Kurz gesagt
- Dass Proben unterschiedlich schwer ausfallen, ist für sich genommen kein Fehler. Den Schwierigkeitsgrad zu gestalten, liegt im Beurteilungsspielraum der Lehrkraft. → Einzelheiten
- Es gibt keine Prozentvorgabe, aber einen Maßstab. Eine Probe muss alle drei Anforderungsbereiche „in einem ausgewogenen Verhältnis“ enthalten. Keiner darf die Arbeit beherrschen, auch nicht der schwerste. → Einzelheiten
- Aus „zu schwer“ lässt sich eine Zahl machen. Wie viele Punkte hingen an Aufgaben, deren Lösungsweg nie geübt wurde? Dieser Satz ist überprüfbar, und über mehrere Proben hinweg wird daraus ein Muster. → Einzelheiten
- Die Grenze zieht die Chancengleichheit. Weicht eine Arbeit wesentlich vom normalen Schwierigkeitsgrad ab, muss sich das auf die Bewertung auswirken. → Einzelheiten
- Fünf Ansatzpunkte tragen wirklich, eine verfehlte Prozentverteilung gehört nicht dazu. → Einzelheiten
- Adressat ist die Schulleitung, nicht die Lehrkraft allein und nicht die Lehrerkonferenz. → Einzelheiten
Die Proben können bei der Vorbereitung und dem Schwierigkeitsgrad zwischen verschiedenen Lehrern sehr unterschiedlich ausfallen. Dies ist in der Regel schul- und lehrerabhängig und nicht nur eine vage Intuition. Bei einem Vergleich der Probearbeiten zweier Lehrer, wird das schnell augenfällig. Dies ist auch der Grund, weshalb gerne bei Parallelklasse gleiche Proben geschrieben werden. Ein Vergleich findet eher schulintern statt und man möchte innerhalb der Schule natürlich solche Diskussionen vermeiden. Doch diese scheinbare Gleichheit innerhalb der Schule klappt oft trotzdem nicht. Denn für die eine Klasse wird auch diese gleiche Probe schwerer sein als für eine andere, derer Klassenlehrer die Kinder anders vorbereitet. Die Aufgabenstellung ist nur eine von folgenden Stellschrauben:
- Menge der Hefteinträge, die zu einem Thema gemacht werden. Hier sieht man die Anteile des Unterrichtsstoffes, der schriftlich oder nur mündlich behandelt wurde. Je mehr die Schüler zuhause schriftlich vorliegen haben, desto leichter ist die Vorbereitung.
- Der vereinbarte Notenschlüssel der Schule. Hier gibt es schwere und leichte Notenschlüssel. Im Normtext ist der Notenschlüssel nicht ausdrücklich genannt; er wird jedoch regelmäßig von der Lehrerkonferenz beschlossen und ist damit Teil ihrer Festlegungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GrSO, die den Eltern bekannt zu geben sind (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GrSO). Auf Anfrage ist er Ihnen mitzuteilen (ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 68).
- Die tatsächliche Verteilung der drei Anforderungsbereiche in einer Probe. Je mehr Zusammenhänge herzustellen und zu reflektieren sind, desto schwerer wird sie.
- Maß der Vorbereitung im Unterricht auf Transfer und Reflexionsaufgaben. Je mehr eine Klasse dies übt, desto besser kann sie in der Probe mit unbekannten Aufgaben umgehen.
- Transparenz bei der Nennung des Unterrichtsstoffes bei Ankündigung der Probe. Je genauer der Lehrer den Lernstoff benennt, desto zielgerichteter ist die Vorbereitung.
- Grundwissen kann zusätzlich in allen Proben abgefragt werden. Auch hier finden sich zusätzlich Fehlerquellen.
- Unterstützung der Probenvorbereitung zuhause: Günstig sind wenig fachfremde Hausaufgaben vor der Probe (z.B. kein Deutschaufsatz vor einer HSU-Probe) und vermehrt Hausaufgaben zur Wiederholung und Vertiefung des Unterrichtsstoffes der Probe.
Letztendlich sind die Proben zwischen verschiedenen Lehrern durch viele Parameter beeinflusst. All diese Spielraummöglichkeiten sind der Grund, weshalb bei der Übertrittssituation in Bayern so große Unterschiede im Schwierigkeitsgrad vorliegen. Diese unumgängliche Lehrerabhängigkeit ist der Grund, weshalb hier nicht von Chancengleichheit beim Übertritt gesprochen werden kann.
