Strichfiguren mit Sprechblasen: Die Schulleitung sagt „Das waren nur Kurztests.“ – ein Vater antwortet „Unsere Kinder hatten damit 31 schriftliche Leistungsnachweise, nicht 18.“

Der stille Rückbau: Wie der Schutz der Viertklässler vor Probenstress seit 2014 verschwindet

Strichfiguren mit Sprechblasen: Die Schulleitung sagt „Das waren nur Kurztests.“ – ein Vater antwortet „Unsere Kinder hatten damit 31 schriftliche Leistungsnachweise, nicht 18.“

Und warum wir Kurztests zu den 18 Proben zählen – Eine Einordnung aus unserer Sicht

2009 hat der Freistaat den Familien ein Versprechen gemacht. Probearbeiten in der vierten Klasse sollten kalkulierbar werden: angekündigt eine Woche im Voraus, damit Kinder sich sinnvoll vorbereiten können, begrenzt auf eine am Tag, unterbrochen von probenfreien Wochen, gedeckelt durch eine Zählregel. Die Ziele schrieb das Kultusministerium selbst auf: weniger Leistungsdruck, kein Überraschungseffekt, Chancengleichheit, Transparenz (KMBek „Beratung und Transparenz in der Übertrittsphase“ vom 22.07.2009, Az. IV.1-5 S 4302-6.64 320, Ziff. 3.2; KMS „Kind- und begabungsgerechte Übertrittsphase“ vom 22.10.2009, Az. IV.1-5 S 7200-4.70 113 — die Wortlaute stehen gleich unten; weitere Belege in unserer Petition von 2022).

Seit 2014 wird dieses Versprechen Schritt für Schritt zurückgebaut — leise, in Verordnungstechnik, ohne öffentliche Debatte. Erst verschwand der Satz aus der Grundschulordnung, der die Schutzregeln mit der Zählregel verband. Dann sank die Zahl der Proben von 22 auf 18, womit jede einzelne schwerer wiegt (unser Beitrag dazu). In der Praxis laufen benotete Arbeiten unter Etiketten wie „Kurztest“, „mündlich“ oder „praktisch“ an Ankündigung, probenfreien Zeiten und Zählung vorbei (unsere Petition dazu). Und in diesem Sommer tauchte der nächste Schritt in den Unterlagen des Ministeriums auf: In der Lesefassung zur Schulordnungsnovelle 2026, die das Kultusministerium am 3. Juni 2026 zur Anhörung versandte, stand eine neue Kategorie — „kleine schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von bis zu 10 Minuten“, unangekündigt erhebbar und bei den 18 ausdrücklich nicht mitgezählt. Verkündet wurde davon nichts; die zum 1. August 2026 in Kraft getretene Verordnung ließ den maßgeblichen § 10 unverändert. Noch. Bemerkenswert ist dabei vor allem, wie die Regelung in der Lesefassung stand: nicht als Änderung gekennzeichnet, sondern mitten im laufenden Text — also dort, wo das Dokument das geltende Recht wiedergibt.

Dieser Beitrag dokumentiert den Rückbau — und beantwortet dabei die Frage, die Eltern ohnehin jedes Jahr stellen: Zählt ein „Kurztest“ eigentlich zu den 18 Probearbeiten, oder kommt er obendrauf? Vorab, damit kein falscher Eindruck entsteht: Was rechtlich gesichert ist und was unsere Auslegung ist, trennen wir im Folgenden ausdrücklich.

Das Versprechen von 2009

Ankündigung, Tagesgrenze, probenfreie Wochen, Zählregel — diese Vorschriften sind kein Selbstzweck. Als das Übertrittsverfahren 2009 neu geordnet wurde, hat das Kultusministerium ihre Ziele selbst aufgeschrieben:

„Leistungserhebungen sollen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 kalkulierbar sein. Durch die Ansage von Probearbeiten in Jahrgangsstufe 4 spätestens eine Woche vor deren Durchführung sollen die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit erhalten, sich sinnvoll vorzubereiten. Dies schult Arbeitstechniken, die in Jahrgangsstufe 5 vorausgesetzt werden, und reduziert den Leistungsdruck.“
(KMBek „Beratung und Transparenz in der Übertrittsphase“ vom 22. Juli 2009, Az. IV.1-5 S 4302-6.64 320, Ziff. 3.2; liegt uns vor)

