Tritt ein Kind mit einer Lese-Rechtschreib-Störung zum Probeunterricht an, entscheidet oft nicht das Können über das Ergebnis, sondern die Rechtschreibung. Dagegen gibt es zwei Werkzeuge: den Nachteilsausgleich und den Notenschutz. Diese Seite zeigt, wie Sie beides rechtzeitig beantragen, was der Notenschutz im Probeunterricht rechnerisch bewirkt und was auch nach einem nicht bestandenen Probeunterricht noch möglich ist. Die rechtlichen Grundlagen im Einzelnen stehen auf der Seite Legasthenie: Nachteilsausgleich und Notenschutz; hier geht es um die Besonderheiten des Probeunterrichts.
Vor dem Probeunterricht beantragen
Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten auch im Probeunterricht, aber nicht von selbst. Beides setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten und bei einer Lese-Rechtschreib-Störung die schulpsychologische Stellungnahme voraus (§ 36 Abs. 2 BaySchO); genau darauf weist auch die MB-Dienststelle die Gymnasien hin. Den Antrag stellen Sie in Textform bei der Schule, an der Ihr Kind zum Probeunterricht angemeldet ist; entschieden wird er bei einer Lese-Rechtschreib-Störung von der Schulleitung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BaySchO).
Der Zeitplan ist eng: Zwischen dem Übertrittszeugnis Anfang Mai und dem Probeunterricht liegen nur wenige Wochen. Stellen Sie den Antrag, sobald feststeht, dass Ihr Kind teilnimmt, und stoßen Sie die schulpsychologische Stellungnahme sofort an, falls sie noch fehlt.
Was der Notenschutz im Probeunterricht bewirkt
Der Nachteilsausgleich passt die Bedingungen an, etwa verlängerte Arbeitszeit oder das Vorlesen von Aufgabenstellungen (§ 33 BaySchO); er erscheint nicht im Zeugnis. Der Notenschutz geht weiter: Bei einer Rechtschreibstörung wird auf die Bewertung der Rechtschreibleistung verzichtet (§ 34 Abs. 7 BaySchO), bei einer Lesestörung auf die Bewertung des Vorlesens (§ 34 Abs. 6 BaySchO). Dafür wird er im Zeugnis vermerkt.
Rechnerisch bedeutet das: Die Rechtschreibleistung wird in allen schriftlichen Prüfungsteilen nicht bewertet, der Prüfungsteil „Richtig schreiben“ bleibt unberücksichtigt, und die verbleibenden Teile werden neu gewichtet: „Texte verfassen“ zu „Texte verstehen“ zu „Sprache untersuchen“ im Verhältnis 2 : 1 : 1 (Schreiben der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West vom 17.3.2023, S. 10). Im Münchner Fall (dazu gleich) wurde daraus in Deutsch statt der Note 5 die Note 4 und damit der Weg ans Gymnasium.
Nach dem Probeunterricht: rückwirkend ist nicht alles verloren – wenn es schnell geht

Wird die Störung erst nach dem Probeunterricht festgestellt, sagt die Verwaltungspraxis: zu spät. Das Verwaltungsgericht München hat das 2023 anders gesehen und den Freistaat im Eilverfahren verpflichtet, einen bereits abgelegten Probeunterricht ohne die Rechtschreibleistung neu zu bewerten (Beschluss vom 11.9.2023, M 3 E 23.4146). Die rechtliche Herleitung (und die Gegenrechtsprechung, die Sie kennen sollten) steht auf der Seite Legasthenie: Nachteilsausgleich und Notenschutz.
Und wenn die Testung erst im Sommer stattfindet? Dann ist es nicht automatisch zu spät: Im Münchner Fall war es genau so. Der Probeunterricht lag im Mai, die Absage kam am 22. Mai, die schulpsychologische Untersuchung fand am 20. Juni statt, die Stellungnahme datiert vom 30. Juni. Entschieden hat das Gericht am 11. September, also erst nach Beginn des Schuljahres. Entscheidend ist nicht, wie spät der Befund kommt, sondern dass ab dem ersten konkreten Verdacht keine Zeit verloren geht: die Testung sofort anstoßen und den Antrag sofort nach der Stellungnahme stellen. Wer den Sommer verstreichen lässt, verliert nicht den Befund, aber die Unverzüglichkeit.
Auch die Schulaufsicht sieht diesen Fall vor. Im Rundschreiben der MB-Dienststelle Oberbayern-West an alle Gymnasien ihres Bezirks heißt es: Machen Erziehungsberechtigte „insbesondere nach einem Misserfolg ihres Kindes im Probeunterricht nachträglich das Vorliegen einer Lese-Rechtschreib-Störung, Lesestörung bzw. Rechtschreibstörung geltend“, werde die Schulleitung „gebeten, mit der zuständigen Grundschule wie auch der hiesigen Dienststelle Kontakt aufzunehmen“ (Rundschreiben zum Aufnahmeverfahren vom 29.2.2024, S. 13). Ein pauschales „nachträglich geht nicht“ entspricht also nicht einmal der eigenen Anweisungslage.
Zwei Schulen können beteiligt sein. Über die Neubewertung entscheidet die Schule, die den Probeunterricht durchgeführt und bewertet hat; über die Aufnahme die Schule, an der Sie sie begehren. Mit der korrigierten Bescheinigung über das Ergebnis können Sie Ihr Kind auch an einem anderen Gymnasium anmelden.