Die drei Anforderungsbereiche
Die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz, auf die sich das ISB stützt, kennen drei Anforderungsbereiche:
Wiedergeben (AB I)
Bekannte Informationen wiedergeben, geübte Verfahren und Arbeitstechniken anwenden. Die Antwort steht unverändert im Heft, auf dem Arbeitsblatt oder im Buch. Im Fach Mathematik heißt dieser Bereich „Reproduzieren“.
Beispiele: Deutsch: „Schreibe die lateinischen Begriffe für die vier Fälle auf.“ · Mathematik: „100 l = ___ hl“ · HSU: „Nenne die drei Aggregatzustände des Wassers.“
Zusammenhänge herstellen (AB II)
Bekanntes selbstständig ordnen, verarbeiten, erklären und auf vergleichbare neue Zusammenhänge übertragen. Die Antwort steht so nicht im Heft, lässt sich aber daraus ableiten.
Beispiele: Deutsch: „In jedem Satz ist ein Satzglied unterstrichen. Stelle die passende Frage dazu und bestimme den Fall.“ · Mathematik: „231 × 3 =“ · HSU: „Wasser gefriert bei 4 Grad. Richtig oder falsch?“ · Eine Stufe anspruchsvoller, aber noch AB II: Deutsch: „Bilde mit den Verben … Sätze. Verwende jeweils mindestens fünf Satzglieder.“
Reflektieren und beurteilen (AB III)
Komplexe Sachverhalte verarbeiten und zu eigenen Lösungen, Begründungen und Wertungen kommen. In Mathematik heißt der Bereich „Verallgemeinern und Reflektieren“. Hier ist Eigenständiges gefragt: der Lösungsweg wurde so nicht geübt.
Beispiele: HSU: „Suche dir zwei Gründe aus, warum es immer weniger sauberes Wasser gibt, und erläutere sie näher.“ · Deutsch: „Schreibe zwei zusammengesetzte Adjektive: einmal Adjektiv + Adjektiv, einmal Nomen + Adjektiv.“ · Mathematik: eine Sachaufgabe, deren Lösungsweg noch nicht mit der Klasse durchgenommen wurde. · HSU: „Gibt es Leben auf dem Mond? Begründe deine Antwort.“
Der Maßstab: ausgewogen
Zur Mischung dieser Bereiche in einer Probe sagt das ISB genau einen Satz, und der enthält keine Zahl: Leistungserhebungen sollen alle Anforderungsbereiche „in einem ausgewogenen Verhältnis“ berücksichtigen, „d. h. sie beinhalten auch Fragestellungen, in denen etwas zu reflektieren oder zu beurteilen ist, nicht nur Aufgaben, bei denen Wissen oder Begriffe zu reproduzieren sind“ (ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 32).
„Ausgewogen“ heißt nicht: gleich viel von jedem. Es heißt: Alle drei Bereiche kommen vor, und keiner beherrscht die Arbeit. Praktisch geht es dabei fast immer um dieselbe Richtung: um Proben, in denen die schwierigen Aufgaben so viel Gewicht tragen, dass ohne sie keine gute Note mehr erreichbar ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Zuordnung nicht immer eindeutig ist: Das ISB weist darauf hin, dass sie sich „nicht immer eindeutig treffen“ lässt und komplexe Aufgaben „meist Operationen aus allen drei Anforderungsbereichen“ verlangen. Vorgegeben ist nur: Enthält eine Probe mehrere Teilaufgaben, sollen unterschiedliche Anforderungsbereiche berücksichtigt sein.
Warum das für die Note zählt: Wer AB I nicht bewältigt, kommt über die Note 5 nicht hinaus. AB II entscheidet über das Mittelfeld. Und die Eins hängt an AB III. Zwei Proben über denselben Stoff können sich allein dadurch um zwei Notenstufen unterscheiden, und genau daran liegt es, wenn dieselbe Leistung an der einen Schule eine 2 ergibt und an der anderen eine 3.
Wenn die Proben zu schwer sind: so machen Sie es belegbar
„Die Probe war zu schwer“ ist ein Eindruck, und als Satz verpufft er. Er wird zu einem Argument, sobald Sie ihn in Zahlen fassen, und die Zahlen entstehen genau hier, bei den Anforderungsbereichen.
- Markieren Sie die Aufgaben, deren Lösungsweg so nicht geübt wurde: bei denen Ihr Kind begründen, beurteilen oder selbst einen Weg finden musste. Das ist AB III.