Die ergänzenden Erläuterungen des Ministeriums wurden noch deutlicher:

„Entscheidend für den Schüler ist, dass durch die Ansage der Überraschungseffekt wegfällt.“
(KMS „Kind- und begabungsgerechte Übertrittsphase“ vom 22.10.2009, Az. IV.1-5 S 7200-4.70 113, wiedergegeben in der ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, Anhang S. 73; liegt uns vor)

Kalkulierbarkeit, sinnvolle Vorbereitung, weniger Leistungsdruck, kein Überraschungseffekt — dazu Chancengleichheit und Transparenz: Der Stress der vierten Klasse sollte kontrolliert und minimiert werden. Das war das erklärte Programm; die vollständige Belegsammlung — KMS für KMS — steht in unserer Petition von 2022. Jeder Rückbau-Schritt seither hat dieselbe Richtung: Was als kontrollierter, kalkulierbarer Prüfungsrahmen gedacht war, kehrt als Unklarheit zurück — und Unklarheit wirkt in der Schulpraxis immer in eine Richtung: mehr unangekündigte, ungezählte Leistungserhebungen.

Um zu verstehen, wie diese Unklarheit entstand, muss man einen Satz kennen, den es nicht mehr gibt.

Ein Satz, den es nicht mehr gibt

Bis zum Sommer 2014 hieß der einschlägige Paragraf noch § 37 und trug die Überschrift „Probearbeiten“. Sein Absatz 2 begann mit einem Satz von schöner Klarheit:

„Schriftliche Leistungsnachweise werden durch Probearbeiten erbracht.“
(§ 37 Abs. 2 Satz 1 GrSO in der damaligen Fassung)

Ein schriftlicher Leistungsnachweis an der Grundschule war eine Probearbeit — die Verordnung selbst sagte es. Folgerichtig hingen damals auch alle Schutzregeln an diesem einen Wort:

„Der Termin einer angekündigten Probearbeit muss spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. An einem Tag darf nur eine Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei Probearbeiten abgehalten werden.“
(§ 37 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GrSO, damalige Fassung)

Wir zitieren das nicht aus dem Gedächtnis, sondern aus einer amtlichen Quelle: Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat diese Fassung in seiner Entscheidung vom 21. Mai 2014 (Vf. 7-VII-13) im Wortlaut wiedergegeben (dort Rn. 2) — und die Übertrittsregelungen für verfassungsgemäß erklärt. Der Leitsatz, die amtliche Kurzfassung der Entscheidung, lautet:

„Die Regelungen in §§ 25, 37 GrSO zur Eignung für den Übertritt von der Grundschule an ein Gymnasium oder eine Realschule sowie zur Erhebung der hierfür maßgeblichen schriftlichen Leistungsnachweise sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.“
(BayVerfGH, Entscheidung vom 21.05.2014 – Vf. 7-VII-13, Leitsatz)

Auffällig ist, wie selbstverständlich hier „Probearbeiten“ (so hieß § 37) und „schriftliche Leistungsnachweise“ (so sagt es der Leitsatz) dasselbe meinen. Der Verfassungsgerichtshof beschreibt § 37 Abs. 2 und 3 Satz 3 GrSO als das „Verfahren der schriftlichen Leistungsfeststellung bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses“ (Rn. 47).

Zweimal geändert — am Ende weg

Dann ging es schnell. Vier Wochen nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, mit Verordnung vom 18. Juni 2014 (GVBl. S. 240), strich das Kultusministerium den Satz: § 37 Abs. 2 Satz 1 „wird aufgehoben“ (§ 1 Nr. 14 Buchst. c). Die Paragrafenüberschrift wechselte von „Probearbeiten“ zu „Leistungsnachweise“. Ganz ersatzlos blieb es zunächst nicht — an anderer Stelle wurde ein Halbsatz eingefügt, der die Definition umdrehte:

„; Probearbeiten sind schriftliche Leistungsnachweise“
(eingefügt in § 37 Abs. 1 Satz 2 GrSO durch § 1 Nr. 14 Buchst. b der Verordnung vom 18.06.2014; in Kraft ab 1. August 2014)

Aus „jeder schriftliche Leistungsnachweis ist eine Probearbeit“ wurde also „jede Probearbeit ist ein schriftlicher Leistungsnachweis“ — eine leisere, weniger festlegende Aussage. Aber immerhin: Sie stand im Verordnungstext.

