Wenn ein Kind eine Lese- oder Rechtschreibstörung hat, eine Hörschädigung, Autismus oder eine schwere Erkrankung, kennt das bayerische Schulrecht drei Stufen der Unterstützung. Zwei davon greifen in die Bewertung ein – und unterscheiden sich in einem Punkt, der für den Übertritt alles verändert: Der eine hinterlässt keine Spur im Zeugnis, der andere schon.
Das Wichtigste in Kürze:
- Der Nachteilsausgleich passt nur die Bedingungen an – mehr Zeit, vorgelesene Aufgaben. Darauf haben Sie einen Anspruch, und er erscheint nicht im Zeugnis.
- Der Notenschutz verzichtet auf die Bewertung einer Leistung – etwa der Rechtschreibung. Er ist nach unserer Lesart bei erfüllten Voraussetzungen zu gewähren, muss aber im Zeugnis vermerkt werden.
- Beides setzt einen Antrag der Eltern voraus. Bei Lese-Rechtschreib-Störung entscheidet die Schulleitung; die schulpsychologische Stellungnahme ist als Nachweis stets erforderlich und ausreichend.
- Für die Zeit vor dem Antrag gilt nach der Verwaltungspraxis: Notenschutz höchstens ab dem Tag der Antragstellung. Wird die Störung erst spät erkannt, ist nach der Rechtsprechung mehr möglich – dann zählt jeder Tag.
- Seit dem 1. August 2024 sind Rechtschreibfehler in allen Fächern zu bewerten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GrSO) – Einzelheiten auf der Seite Benotung – was ist erlaubt? Der Notenschutz ist dadurch wichtiger geworden.
Die drei Stufen der Unterstützung
Rechtsgrundlage ist Art. 52 Abs. 5 BayEUG, ausgestaltet in §§ 31 bis 36 BaySchO. Die Vorschriften gelten für alle Schularten, von der Grundschule bis zur beruflichen Schule.
Individuelle Unterstützung (§ 32 BaySchO)
Alles, was außerhalb der Leistungserhebung hilft: größere Schrift auf Arbeitsblättern, farbige Silbenkennzeichnung, differenzierte Hausaufgaben, Hinweise fürs häusliche Üben. Das liegt im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft, braucht keinen Antrag und keine Diagnose – und taucht nirgends auf.
Nachteilsausgleich (§ 33 BaySchO)
Hier wird in die Prüfung eingegriffen, aber nur in ihre Bedingungen. Das fachliche Anforderungsniveau bleibt unangetastet; das Kind soll lediglich in die Lage versetzt werden, das zu zeigen, was es kann. Weil damit nur Chancengleichheit hergestellt wird, gilt zweierlei:
- Auf den Nachteilsausgleich besteht bei einer entsprechenden Beeinträchtigung ein Anspruch: Betroffene Schülerinnen und Schüler „erhalten“ ihn, „soweit erforderlich“ (Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG). Er folgt zugleich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit in Prüfungen.
- Er wird nicht im Zeugnis vermerkt (§ 36 Abs. 7 Satz 1 BaySchO).
Die Aufzählung möglicher Maßnahmen in § 33 Abs. 3 BaySchO ist offen – erkennbar am Wort „insbesondere“. Es kommt also auch anderes in Betracht, wenn es passt.
Notenschutz (§ 34 BaySchO)
Hier wird auf die Bewertung einer prüfungsrelevanten Leistung verzichtet. Damit wird von den allgemeinen, für alle gleichen Prüfungsanforderungen abgewichen. Daraus folgt eine andere Konstruktion:
- Aus der Verfassung folgt kein Anspruch. Ob und wofür es Notenschutz gibt, entscheidet allein der Gesetzgeber.
- Die Liste ist abschließend. Nur die in Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG und § 34 BaySchO genannten Beeinträchtigungen. Wer nicht darunterfällt, bekommt keinen Notenschutz – auch im schwersten Fall nicht.
- Ob aus dem Gesetz ein Anspruch folgt, ist offen. Das BayEUG sagt, von einer Bewertung „kann abgesehen werden“. § 34 Abs. 1 Satz 1 BaySchO sagt zwar „wird … gewährt“, begrenzt damit aber, statt zu verpflichten: „ausschließlich“ bei den genannten Formen und „nur unter den weiteren Voraussetzungen“. Wir lesen es so, dass der Notenschutz bei erfüllten Voraussetzungen zu gewähren ist – das ist ein Argument, kein Beweis. Das Verwaltungsgericht München spricht immerhin von einem „Anspruch auf Nachteilsausgleich und Notenschutz“ (Beschluss vom 11.9.2023, dazu unten) – im Eilverfahren und mit dem Zusatz „voraussichtlich“.
