Zeichnung mit zwei Strichfiguren: Eine Lehrkraft sagt „Ich habe mir einen Eindruck gebildet.“, ein Kind fragt „In 5 Minuten Prüfung? Die ein Drittel der Note zählt?“

Fünf Minuten für ein Drittel der Note

Zeichnung mit zwei Strichfiguren. Eine Lehrkraft sagt: „Ich habe mir einen Eindruck gebildet.“ Eine Mutter fragt zurück: „In 5 Minuten Prüfung? Die ein Drittel der Note zählt?“

Wer den Probeunterricht nicht besteht, scheitert selten an einer einzigen Aufgabe. Oft scheitert er an der Note aus dem Unterrichtsgespräch des dritten Tages — der „mündlichen Note“. Sie ist die unsichtbarste Note des ganzen Verfahrens: kein Aufgabenblatt, kein veröffentlichter Bewertungsschlüssel, oft kaum Aufzeichnungen. Und sie zählt ein Drittel der Fachnote. Ein Rechenbeispiel: Wer in Deutsch schriftlich insgesamt auf der 5 steht, kommt mit einer mündlichen 4 auf 4,67 — Note 5, durchgefallen. Mit einer mündlichen 3 sind es 4,33 — Note 4, Tür auf. Zwischen zwei Eindrücken aus wenigen Gesprächsminuten liegt der Zugang zum Gymnasium.

Im Herbst 2023 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit, dieses Verfahren zu prüfen (Beschlüsse vom 25.09.2023 – 7 CE 23.1682 und 7 CE 23.1683, NVwZ-RR 2024, 292). Das Verwaltungsgericht München hatte zuvor beanstandet, wie eine mündliche Note zustande gekommen war, und die Schule verpflichtet, den mündlichen Teil erneut durchzuführen (Beschlüsse vom 14./15.09.2023 – M 3 E 23.4306, M 3 E 23.4307). Der Verwaltungsgerichtshof hob das auf. Seine Leitsätze: Der Probeunterricht sei „keine typische Aufnahmeprüfung“, deshalb dürften in die mündliche Note neben dem gezeigten Wissen auch „pädagogische Einschätzungen“ aus der Beobachtung einfließen; Gruppen bis 15 Kinder und im Schnitt fünf Minuten Gespräch pro Kind und Fach seien nicht zu beanstanden. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen nahm das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung nicht zur Entscheidung an (1 BvR 2049/23).

Das ist die Rechtslage, und wir sagen sie so deutlich, wie sie ist: Wer heute allein gegen Gruppengrößen, Gesprächsdauer oder die Beobachtungsbewertung vorgeht, dringt damit vor dem Verwaltungsgerichtshof derzeit nicht durch. Umso genauer lohnt der Blick, worauf diese Rechtsprechung eigentlich steht. Wir sehen fünf Risse im Fundament.

Erster Riss: Die Prüfung, die keine sein soll

Die Begründung des Gerichts beginnt mit einem Etikett: Der Verordnungsgeber habe mit dem Probeunterricht „keine originäre Prüfungssituation schaffen wollen“, sondern eine Unterrichtsatmosphäre — deshalb gelte nicht der volle Schutzstandard einer Prüfung. Man muss das zweimal lesen: Weil das Verfahren Probeunterricht heißt und nicht
Aufnahmeprüfung, sollen die Regeln, die Prüflinge schützen, nur abgeschwächt gelten. Dabei hängt von diesen drei Tagen exakt dasselbe ab wie von jeder Aufnahmeprüfung: die Schullaufbahn. Ein Schutzstandard, der davon abhängt, wie der Normgeber sein Verfahren
nennt, ist keiner.

Die kindgerechte Atmosphäre, die das Gericht beschwört, ist übrigens ein gutes Ziel — wir hätten nur gern beides: freundliche Form und überprüfbare Bewertung. Das eine ersetzt das andere nicht.

