Tafel mit dem Kreide-Schriftzug „Kenne die Regeln“

Nicht behandelter Stoff im Probeunterricht

Der Probeunterricht darf nur prüfen, was die Grundschule unterrichtet hat. Das klingt selbstverständlich, ist aber ein echtes Recht mit echter Folge: Aufgaben über Stoff, den die Klasse Ihres Kindes nie behandelt hat, müssen aus der Bewertung genommen werden. Diese Seite erklärt, wie Sie das feststellen, wie Sie die Herausnahme beantragen und was dabei zählt — mit einer Einordnung aus unserer Sicht.

Am wichtigsten ist diese Prüfung nach einem Nichtbestehen — und dann, wenn auch die Aufnahme über zweimal die Note 4 nicht erreicht ist (→ Probeunterricht): Dann ist die Frage nach nicht behandeltem Stoff der erste und aussichtsreichste Ansatzpunkt, um das Ergebnis zu überprüfen.

Das Recht: Geprüft wird nur, was erarbeitet wurde

Grundlage des Probeunterrichts ist der LehrplanPLUS der Grundschule. Die Schulverwaltung schreibt den prüfenden Gymnasien dazu ausdrücklich vor:

… wobei zweifelsfrei gewährleistet sein muss, dass nur Inhalte geprüft werden, die an den Grundschulen erarbeitet worden sind.

(Schreiben der MB-Dienststelle Oberbayern-West vom 17.03.2023 — liegt uns vor)

Der Haken: Die schriftlichen Aufgaben werden landeseinheitlich gestellt (§ 3 Abs. 4 GSO) — die Grundschulen unterrichten aber nicht einheitlich. Was in der einen vierten Klasse monatelang geübt wurde, kam in der anderen nie dran. Typische Kandidaten aus unserer Erfahrung: die Orts- und Zeitangabe in der Satzanalyse, das Arbeiten mit dem Geodreieck, einzelne Aufgabenformate aus „Daten und Zufall“. Trifft das eine Prüfungsaufgabe, darf sie Ihrem Kind nicht angerechnet werden.

Ein zweiter Prüfpunkt kommt hinzu, unabhängig davon, was Ihre Grundschule behandelt hat: In Mathematik sind bestimmte Inhalte des Lehrplans seit dem Schuljahr 2016/17 grundsätzlich vom Probeunterricht ausgenommen. Nach den Vorgaben bezieht sich der Probeunterricht Mathematik nicht auf

  • kombinatorische Aufgaben (Anzahl der Möglichkeiten bestimmen, Baumdiagramme);
  • Maßstab — weder in Lageplänen und Grundrissen noch beim Vergrößern und Verkleinern von Figuren;
  • das Zeichnen mit dem Zirkel (Lineal und Geodreieck bleiben Prüfungsstoff);
  • Parkettierungen und Bandornamente;
  • Rauminhalte mit Einheitswürfeln;
  • das Schätzen von Größen mit Bezugsgrößen, Hohlmaße und die einfachen Bruchzahlen ½, ¼, ¾ bei Größen (das Rechnen mit Größen im Übrigen bleibt Prüfungsstoff).

(KMS vom 01.09.2016 Nr. III.1-BS7302-4b.1174, wiedergegeben im Schreiben der MB-Dienststelle Oberbayern-West vom 17.03.2023, Nr. 2.2.3.2 — liegt uns vor)

Taucht so etwas in einer Aufgabe auf, gehört auch das in den Antrag — hier brauchen Sie nicht einmal die Bestätigung der Grundschule, denn der Inhalt darf gar nicht geprüft werden.