- Ordnen Sie danach die übrigen Aufgaben den Bereichen AB I und AB II zu.
- Zählen Sie die erreichbaren Punkte je Bereich zusammen, nicht die Zahl der Aufgaben. Eine einzige schwere Aufgabe kann ein Viertel der Punkte tragen, und je kürzer die Arbeit, desto stärker schlägt jede einzelne Aufgabe durch (was für kurze benotete Tests sonst noch gilt, steht auf der Seite Der „Kurztest“).
- Vergleichen Sie das mit den Noten-Punkte-Schritten der Probe: Wo liegt die Grenze zur 3, und war sie ohne die schwierigen Aufgaben überhaupt erreichbar?
- Legen Sie eine Liste an. Eine einzelne Probe sagt wenig. Drei oder vier über ein Halbjahr, jedes Mal nach demselben Raster ausgewertet, zeigen ein Muster, und Muster sind das, was wirkt.
Was Sie damit erreichen können – und was nicht
Aus einem Eindruck wird ein überprüfbarer Satz: „Von 40 erreichbaren Punkten entfielen 26 auf Aufgaben, deren Lösungsweg im Unterricht nicht geübt wurde.“ Ein solcher Satz lässt sich nicht mit „das sehen wir anders“ beantworten. Er gehört zuerst an die Lehrkraft, dann an die Schulleitung: sie ist für die Angemessenheit der Aufgabenstellung zuständig (§ 27 Abs. 4 Satz 1 LDO).
Bleibt es dabei, ist der nächste Adressat das Staatliche Schulamt als Schulaufsicht. Dafür braucht es keine große Zahl von Familien, auch ein einzelnes Elternpaar kann etwas bewegen. Was es braucht, ist Wiederholung: nicht eine Probe, sondern mehrere, jede für sich ausgewertet und jede zeitnah vorgebracht, nicht gesammelt am Schuljahresende. Zeitnah aus zwei Gründen: ein Einwand, der zu lange liegen bleibt, ist verwirkt, und erst die Wiederholung zeigt, dass es nicht am einzelnen Tag lag.
Dass sich das lohnt, wissen wir aus Fällen, die uns berichtet wurden: Das Staatliche Schulamt hat das Gespräch mit der Schule gesucht, und das Anforderungsniveau ist danach gesunken. Was dabei nicht geschieht, ist die Aufhebung einer einzelnen Probe. Uns ist keine bayerische Entscheidung bekannt, in der das allein wegen des Schwierigkeitsgrades passiert wäre. Was sich ändert, ist die Praxis. Und davon hat Ihr Kind länger etwas als von einer einzelnen Note.
Was folgt daraus rechtlich?
Wie schwer eine Probe sein darf, ist nirgends in Prozentzahlen geregelt. Den Schwierigkeitsgrad zu gestalten, liegt im Beurteilungsspielraum der Lehrkraft: dass verschiedene Lehrkräfte unterschiedlich schwere Aufgaben stellen, ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze ziehen aber eine Grenze, und die ist für Eltern brauchbarer als jede Prozentangabe:
„Verlangt werden muss jedoch, dass der Prüfer oder die Prüfungskommission erkennt, ob eine Aufgabe eher leicht, mittelmäßig oder schwierig ist. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass die Bewertung bei wesentlichen Abweichungen vom ‚normalen‘ Schwierigkeitsgrad hiervon beeinflusst wird.“
(Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 383)
Geschieht das nicht, beruht die Bewertung auf einem Bewertungsfehler. Eine deutlich zu schwere Probe ist also nicht schon deshalb angreifbar, weil sie schwer war. Sie wird es, wenn die Schule den erhöhten Schwierigkeitsgrad bei der Bewertung ignoriert, etwa indem sie den üblichen Notenschlüssel unverändert anlegt.
Auch für den zweiten naheliegenden Einwand („die halbe Klasse hat eine Fünf geschrieben“) gibt es eine klare Linie:
„Allerdings kann allein aus einer hohen Misserfolgsquote nicht schon darauf geschlossen werden, dass falsche oder zu hohe Anforderungen gestellt worden sind. Ein solches Ergebnis gibt jedoch Anlass, der Frage nachzugehen, ob die Prüfer bei ihren Bewertungen den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe in ihre Erwägungen einbezogen haben.“
(ebenda)
Ein schlechter Klassenschnitt allein trägt also nichts. Er ist aber der Anlass, genau die Frage zu stellen, auf die die Schule antworten muss: Wurde der Schwierigkeitsgrad dieser Probe bei der Bewertung berücksichtigt, und wenn ja, wie? Diese Frage gehört in das Gespräch mit der Lehrkraft und, wenn sie unbeantwortet bleibt, in den Antrag auf Überdenken (siehe Rüge und Überdenkungsverfahren).