Zweiter Riss: Das Gericht rechnet falsch

Um zu zeigen, dass an der mündlichen Note ohnehin wenig hängt, rechnet der Senat vor: Sie mache „bei regelmäßig vier zu bewertenden schriftlichen Aufgaben – lediglich ein Neuntel des Gesamtergebnisses in Deutsch aus“.

Diese Rechnung ist falsch. Nach den Vorgaben der Schulverwaltung — die das Gericht im selben Absatz selbst zitiert — wird „das Schriftliche gegenüber dem Mündlichen doppelt gewichtet“: Die vier schriftlichen Teilnoten werden erst zu einer schriftlichen Note zusammengefasst, diese zählt doppelt, die mündliche Note einfach. Die mündliche Note macht damit ein Drittel des Gesamtergebnisses aus, nicht ein Neuntel — dreimal so viel, wie der Senat annimmt.

Ein Neuntel wiegen ausgerechnet die kleinen schriftlichen Teile — Lesen, Sprache untersuchen, Richtig schreiben —, für die es Aufgabenblätter, Punkteschlüssel und zwei Korrektoren gibt. Die Rechnung des Gerichts macht also genau die Note klein, die am wenigsten dokumentiert ist und real am meisten wiegt. Und auf dieser Grundlage beantwortet der Senat die Frage, ob fünf Minuten Beobachtung für diese Note genügen. Wer die Bedeutung einer Note auf ein Drittel ihres tatsächlichen Gewichts schätzt, braucht sich über die Sorgfalt bei ihrer Bildung keine großen Gedanken zu machen.

Dritter Riss: Dieselbe Prämisse, zwei Richtungen

Für die Frage, ob es fair ist, dass manche Kinder in Zweiergruppen und andere in Fünfzehnergruppen geprüft werden, greift der Senat zu einem Argument aus der Fachliteratur: Grundschüler stünden beim Übertritt „in keinem unmittelbaren Wettbewerb untereinander“, es gehe nicht um knappe Plätze — deshalb verletze die Spreizung die Chancengleichheit nicht; sie sei weder ein Vorteil noch ein Nachteil. Belegt wird das nicht, gemessen auch nicht: Normative Zeitvorgaben für das Gespräch gebe es keine, räumt der Beschluss selbst ein.

Interessant wird es, wenn man daneben legt, wofür dasselbe Argument aus derselben Kommentarstelle sonst herhält. Das Verwaltungsgericht München hat aus dem fehlenden Wettbewerbsverhältnis abgeleitet, dass beim Übertritt ein milderer, kindfreundlicherer Maßstab gilt — etwa bei der Frage, wie schnell Eltern eine Beeinträchtigung nachmelden müssen (Beschluss vom 11.09.2023 – M 3 E 23.4146). Und es wendet die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze ausdrücklich auch im Schulrecht an (Beschluss vom 17.10.2024 – M 3 E 24.6083). Dieselbe Prämisse — kein Wettbewerb — wird einmal für das Kind gewendet und einmal gegen seinen Schutz. Eine Rechtsprechung, die sich aussuchen kann, in welche Richtung ihre Prämissen zeigen, hat keine.

Vierter Riss: Die „verbindliche Vorgabe“, die ein Maximalkatalog ist

Bleibt die Frage, woran die Lehrkräfte die mündliche Note eigentlich messen. Die Antwort des Gerichts: an den Hinweisen der Ministerialbeauftragten samt Anlage — einer „verbindlichen Vorgabe“, mit der „eine gleichmäßige Bewertung des mündlichen Teils des Probeunterrichts sichergestellt wird“.

