Manche Kinder sind in der Grundschule unterfordert. Die Schulordnung kennt dafür einen Weg: das Überspringen. Wer die vierte Klasse überspringt, geht ein Jahr früher an die weiterführende Schule; an die Stelle des Übertrittszeugnisses tritt dann die Erlaubnis zum Überspringen. Die Schulordnung nennt sie „Gestattung“, und sie ist der Schlüssel zu allem Weiteren. Praktisch gibt es drei Möglichkeiten: die Gestattung zum Halbjahr, die Gestattung zum Schuljahresende — und, umstritten, den Probeunterricht als Nachweis, der den Antrag stützt. Diese Seite zeigt alle drei mit ihren Zeitfenstern.
Wer entscheidet — und was die Gestattung bewirkt
Die Grundschulordnung regelt das Überspringen in einem einzigen Absatz:
„Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten das Überspringen gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nach Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen dieser Jahrgangsstufe gewachsen sind.“
(§ 14 Abs. 2 Satz 1 GrSO)
Drei Dinge stehen darin, die man leicht überliest:
- Es beginnt mit Ihrem Antrag. Von sich aus muss die Schule nicht tätig werden.
- Entschieden wird von der Schulleitung (§ 14 Abs. 2 Satz 4 GrSO) — anders als beim freiwilligen Wiederholen, über das die Lehrerkonferenz befindet (→ Die vierte Klasse wiederholen).
- Der Maßstab ist nicht die Note allein, sondern ob das Kind „nach Reife und Leistungsfähigkeit“ gewachsen ist — eine pädagogische Einschätzung mit Spielraum.
Ein schulpsychologisches Gutachten ist übrigens nicht immer vorgeschrieben: Die Schulordnung verlangt es, wenn ein zweites Überspringen den Übertritt an Gymnasium oder Realschule bedeutet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 GrSO). Beim ersten Überspringen ist es freiwillig — kann den Antrag aber deutlich stützen.
Für den Übertritt ist die Gestattung mehr als eine Formalie: Sie ersetzt das Übertrittszeugnis. Kinder, denen „zum Halbjahr … oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 das Überspringen der Jahrgangsstufe gestattet worden ist“, gelten damit als für das Gymnasium geeignet (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GSO; für die Realschule entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 3 RSO). Ohne Gestattung ist die Aufnahme am Gymnasium im Regelfall ausgeschlossen, denn sie setzt sonst den Besuch der vierten Klasse voraus (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GSO); eine Ausnahme davon ist nur über die Härtefallklausel des § 45 BaySchO denkbar (dazu unten bei Möglichkeit 3). Und wie das Übertrittszeugnis gilt die Gestattung nur für das folgende Schuljahr (§ 2 Abs. 3 Satz 2 GSO).
Möglichkeit 1: Gestattung zum Halbjahr
Das Zeitfenster: Das Überspringen erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 „im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses“ (§ 14 Abs. 2 Satz 3 GrSO). Und dieser Tag steht fest: Die Zwischenzeugnisse werden „am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Schulhalbjahres)“ ausgestellt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GrSO). Denselben Tag nennt die Gymnasialschulordnung, wenn sie vom Überspringen „zum Halbjahr“ spricht.
Praktisch heißt das: Der Antrag sollte spätestens im Januar bei der Schulleitung liegen — besser früher. Eine förmliche Antragsfrist kennt die Grundschulordnung nicht; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof formuliert es so: Der Antrag sei „einige Wochen vor dem Zeugnistermin zu stellen, um der Schule ausreichend Zeit zur Prüfung und Entscheidung“ zu geben (BayVGH, Beschluss vom 16.05.2022 – 7 CE 22.499, Rn. 10). Wer erst im Frühjahr fragt, hat dieses Fenster verpasst.