- „Darauf gibt es keinen Anspruch“ ist keine Begründung. Auch Ermessen muss ausgeübt werden; die Entscheidung ist zu begründen (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG) und gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob seine Grenzen eingehalten sind (§ 114 Satz 1 VwGO).
- Er muss im Zeugnis vermerkt werden (§ 36 Abs. 7 Satz 2 BaySchO). Dazu unten mehr.
Der Notenschutz setzt vier Dinge zugleich voraus (Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG): eine der aufgezählten Beeinträchtigungen, dass die Leistung auch mit Nachteilsausgleich nicht erbracht und nicht ersetzt werden kann, dass ein einheitlicher Bewertungsmaßstab zum Nachweis des Bildungsstands nicht erforderlich ist und einen Antrag der Erziehungsberechtigten.
Die Grenze zwischen beidem: der Kern der Leistung
Dieselbe Maßnahme kann in einem Fach Nachteilsausgleich sein und im anderen Notenschutz. Entscheidend ist, ob der Kern der zu erbringenden Leistung gewahrt bleibt. Ein Beispiel aus der Handreichung des Kultusministeriums: Das Vorlesen der Aufgabenstellung ist in der Grundschule Nachteilsausgleich, auch bei einem zugehörigen Text, wenn es auf das Textverständnis ankommt und nicht auf die Lesefertigkeit. Ab Jahrgangsstufe 7 gehört das selbständige Erschließen eines Textes zum Kern der Leistung; dort wäre Vorlesen kein Nachteilsausgleich mehr und als Notenschutz ist es nicht vorgesehen. Die Maßnahme fällt dann also ersatzlos weg.
Notenschutz ist die letzte Stufe. Man muss aber nicht abwarten, bis der Nachteilsausgleich gescheitert ist: Bei einer Lese-Rechtschreib-Störung kommt der Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung nach der Handreichung „von Anfang an infrage“.
Was es bei einer Lese- oder Rechtschreibstörung konkret gibt
Der Begriff umfasst die isolierte Lesestörung, die isolierte Rechtschreibstörung und die kombinierte Lese- und Rechtschreibstörung.
Nachteilsausgleich
- Zeitverlängerung – nach dem Normtext „um bis zu ein Viertel, in Ausnahmefällen bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit“ (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BaySchO); die Handreichung des Kultusministeriums verschärft das auf „nur in besonderen Ausnahmefällen“ für die 50 %. Sie fällt in Deutsch in der Regel größer aus als in Mathematik. Im Fallbeispiel des Kultusministeriums für eine 3. Klasse sind es bis zu 20 % in Deutsch und HSU und höchstens 10 % in Mathematik.
- Vorlesen von Aufgabenstellungen, in Mathematik einschließlich des gesamten Textes einer Sachaufgabe – dort liegt der Kern der Leistung im Rechnen. Entsprechendes gilt in den Sachfächern. Vorlesen gilt nicht für den Bereich der Leseprobe.
- Strukturierungshilfen: Aufgaben in Abschnitten vorlegen, größere Schrift, größerer Zeilenabstand, Leselineal.
- Mündliche und schriftliche Formen tauschen oder anders gewichten (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BaySchO), soweit die Schulordnung keine bestimmte Form vorschreibt.
Notenschutz
Hier ist die Liste kurz und abschließend (§ 34 Abs. 6 und 7 BaySchO):
- bei Lesestörung: Verzicht auf die Bewertung des Vorlesens in Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und in den Fremdsprachen;
- bei Rechtschreibstörung: Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung.
Was der Notenschutz nicht umfasst
Ein Punkt, der viele Familien überrascht: Zeichensetzung und Grammatik zählen nicht zur Rechtschreibleistung. Sie sind deshalb auch bei einer festgestellten Lese-Rechtschreib-Störung zu bewerten – so ausdrücklich die Handreichung des Kultusministeriums.
Der Weg zum Antrag
Was Sie brauchen
Die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe wird über die Schule eingeschaltet. Sie können die Schulpsychologin oder den Schulpsychologen auch direkt um eine Testung bitten. Die Unterlagen der Testung selbst bleiben bei der Schulpsychologin oder dem Schulpsychologen und kommen nicht in die Schülerakte (§ 37 Satz 3 BaySchO).
- Bei Lese-Rechtschreib-Störung ist die schulpsychologische Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend (§ 36 Abs. 2 Satz 4 BaySchO). Ein fachärztliches Zeugnis ist also nicht nötig. Legen Sie eines vor (von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder aus einem Sozialpädiatrischen Zentrum), fließt es in die schulpsychologische Stellungnahme ein; ersetzen kann es sie nicht.