Wir kennen dieses Papier. Es beschreibt zunächst zutreffend das Problem: „Da nur eine relativ kurze Beobachtungszeit zur Verfügung steht, ist es erforderlich, den mündlichen Teil des Probeunterrichts sorgfältig zu planen.“ Dann zählt es Verhaltensmerkmale auf — und ordnet sich selbst ein:

„Die folgende Darstellung versucht, eine möglichst große Zahl von Kriterien anzusprechen, die bei der Beobachtung von Schülern bedeutsam sind. Sie stellt insoweit einen Maximalkatalog dar. Folgende Verhaltensmerkmale können beobachtet werden: …“

Ein Maximalkatalog im Kann-Modus also. Welche dieser Merkmale tatsächlich beobachtet werden, bleibt offen. Und einen Maßstab, wie aus Beobachtungen eine Note wird, enthält das Papier nicht: keine Gewichtung, keine Notenstufen, kein Kriterium für die Grenze zwischen 3 und 4. In einem Aufnahmeausschuss-Protokoll, das uns vorliegt, wird der Beobachtungsbogen für den dritten Prüfungstag schlicht von einer Lehrkraft der prüfenden Schule selbst erstellt.

Das ist das Fundament, auf dem „Gleichmäßigkeit sichergestellt“ sein soll — für eine Note, die ein Drittel des Ergebnisses trägt und nach wenigen Minuten Beobachtung feststeht. Zum Vergleich: Für die schriftlichen Teile gibt es landeseinheitliche Aufgaben, Punkteschlüssel und zwei Korrektoren. Für ein Drittel der Note gibt es — Eindrücke.

Fünfter Riss: Benotet wird, was nicht benotet werden darf

Der vielleicht grundsätzlichste Einwand ist zugleich der einfachste — man muss nur die Normen nebeneinanderlegen. Die Ermächtigung für den Probeunterricht erlaubt, die Aufnahme von einer „der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Leistungsfeststellung“ abhängig zu machen (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayEUG). Die Schulordnung sagt entsprechend: „Auch die mündlichen Leistungen werden benotet“ (§ 3 Abs. 4 GSO). Benotet werden dürfen also: Leistungen.

Nun ist „Leistung“ im Schulrecht kein dehnbarer Alltagsbegriff, sondern ein abgegrenzter: Das Gesetz selbst unterscheidet an anderer Stelle ausdrücklich zwischen den
Leistungen und „Anlage, Mitarbeit und Verhalten“ — Letztere dürfen in Zeugnissen
neben den Leistungen vermerkt werden, als Bemerkung, nicht als Note (Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG). Mitarbeit und Verhalten sind also gerade das, was der Gesetzgeber von der benotbaren Leistung getrennt hat.

Im mündlichen Probeunterricht fließt beides trotzdem in die Note ein — der Verwaltungsgerichtshof nennt es „pädagogische Einschätzungen“ aus der Beobachtung und stützt es auf den pädagogischen Beurteilungsspielraum. Aber ein Spielraum ist kein Ersatz für eine Rechtsgrundlage: Er regelt, wie frei die Schule innerhalb ihrer Befugnis bewertet, nicht, was sie überhaupt bewerten darf. Wie selbstverständlich diese Grenzverschiebung in der Praxis geworden ist, zeigen Bewertungsunterlagen zum Probeunterricht, die uns vorliegen: Dort findet sich eine eigene, vorgedruckte Spalte mit der Überschrift „Gesamteindruck (Note)“. Der Eindruck hat eine Notenspalte.

Was daraus folgt

Erstens, zur Instanzenlage — und hier lohnt Präzision. Mit diesen Argumenten allein dringt man vor den bayerischen Verwaltungsgerichten derzeit nicht durch; der Verwaltungsgerichtshof hat seine Linie 2023 festgelegt. Unumstößlich ist diese Linie aber nicht. Die Beschlüsse von 2023 ergingen im Eilverfahren — nach summarischer Prüfung und ohne Bindung für künftige Verfahren, auch nicht für den Verwaltungsgerichtshof selbst. Ein Hauptsacheverfahren, in dem diese Fragen mit voller Prüfungstiefe untersucht worden wären, gab es nie: Die Klage wurde damals zurückgenommen. In der Hauptsache stünde am Ende sogar der Weg zum Bundesverwaltungsgericht offen, denn die Chancengleichheit im Prüfungswesen ist Bundesverfassungsrecht.