Was Sie tatsächlich beanstanden können
Fünf Ansatzpunkte tragen. Eine verfehlte Prozentverteilung gehört nicht dazu. Dazu kommt der Fall, dass die Aufgabe selbst mehrdeutig gestellt ist: Bei der Frage nach der Maßstabszahl bleibt offen, worauf sich das „dargestellte Gebiet“ bezieht, dann sind mehrere Antworten richtig.
- Der Stoff war nicht dran. Der stärkste Punkt, weil er unmittelbar auf einer Rechtsnorm beruht: Schriftliche Leistungsnachweise „müssen sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben“ (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GrSO). Das ISB formuliert es noch deutlicher: „Weiterhin ist an Grundschulen grundsätzlich nur das Gegenstand von Leistungsnachweisen, was zuvor im Unterricht hinreichend behandelt und eingeübt wurde.“ (Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 67) Gehen Sie die Probe Aufgabe für Aufgabe durch und legen Sie daneben, was nachweislich behandelt wurde: Hefteinträge, Arbeitsblätter, Schulbuchseiten, Hausaufgaben. Der Satz „diese Aufgabe verlangt X, und X kommt in den Unterlagen unserer Klasse nicht vor“ wirkt, wo „die Probe war zu schwer“ verpufft.
- Die Probe wurde nicht angekündigt. In der Jahrgangsstufe 4 muss sie das (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GrSO). Dieser Punkt kommt ohne jeden Beurteilungsspielraum aus: er stimmt oder er stimmt nicht. Wichtig: Ein solcher Verfahrensfehler muss unverzüglich beanstandet werden, sonst ist er verwirkt (siehe Rüge und Überdenkungsverfahren).
- Eine Aufgabe war unklar, mehrdeutig oder nicht lösbar. Ein Kind muss erkennen können, was von ihm verlangt wird. Das Prüfungsrecht ist hier deutlich: „Die Prüfungsaufgabe muss daher verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein. Mehrdeutige Fragen sind unzulässig.“ Und ausdrücklich als Rechtsverstoß aufgeführt ist der Fall, „wenn die Aufgabe unvollständig, widersprüchlich oder mit den vorhandenen Hilfsmitteln nicht zu lösen ist“ (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 396 und 379). Bei Grundschulproben ist das erfahrungsgemäß ergiebiger als jede Niveaudiskussion.
- Die Schwierigkeit wurde bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Das ist die richtige Frage, wenn eine Probe ungewöhnlich schlecht ausgefallen ist, und sie hat eine Grundlage: Der Notenschlüssel ist nach dem ISB ein Orientierungsrahmen, der „je nach Aufgabenstellung und Anforderungsniveau angepasst werden“ kann (Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 65). Das Kultusministerium hat 2022 bestätigt, dass der Notenschlüssel jeweils für die einzelne Arbeit festzulegen ist (Schreiben des Staatsministeriums vom 23. Mai 2022, Az. III.4-BS7300.L/7/2).
- Die Probe weicht vom Konzept Ihrer eigenen Schule ab. Die Lehrerkonferenz trifft vor Schuljahresbeginn grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen, und diese sind den Erziehungsberechtigten bekannt zu geben (§ 10 Abs. 1 GrSO). Sie dürfen das Leistungskonzept Ihrer Schule also kennen: das ist ein Anspruch, keine Bitte. Enthält es Regeln zum Anforderungsniveau oder eine Verteilung, ist die Schule daran gebunden, und eine deutliche Abweichung wird begründungsbedürftig. Das ist der einzige Weg, auf dem eine Prozentangabe überhaupt Wirkung entfalten kann: gegenüber der eigenen Schule, nie gegenüber einer fremden.
Damit Sie das alles prüfen können, brauchen Sie die Probe in der Hand. Wie Sie Einsicht und Kopien bekommen, steht auf der Seite Proben kopieren.