- Bei allen anderen Beeinträchtigungen genügt ein fachärztliches Zeugnis über Art, Umfang und Dauer (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BaySchO). Ein Schwerbehindertenausweis samt zugrunde liegender Bescheide, ein Bescheid der Eingliederungshilfe, ein förderdiagnostischer Bericht oder ein sonderpädagogisches Gutachten reichen ebenfalls, wenn sich Art, Umfang und Dauer daraus ergeben.
Falls die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe eine Lese-Rechtschreib-Störung feststellt, wird sie oder er Ihnen einen Antrag für die Schulleitung anfertigen.
Der Antrag
Erforderlich ist ein Antrag in Textform – eine E-Mail genügt – bei der Schule (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BaySchO); entschieden wird er von der Schulleitung (dazu gleich). Adressieren Sie ihn deshalb an die Schulleitung. Beantragen Sie ausdrücklich, was Sie wollen: Nachteilsausgleich, Notenschutz oder beides. Bei der Prüfung kann die Schule Beratungslehrkräfte, die Schulpsychologie, den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst sowie ärztliche Stellungnahmen einbeziehen (§ 36 Abs. 5 BaySchO).
Wer entscheidet, hängt von der Beeinträchtigung ab:
- Bei Lese-Rechtschreib-Störung entscheidet die Schulleitung – in jeder Schulart (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BaySchO).
- In allen anderen Fällen entscheidet an Grund- und Mittelschulen ebenfalls die Schulleitung, an Realschulen und Gymnasien dagegen die Schulaufsicht (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BaySchO).
Bei offensichtlichen Beeinträchtigungen kann ein Nachteilsausgleich auch ohne Antrag gewährt werden; Sie werden dann informiert und können widersprechen (§ 36 Abs. 3 BaySchO).
Ab wann es wirkt – die wichtigste Frist
- Nachteilsausgleich wirkt nur für die Zukunft, also ab Bekanntgabe der Entscheidung. Was vorher geschrieben wurde, bleibt, wie es ist. Das liegt in der Natur der Sache: Wenn eine Leistungserhebung schon geschrieben wurde, kann nachträglich weder die Zeit verlängert noch der Text vorgelesen werden. (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BaySchO, wonach der Nachteilsausgleich „auf die Leistungsfeststellung begrenzt“ ist, grenzt ihn nur gegen die individuelle Unterstützung im Unterricht ab und enthält selbst keine zeitliche Grenze.)
- Notenschutz könnte auch rückwirkend gewährt werden etwa durch Herausnahme der Bewertung der Rechtschreibung oder einer ganzen Rechtschreibprobe. Er setzt nämlich nicht an den Prüfungsbedingungen an, sondern an der Bewertung: Er erstreckt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BaySchO auf „die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen … und die Festsetzung der Gesamtnote“.
Nach der Handreichung des Kultusministeriums kann jedoch der Notenschutz „rückwirkend frühestens ab dem Zeitpunkt der Beantragung“ gewährt werden und auch das nur bei besonderen Umständen wie einer Verzögerung im Verfahren. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das ist schwer nachvollziehbar. Eine Lese-Rechtschreib-Störung entsteht nicht mit dem Antrag, sie wird lediglich durch ihn bekannt. Wer die Diagnose spät bekommt, weil ein Testungstermin ein halbes Jahr dauerte, verliert Noten für einen Nachteil, den das Kind die ganze Zeit hatte.
Die Gerichte sehen es anders als das Kultusministerium
Das Verwaltungsgericht München hatte schon 2023 im Eilverfahren entschieden, dass der Notenschutz auf einen bereits abgelegten Probeunterricht anzuwenden ist.
In diesem Fall hatte ein Kind den Probeunterricht am Gymnasium nicht bestanden – Note 5 in Deutsch, unter anderem wegen der Note 6 im Prüfungsteil „Richtig schreiben“. Erst danach, im Juni 2023, wurde eine isolierte Rechtschreibstörung schulpsychologisch festgestellt. Die Eltern beantragten daraufhin rückwirkend Nachteilsausgleich und Notenschutz für den bereits abgelegten Probeunterricht. Der Freistaat hielt das für ausgeschlossen: Beides setze einen Antrag vor der Prüfung voraus.
Das Gericht sah es anders (VG München, Beschluss vom 11.9.2023 – M 3 E 23.4146):
- Die Schulordnung regelt die Frage gar nicht. Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG und § 34 BaySchO „verhalten sich nicht zur Frage der Voraussetzungen einer nachträglichen Geltendmachung von Nachteilsausgleich und Notenschutz“. Es gelten deshalb die allgemeinen Grundsätze des Prüfungsrechts.