Was dann passiert: Das Kind wechselt nach dem Zwischenzeugnis in die vierte Klasse und meldet sich im Mai — mit der Gestattung als Eignungsnachweis — an der weiterführenden Schule an. Das ist der Vorteil dieses Weges: Die Gestattung liegt lange vor der Anmeldewoche vor. Ein Übertrittszeugnis bekommt das Kind im Mai trotzdem, wie alle Viertklässler (§ 6 Abs. 3 Satz 1 GrSO); wie die Jahresfortgangsnoten für ein Kind gebildet werden, das erst seit Februar in der vierten Klasse ist, regelt die Verordnung allerdings nicht — klären Sie das mit der Schule. Für den Übertritt kommt es auf dieses Zeugnis aber nicht mehr an: Die Gestattung ist ein eigenständiger Eignungsnachweis, auch wenn das Zeugnis nach nur wenigen Monaten in der neuen Klasse anders ausfallen sollte.
Eine Einschränkung: Dieser Weg steht nur beim ersten Überspringen offen. Hat Ihr Kind schon einmal eine Jahrgangsstufe übersprungen, ist das zweite Überspringen — das mit dem schulpsychologischen Gutachten — nur zum Schuljahresende möglich (§ 14 Abs. 2 Satz 3 GrSO, letzter Halbsatz). Dann bleibt Möglichkeit 2.
Möglichkeit 2: Gestattung zum Schuljahresende
Das Zeitfenster: Der zweite Termin ist das Schuljahresende (§ 14 Abs. 2 Satz 3 GrSO) — das Schuljahr endet am 31. Juli (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG); die Jahreszeugnisse gibt es am letzten Unterrichtstag davor (§ 15 Abs. 1 Satz 2 GrSO). Bei dieser Variante bleibt das Kind bis zu den Sommerferien in der dritten Klasse und wechselt im September direkt in die fünfte.
Hier entsteht ein Kalenderproblem, das man kennen muss. Die Anmeldung an Gymnasium und Realschule findet in der Anmeldewoche im Mai statt, der Probeunterricht kurz danach (die Termine des jeweiligen Jahres → Probeunterricht) — die Gestattung zum Schuljahresende kommt also gut zwei Monate nach der Anmeldewoche. Wer diesen Weg geht, meldet sein Kind an, ohne die Gestattung schon in der Hand zu haben. Bewährt hat sich deshalb, die Schulleitung der Grundschule früh anzusprechen, den Antrag ausdrücklich und schriftlich zu stellen, festzuhalten, wann und wie entschieden wird, und die weiterführende Schule offen über den laufenden Antrag zu informieren.
Und: Lassen Sie sich die Gestattung schriftlich geben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat 2022 entschieden, dass sie „wegen deren Bedeutung und Tragweite regelmäßig schriftlich durch die hierfür zuständige Stelle zu erfolgen“ hat (7 CE 22.499, Leitsatz 3; in den Gründen: „in der Regel schriftlich“, Rn. 12). Der Fall dahinter zeigt, wie es schiefgehen kann: Eine Familie wollte den Übertritt aus der dritten Klasse; die Schulleitung der Grundschule hatte per E-Mail Unterstützung signalisiert und eine Befreiung für den Probeunterricht erteilt. Ein förmlicher Antrag auf Gestattung war aber nie bei ihr gestellt worden — sie hatte von dem Vorhaben „per Zufall vom Gymnasium“ erfahren. Das Gericht sah in der E-Mail „allenfalls das Inaussichtstellen einer Gestattung für den Fall des Bestehens des Probeunterrichts“ (Rn. 10, 12) — eine bedingte Zusage, keine Gestattung. Die Bedingung trat nicht ein: Das Kind bestand den Probeunterricht nicht, der Übertritt scheiterte; die spätere Klage blieb erfolglos (VG München, Urteil vom 02.07.2024 – M 3 K 21.6299).
Möglichkeit 3: der Probeunterricht als Nachweis — hier herrscht Wirrwarr
Vorweg das Wichtigste: In aller Regel braucht es den Probeunterricht gar nicht. Das Überspringen der vierten Klasse wird regelmäßig ohne ihn gestattet — Antrag, Gespräch mit der Schulleitung, Gestattung. Wenn es ohne geht, ersparen Sie Ihrem Kind drei Prüfungstage und den Druck, der daran hängt. Der Probeunterricht als Nachweis kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Grundschule die Ablehnung schon angekündigt hat oder erkennbar zögert.
