Vorbereitung auf den Probeunterricht

Der Probeunterricht ist zu schaffen, aber er muss vorbereitet werden. Aufbau und Anforderungen ähneln sich von Jahr zu Jahr, deshalb lässt er sich gezielt üben, in Deutsch sogar sehr gut. Vorausgesetzt, man kennt die Prüfungen der vergangenen Jahre. Genau daran hakt es: Für Mathematik sind sie öffentlich zugänglich, für Deutsch nicht.

Ob Sie selbst mit Ihrem Kind üben oder jemand anderes, ist eine Frage Ihrer Möglichkeiten. Verlassen Sie sich aber nicht darauf, dass die Grundschule den Stoff ausreichend behandelt hat, auch wenn sie das rechtlich müsste und es oft beschwichtigend heißt, das Kind müsse den Probeunterricht ohne Vorbereitung schaffen. Erfahrungsgemäß reicht der Grundschulstoff oft nicht: Der Probeunterricht prüft in Formen und auf einem Niveau, auf die der Unterricht nicht durchgehend hinführt. Über die Eignung Ihres Kindes sagt das nichts.

Historische Probeunterrichtsprüfungen für das Fach Mathematik

Die Prüfungsunterlagen für das Fach Mathematik Gymnasium finden Sie hier: Probeunterricht Gymnasium für das Fach Mathematik
Die Prüfungsunterlagen für das Fach Mathematik Realschule finden Sie hier: Probeunterricht Realschule für das Fach Mathematik

Historische Probeunterrichtsprüfungen für das Fach Deutsch

Die Prüfungsunterlagen für den Probeunterricht Deutsch Gymnasium und Realschule der vergangenen Jahre wurden bislang aus urheberrechtlichen Gründen nicht online gestellt. Einzige Ausnahme ist der Jahrgang 2021: Für dieses Prüfungsjahr liegen dem Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) nach eigener Auskunft die Veröffentlichungsrechte vor (es bietet den Jahrgang als Gesamtsatz und in einzelnen Aufgabenbereichen an), so dass Eltern einen Eindruck erhalten, wie die Prüfungen gestaltet sind:
Probeunterricht Gymnasium 2021 für das Fach Deutsch

Für die Realschule wurden hingegen nur Beispielaufgaben veröffentlicht:
Probeunterricht Realschule Beispielaufgaben für das Fach Deutsch

Die Deutsch-Prüfung besteht an beiden Schularten aus vier Teilen an zwei Tagen: Texte verstehen, Texte verfassen, Richtig schreiben und Sprache untersuchen. Wie viel fremdes Material tatsächlich in den Prüfungen steckt, zeigt unsere Auswertung von zehn Jahrgängen beider Schularten: Drei der vier Teilprüfungen schreibt das ISB selbst (Urheberrecht als Ausrede?). Wie das Kultusministerium reagiert, wenn Eltern nach den nicht veröffentlichten Unterlagen fragen, dokumentiert der Beitrag Nicht veröffentlichbar – aber jederzeit für Lehrkräfte. Wie Sie trotzdem an die Unterlagen kommen, steht weiter unten auf dieser Seite.

Warum das ein Problem ist: Über das Prüfungsarchiv der BayernCloud Schule haben alle Lehrkräfte in Bayern Zugang zu den Deutsch-Prüfungen, an Grundschulen ebenso wie an Gymnasien, Real-, Mittel- und Berufsschulen. Wer eine Lehrkraft in der Familie oder im Bekanntenkreis hat, kann sein Kind mit den Originalen üben lassen. Alle anderen müssen die Grundschule bitten. Dorthin verweist auch das Kultusministerium, wenn Eltern bei ihm nachfragen. Manche Grundschulen geben die Unterlagen heraus, viele nicht. Und anders als beim Abitur gibt es die Original-Prüfungen auch nicht im Buchhandel.

Damit hängt der Zugang zum wichtigsten Übungsmaterial nicht von der Leistung des Kindes ab, sondern davon, wen seine Eltern kennen und wie seine Grundschule damit umgeht. Der Probeunterricht ist eine staatliche Auswahlentscheidung über den weiteren Bildungsweg; alle Kinder müssen dafür unter möglichst gleichen Bedingungen antreten (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung). Aus unserer Sicht ist die Chancengleichheit damit verletzt. Der Staat stellt die Prüfung, dann muss er auch dafür sorgen, dass sich alle darauf vorbereiten können.