- Danach ist die nachträgliche Geltendmachung möglich – sie muss aber unverzüglich erfolgen, und dafür gilt ein strenger Maßstab. Grundlage ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2021 (6 C 1.20), wonach ein Anspruch auf Nachteilsausgleich wegen eines Dauerleidens nach Ablegung der Prüfung unverzüglich geltend zu machen ist. Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren angenommen, dieser Maßstab sei auch auf den Notenschutz übertragbar – der Beschluss formuliert das vorsichtig („dürften … übertragbar sein“) und beruht auf einer summarischen Prüfung.
- Drei Wochen waren hier noch unverzüglich. Das Gericht begründet das damit, dass Grundschulkinder beim Übertritt – anders als Kandidaten einer Berufsprüfung – in keinem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stehen, dass eine Berücksichtigung im bereits abgeschlossenen Probeunterricht ohnehin nicht mehr möglich war und dass sich eine Teilleistungsstörung auch drei Wochen nach der Stellungnahme noch überprüfen lässt. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht – der Maßstab bleibt streng.
- Eine frühere Testung mit negativem Ergebnis steht nicht entgegen. Die Klassenlehrerin hatte in der 3. Klasse bei diesem Kind eine Testung veranlasst, die keine Rechtschreibstörung ergeben hatte. Das Gericht hielt den Eltern zugute, dass sie „angesichts der Erfahrung und Sachnähe von Grundschulen“ keinen Anlass hatten, an diesem Ergebnis zu zweifeln; die spätere schulpsychologische Stellungnahme sei zudem eine neue Sachlage.
Im entschiedenen Fall führte die Neubewertung in Deutsch von der Note 5 zur Note 4 – und damit zur Aufnahme ans Gymnasium. Wie der Notenschutz im Probeunterricht rechnerisch wirkt – welche Prüfungsteile wegfallen und wie die übrigen gewichtet werden –, steht auf der Seite Legasthenie im Probeunterricht.
Diese Entscheidung betraf den Probeunterricht. Die Begründung des Verwaltungsgerichts knüpft aber nicht an eine Besonderheit des Probeunterrichts an, sondern an das Prüfungsrechtsverhältnis und die allgemeinen Grundsätze des Prüfungsrechts. Die dürften für die Leistungserhebungen der Grundschule genauso gelten.
Daraus folgt aus unserer Sicht: Wird eine Lese-Rechtschreib-Störung erst im Lauf der 4. Klasse erkannt, müsste ein unverzüglicher Antrag auch die bereits geschriebenen Proben erfassen. Die Rechtschreibleistung wäre aus ihnen herauszurechnen und die Jahresfortgangsnoten im Übertrittszeugnis entsprechend zu bilden. Dafür spricht zusätzlich, dass bis zur Ausgabe des Übertrittszeugnisses am ersten Unterrichtstag im Mai noch gar keine bestandskräftige Entscheidung vorliegt, gegenüber der man verspätet sein könnte.
Es gibt allerdings obergerichtliche Rechtsprechung, und die sollten Sie kennen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Februar 2018 (7 CE 17.1932, BayVBl 2018, 604) einen ähnlich gelagerten Fall entschieden: Übertrittszeugnis mit Mittelschuleignung, Probeunterricht mit Note 5 in Deutsch nicht bestanden, fachärztliches Attest über eine Lese- und Rechtschreibstörung erst danach. Er hob die für das Kind günstige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg auf.
Entscheidend ist, was er genau sagt. Der amtliche Leitsatz lautet: „Nachteilsausgleich bedeutet nicht Verzicht auf die geforderte Leistung. Diese muss vielmehr unter den Bedingungen des Nachteilsausgleichs erbracht und bewertet werden.“ Eine nachträgliche Gewährung von Nachteilsausgleich sei deshalb „denkgesetzlich nicht möglich“ (Rn. 13). Den Notenschutz hat der Verwaltungsgerichtshof dagegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Er ist dort an der Ursächlichkeit gescheitert: Notenschutz hätte „nicht zwingend zu einem besseren Ergebnis geführt, weil die Antragstellerin gerade im ‚Richtigschreiben‘ das beste Ergebnis im Fach Deutsch … erzielt hat“ (Rn. 15).