Warum sollte ein Kind aus der dritten Klasse dann überhaupt am Probeunterricht teilnehmen wollen? Weil die Gestattung an einer Prognose der Grundschule hängt — und die fällt nicht immer zugunsten des Kindes aus. Wer eine zurückhaltende Schule überzeugen will, braucht etwas in der Hand, das nicht von ihrer eigenen Einschätzung abhängt. Der Probeunterricht ist die einzige landesweit einheitliche Prüfung auf dem Niveau der vierten Klasse: landesweit gleiche schriftliche Aufgaben, dazu mündliche Leistungen, benotet von Lehrkräften der weiterführenden Schule (§ 3 Abs. 4 GSO, § 3 Abs. 6 RSO; Gymnasium und Realschule prüfen getrennt). Ein bestandener Probeunterricht wäre für den Antrag ein starkes Argument.
Eines vorweg, damit kein Missverständnis entsteht: Der Probeunterricht ersetzt die Gestattung nicht. Ohne Gestattung ist die Aufnahme am Gymnasium im Regelfall ausgeschlossen (siehe oben) — er kann sie nur stützen. Die Frage ist: Darf ein Drittklässler überhaupt daran teilnehmen?
Die Verwaltung hat diese Frage schon in beide Richtungen beantwortet.
- Einmal abgelehnt. Eine Dienststelle der Ministerialbeauftragten teilte Erziehungsberechtigten 2021 schriftlich mit, die Aufnahme sei an drei Voraussetzungen geknüpft, die alle erfüllt sein müssten — Eignung, der nachgewiesene Besuch mindestens der Jahrgangsstufe 4 „vorbehaltlich des Vorliegens der Erlaubnis zum Überspringen“ und das Höchstalter. Da die zweite fehle, sei „eine Aufnahme am Gymnasium und damit eine Teilnahme am Probeunterricht nicht möglich“. Das Schreiben war ausdrücklich mit dem Staatsministerium abgestimmt (liegt uns vor).
- Einmal genehmigt. In dem oben genannten Fall nahm ein Drittklässler im selben Jahr am Probeunterricht teil — am Nachtermin Ende Juli, ausdrücklich „auf Anweisung der MB-Dienststelle“, wie das Urteil festhält (M 3 K 21.6299, Rn. 4). Der Verwaltungsgerichtshof nannte das später „eine Ausnahme vom üblichen Verfahren, da Schüler, die am Probeunterricht teilnehmen, normalerweise die Jahrgangsstufe 4 besuchen“ (7 CE 22.499, Rn. 9). Die Rechtsgrundlage nennt das Verwaltungsgericht im Eilverfahren: Das Kind habe „nur aufgrund einer Ausnahme auf Grundlage des § 45 BaySchO“ teilnehmen dürfen (VG München, Beschluss vom 07.02.2022 – M 3 E 21.6375, Rn. 49) — der Härtefallklausel, nach der das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle von einzelnen Bestimmungen der Schulordnungen abweichen kann, „wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint“. Es standen sich also nicht zwei Auslegungen derselben Vorschrift gegenüber, sondern zwei Ermessensentscheidungen: Ein Bezirk gewährte die Ausnahme, ein anderer nicht.
