das Fehlen einer ausreichenden Entschuldigung. Fehlt eines davon, trägt die Vorschrift nicht.

Bei einer ordnungsgemäß gemeldeten Krankheit ist die Note 6 damit ausgeschlossen. Der Weg dorthin führt praktisch fast immer über die Attestfrist: Wer ein verlangtes Zeugnis nicht binnen zehn Tagen vorlegt, dessen Fernbleiben gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 3 BaySchO als unentschuldigt – und damit ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 6 GrSO erfüllt. Aus einer echten Krankheit wird so eine 6, ohne dass jemand an der Krankheit gezweifelt hätte.

Eine weitere Grundschulvorschrift, nach der etwa eine verspätete Elternnachricht für sich genommen die Note 6 auslösen würde, gibt es nicht.

Lange oder chronische Krankheit

Klinikschule und Hausunterricht

Seit dem 1. August 2026 trägt die einschlägige Vorschrift die Überschrift „Klinikschulen, Hausunterricht“ (Art. 23 BayEUG). Klinikschulen unterrichten Kinder, die sich in einer Klinik aufhalten müssen; sie bleiben dabei Schülerinnen und Schüler ihrer bisherigen Schule (Art. 23 Abs. 1 BayEUG). Hausunterricht kann für „längerfristig Kranke oder aus gesundheitlichen Gründen nicht schulbesuchsfähige“ Kinder erteilt werden (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayEUG).

Die Einzelheiten stehen in der Hausunterrichtsverordnung, und zwei davon sind wenig bekannt:

  • Es muss kein zusammenhängender Ausfall sein. Neben dem Fall, dass ein Kind voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen nicht teilnehmen kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HUnterrV), gibt es eine eigene Nummer für Kinder, die „wegen einer lange dauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht an einzelnen Tagen versäumen müssen“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HUnterrV). Das ist der typische Fall einer chronischen Erkrankung.
  • Die Schule muss auf das Antragsrecht hinweisen. Beantragen können den Hausunterricht die Erziehungsberechtigten – die Schule kann ihn aber auch selbst anstoßen, und sie hat über dieses Recht zu beraten (§ 1 Abs. 3 HUnterrV).

In den Jahrgangsstufen 3 und 4 umfasst der Unterricht bis zu acht Wochenstunden (§ 6 Abs. 2 HUnterrV). Für den Fall der wiederkehrenden Fehltage gibt es eine eigene Zahl: Dann „kann Hausunterricht bis zu zwei Wochenstunden je Ausfalltag erteilt werden“ (§ 6 Abs. 4 HUnterrV). Über die Erteilung entscheidet bei Grundschulkindern das Staatliche Schulamt mit Zustimmung der Regierung (§ 7 HUnterrV) – die Schule allein kann den Antrag also nicht abschließend ablehnen.

Ein „Ruhen“ der Schulpflicht wegen Krankheit kennt das bayerische Schulrecht dagegen nicht; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat stattdessen gerade auf den Hausunterricht verwiesen (Beschluss vom 10.04.2025 – 7 CE 25.369).

Nachteilsausgleich – und wo er nicht hilft

Die Grenze zieht die Bayerische Schulordnung selbst:

„Bei nicht dauernd vorliegenden Beeinträchtigungen, insbesondere vorübergehender Krankheit, sind Schülerinnen und Schüler regelmäßig auf einen Nachtermin zu verweisen.“

(§ 33 Abs. 2 Satz 2 BaySchO)

Eine akute Krankheit wird also über den Nachtermin aufgefangen, nicht über einen Nachteilsausgleich. Der Nachteilsausgleich setzt eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit voraus, das vorhandene Leistungsvermögen darzustellen (Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG) – entscheidend ist also nicht die Diagnose, sondern die Dauer und die Auswirkung auf die Darstellung der Leistung. Für den Notenschutz gilt zusätzlich, dass nur die gesetzlich benannten Beeinträchtigungen in Betracht kommen; eine chronische Erkrankung allein genügt dafür nicht. Beides – Voraussetzungen, Antrag, Zeugnisfolgen – behandelt unsere Seite Nachteilsausgleich und Notenschutz.

Die vierte Klasse wiederholen

War Ihr Kind über längere Zeit krank, ist das der eine Grund, den die Schulverwaltung selbst als tragfähig benennt: Nach einem Schreiben des Kultusministeriums kann „eine freiwillige Wiederholung bspw. sinnvoll sein, wenn ein Kind über längere Zeit erkrankt war“ (wiedergegeben in VG Ansbach, Beschluss vom 01.09.2021 – AN 2 E 21.01306, Rn. 26).

Damit ist es aber nicht getan: Genehmigt wird selten, entschieden wird von der Lehrerkonferenz, und der Rücktritt in die dritte Klasse ist schon zum Schulhalbjahr entschieden – lange vor dem Übertrittszeugnis. Was zu begründen ist, welche Fristen laufen und was aus einem bereits bestandenen Probeunterricht wird, steht auf der Seite Die vierte Klasse wiederholen.