Damit lassen sich beide Entscheidungen widerspruchsfrei lesen – jedenfalls für den Notenschutz. Er greift, wenn sich belegen lässt, dass die Rechtschreibung die Note tatsächlich nach unten gezogen hat, und er greift nicht, wenn das nicht der Fall ist. In München war der Nachweis geführt: 37 in der Korrektur markierte Rechtschreibfehler, eine Korrekturvorgabe, nach der schwere Verstöße die Note „in der Regel um mindestens eine Notenstufe“ verschlechtern, und eine Neuberechnung, die zur Note 4 führte. In dem 2018 entschiedenen Fall fehlte er. Hinzu kommt der zeitliche Ablauf: Der Beschluss von 2018 erging drei Jahre vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.2.2021, das die nachträgliche Geltendmachung eines Nachteilsausgleichs wegen eines Dauerleidens gerade voraussetzt und ihr eine zeitliche Grenze zieht. Diese Rechtsprechung konnte der Verwaltungsgerichtshof noch nicht berücksichtigen.
Eine Sollbruchstelle bleibt. Das Verwaltungsgericht München hat 2023 auch den Nachteilsausgleich rückwirkend zugesprochen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs dabei nicht erwähnt. Insoweit steht sein Beschluss gegen die höhere Instanz.
Die Handreichung des Kultusministeriums Individuelle Unterstützung – Nachteilsausgleich – Notenschutz erschien im August 2024, nach beiden Gerichtsentscheidungen – und dennoch hält das Kultusministerium daran fest.
Was Sie tun können
Zwei Wege können Sie versuchen. Beide kosten nichts außer einer E-Mail, und sie schließen sich nicht aus.
So vermeiden Sie den häufigsten Fehler: Beantragen Sie für zurückliegende Arbeiten nur den Notenschutz und den Nachteilsausgleich nur für das, was noch kommt – hilfsweise verbunden mit dem Antrag, die betroffene Leistung unter seinen Bedingungen erneut erbringen zu dürfen. Wer rückwirkend Nachteilsausgleich verlangt, liefert der Schule den Leitsatz von 2018 frei Haus.
Weg 1: Beantragen Sie sofort – noch bevor getestet wird
Zwischen dem Entschluss zur Testung und der fertigen Stellungnahme liegen unter Umständen Monate, zumindest Wochen: Termin, Diagnostik, Ausarbeitung. Jede Probe in dieser Zeit zählt voll. Wenn der früheste mögliche Tag der Tag der Beantragung ist, dann sichern Sie sich diesen Tag: Stellen Sie den Antrag, sobald Sie sich für das Verfahren entscheiden – nicht erst, wenn ein Befund vorliegt. Die Handreichung nennt als Grund für eine Rückwirkung ausdrücklich „Verfahrensverzögerungen“; genau darum geht es hier.
Möglichkeit: Schreiben Sie unverzüglich der Schulleitung. Wir schlagen folgenden Text vor.
Betreff: Antrag auf Nachteilsausgleich und Notenschutz für [Name des Kindes], Klasse [ ] – bitte Eingang bestätigen
Sehr geehrte Frau / sehr geehrter Herr [Name der Schulleitung],
hiermit beantragen wir für unsere Tochter / unseren Sohn [Name], Klasse [ ]:
1. Nachteilsausgleich (Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG, § 33 BaySchO) für alle künftigen Leistungserhebungen;
2. Notenschutz (Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG, § 34 BaySchO) – ab dem Datum dieses Antrags sowie, soweit die schulpsychologische Stellungnahme dies trägt, für die im laufenden Schuljahr bereits erbrachten Leistungserhebungen. Die Begründung hierzu reichen wir gemeinsam mit der Stellungnahme nach.
Anlass: [Hier Ihre Beobachtungen]
Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung ist die schulpsychologische Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend (§ 36 Abs. 2 Satz 4 BaySchO). Wir bitten Sie deshalb, die zuständige Schulpsychologin bzw. den zuständigen Schulpsychologen unverzüglich einzuschalten, und reichen die Stellungnahme nach, sobald sie vorliegt.
Wir bitten außerdem darum,
– über diesen Antrag erst nach Vorlage der Stellungnahme zu entscheiden,
– uns den Tag des Eingangs dieses Antrags schriftlich zu bestätigen,
– und uns die vorgesehenen Maßnahmen vor der Entscheidung mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
Und schreiben Sie beim „Anlass“, was Sie selbst beobachtet haben, mit ehrlichen Daten: Der Absatz sollte belegen, dass Sie unverzüglich gehandelt haben. (Siehe dazu unten mehr.)