Warum Ihr Kind das nicht selbst merken kann

Ein neun- oder zehnjähriges Kind sitzt in einer fremden Schule in einer Prüfung. Es weiß nicht, was der Lehrplan vorsieht, was andere Klassen hatten und was seine eigene nicht — es weiß nur, dass es eine Aufgabe nicht kann. Genau davon darf die Wahrnehmung dieses Rechts nicht abhängen. Der Weg führt deshalb über Sie, nach der Prüfung, in vier Schritten. Dass Eltern diesen Hinweis geben dürfen, steht ausdrücklich in den Vorgaben — dort ist von den „Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern“ die Rede:

  1. Kopien anfordern. Gleich nach der Ergebnismitteilung Kopien der Prüfungsarbeiten und der Aufgabenblätter verlangen — den fertigen Antrag mit allen Rechtsgrundlagen finden Sie auf → Kopien der Probeunterrichts-Unterlagen beantragen. Die Arbeiten werden zwei Jahre aufbewahrt (§ 3 Abs. 4 GSO), aber warten Sie nicht: Sie brauchen die Unterlagen jetzt.
  2. Zu Hause vergleichen. Gehen Sie die Aufgaben neben den Heften, Arbeitsheften und Schulbüchern Ihres Kindes durch: Gibt es zu jedem Aufgabentyp Einträge, Übungen, Hausaufgaben? Hilfreich sind auch Wochenpläne und Elternbriefe der Grundschule — und im Zweifel die einfache Frage an die Klassenleitung, ob das Thema behandelt wurde.
  3. Schriftlich melden und die Herausnahme beantragen. An die prüfende Schule (die Schulleitung), konkret und belegt — was hineingehört, steht unten.
  4. Antwort verlangen. Eingangsbestätigung und schriftliche Mitteilung des Ergebnisses erbitten. Bleibt die Antwort aus oder ablehnend, siehe letzter Abschnitt.

Wie schnell muss das gehen?

Die Meldung muss unverzüglich erfolgen — das heißt: ohne schuldhaftes Zögern, nicht: noch am Prüfungstag. Dass Sie erst Kopien anfordern und in Ruhe mit den Unterlagen vergleichen, ist kein Zögern, sondern die Voraussetzung einer ernsthaften Prüfung; eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit steht Ihnen zu. Aus unserer Sicht ist eine Meldung, die zügig nach der Einsicht kommt, noch unverzüglich. Aber lassen Sie danach nichts liegen: Wer nach der Einsicht wochenlang wartet, riskiert, mit dem Einwand nicht mehr gehört zu werden — die Gerichte sind da streng (Beispiele und Fristgefühl auf → Sofort rügen). Praktisch heißt das: Kopien in den ersten Tagen anfordern, Vergleich und Meldung innerhalb weniger Tage danach.

Was in den Antrag gehört

  • Die Aufgabe, genau bezeichnet: Fach, Prüfungstag, Aufgabennummer, Thema.
  • Der Befund: Dieses Thema wurde in der Klasse Ihres Kindes nicht behandelt.
  • Die Belege: Hefte und Arbeitshefte ohne entsprechende Einträge, Schulbuchkapitel, Wochenpläne oder Elternbriefe; falls vorhanden die Auskunft der Klassenleitung („die Klassenleitung hat uns auf Nachfrage bestätigt, dass …“).
  • Der Antrag: die Aufgabe aus der Bewertung nehmen, den Bewertungsschlüssel entsprechend anpassen, die Note neu berechnen — und das Ergebnis schriftlich mitteilen.

Ein Textvorschlag als Ausgangspunkt:

„Sehr geehrte Schulleitung, unser Kind […] hat vom […] bis […] am Probeunterricht Ihrer Schule teilgenommen. Nach Einsicht in die Kopien der Prüfungsarbeiten haben wir festgestellt, dass Aufgabe […] (Fach […], […]. Prüfungstag) den Themenbereich […] betrifft. Dieser wurde im Unterricht der Klasse unseres Kindes nicht behandelt; als Belege fügen wir […] bei. Nach den Vorgaben für den Probeunterricht dürfen nur Inhalte geprüft werden, die an den Grundschulen erarbeitet worden sind. Wir beantragen daher, die Aufgabe aus der Bewertung unseres Kindes herauszunehmen, den Bewertungsschlüssel entsprechend anzupassen und das Prüfungsergebnis neu zu berechnen. Bitte bestätigen Sie uns den Eingang dieses Schreibens und teilen Sie uns Ihre Entscheidung schriftlich mit.“

Zu diesem Textvorschlag: Er ist ein Ausgangspunkt, keine Rechtsberatung. Passen Sie ihn an Ihren Fall an und prüfen Sie ihn selbst — in strittigen Fällen lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Was dann passiert