Wie Sie doch noch an die Prüfungsaufgaben kommen

Sie müssen die Stufen nicht der Reihe nach gehen. Sie können eine überspringen und sich gleich an das Schulamt oder das Ministerium wenden. Fangen Sie früh an: Der Probeunterricht findet im Mai oder Anfang Juni statt (2027: 1. bis 3. Juni), und Antworten brauchen Zeit. Fragen Sie aber immer schriftlich. Dann haben Sie später schwarz auf weiß, was Sie versucht haben und was Ihnen geantwortet wurde:

  1. Die Klassenlehrkraft Ihres Kindes: Sie hat über das Prüfungsarchiv unmittelbar Zugriff und darf die Unterlagen zu Übungszwecken herausgeben.
  2. Die Schulleitung: wenn die Klassenlehrkraft ablehnt oder nicht antwortet.
  3. Das Staatliche Schulamt als Schulaufsicht über die Grundschulen.
  4. Das Kultusministerium (poststelle@stmuk.bayern.de): Für alle vier Stufen finden Sie unten einen Musterbrief zum Kopieren.

Oft genügt schon eine der ersten Stufen.

Strichzeichnung: Eine Person sagt: „Wir dürfen die Probeunterrichtsunterlagen aus urheberrechtlichen Gründen nicht herausgeben.“ Eine Mutter antwortet: „Verboten ist das Veröffentlichen – nicht die Kopie für mein Kind. § 53 Abs. 1 UrhG“

Der häufigste Einwand und die Antwort darauf.

Der Musterbrief passt für jede Stufe. Er ist bewusst ohne Anrede an eine bestimmte Stelle geschrieben. Sie können ihn unverändert an die Klassenlehrkraft, die Schulleitung, das Staatliche Schulamt oder das Kultusministerium schicken (dort: poststelle@stmuk.bayern.de). Wenn Sie bereits eine Ablehnung erhalten haben, legen Sie sie in Kopie bei: Sie ist Ihr eigentliches Beweisstück: Sie zeigt, dass Sie gefragt haben und woran es gescheitert ist.

Betreff: Prüfungsunterlagen Probeunterricht Deutsch, Bitte um Bereitstellung

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Kind [Name] besucht die 4. Klasse der [Schule] und nimmt im [Monat] [Jahr] am Probeunterricht für [das Gymnasium / die Realschule] teil.

Für die Vorbereitung sind die Original-Aufgaben der vergangenen Jahre das wichtigste Material. Für Mathematik sind sie öffentlich zugänglich, für Deutsch nicht: Sie stehen im Prüfungsarchiv der BayernCloud Schule nur Lehrkräften zur Verfügung. Kinder, deren Eltern eine Lehrkraft kennen, können damit üben, unser Kind nicht.

Darin sehen wir eine Verletzung der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV): Der Probeunterricht ist eine staatliche Auswahlentscheidung über den Bildungsweg; alle Kinder müssen unter gleichen Bedingungen antreten.

Wir bitten Sie daher, uns die Aufgaben des Probeunterrichts Deutsch der vergangenen Jahre zur Verfügung zu stellen, für das Gymnasium wie für die Realschule. Das Urheberrecht steht dem nicht entgegen: Es verbietet die Veröffentlichung, nicht die Weitergabe einer Kopie zum privaten Gebrauch (§ 53 Abs. 1 UrhG).

Hilfsweise bitten wir um eine geschwärzte Fassung, in der allein der fremde Lesetext überdeckt ist. Dass sich eine solche Fassung herstellen und sogar veröffentlichen lässt, zeigt der Freistaat selbst: Die Jahrgangsstufentests Deutsch am Gymnasium der Jahre 2016 bis 2019 stehen in genau dieser Form im Prüfungsarchiv der BayernCloud Schule, ohne Anmeldung für jedermann abrufbar. Die Aufgaben des Probeunterrichts Deutsch 2020 hat das Kultusministerium auf Nachfrage bereits einmal in dieser Form herausgegeben (Schreiben vom 09.05.2023).