Weg 2: Weiterer Antrag neben dem der Schulpsychologie
Den eigentlichen Antrag auf Nachteilsausgleich und Notenschutz bereitet in aller Regel die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe mit Ihnen vor. Ist die Stellungnahme der Schulpsychologin fertig, bekommen Sie in aller Regel einen vorbereiteten Antrag zur Unterschrift. Mit Ihrer Unterschrift wird er zu Ihrem Antrag und er deckt üblicherweise nur die Zukunft ab. Was dort üblicherweise fehlt, ist der Notenschutz bei Leistungen, die bereits erbracht sind.
Streichen Sie gegebenenfalls den Satzteil, dass der Notenschutz nur ab dem Zeitpunkt dieses Antrags beantragt wird.
Lesen Sie vor der Unterschrift außerdem die vorgeschlagenen Maßnahmen der Schulpsychologin oder des Schulpsychologen genau durch. Die Aufzählung in § 33 Abs. 3 BaySchO ist ausdrücklich nicht abschließend, Sie können mehr oder anderes beantragen. Fehlt etwas, das Ihr Kind Ihrer Meinung nach noch braucht (größere Ausdrucke der Prüfungen, größerer Zeilenabstand, mehr Platz zum Schreiben,…), beantragen Sie es zusätzlich per E-Mail.
Möglichkeit: Senden Sie der Schulleitung beim Einreichen des Antrags ein weiteres Schreiben zu, das den Notenschutz für die im laufenden Schuljahr bereits geschriebenen Arbeiten beantragt und begründet: mit der zeitlichen Zuordnung der Störung, mit der Auswirkung auf die konkreten Noten und mit dem lückenlosen Ablauf, der die Unverzüglichkeit belegt.
Was daraus für Ihren Antrag folgt: Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die Ursächlichkeit. Sichern Sie die Korrekturen der betroffenen Arbeiten, zählen Sie die angestrichenen Rechtschreibfehler, halten Sie Notenschlüssel und Korrekturhinweise fest und rechnen Sie aus, welche Note sich ohne die Rechtschreibleistung ergäbe. Diese Rechnung ist keine Voraussetzung des Notenschutzes – aber sie entscheidet darüber, ob die Neubewertung überhaupt etwas ändert. Genau daran ist der Fall von 2018 gescheitert.
Musterschreiben zum Herunterladen: Word-Datei zum Ausfüllen · PDF zum Ansehen
Bitte beachten Sie: Das Musterschreiben zeigt, wie wir einen solchen Antrag stellen würden. Das ist ein Vorschlag, keine Rechtsberatung und ohne Gewähr für den Erfolg. Ob eine Schule oder ein Gericht ihm folgt, ist offen; für die Jahresfortgangsnoten der 4. Klasse ist die Frage, soweit wir wissen, noch nie gerichtlich entschieden worden. Wer sichergehen will oder einen strittigen Fall hat, kann anwaltlichen Rat einholen.
Für beide gilt: unverzüglich
Nach dem amtlichen Leitsatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2011 (7 ZB 10.2236) muss sich, wer eine zunächst unerkannte Beeinträchtigung nachträglich geltend machen will, „bereits bei subjektivem Krankheitsverdacht zum frühest möglichen Zeitpunkt selbst um eine Aufklärung“ bemühen und die Nachweise dann unverzüglich vorlegen. Wer also länger etwas ahnt und nichts unternimmt, riskiert den Einwand der Verspätung.
Und wenn Sie eine bereits ergangene Entscheidung angreifen wollen – das Übertrittszeugnis oder das Ergebnis des Probeunterrichts –, legen Sie im selben Zug Widerspruch dagegen ein. Der Antrag auf Notenschutz ersetzt den Rechtsbehelf nicht; dessen Frist läuft unabhängig davon.
Beenden oder verzichten
Sie können in Textform (z.B. per Mail) beantragen, dass ein bewilligter Nachteilsausgleich oder Notenschutz nicht mehr gewährt wird (§ 36 Abs. 4 Satz 1 BaySchO). Für den Notenschutz gilt dabei eine kurze Frist: Der Verzicht ist spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn zu erklären (Satz 2). Wer diese Woche verstreichen lässt, bleibt für das laufende Schuljahr im Notenschutz – und damit bei der Zeugnisbemerkung.
