Am 28. März 2024 beantwortet das Bayerische Kultusministerium die Bitte eines Antragstellers um die Deutsch-Aufgaben des Probeunterrichts. Der Brief ist eine Seite lang, und auf dieser einen Seite stehen zwei Sätze, die man nebeneinanderlegen muss: Die Aufgaben könnten „aus urheberschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht oder versendet werden“ – und sie stünden den Lehrkräften im Prüfungsarchiv „jederzeit für unterrichtliche Zwecke“ zur Verfügung.
Dass die Mathematik-Prüfungen offen im Netz stehen und die Deutsch-Prüfungen bis auf einen Jahrgang nicht, haben wir auf der Seite Vorbereitung auf den Probeunterricht beschrieben; was in den Deutsch-Prüfungen tatsächlich an fremdem Material steckt, im Beitrag Urheberrecht als Ausrede?. Hier geht es um die dritte Frage: wie das Ministerium mit seiner eigenen Begründung umgeht, wenn Eltern nachfragen. Dafür muss man nichts ausgraben. Über das Portal FragDenStaat haben in den vergangenen Jahren mehrere Antragsteller die Unterlagen angefordert, und die Antworten stehen dort für jeden nachlesbar. Vier beantwortete Vorgänge werten wir hier aus; eine weitere Anfrage ist bis heute unbeantwortet.
Der Satz, um den es geht
Der Antragsteller hatte die Deutsch-Unterlagen der Jahre 2017 bis 2023 erbeten. Zuerst die Absage:
„Aufgrund fehlender Urheberrechte an Texten und Bildern können die Aufgaben zum Probeunterricht im Fach Deutsch nicht veröffentlicht oder versendet werden.“
Zwei Absätze später, im selben Brief:
„Die Prüfungen anderer Jahre stehen im Mebis-Prüfungsarchiv zur Verfügung und können von den Lehrkräften jederzeit für unterrichtliche Zwecke genutzt werden.“
(Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28.03.2024, Az. V.4-BS5402.5/89/2, auf die Anfrage Nr. 301629 über FragDenStaat; Hervorhebung von uns; das Archiv heißt seit dem Umbau der Plattform ByCS-Prüfungsarchiv)
Dieselben Unterlagen sind also, je nachdem wer fragt: nicht veröffentlichbar, nicht versendbar – und jederzeit verfügbar.
Fairerweise: Ein Widerspruch im juristischen Sinn ist das nicht. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt Bildungseinrichtungen in § 60a die Nutzung fremder Werke zur Veranschaulichung von Unterricht und Lehre, ausdrücklich auch „für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung“. Ein geschützter, zweckgebundener Zugang im Schulsystem ist deshalb etwas anderes als eine Veröffentlichung im offenen Netz oder der Versand an Außenstehende. Die BayernCloud Schule sagt das selbst: Prüfungen, „die kein urheberrechtlich geschütztes Material beinhalten, sind frei verfügbar und können auch ohne Anmeldung angesehen werden“; Aufgaben mit geschützten Inhalten seien „aus rechtlichen Gründen nur für Lehrkräfte recherchierbar“. Genau deshalb liegt Mathematik dort offen – ausdrücklich auch für „Erziehungsberechtigte sowie Grundschülerinnen und Grundschüler“.
Damit ist die Frage aber nur verschoben, nicht beantwortet. Die Schranke erklärt, warum der Freistaat Eltern nichts geben muss. Sie erklärt nicht, warum er ihnen nichts geben kann. Und sie liefert das Sortierkriterium gleich mit: Es kommt darauf an, ob eine Prüfung geschütztes Material enthält. Angewandt wird dieses Kriterium jedoch auf ganze Prüfungen – obwohl in Deutsch nur einer der vier Teile auf einem fremden Sachtext beruht (→ Urheberrecht als Ausrede?). Nach dem eigenen Maßstab der BayernCloud Schule müssten drei Viertel jeder Deutsch-Prüfung offenstehen.
Ein zweiter Punkt kommt hinzu. § 60a privilegiert Lehrende, Prüfer und die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung – Eltern gehören nicht dazu. Der Weg, den das Ministerium in jeder seiner Antworten empfiehlt, nämlich die Unterlagen bei der Schule zu erfragen, lässt sich auf diese Vorschrift also gerade nicht stützen, sondern nur auf die Regeln zur Privatkopie; warum die tragen und wo ihre Grenze liegt, steht im Kasten „Urheberrecht und Herausgabe“ auf der Seite Vorbereitung auf den Probeunterricht.