[Falls vorhanden:] Die ablehnende Antwort der [Klassenlehrkraft / Schulleitung / des Schulamts] vom [Datum] fügen wir in Kopie bei.

Für eine Antwort bis zum [Datum] wären wir dankbar: Der Probeunterricht findet am [Datum] statt.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift, E-Mail]

Kommt keine oder eine ablehnende Antwort? Dann bleibt die Petition an den Landtag (petitionen@bayern.landtag.de): formlos, kostenlos, und der Landtag muss sie sachlich behandeln. Wir wissen von einem Fall, in dem eine Mutter eine Petition schrieb. Die Unterlagen kamen daraufhin postwendend vom Schulamt. Legen Sie mindestens eine schriftliche Ablehnung in Kopie bei: Erst der Schriftwechsel zeigt, dass der normale Weg nicht weiterhalf. Achtung: Eine Petition hält keine laufende Frist an, etwa zur Anmeldung an der weiterführenden Schule.

Falls Sie die Unterlagen auch auf diesem Weg nicht erhalten, bitten wir Sie, uns den Fall per Mail mitzuteilen.

Der Einwand „Urheberrecht“ – und ob es einen Anspruch gibt

Urheberrecht und Herausgabe der Prüfungsunterlagen: was wir davon halten

Aus unserer Sicht trägt diese Begründung nicht:

  • Geschützt ist allenfalls der fremde Text, der in einer einzelnen Teilprüfung abgedruckt ist, nicht die Prüfung als solche, nicht die Aufgabenstellungen und nicht die übrigen Teilprüfungen. Wie wenig fremdes Material tatsächlich in den Prüfungen steckt, und wie viel davon das ISB selbst schreibt, zeigt unser Beitrag Urheberrecht als Ausrede?.
  • Das Urheberrecht verbietet zuerst die Veröffentlichung, also das öffentliche Zugänglichmachen etwa im offenen Internet (§ 19a Urheberrechtsgesetz, UrhG). Eine einzelne Kopie an eine Familie zu Übungszwecken ist etwas ganz anderes.
  • Zum privaten Gebrauch sind einzelne Vervielfältigungen zulässig (§ 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG), und sie dürfen ausdrücklich auch von jemand anderem hergestellt werden, „sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger […] handelt” (§ 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Händigt eine Lehrkraft Eltern eine Kopie aus, ist sie also nur die Herstellerin für diejenigen, denen die Kopie ohnehin zusteht: die Familie selbst.
  • Für den Unterricht erlaubt § 60a UrhG zusätzlich, bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes für „Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung” zu vervielfältigen und zu verbreiten. Nach Nr. 2 derselben Vorschrift gilt das auch für „Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung“. Darauf beruht der Zugang der Lehrkräfte zum Prüfungsarchiv. Eltern erfasst § 60a nicht; für sie gilt die Privatkopie nach § 53 (siehe oben).
  • Der Freistaat hält an den Aufgabenstellungen selbst die Rechte: Er kann sich insoweit nicht gegen sich selbst auf das Urheberrecht berufen.
  • Das Ministerium selbst verweist Eltern darauf, die Unterlagen bei der Grundschule zu erfragen. Was das Ministerium empfiehlt, kann die Schule schwerlich unter Berufung auf das Urheberrecht verweigern.
  • Der Freistaat macht es selbst vor. Die Jahrgangsstufentests Deutsch am Gymnasium der Jahre 2016 bis 2019 stellt das Staatsinstitut in einer geschwärzten Fassung ins Prüfungsarchiv: fremder Lesetext überdeckt, Aufgaben lesbar, ohne Anmeldung für jedermann abrufbar. Was dort möglich ist, kann beim Probeunterricht nicht unmöglich sein; die Abbildung dazu steht im Beitrag Nicht veröffentlichbar, aber jederzeit für Lehrkräfte.