Zeugnis und Übertritt
Die Zeugnisbemerkung
Die Pflicht steht schon im Gesetz: „Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken“ (Art. 52 Abs. 5 Satz 4 BayEUG). Die Verordnung führt das aus: Wird Notenschutz gewährt, ist ein Hinweis in die Zeugnisbemerkung aufzunehmen, der „die nicht erbrachte oder nicht bewertete fachliche Leistung benennt“ (§ 36 Abs. 7 Satz 2 BaySchO). Ein Hinweis auf die Beeinträchtigung selbst unterbleibt (Satz 4) – im Zeugnis steht also nicht, dass Ihr Kind eine Legasthenie hat. Der Formulierungsbaustein des Kultusministeriums lautet: „Auf die Bewertung der Rechtschreibleistung im Fach … / in den Fächern … wurde verzichtet.“
Der Vermerk ist auch dann zu setzen, wenn der Notenschutz nur einen Teil des Zeugniszeitraums umfasste (Satz 2), und in Zeugnissen, die Leistungen aus früheren Jahrgangsstufen einbeziehen (Satz 3).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 22. November 2023 (1 BvR 2577/15 u. a.) entschieden, dass eine solche Bemerkung im Interesse der Zeugniswahrheit verfassungsrechtlich angemessen und sogar geboten sein kann – und zugleich festgestellt, dass eine ärztlich diagnostizierte Lese-Rechtschreib-Störung eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist. Den drei bayerischen Abiturienten, die geklagt hatten, gab es dennoch Recht: Die damalige Praxis war gleichheitswidrig, weil nur der Notenschutz bei Legasthenie zwingend vermerkt wurde, andere Notenschutzmaßnahmen dagegen nicht. Die heutige, für alle Notenschutzmaßnahmen einheitliche Regelung in § 36 Abs. 7 BaySchO trägt dem Rechnung.
Was das für den Übertritt bedeutet
Zwei Dinge sollten Sie auseinanderhalten.
- Die Note selbst wird nicht entwertet. Eine unter Notenschutz zustande gekommene Note ist nach der Handreichung des Kultusministeriums „eine vollwertige Ziffernnote und ohne Einschränkung Grundlage für das Zeugnis, einen Abschluss oder z. B. die Übertrittsnote“. Die Gesamtdurchschnittsnote und die Eignungsfeststellung im Übertrittszeugnis werden dadurch also nicht schlechter.
- Sichtbar wird der Notenschutz trotzdem. § 36 Abs. 7 Satz 2 BaySchO gilt schulartübergreifend für Zeugnisse; das amtliche Muster des Übertrittszeugnisses sieht ein Feld „Ggf. ergänzende Bemerkungen“ vor. Wenn Sie wissen wollen, wie Ihre Schule das im Übertrittszeugnis handhabt, fragen Sie vor der Antragstellung bei der Schulleitung nach und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.
Das ist die Abwägung, vor der Eltern in der 4. Klasse stehen: bessere Noten gegen eine Bemerkung, die die aufnehmende Schule liest. Sie lässt sich nicht allgemein auflösen. Wer sie treffen will, sollte aber wissen, dass der Nachteilsausgleich – mehr Zeit, vorgelesene Aufgaben – spurlos bleibt und für viele Kinder schon einen erheblichen Teil des Unterschieds ausmacht.
Nach dem Übertritt beginnt alles von vorn
Die aufnehmende Schule prüft in eigener Verantwortung, welche Maßnahmen sie gewährt (§ 36 Abs. 6 BaySchO). Nichts wird automatisch übernommen. Nach der Handreichung fordert die weiterführende Schule dazu eine neue Einschätzung an; die Unterlagen der bisherigen Schule kann sie anfordern, soweit sie nicht ohnehin mit dem Schullaufbahnbogen übergeben wurden (§ 39 Abs. 1 BaySchO). Rechnen Sie damit, dass Maßnahmen wegfallen – insbesondere das Vorlesen, das ab Jahrgangsstufe 7 nicht mehr in Betracht kommt.
Wenn die Schule ablehnt, die Bewilligung zurücknimmt oder nicht umsetzt
Die Ablehnung
Die Entscheidung über Nachteilsausgleich und Notenschutz ist ein Verwaltungsakt. Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie dagegen Widerspruch einlegen oder klagen. Lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich und begründet geben – auch dann, wenn die Schule sie Ihnen zunächst nur mündlich mitteilt. Der Abdruck des Bescheids gehört in die Schülerakte (§ 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. i BaySchO), die Sie einsehen können.
Die Ablehnung betrifft nur Nachteilsausgleich und Notenschutz – die individuelle Unterstützung im Unterricht bleibt davon unberührt. Sie steht im pädagogischen und organisatorischen Ermessen der Schule (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BaySchO), setzt aber weder Antrag noch Diagnose voraus. Nach der Handreichung des Kultusministeriums wird den Erziehungsberechtigten im Fall der Ablehnung mitgeteilt, „welche Maßnahmen der individuellen Unterstützung und Förderung (weiterhin) geplant sind“ – fragen Sie ausdrücklich danach. Bei der Umsetzung sind Sie „angemessen einzubinden“ (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BaySchO).