Was dagegen nicht trägt: die Rüge einer verfehlten Prozentverteilung; die Forderung, den Notenschlüssel nachträglich zu senken (eine nachträgliche Änderung des Bewertungsmaßstabs scheidet auch zugunsten des Kindes aus, VG Ansbach, Beschluss vom 12.09.2022, AN 2 E 22.01832); und der bloße Einwand, die Probe sei „zu schwer“ gewesen, ohne konkreten Bezug auf einzelne Aufgaben.
An wen Sie sich wenden
Adressat ist die Schulleitung, nicht allein die Lehrkraft. Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 der Lehrerdienstordnung sorgt sie „für die Angemessenheit der Aufgabenstellung und der Benotung durch die Lehrkräfte“. Satz 3 derselben Vorschrift enthält den wirksamsten Hebel, den das bayerische Schulrecht in dieser Frage kennt: Stellt die Schulleitung nach Rücksprache mit der Lehrkraft fest, dass die Anforderungen „für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war“, kann sie die Aufgabe für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen.
Ein verbreiteter Irrtum an dieser Stelle: Häufig liest man, die Lehrerkonferenz könne eine Probe für ungültig erklären. Das trifft nicht zu. Die Lehrerkonferenz entscheidet nach § 27 Abs. 4 Satz 2 LDO nur dann, wenn die Schulleitung eine Note geändert sehen will und sich mit der Lehrkraft nicht einigt. Wer sich an die falsche Stelle wendet, verschenkt den Hebel.
Dafür brauchen Sie ein Argument, das trägt. Wie Sie eines bekommen, steht oben unter Wenn die Proben zu schwer sind. Bleibt es bei der Entscheidung, führt der Weg über den förmlichen Rechtsbehelf. Welche Fristen dabei laufen und wann ein Eilantrag nötig ist, steht auf der Seite Widerspruch und Eilantrag.
Prozentzahlen im Leistungskonzept Ihrer Schule
Es kursieren Prozentwerte dafür, wie sich die Anforderungsbereiche verteilen sollen: am häufigsten 40 / 30 / 20 / 10. Eine amtliche Grundlage haben sie nicht: In den Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz kommt das Zeichen „%“ kein einziges Mal vor, und die ISB-Handreichung enthält zwei Prozentangaben, die beide etwas anderes betreffen. In acht Leistungskonzepten bayerischer Grundschulen haben wir fünf verschiedene Verteilungen gefunden.
Eine Rüge lässt sich darauf also nicht stützen, mit einer Ausnahme, und die ist brauchbar: Steht eine Verteilung im Leistungskonzept Ihrer eigenen Schule, muss sich die Schule daran festhalten lassen. Was sie sich selbst vorgenommen hat, gilt für sie. Manche Konzepte arbeiten dabei noch mit einer vierstufigen Einteilung. Dann rechnen Sie nach deren Einteilung. Fragen Sie nach dem Konzept: Sie dürfen es kennen (§ 10 Abs. 1 GrSO).
Quellen: § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GrSO (Festlegungen der Lehrerkonferenz und deren Bekanntgabe; unmittelbarer Unterrichtsablauf, Ankündigung in Jahrgangsstufe 4); Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayEUG (Schwierigkeit richtet sich nach den Erfordernissen von Schulart, Jahrgangsstufe und Fach); Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG (Gleichbehandlung, pädagogische Verantwortung); § 27 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 der Lehrerdienstordnung (Angemessenheit der Aufgabenstellung; Ungültigerklärung durch die Schulleitung), jeweils in der aktuellen Fassung auf www.gesetze-bayern.de. Rechtsprechung: VG Ansbach, Beschluss vom 12.09.2022, AN 2 E 22.01832 (keine nachträgliche Änderung des Bewertungsmaßstabs). Literatur: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 379 und 396 (unvollständige, widersprüchliche oder unlösbare Aufgaben, Klarheit und Eindeutigkeit), Rn. 383 (Schwierigkeitsgrad, Beurteilungsspielraum, Misserfolgsquote), Rn. 385 (Bindung an den behandelten Stoff). ISB, Kompetenzorientierter Unterricht: Leistungen beobachten – erheben – bewerten, Grundschule, 2. Auflage 2025, S. 32 (Qualitätskriterien, „ausgewogenes Verhältnis“), S. 35 (die drei Anforderungsbereiche), S. 65 (Notenschlüssel als Orientierungsrahmen), S. 67 (nur behandelter und geübter Stoff), S. 68 (Notenschlüssel auf Anfrage). Die drei Anforderungsbereiche stammen aus den Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz für den Primarbereich (Fassungen 2004 und 2022).
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