Was daraus folgt. Das ist die wichtigste Nachricht dieses Abschnitts: Die Teilnahme lässt sich beantragen — als Ausnahme nach § 45 BaySchO bei der zuständigen Dienststelle der Ministerialbeauftragten, mit einer Begründung, worin im konkreten Fall die unbillige Härte liegt und warum die Gleichbehandlung nicht leidet (das Kind wird an denselben Aufgaben gemessen wie alle anderen). Die Klausel reicht dabei weiter als nur bis zur Teilnahme: Sie erlaubt Ausnahmen „von einzelnen Bestimmungen der Schulordnungen“ — also auch von der Aufnahmevoraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 GSO selbst. Genau das hat das Verwaltungsgericht geprüft, einen Anspruch auf Aufnahme „im Rahmen einer Ausnahme nach § 45 BaySchO“, und ihn nur deshalb verneint, weil das Kind den Probeunterricht nicht bestanden hatte (M 3 E 21.6375, Rn. 30). Zwei Dinge sollten Sie dabei wissen: Die Ausnahme ist Ermessen, kein Anspruch — im Regelfall bleibt es bei „ohne Gestattung keine Aufnahme“. Und eine Zusage der MB-Dienststelle zur Teilnahme ist keine Gestattung des Überspringens — dafür ist sie nicht zuständig, wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festhält (7 CE 22.499, Rn. 13); die Gestattung bleibt Sache der Grundschulleitung.
Unsere Auslegung. Der Verordnungstext gibt die strenge Lesart nicht her. § 3 Abs. 1 Satz 1 GSO sagt, für wen der Probeunterricht durchgeführt wird: für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht gegeben sind und die nicht der Jahrgangsstufe 5 einer Mittel- oder Realschule angehören. Ausgeschlossen sind danach drei Gruppen: Kinder mit Gymnasialeignung im Übertrittszeugnis, Kinder mit bereits erteilter Überspringens-Gestattung und Fünftklässler der Mittel- oder Realschule. Ein Drittklässler ohne Gestattung gehört zu keiner dieser drei Gruppen.
Dazu kommt ein zweites Textargument: Dem Probeunterricht werden „die Anforderungen der Jahrgangsstufe 4″ zugrunde gelegt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 GSO). Geprüft wird also das Niveau der vierten Klasse — nicht ihr Besuch. Wer dieses Niveau in der dritten Klasse erreicht hat, kann es in dieser Prüfung zeigen; die Vorschrift selbst stellt dem nichts entgegen.
Und ein drittes Textargument, aus der Schwesterverordnung: Die Realschulordnung regelt den Zugang zum Probeunterricht nach demselben Muster (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RSO) — kennt aber für die Aufnahme keinen Nachweis des Besuchs der vierten Klasse (§ 2 Abs. 2 RSO). Der Verordnungsgeber hat denselben Probeunterricht also geschaffen, ohne ihn dort an die vierte Klasse zu binden. Dass er ihn am Gymnasium anders gemeint haben sollte, müsste im Text stehen — und § 3 GSO schweigt dazu. (Praktisch spielt die Realschule hier kaum eine Rolle: Wer die vierte Klasse überspringt, zielt in aller Regel auf das Gymnasium.)
§ 2 GSO regelt etwas anderes, nämlich die Aufnahme. Dass er den Besuch der vierten Klasse verlangt, sagt nichts darüber, wer geprüft werden darf. Die Verwaltung liest beide Vorschriften als ein einheitliches Verfahren, in dem nur geprüft wird, wer auch aufgenommen werden könnte — aber in welcher Reihenfolge die Voraussetzungen vorliegen müssen, steht nirgends. Der Kalender zeigt, worum es geht: Der Probeunterricht liegt im Mai oder Juni, die Gestattung zum Schuljahresende Ende Juli. Wer verlangt, dass die Gestattung schon vor der Prüfung vorliegt, macht den Probeunterricht als Nachweis für genau diese Entscheidung unmöglich — obwohl die Grundschulordnung den Juli-Termin ausdrücklich vorsieht.
Klar gesagt: Das ist unsere Lesart, nicht die der Gerichte. Das Verwaltungsgericht München hat den Probeunterricht als Prüfung bezeichnet, die „den gesetzlichen Vorgaben nach … für Schüler der Jahrgangsstufe 4 konzipiert und vorgesehen ist“ (M 3 E 21.6375, Rn. 49) — im Vorbeigehen allerdings, denn ob ein Drittklässler einen Anspruch auf Teilnahme hat, musste es nicht entscheiden.