Die Rücknahmen im Herbst 2024
Weil zum 1. August 2024 eine Notenschutzmaßnahme entfallen war (konkret damals die stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen in den Fremdsprachen), nahmen Schulen bestehende Bescheide zurück, ohne vorherige Anhörung der Erziehungsberechtigten.
Eine solche Rücknahme ist ebenfalls ein Verwaltungsakt und angreifbar. Es gab Fälle, in denen Widersprüche dagegen Erfolg hatten und Rücknahmebescheide wieder aufgehoben wurden; andernorts wurde geklagt. Unsere Erfahrung: Ein Widerspruch kann zum Erfolg oder Teilerfolg führen. Es lohnt sich also, ein solches Rücknahmeschreiben nicht einfach hinzunehmen.
Fehler sofort rügen
Setzt eine Lehrkraft einen bewilligten Nachteilsausgleich nicht um – die Zeitverlängerung wird nicht gewährt, die Aufgabenstellung nicht vorgelesen –, müssen Sie das unverzüglich beanstanden. Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass die Pflicht, Mängel des Prüfungsverfahrens sofort zu rügen, auch für die Gewährung von Nachteilsausgleich gilt (Urteil vom 5. Juli 2022 – M 3 K 18.5793, Rn. 29). Wer bis zum Zeugnis wartet, verliert den Einwand. Wie das geht, steht auf der Seite Rüge und Überdenkungsverfahren.
Und noch eine Einschränkung aus derselben Entscheidung: Ein Verfahrensfehler führt nicht dazu, dass die Arbeit neu bewertet wird – sondern allenfalls dazu, dass neu geprüft wird (Rn. 19).
Quellen und weitere Informationen
Die ausführliche Handreichung des Kultusministeriums mit Fallbeispielen, Antragsformularen und den Bausteinen für Zeugnisbemerkungen: Individuelle Unterstützung – Nachteilsausgleich – Notenschutz (ISB, August 2024).
Beratung erhalten Sie bei den staatlichen Schulberatungsstellen sowie beim Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Bayern und beim Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie.
Quellen: Art. 52 Abs. 5, Art. 75 Abs. 1 BayEUG; §§ 31 bis 37, § 39 Abs. 1, § 40 BaySchO; § 6 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 GrSO – jeweils in der aktuellen Fassung auf www.gesetze-bayern.de. Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281; u. a. Wegfall der stärkeren Gewichtung mündlicher Leistungen in den Fremdsprachen zum 1. August 2024). Bekanntmachung über den Vollzug der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern; hier: Zeugnismuster (BayVV 2232-2-K), Anlage 6. Entscheidungen: BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15 (Zeugnisbemerkung bei Notenschutz grundsätzlich geboten; damalige bayerische Praxis gleichheitswidrig; Lese-Rechtschreib-Störung als Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG); VG München, Urteil vom 5.7.2022 – M 3 K 18.5793, BeckRS 2022, 19344 (Rn. 19 und 29: Verfahrensfehler und Rügeobliegenheit beim Nachteilsausgleich); VG München, Beschluss vom 11.9.2023 – M 3 E 23.4146 (nachträgliche Geltendmachung von Nachteilsausgleich und Notenschutz nach dem Probeunterricht; unveröffentlicht, Abschrift liegt vor); BVerwG, Urteil vom 24.2.2021 – 6 C 1.20 (3. Leitsatz: unverzügliche Geltendmachung des Nachteilsausgleichs wegen eines Dauerleidens nach Ablegung der Prüfung). BayVGH, Beschluss vom 8.2.2018 – 7 CE 17.1932, BayVBl 2018, 604 = BeckRS 2018, 2396 (amtlicher Leitsatz und Rn. 13: keine nachträgliche Gewährung von Nachteilsausgleich; Rn. 15: Notenschutz nur bei Ursächlichkeit; Aufhebung von VG Würzburg, Beschluss vom 14.9.2017 – W 2 E 17.1036); BayVGH, Beschluss vom 28.1.2011 – 7 ZB 10.2236, BayVBl 2011, 342 (amtlicher Leitsatz: Aufklärungspflicht bereits bei subjektivem Krankheitsverdacht). Schreiben der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West vom 17.3.2023, S. 10 (Bewertung im Probeunterricht bei Rechtschreibstörung). Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung, Individuelle Unterstützung – Nachteilsausgleich – Notenschutz, August 2024, insbesondere S. 4 bis 7, 16 bis 19 und 46 bis 50 sowie die Anlage „Zeugnisbemerkungen“, S. 65. KMS vom 5.2.2024, Az. V.9-BS5620.0/1/75 (Anpassungsbedarf nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts).
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