Und die 4/4-Regel hilft: Führt die Neubewertung in Deutsch zur Note 4 und stand in Mathematik bereits eine 4, ist der Probeunterricht zwar nicht bestanden, die Aufnahme ist aber auf Ihren Antrag als Erziehungsberechtigte möglich (§ 2 Abs. 4 GSO; für die Realschule § 2 Abs. 4 RSO).
So hat es einmal funktioniert – ohne Gericht
Ein Fall aus dem Frühjahr 2024, den die Eltern vollständig dokumentiert haben, die Unterlagen liegen uns vor: ein Gymnasium in Oberbayern. Ein Junge besteht den Probeunterricht nicht: Deutsch Note 5, Mathematik Note 4. Die Eltern fordern Kopien der Prüfung an und sehen erst jetzt: Der Prüfungsteil Rechtschreiben wurde mit Note 6 bewertet, der Notenschlüssel endete bei „Note 6 ab 11 Fehlern“, ihr Sohn hatte 20. Sie lassen ihn testen; der staatliche Schulpsychologe stellt eine Lese-Rechtschreib-Störung fest.
Am Telefon sagt die Schulleitung noch, eine rückwirkende Anerkennung sei nicht möglich. Die Eltern akzeptieren das nicht, sondern stellen sieben Tage nach der Feststellung einen schriftlichen Antrag: Herausnahme der Rechtschreibleistung aus der Bewertung, Neubewertung des Fachs Deutsch, gestützt auf den Münchner Beschluss und das Rundschreiben der MB-Dienststelle.
Die Schule führt daraufhin ein Überdenkungsverfahren durch. Eine Woche später liegt die korrigierte Bescheinigung vor: Deutsch Note 4. Mit zweimal Note 4 war die Aufnahme ans Gymnasium auf Antrag der Eltern möglich (§ 2 Abs. 4 GSO): kein Gericht, keine Klage, zwei Wochen von der Diagnose bis zum Ergebnis.
Drei Dinge gaben den Ausschlag: die Kopien (ohne sie hätten die Eltern den Notenschlüssel nie gesehen), das Tempo (Antrag binnen einer Woche) und dass sie sich vom mündlichen „geht nicht“ nicht haben abwimmeln lassen.
Fristen und Eile
Für die nachträgliche Geltendmachung gilt ein strenger Maßstab: unverzüglich, nach der Rechtsprechung schon ab dem ersten konkreten Verdacht, nicht erst ab dem fertigen Befund. Jede Woche Wartezeit ist ein Argument gegen Sie.
Und der Antrag ersetzt keinen Rechtsbehelf: Gegen die Ablehnung der Aufnahme läuft eine eigene Frist. Wollen Sie die Entscheidung angreifen, legen Sie parallel Widerspruch ein. Steht der Unterrichtsbeginn bevor, ist kurzfristig zu prüfen, ob zusätzlich vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO) zu beantragen ist.
Der Beispielbrief
Unsere Vorlage ist an das Schreiben aus dem geschilderten Fall angelehnt, mit Platzhaltern in eckigen Klammern und Hinweisen zum Ausfüllen. Der Antrag geht in Textform (eine E-Mail genügt) an die Schulleitung der Schule, an der Ihr Kind den Probeunterricht abgelegt hat. Schreiben Sie nur, was bei Ihnen wirklich so war: Die Daten belegen später Ihre Unverzüglichkeit.
Musterschreiben zum Herunterladen: Word-Datei zum Ausfüllen · PDF zum Ansehen
Bitte beachten Sie: Der Beispielbrief zeigt, wie wir einen solchen Antrag stellen würden: ein Vorschlag aus unserer Sicht, keine Rechtsberatung, ohne Gewähr für den Erfolg. Passen Sie ihn an Ihren Fall an und übernehmen Sie keinen Satz, den Sie nicht selbst vertreten können.
Ausführlich zu Nachteilsausgleich und Notenschutz (Rechtsgrundlagen, Verfahren, Musterschreiben für die Grundschule): Legasthenie: Nachteilsausgleich und Notenschutz. Zu Ablauf und Bestehen: Probeunterricht.
Quellen: §§ 2, 3 GSO; § 2 RSO; §§ 33, 34, 35, 36 BaySchO, jeweils in der aktuellen Fassung auf www.gesetze-bayern.de. VG München, Beschluss vom 11.9.2023, M 3 E 23.4146 (unveröffentlicht, Abschrift liegt vor). BVerwG, Urteil vom 24.2.2021, 6 C 1.20. Schreiben der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West vom 17.3.2023, S. 10 (Neugewichtung 2 : 1 : 1). Rundschreiben der MB-Dienststelle Oberbayern-West „Aufnahmeverfahren 2024“ vom 29.2.2024, S. 13 (nachträgliche Geltendmachung). Der geschilderte Fall ist anonymisiert; die Unterlagen liegen uns vor.
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite enthält allgemeine, nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogene Informationen zum bayerischen Schulrecht und eine Einordnung aus unserer Sicht. Sie enthält keine individuelle rechtliche Prüfung oder Handlungsempfehlung; konkrete Fälle werden auf dieser Seite nicht beurteilt. Vorlagen und Musterschreiben sind unverbindliche Formulierungsvorschläge ohne Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Erfolg. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind dessen tatsächliche Umstände, die jeweils geltenden amtlichen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Wegen der kurzen Fristen sollte im konkreten Fall frühzeitig fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Prüfung können die Angaben Fehler enthalten; bitte prüfen Sie die genannten Vorschriften und Entscheidungen selbst. Stand: 09.08.2026.