Zwei Jahre später verschwand auch sie. Die Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) machte aus § 37 den heutigen § 10 — und hob den Definitions-Halbsatz auf (§ 2 Nr. 22 Buchst. a). Zugleich wurden alle Schutzregeln des Absatzes 2 vom Wort „Probearbeit“ auf „schriftlicher Leistungsnachweis“ umgestellt und die heutige Ersetzungsregel eingefügt, nach der in Deutsch und HSU „jeweils höchstens eine Probearbeit durch einen anderen gleichwertigen Leistungsnachweis ersetzt werden“ kann. Fairerweise: Die Umstellung der Schutzregeln war eine Erweiterung — seither ist jeder schriftliche Leistungsnachweis geschützt, nicht nur die Probearbeit. Aber die Zählgröße des Absatzes 3, die „Probearbeit“, blieb ohne jede Definition zurück. Daran hat auch die Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. 2021 S. 5) nichts geändert: Sie fasste am § 10 ausschließlich Absatz 3 — die Zählregel — neu und rührte Absatz 2 nicht an.

Man kann diese Geschichte auf zwei Arten lesen. Die eine: Der Verordnungsgeber hat eine Selbstverständlichkeit gestrichen, weil sie ihm entbehrlich schien — geändert hat sich nichts. Die andere: Er hat die Gleichsetzung bewusst aufgegeben und Raum für schriftliche Leistungsnachweise geschaffen, die keine Probearbeiten sind. Für die zweite Lesart spricht immerhin, dass 2016 zeitgleich die Ersetzungsregel kam — Portfolio und Co. sind solche Nachweise. Sicher ist nur eines: Keine geltende Vorschrift definiert eine Kategorie zählungsfreier Tests oder nennt Kriterien, nach denen ein „Kurztest“ von einer Probearbeit abzugrenzen wäre.

Ein Text, den es nie gab

Damit zurück zum Anfang: Genau diese Lücke hätte die Regelung geschlossen, die in der Lesefassung stand — allerdings nicht, indem sie den alten Satz zurückholt, sondern in der Gegenrichtung. Der Text sah vor, dass „kleine schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von bis zu 10 Minuten“ nach Entscheidung der Lehrerkonferenz unangekündigt erhoben werden dürfen und bei den Tages- und Wochengrenzen unberücksichtigt bleiben — und vor allem:

„In der Jahrgangsstufe 4 sollen bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht 18 Probearbeiten abgehalten werden, wobei kleine schriftliche Leistungsnachweise gemäß Abs. 2 nicht mitgezählt werden.“
(§ 10 Abs. 3 Satz 2 GrSO in der Fassung der Lesefassung des Kultusministeriums zur Schulordnungsnovelle 2026 — nicht geltendes Recht)

Gemessen an den erklärten Zielen von 2009 wäre das eine bemerkenswerte Kehrtwende gewesen: Der Überraschungseffekt, dessen Wegfall das Ministerium damals als „entscheidend“ für die Schüler bezeichnete, wäre für Zehn-Minuten-Tests wieder zulässig geworden — unangekündigt und ungezählt. Verkündet wurde die Regelung nicht; die geltende Fassung des § 10 GrSO kennt weder „kleine schriftliche Leistungsnachweise“ noch eine Zehn-Minuten-Grenze noch eine Ausnahme von der Zählung. Ob sie in einem späteren Paket wiederkommt, wissen wir nicht.