Gut zwei Wochen zuvor, am 11. März 2024, hatte dasselbe Haus einem anderen Antragsteller zur Realschule geantwortet – in umgekehrter Reihenfolge, aber mit demselben Inhalt: erst der Hinweis, dass den Lehrkräften die Aufgaben im Prüfungsarchiv „zu unterrichtlichen Zwecken zur Verfügung“ stehen, dann der Satz, eine Veröffentlichung sei „aus urheberschutzrechtlichen Gründen im Fach Deutsch nicht möglich“ (Schreiben vom 11.03.2024, Az. IV.2-BS6402.5/3/2). Der Antragsteller, der die Antwort bekam, notierte auf dem Portal:
„Die Antwort hat leider die Unterlagen für den Deutschprobeunterricht nicht enthalten. […] Damit wurde die Anfrage eigentlich nicht beantwortet.“
Zweimal ging es dann doch
Ein Jahr vorher lief es anders. Am 12. April 2023 lehnt das Ministerium eine Anfrage nach den Deutsch-Unterlagen mit derselben Formel ab: Wegen fehlender Urheberrechte an Texten und Bildern könnten die Aufgaben „nicht veröffentlicht oder versendet werden“ (Az. V.4-BS5402.5/77/2, Anfrage Nr. 273020).
Der Antragsteller gibt sich damit nicht zufrieden und schreibt am 8. Mai zurück:
„Daher bitte ich Sie, mir diejenigen Aufgaben vom Probeunterricht Deutsch zu schicken, die keine Urheberrechte betreffen.“
Am nächsten Tag, dem 9. Mai 2023, liefert das Ministerium. Nicht alles, aber die Aufgaben des Jahrgangs 2020 für beide Prüfungstage, geschwärzt an den Stellen mit fremden Texten. Die Dateien liegen bis heute öffentlich auf dem Portal. Was das Ministerium vier Wochen zuvor noch pauschal ausgeschlossen hatte, ging nach einer einzigen präzisen Nachfrage binnen eines Tages.
Fünf Monate später geht es sogar ganz. Am 7. Oktober 2023 fragt jemand die Jahrgänge 2021, 2022 und 2023 an. Am 13. Oktober 2023 verschickt das Ministerium alle drei – vollständig, ohne Schwärzung (Az. V.4-BS5402.5/81/1, Anfrage Nr. 289757). Der Vorgang ist auf dem Portal heute nicht mehr öffentlich einsehbar. Nachvollziehbar bleibt er über das Internet Archive, das die Vorgangsseite mit der Anlagenliste und die drei PDF-Dateien am 7. März 2024 gesichert hat. Wir haben diese archivierten Fassungen heruntergeladen und geprüft: Es sind die vollständigen Prüfungen beider Tage, ohne Schwärzungen. Kopien liegen in unserem Archiv.
In den beiden ausgewerteten Vorgängen vom März 2024 folgt dann jeweils die Standardablehnung. Eine Anfrage vom November 2025 hat das Ministerium bis heute gar nicht beantwortet (Anfrage Nr. 353279, ursprüngliche Frist 16.12.2025).
Fairerweise
Der Einwand des Ministeriums ist nicht erfunden: In den Leseteilen der Deutsch-Prüfungen stehen Sachtexte aus Kinderzeitschriften und Sachbüchern, und die Rechte daran liegen bei Verlagen und Autorinnen, nicht beim Freistaat. Nur trägt das nicht weit – drei der vier Prüfungsteile schreibt das ISB selbst, und dass es auch anders geht, zeigt der Jahrgang 2021: Für ihn „wurden die Rechte vom Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) erworben“, schreibt das Ministerium selbst. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Urheberrecht als Ausrede?; hier genügt der Befund: Das Urheberrecht ist keine Mauer, gegen die das Ministerium anläuft, sondern die Folge einer Entscheidung darüber, welche Texte in die Prüfung kommen und ob man dafür Lizenzen einkauft.
Was diese Konstruktion für Familien bedeutet – dass die Vorbereitung davon abhängt, ob man eine Lehrkraft kennt oder an eine Grundschule gerät, die die Aufgaben herausgibt –, haben wir auf der Seite Vorbereitung auf den Probeunterricht beschrieben; hier nur so viel: Es ist ein Vorbereitungsvorsprung, der nicht an der Leistung des Kindes hängt.