Und in Karlsruhe ist die Sache offener, als die Nichtannahme von 2023 klingt: Das Bundesverfassungsgericht hat die damalige Verfassungsbeschwerde ohne jede Begründung nicht zur Entscheidung angenommen — über die Argumente dieses Beitrags hat es damit nie entschieden, und gebunden ist es daran für die Zukunft nicht. Eine Nichtannahme ohne Begründung ist kein Urteil über die Substanz; nach unserer Analyse scheiterte der erste Anlauf an Verfahrenshürden, die sich vermeiden lassen. Die Fragen sind also weiter offen — auf jeder dieser Ebenen. Und wer wissen will, mit welcher Haltung die Verwaltung den Probeunterricht durchführt, findet sie in ihren eigenen Schreiben: → Haltung per Rundschreiben. Was ein zweiter, besser vorbereiteter Anlauf braucht, steht auf unserer Seite Verfassungsbeschwerde.

Zweitens, praktisch — und das steht in den Verwaltungsvorgaben selbst: Die Eindrücke aus dem Unterrichtsgespräch sind in der Niederschrift festzuhalten, die Protokolle sind „bei Überprüfungen, in Beschwerdefällen und bei Verwaltungsgerichtsverfahren stets mit vorzulegen“, und die Berechtigung jeder Note ist „auch für die Erziehungsberechtigten und Außenstehende unmittelbar erkennbar zu machen“. Verlangen Sie deshalb ausdrücklich die Beobachtungsunterlagen des dritten Tages — wie das geht, steht auf unserer Seite Kopien der Probeunterrichts-Unterlagen beantragen. Und wer sich wehrt, greift immer beide Entscheidungen an: das Ergebnis des Probeunterrichts und das Übertrittszeugnis (Widerspruch und Eilantrag). Genau an dieser Weiche ist 2023 ein Eilverfahren zusätzlich gescheitert.

Und drittens, grundsätzlich: Eine Note, die ein Drittel einer Schullaufbahn-Entscheidung trägt, verdient veröffentlichte Regeln — eine normierte Gewichtung, einen erkennbaren Maßstab, eine dokumentierte Beobachtung. Solange es die nicht gibt, gilt für Eltern: die Regeln kennen, die Protokolle verlangen, die Berechnung nachrechnen. Was am dritten Tag geschieht und was Sie dabei wissen sollten, steht auf Der mündliche Probeunterricht.

Quellen:
BayVGH, Beschlüsse vom 25.09.2023 – 7 CE 23.1682 und 7 CE 23.1683, NVwZ-RR 2024, 292 (Zitate: Leitsatz 2 sowie Rn. 24–28). VG München, Beschlüsse vom 14./15.09.2023 – M 3 E 23.4306 und M 3 E 23.4307 (Vorinstanz); Beschluss vom 11.09.2023 – M 3 E 23.4146 (nicht veröffentlicht; liegt uns vor); Beschluss vom 17.10.2024 – M 3 E 24.6083, BeckRS 2024, 30588, Rn. 29. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.11.2023 – 1 BvR 2049/23 (ohne Begründung). Schreiben der MB-Dienststelle für die Gymnasien in Oberbayern-West vom 17.03.2023 mit Anlage „Hinweise zur Beobachtung der Schülerinnen und Schüler im mündlichen Teil des Probeunterrichts“, dort Nr. 2.5 und 2.6; KMS vom 20.03.2023, Az. V.3 – BS 5302.0/82/1; Niederschrift einer Aufnahmeausschuss-Sitzung 2023 sowie Niederschriften und Bewertungsbögen zum Probeunterricht 2023 (sämtlich nicht veröffentlicht; liegen uns vor). Normen zum fünften Riss: Art. 44 Abs. 2 Satz 1 und Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG; § 3 Abs. 4 GSO. Das Rechenbeispiel ist generisch. Stand: 14. August 2026.