Wie dieser Text in die Anhörungsunterlagen kam, ist offen. Die Lesefassung kennzeichnet ihre Änderungen farbig: Gestrichenes ist rot durchgestrichen, Eingefügtes rot unterstrichen. Im Teil zur Grundschulordnung sind genau drei Stellen so markiert — § 2, § 5 und die Einfügung eines vierten Satzes in § 11 Abs. 1 —, und genau diese drei Änderungen enthält die verkündete Verordnung vom 1. Juli 2026 (dort § 5). Der Zehn-Minuten-Text in § 10 ist nicht markiert. In diesem Verfahren war er also gar nicht als Änderung geführt; er stand im unveränderten Grundtext — in dem Teil, den die angehörten Verbände für geltendes Recht halten mussten. Geltendes Recht war er nie: Weder die Fassung ab 1. August 2025 noch die ab 1. August 2026 kennt ihn.

Für die Zählfrage ist der Fund doppelt aufschlussreich. Einerseits zeigt er, dass die Schulverwaltung die kleinen Formate als eigene Erscheinungsform kennt — und regeln wollte. Andererseits bestätigt eine geplante Ausnahme immer auch die Regel, von der sie ausnehmen soll: Wer eigens anordnen will, dass kleine schriftliche Leistungsnachweise „nicht mitgezählt werden“, geht offenkundig davon aus, dass sie nach dem geltenden Text mitzuzählen wären. Genau dieser geltende Text ist in Kraft geblieben.

Was das für den „Kurztest“ bedeutet

Zuerst das, was rechtlich gesichert ist. Ob eine Arbeit ein schriftlicher Leistungsnachweis ist, hängt nicht von ihrem Namen ab. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte 2020 im Eilverfahren über einen unangekündigten „Kurztest“ in Mathematik zu entscheiden; die Schule meinte, es habe sich um eine mündliche Note gehandelt — das Gericht hielt das für „nicht überzeugend“:

„Nach dem Wortsinn handelt es sich um einen schriftlichen Leistungsnachweis, wenn die Aufgabenstellung … schriftlich präsentiert wird und die Lösung … schriftlich festzuhalten ist.“
(VG Augsburg, Beschluss vom 15.09.2020 – Au 3 E 20.1398, BeckRS 2020, 29761 Rn. 75; Auslassungen: „den Schülern“ / „von den Schülern“)

Der Begriff sei „ein Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar ist“ — die Schule hat dabei keinen Spielraum (ebenda). Ein benoteter Kurztest mit schriftlicher Aufgabe und schriftlicher Lösung ist danach ein schriftlicher Leistungsnachweis: Er muss in der vierten Klasse angekündigt werden, sein Termin eine Woche vorher feststehen, und am selben Tag darf keine weitere schriftliche Arbeit stattfinden. Dasselbe gilt für die Umetikettierung in die anderen Richtungen — wie verbreitet die Praxis ist, schriftliche Arbeiten als „mündliche“ oder „praktische“ Leistungserhebungen zu deklarieren, haben wir 2022 in unserer Petition an den Landtag an konkreten Fällen dokumentiert. Das alles ist geklärt — mehr aber auch nicht: Ob der Kurztest zugleich eine Probearbeit ist und zu den 18 zählt, hat das Gericht nicht entschieden. (Und durchgedrungen ist die Familie trotz des wahrscheinlichen Verstoßes nicht, weil sie ihn nicht unverzüglich gerügt hatte, Rn. 76 f. — eine Lehre für sich, dazu unten.)

Die Zählfrage ist damit offen — kein Gericht hat sie bislang beantwortet, und die Verordnung schweigt. Was folgt, ist unsere Auslegung. Wir halten eine bewertete Arbeit dann für eine Probearbeit, wenn sie von der ganzen Klasse gleichzeitig, unter einheitlichen Bedingungen, mit schriftlich gestellten Aufgaben und individueller schriftlicher Lösung geschrieben wird — kurz: wenn sie erhoben wird wie eine Probe. Für diese Auslegung sprechen aus unserer Sicht gute Gründe:

Erstens: das geltende Recht kennt keine Alternative. Keine Vorschrift schafft eine Kategorie zählungsfreier Tests — anders als an Realschule und Gymnasium, deren Schulordnungen Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben ausdrücklich regeln. Die einzigen schriftlichen Leistungsnachweise, die die GrSO neben der Probearbeit behandelt, sind die gleichwertigen Ersatzformen (Portfolio und Co.) — und für die gilt: Sie ersetzen eine Probearbeit, laufen also ebenfalls nicht neben den 18 (Einzelheiten).