Was Sie tun können

  • Am ersten Krankheitstag melden – unverzüglich, mit Grund. Nach einem Anruf binnen zwei Tagen etwas in Textform nachreichen, und zwar so, dass Sie es später nachweisen können (§ 20 Abs. 1 BaySchO).
  • Fällt die Krankheit auf einen Probentag, damit rechnen, dass die Schule ein ärztliches Zeugnis verlangen darf. Weil ein solches Zeugnis auf Feststellungen während der Krankheit beruhen muss, hält ein zeitnaher Arztbesuch diese Möglichkeit offen (§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BaySchO).
  • Wird ein Attest verlangt, das Datum notieren. Zehn Tage ab dem Verlangen – nicht ab dem Krankheitstag (§ 20 Abs. 2 Satz 3 BaySchO).
  • Wird allein wegen einer versäumten Probe ein schulärztliches Zeugnis verlangt, nach der Rechtsgrundlage fragen: Satz 2 erlaubt die schulärztliche Stufe nur in den Fällen der Nummer 2.
  • Beim Nachschreibtermin einen Wunsch begründen, ihn aber nicht als Recht formulieren – die Terminentscheidung liegt bei der Lehrkraft. Bei mehreren versäumten Arbeiten auf die Tagesgrenze hinweisen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 GrSO).
  • Bei längerer Krankheit früh nachfragen, ob in Deutsch, Mathematik und HSU noch eine hinreichende Beurteilungsgrundlage vorhanden ist – und was die Schule zu tun gedenkt, wenn nicht. Diese Frage gehört in den Winter, nicht in den April.
  • Bei mehr als sechs Wochen Ausfall oder wiederkehrenden Fehltagen den Hausunterricht ansprechen (§ 1 HUnterrV). Die Schule muss über das Antragsrecht beraten.

Wenn Sie etwas beanstanden wollen

Für alles auf dieser Seite gilt derselbe Weg – und der erste Schritt entscheidet:

  1. Sofort sagen, nicht abwarten. Mängel bei einer Leistungserhebung sind unverzüglich zu rügen. Wer zu lange wartet, verliert den Einwand – auch dann, wenn er in der Sache durchgegriffen hätte. Wie eine Rüge aussieht und wie schnell „unverzüglich“ ist, steht auf der Seite Rüge und Überdenkungsverfahren.
  2. Adressat ist die Schulleitung. Sie sorgt „für die Angemessenheit der Aufgabenstellung und der Benotung durch die Lehrkräfte“ (§ 27 Abs. 4 Satz 1 LDO) und kann eine Arbeit für ungültig erklären – nicht die Lehrkraft allein, und nicht die Lehrerkonferenz.
  3. Bleibt es dabei, hilft nur der förmliche Weg. Welche Fristen laufen und wann ein Eilantrag nötig ist, steht auf der Seite Widerspruch und Eilantrag.

Quellen

Normen: § 20 Abs. 1 und 2 Bayerische Schulordnung (BaySchO) – Verständigung, ärztliches und schulärztliches Zeugnis, Zehntagesfrist; § 33 Abs. 2 Satz 2 BaySchO – Nachtermin bei vorübergehender Krankheit; § 45 BaySchO – Härtefallklausel. § 6 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 5 und 6 Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO). Art. 23, Art. 52 Abs. 1, 3 und 5, Art. 56 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG). § 1 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Hausunterrichtsverordnung (HUnterrV); § 14 Abs. 1 Klinikschulordnung (KSO). Jeweils in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung auf www.gesetze-bayern.de.

Rechtsprechung: BayVGH, Beschluss vom 10.04.2025 – 7 CE 25.369 (kein Ruhen der Schulpflicht wegen Krankheit; Verweis auf Hausunterricht). VG Ansbach, Beschluss vom 01.09.2021 – AN 2 E 21.01306, Rn. 26 (Wiedergabe des KMS vom 29.04.2021, Az. III.1-BS 7302.0/298/3: längere Erkrankung als Beispiel für ein sinnvolles freiwilliges Wiederholen); die übrige Rechtsprechung dazu auf der Seite Die vierte Klasse wiederholen. Sämtlich Eilverfahren mit summarischer Prüfung.

ISB-Handreichung: ISB, Kompetenzorientierter Unterricht: Leistungen beobachten – erheben – bewerten, 2. Auflage 2025, S. 66 (kein frühester Nachschreibtermin; Ermessen der Lehrkraft). Die Handreichung ist eine Arbeitshilfe des Staatsinstituts, keine Rechtsnorm: Sie kann Vorschriften erläutern, aber keine Pflichten begründen.

Belegte Fehlanzeigen: Eine veröffentlichte bayerische Entscheidung speziell zum Nachschreiben versäumter Probearbeiten in der Grundschule (§ 10 Abs. 2 Satz 4 GrSO), zur Note 6 nach § 11 Abs. 6 GrSO in der Grundschule sowie zum Übertrittszeugnis bei krankheitsbedingt nicht bildbarer Jahresfortgangsnote haben wir nicht gefunden. Als unsere Auslegung gekennzeichnet und gerichtlich nicht entschieden sind: die Geltung der Tagesgrenze des § 10 Abs. 2 Satz 3 GrSO für Nachschreibarbeiten, die klassenbezogene Deutung der Vier-Proben-Untergrenze des § 10 Abs. 3 Satz 4 GrSO und die Auslegung von „unter Angabe des Grundes“ in § 20 Abs. 1 Satz 1 BaySchO.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite enthält allgemeine, nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogene Informationen zum bayerischen Schulrecht und eine Einordnung aus unserer Sicht. Sie enthält keine individuelle rechtliche Prüfung oder Handlungsempfehlung; konkrete Fälle werden auf dieser Seite nicht beurteilt. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind dessen tatsächliche Umstände, die jeweils geltenden amtlichen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Prüfung können die Angaben Fehler enthalten; bitte prüfen Sie die genannten Vorschriften und Entscheidungen selbst. Stand: 12.08.2026.