Was die Verwaltung entgegenhalten wird — und was wir darauf sagen. Erstens: Die Schulordnung knüpft an das Übertrittszeugnis an — eine erfolglose Teilnahme wird darauf vermerkt, bei Nichtaufnahme wird es zurückgegeben (§ 3 Abs. 5 Sätze 2 und 3 GSO); ein Drittklässler hat keines. Das stimmt, regelt aber nur die Folgen einer erfolglosen Teilnahme, nicht den Zugang zur Prüfung. Wo kein Zeugnis existiert, läuft der Vermerk leer — das ist eine Lücke, kein Verbot. Zweitens das Argument, das der Verwaltungsgerichtshof zum Überspringen entwickelt hat: Es solle keine „Überschneidungen mit dem Übertrittsverfahren“ geben (7 CE 22.499, Rn. 8 — dort zum Überspringen zum Halbjahr der vierten Klasse). Nur: Ein Drittklässler ohne Übertrittszeugnis steht in gar keinem Übertrittsverfahren, mit dem sich etwas überschneiden könnte. Die Prüfung läuft dem Verfahren voraus, sie kollidiert nicht damit. Drittens: Die jährlichen Anmelde-Bekanntmachungen verlangen bei der Einschreibung das Übertrittszeugnis. Auch das ist eine Abwicklungsregel für den Normalfall — ein Halbjahr-Überspringer legt statt des Zeugnisses seine Gestattung vor, und wer die Gestattung erst zum Schuljahresende beantragt hat, legt eben den Nachweis über den laufenden Antrag vor.
Unsere Schlussfolgerung: Nach unserer Auffassung müsste die Teilnahme gestattet werden. Ein Drittklässler, dem noch keine Gestattung erteilt wurde, ist vom Probeunterricht nicht ausgeschlossen; die Gestattung kann danach folgen. Und wo die Verwaltung das anders sieht, bleibt die Ausnahme nach § 45 BaySchO — der Weg, der in dem dokumentierten Fall tatsächlich offenstand. Praktisch spricht wenig dagegen: Besteht das Kind nicht, bleibt es in der dritten Klasse, und der reguläre Weg im Jahr darauf bleibt offen. Besteht es, hat die Grundschule eine belastbare Grundlage für ihre Entscheidung — genau das, was die Vorschrift von ihr verlangt.
Ehrlich dazu gehört: Entschieden ist das nicht. Die Gerichte haben sich in dem geschilderten Fall mit Antrag, Form und Zeitpunkt der Gestattung befasst und die Teilnahme des Drittklässlers als „Ausnahme“ bezeichnet — ob ein Anspruch auf Teilnahme besteht, war nicht Gegenstand. Wer diesen Weg gehen will, sollte früh fragen, sich nicht mit einer telefonischen Absage zufriedengeben und eine schriftliche Entscheidung verlangen — nur die lässt sich überprüfen.
Was Sie tun können
- Früh mit der Grundschule sprechen — für den Februar-Termin bedeutet das: im Januar. Für den Sommer-Termin: im Frühjahr, vor der Anmeldewoche.
- Den Antrag ausdrücklich und schriftlich an die Schulleitung der Grundschule stellen, mit Begründung: Was kann Ihr Kind, woran zeigt sich die Unterforderung, welche Nachweise gibt es? Ein Gespräch, eine E-Mail an das Gymnasium oder ein Antrag auf Befreiung für den Probeunterricht sind kein Antrag auf Gestattung — genau daran ist ein Fall vor Gericht gescheitert (7 CE 22.499, Rn. 10).
- Alles Zugesagte schriftlich bestätigen lassen. Freundliche Ermutigung im Gespräch ist keine Gestattung. Der Verwaltungsgerichtshof erwartet die Gestattung „regelmäßig schriftlich“ (7 CE 22.499, Leitsatz 3); eine mündliche Zusage ist Ihnen schriftlich zu bestätigen, wenn Sie das unverzüglich verlangen (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).