Wo die Grenze verläuft, auch für Eltern: Dieselbe Vorschrift bestimmt, dass solche Kopien „weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden” dürfen (§ 53 Abs. 6 UrhG). Erlaubt ist also die Kopie für das eigene Kind, nicht, sie anschließend in der Klassenchat-Gruppe zu verteilen oder ins Netz zu stellen. Genau deshalb zielen wir auf eine offizielle Veröffentlichung: Solange die Aufgaben unter Verschluss stehen, haben nur die einen Vorteil, die jemanden kennen.

Ob das Urheberrecht überhaupt einer Veröffentlichung im Internet entgegensteht, halten wir im Übrigen für diskussionswürdig. Das hinge davon ab, welche Rechte der Freistaat an den verwendeten Texten erworben hat. Für die Herausgabe an einzelne Eltern kommt es darauf aber gar nicht an.

Besteht ein Rechtsanspruch auf die Unterlagen? Nein, jedenfalls nicht mit dem Informationsrecht. Bayern hat kein Informationsfreiheitsgesetz, und das einzige allgemeine Auskunftsrecht gilt ausdrücklich nicht für „Schulen sowie sonstige öffentliche Stellen im Bereich von […] Leistungsbeurteilungen und Prüfungen“ (Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG). Deren Unterlagen bleiben sogar dann ausgenommen, wenn sie in den Akten einer anderen Behörde liegen, etwa beim Ministerium (Art. 39 Abs. 4 Satz 2 BayDSG). Sie können die Unterlagen also erbitten, aber nicht erzwingen.

Gerade deshalb ist der schriftliche Weg wichtig: Falls Sie eine Ablehnung erhalten, können Sie dies auf höherer Stufe nachweisen. Genau das braucht eine Petition. Ein starkes Argument haben Sie ohnehin: Das Kultusministerium hat die Aufgaben im Jahr 2023 auf entsprechende Anfragen zweimal selbst herausgegeben: einmal geschwärzt, einmal vollständig. Was das Ministerium selbst verschickt hat, kann eine Schule schwerlich als unherausgebbar behandeln. Die ganze Chronik steht in unserem Beitrag Probeunterricht Deutsch: Nicht veröffentlichbar, aber jederzeit für Lehrkräfte.

Einen echten, durchsetzbaren Anspruch gibt es erst nach dem Probeunterricht: auf Kopien der Unterlagen des eigenen Kindes (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Wie Sie ihn geltend machen, steht auf der Seite Kopien der Probeunterrichts-Unterlagen beantragen.

Weiterlesen: Alles zu Anmeldung, Ablauf und Bestehensregeln steht auf der Seite Probeunterricht; bei einer Lese-Rechtschreib-Störung lesen Sie zusätzlich Legasthenie im Probeunterricht.

Und lohnt sich das alles? Wie viele Kinder den Probeunterricht bestehen und wie es ihnen danach in der 5. Klasse ergeht: Erfolgschancen im Probeunterricht.

Quellen: § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 5 Satz 1 GSO (Aufnahme und Bestehen des Probeunterrichts) · Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern (Chancengleichheit) · §§ 17, 19a, 53 Abs. 1 und 6 sowie 60a UrhG (Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Privatkopie, Unterricht und Lehre) · Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 BayDSG (allgemeines Auskunftsrecht; Bereichsausnahme für Schulen und Prüfungen) · Art. 15 Abs. 3 DSGVO (Recht auf Kopie) · BayernCloud Schule, Prüfungsarchiv (bycs.de), Zugriffsregeln · Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (isb.bayern.de), Probeunterricht Gymnasium und Realschule. Alle Internetquellen abgerufen am 16.08.2026.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite enthält allgemeine, nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogene Informationen zum bayerischen Schulrecht und eine Einordnung aus unserer Sicht. Sie enthält keine individuelle rechtliche Prüfung oder Handlungsempfehlung; konkrete Fälle werden auf dieser Seite nicht beurteilt. Vorlagen und Musterschreiben sind unverbindliche Formulierungsvorschläge ohne Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Erfolg. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind dessen tatsächliche Umstände, die jeweils geltenden amtlichen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Prüfung können die Angaben Fehler enthalten; bitte prüfen Sie die genannten Vorschriften und Entscheidungen selbst. Stand: 16.08.2026.

Inhalt zuletzt aktualisiert: 10. September 2026