Einen Anspruch darauf gibt es nicht
Man könnte meinen, gegen so etwas müsse man vorgehen können. Kann man nicht – jedenfalls nicht mit dem Informationsrecht. Bayern hat kein Informationsfreiheitsgesetz. Das einzige allgemeine Auskunftsrecht steht in Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes, und dort steht auch, für wen es nicht gilt:
„Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf […] Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie sonstige öffentliche Stellen im Bereich von Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen.“
(Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG; Hervorhebungen von uns)
Und damit man nicht auf die Idee kommt, es beim Ministerium zu versuchen, steht ein Satz weiter:
„Datei- und Aktenbestandteile der in Satz 1 genannten […] Stellen sind von der Auskunft nach Abs. 1 auch dann ausgenommen, wenn sie sich in Dateien oder Akten anderer öffentlicher Stellen befinden.“
(Art. 39 Abs. 4 Satz 2 BayDSG)
Das heißt: Die Lieferungen von 2023 waren jedenfalls nicht aufgrund dieser Vorschrift geschuldet, sondern Entgegenkommen. Hinzu kommt, dass Art. 39 Abs. 1 BayDSG ohnehin nur ein Recht auf Auskunft über den Inhalt von Akten gibt – nicht auf die Herausgabe von Kopien. Wer die Unterlagen anfordert, bittet also; er fordert nicht. Dass in keinem der Vorgänge Widerspruch eingelegt oder geklagt wurde, passt dazu; warum das so ist, geht aus den veröffentlichten Vorgängen allerdings nicht hervor, und ausgeschlossen ist damit auch nicht, dass in einem besonderen Einzelfall eine andere Anspruchsgrundlage trägt. (Nebenbei: Die auf FragDenStaat übliche Antragsvorlage nennt neben dem BayDSG auch das Umwelt- und das Verbraucherinformationsgesetz. Die beiden letzteren sind hier ersichtlich nicht einschlägig, und beim BayDSG greift die Ausnahme für Schulen und Prüfungen.)
Was Sie tun können
Das Praktische haben wir nicht in diesen Beitrag gepackt, sondern dorthin, wo es hingehört:
Die Unterlagen vor dem Probeunterricht bekommen – bei wem Sie in welcher Reihenfolge fragen, mit einem Musterbrief, den Sie unverändert an Klassenlehrkraft, Schulleitung, Schulamt oder Ministerium schicken können, und was zu tun ist, wenn alle ablehnen: Vorbereitung auf den Probeunterricht.
Nach dem Probeunterricht die Arbeit des eigenen Kindes bekommen – darauf gibt es, anders als auf die alten Aufgaben, einen echten Anspruch: Kopien der Probeunterrichts-Unterlagen beantragen.
Falls Sie die Unterlagen auf keinem dieser Wege erhalten, bitten wir Sie, uns den Fall per Mail mitzuteilen. Jede dokumentierte Ablehnung macht das Muster sichtbarer – und für eine Petition ist der gesammelte Schriftwechsel das eigentliche Beweisstück.
Was wir fordern
Der Freistaat stellt die Prüfung. Dann muss er auch dafür sorgen, dass sich alle Kinder darauf vorbereiten können – nicht nur die, deren Eltern die richtigen Leute kennen. Wie das geht, hat das Ministerium selbst vorgemacht: Veröffentlichungsrechte sichern wie für 2021, den Sachtext schwärzen und den Rest herausgeben wie 2023 – oder gleich Texte verwenden, deren Rechte man hat. Solange nichts davon geschieht, ist der Probeunterricht in Deutsch eine Prüfung, auf die sich nur ein Teil der Kinder richtig vorbereiten kann.
Der Gleichheitssatz begründet nicht ohne Weiteres einen einklagbaren Anspruch darauf, dass frühere Prüfungsaufgaben veröffentlicht werden (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern). Er ist aber der Maßstab für die Frage, die hier zu beantworten ist: ob der Freistaat bei einer landesweit einheitlichen Auswahlprüfung vermeidbare Zugangsvorteile hinnehmen darf, die nicht an die Leistung des Kindes anknüpfen, sondern an die Kontakte seiner Eltern und an die Praxis der einzelnen Schule.
Quellen: Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (isb.bayern.de), Probeunterricht am Gymnasium und an der Realschule, Fächer Mathematik (Gymnasium 2013–2025, Realschule 2017–2025) und Deutsch (Gymnasium nur 2021, Realschule nur Beispielaufgaben) · Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Schreiben vom 12.04.2023, Az. V.4-BS5402.5/77/2 (Anfrage Nr. 273020 über FragDenStaat), nebst Lieferung der geschwärzten Aufgaben 2020 vom 09.05.2023 · dass., Schreiben vom 13.10.2023, Az. V.4-BS5402.5/81/1 (Anfrage Nr. 289757), Übersendung der Aufgaben 2021, 2022 und 2023 ohne Schwärzung · dass., Schreiben vom 11.03.2024, Az. IV.2-BS6402.5/3/2 (Anfrage Nr. 301603, Realschule) · dass., Schreiben vom 28.03.2024, Az. V.4-BS5402.5/89/2 (Anfrage Nr. 301629) · Anfrage Nr. 353279 vom 12.11.2025, unbeantwortet · BayernCloud Schule, Prüfungsarchiv – Erläuterung zu frei verfügbaren und nur für Lehrkräfte recherchierbaren Inhalten (bycs.de) · §§ 53 Abs. 1 und 60a UrhG (Privatkopie; Unterricht und Lehre) · Art. 39 Abs. 1 und Abs. 4 BayDSG · Art. 3 Abs. 1 GG · Art. 118 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern · Internet Archive (web.archive.org), Sicherungen der Vorgangsseite und der Anlagen zu FragDenStaat Nr. 289757 vom 07.03.2024. Alle Internetquellen abgerufen am 16.08.2026.