- Nur wenn die Grundschule ablehnt oder die Ablehnung angekündigt hat und Sie den Probeunterricht als Nachweis wollen: Melden Sie Ihr Kind in der Anmeldewoche im Mai an der weiterführenden Schule an und beantragen Sie die Teilnahme dort schriftlich — mit dem Hinweis, dass die Gestattung zum Schuljahresende beantragt ist. Beantragen Sie parallel bei der zuständigen MB-Dienststelle die Ausnahme nach § 45 BaySchO (siehe Möglichkeit 3). Eine Ablehnung lassen Sie sich schriftlich und mit Begründung geben.
- Bei Ablehnung — der Gestattung wie der Teilnahme — um eine schriftliche Begründung bitten; danach stehen Widerspruch — oder unmittelbar Klage, im Schulrecht ist beides zulässig (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGVwGO) — und, wegen der engen Termine, gegebenenfalls ein Eilantrag offen. Der Eilantrag setzt voraus, dass der Antrag vorher ausdrücklich bei der Grundschulleitung gestellt wurde; sonst fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis (7 CE 22.499, Rn. 10). Und er duldet keinen Aufschub: Kommt die Ablehnung erst im Juli, ist Eilrechtsschutz nach dem Verwaltungsgerichtshof während der gesamten Sommerferien möglich — bis zum Unterrichtsbeginn der neuen Jahrgangsstufe; wer stattdessen Monate wartet, riskiert, dass der Eilantrag schon daran scheitert (Rn. 9, dort: Antrag erst im Dezember) (→ Widerspruch und Eilantrag).
Und wenn es nicht klappt: Der reguläre Weg über die vierte Klasse bleibt offen — mit Übertrittszeugnis oder über den Probeunterricht (→ Probeunterricht). Ein abgelehnter Überspringens-Antrag schadet dabei nicht.
Quellen: § 6 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 und § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO); § 2 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Sätze 2 und 3 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO); § 2 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 der Schulordnung für die Realschulen in Bayern (RSO); § 45 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO – Härtefallklausel); Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG; Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG; Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGVwGO — jeweils in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung auf www.gesetze-bayern.de. Die Termine für Anmeldung und Probeunterricht stehen in den jährlichen Bekanntmachungen des Staatsministeriums für Gymnasien und Realschulen (→ Probeunterricht). Rechtsprechung: BayVGH, Beschluss vom 16.05.2022 – 7 CE 22.499, NVwZ-RR 2022, 675 = BeckRS 2022, 12108 (Leitsätze 1 bis 3: ausdrücklicher Antrag, nur zu den vorgesehenen Zeitpunkten, Gestattung regelmäßig schriftlich; Rn. 8 Überschneidung mit dem Übertrittsverfahren; Rn. 9 Teilnahme eines Drittklässlers am Nachtermin als „Ausnahme vom üblichen Verfahren“; Rn. 10 Antrag „einige Wochen vor dem Zeugnistermin“; Rn. 12 Gestattung „in der Regel schriftlich“, E-Mail der Schulleitung nur „Inaussichtstellen einer Gestattung für den Fall des Bestehens des Probeunterrichts“; Rn. 13 Ministerialbeauftragter für die Gestattung nicht zuständig); VG München, Beschluss vom 07.02.2022 – M 3 E 21.6375, BeckRS 2022, 12109 (Rn. 30: Aufnahme im Wege einer Ausnahme nach § 45 BaySchO geprüft; Rn. 49 f.: Teilnahme des Drittklässlers als Ausnahme nach § 45 BaySchO; Probeunterricht „für Schüler der Jahrgangsstufe 4 konzipiert und vorgesehen“); VG München, Urteil vom 02.07.2024 – M 3 K 21.6299, BeckRS 2024, 19239 (derselbe Fall in der Hauptsache; Rn. 4 Teilnahme am Probeunterricht auf Anweisung der MB-Dienststelle; Klage als unzulässig abgewiesen). Schreiben einer Dienststelle der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien vom März 2021 an Erziehungsberechtigte, abgestimmt mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (nicht veröffentlicht; liegt uns vor).
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