Das Verfahren dafür ist in den Vorgaben der Schulaufsicht ausdrücklich geregelt:

„Wenn ein im Probeunterricht geprüfter Inhalt im Unterricht der Grundschule bis dahin nicht erarbeitet worden ist, können die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern einen Hinweis an die Lehrkräfte der weiterführenden Schule geben. Wird dies von der Schulleitung der Grundschule auf Nachfrage bestätigt, geht die entsprechende Aufgabe nicht in die Bewertung ein; der Bewertungsschlüssel wird prozentual entsprechend angepasst.“

(Schreiben der MB-Dienststelle Oberbayern-West zum Aufnahmeverfahren 2023 vom 17.03.2023, Nr. 2.2.3.3 — liegt uns vor)

Zwei Dinge daran sind wichtig: Der Hinweis darf ausdrücklich von den Eltern kommen — Sie müssen also nicht darauf hoffen, dass Ihr Kind es in der Prüfung selbst merkt. Und die Folge ist nicht etwa Ermessen, sondern klar beschrieben: Die Aufgabe geht nicht in die Bewertung ein, der Schlüssel wird angepasst. Nach denselben Vorgaben erhalten übrigens auch die Grundschulen am Prüfungstag Einblick in die Aufgaben und können die weiterführende Schule von sich aus auf noch nicht erarbeitete Inhalte hinweisen — fragen Sie ruhig auch dort nach.

Auch intern ist das Verfahren vorgezeichnet. In den uns vorliegenden Verfahrensunterlagen eines Aufnahmeausschusses heißt es: Meldet ein Prüfling, dass ein Inhalt nicht behandelt wurde, ist das „schriftlich festzuhalten“; bestätigt die Grundschule den Sachverhalt auf „sofortige Rücksprache“, darf die Aufgabe „nicht in die Bewertung mit einbezogen werden“ — der Bewertungsschlüssel wird angepasst, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der MB-Dienststelle. Melden Grundschulen nicht behandelte Inhalte schon vor der Prüfung, werden die betroffenen Aufgabenteile gestrichen und „prozentual herausgerechnet“. Ihre Meldung nach der Prüfung stößt dieselbe Rücksprache an. Das Ergebnis kann eine Teilnote und damit das Gesamtergebnis verschieben — wie stark, zeigt die Gewichtung auf → Nach welchen Regeln läuft der Probeunterricht?.

Wenn die Schule ablehnt

Bitten Sie zunächst um eine schriftliche Begründung: Auf welcher Grundlage geht die Schule davon aus, dass der Stoff behandelt wurde? Trägt die Begründung nicht, gehen Sie den üblichen Weg: Rüge und Überdenken (→ Sofort rügen), danach Widerspruch — beim Probeunterricht immer gegen beide Entscheidungen, das Probeunterrichts-Ergebnis und das Übertrittszeugnis (warum das wichtig ist, steht auf → Widerspruch und Eilantrag).

Übrigens gilt der Grundgedanke auch in der 4. Klasse: Proben müssen sich aus dem Unterricht ergeben — für die Grundschul-Proben steht das auf → Die Probearbeit.

Quellen: § 3 GSO (insbesondere Abs. 4); LehrplanPLUS Grundschule. Schreiben der MB-Dienststelle für die Gymnasien in Oberbayern-West vom 17.03.2023, Nr. 2.2.3.2 (Ausnahmen Mathematik nach KMS vom 01.09.2016 Nr. III.1-BS7302-4b.1174), Nr. 2.2.3.3 (Abklärung mit der Grundschule) und Nr. 2.2.4 (nicht veröffentlicht; liegt uns vor). Kultusministerielles Schreiben vom 20.03.2023 zum Probeunterricht, Az. V.3 – BS 5302.0/82/1, sowie Niederschrift einer Aufnahmeausschuss-Sitzung 2023 (nicht veröffentlicht; liegen uns vor). Zur zeitlichen Einordnung („unverzüglich“): ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis; eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit ist zuzubilligen (BayVGH, Urteil vom 02.08.2023 – 7 B 22.991, NJW 2024, 1205, Leitsätze 3 und 4 — zum Prüfungsrecht allgemein).

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