Zweitens: die Verordnungsgeschichte kennt keinen Schöpfungsakt. Wer ein zählungsfreies Nebenkontingent behauptet, müsste zeigen, wann es eingeführt wurde. Bis 2014 waren die Begriffe per Normtext identisch, bis 2016 blieb die Teilmengen-Klarstellung, seither schweigt der Text — eingeführt wurde eine solche Kategorie nie.

Drittens: im Ministerium liegt ein ausformulierter Gegenentwurf. Der Text der Lesefassung nimmt kleine schriftliche Leistungsnachweise ausdrücklich von der Zählung aus — in sich stimmig, mit Querverweis auf Absatz 2. Wer eine solche Ausnahme formuliert, geht davon aus, dass ohne sie mitzuzählen wäre. Wann und für welches Verfahren dieser Text entstanden ist, ist offen.

Ehrlich einordnen müssen wir die ISB-Handreichung: Sie löst die Zählfrage nicht. Einerseits beschreibt sie die Probearbeit als eine Form des schriftlichen Leistungsnachweises neben Portfolio, E-Book oder Lernplakat (2. Auflage 2025, S. 33). Andererseits kennt sie ausdrücklich „kleinere“ Formen jeder Leistungserhebungsart, die „einen geringeren Umfang“ haben, „weniger Zeit“ erfordern und „geringer gewichtet“ werden — als Beispiele schriftlicher Art nennt sie neben Probearbeiten etwa Texte, Sachkarteien und Steckbriefe (S. 39). Ob ein benoteter, von der ganzen Klasse gleichzeitig geschriebener Kurztest zu den 18 Probearbeiten zählt, sagt sie nirgends. Und von der Zählung zu unterscheiden ist ohnehin die Gewichtung: Dass eine kleine Arbeit bei der Notenbildung weniger wiegt, liegt in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft (so auch der Augsburger Beschluss, Rn. 75 a. E.) — über Ankündigungspflicht und Einordnung sagt das nichts.

Bleibt die Soll-Frage: Die 18 ist keine starre Höchstgrenze. Ob eine weitere bewertete schriftliche Arbeit als neunzehnte Probearbeit mitzählt, hängt von genau der Einordnung ab, um die es hier geht — nach unserer Auslegung: ja, samt Begründungsbedarf für die Überschreitung (warum wir den pauschalen ISB-Spielraum von „plus/minus 10 Prozent“ nicht für tragfähig halten, steht hier). Sicher ist in jedem Fall: Auch die kleine Arbeit unterliegt den Schutzregeln des § 10 Abs. 2 GrSO.

Muss eine Verordnung nicht klarer sein?

Bleibt die grundsätzliche Frage: Darf eine Regelung, an der Bildungswege hängen, ihre zentrale Zählgröße undefiniert lassen?

Die Messlatte dafür hat der Verfassungsgerichtshof in derselben Entscheidung von 2014 formuliert — dort für die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen:

„Das Ausmaß der notwendigen Bestimmtheit einer Ermächtigungsgrundlage ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands sowie der Intensität der Maßnahme abhängig.“
(BayVerfGH, Entscheidung vom 21.05.2014 – Vf. 7-VII-13, Rn. 36)

Je stärker eine Regelung in Grundrechte eingreift, desto klarer muss sie sein. Und der Übertritt greift stark ein: Er entscheidet in der vierten Klasse über Bildungswege. Wir halten das Übertrittsverfahren deshalb insgesamt für verfassungswidrig — allerdings aus einem grundsätzlicheren Grund: Entscheidungen von diesem Gewicht gehören ins Gesetz selbst und nicht in eine Verordnung des Ministeriums. Warum, steht auf unserer Seite zur Verfassungsbeschwerde. Dabei verschweigen wir nicht, dass der Verfassungsgerichtshof das 2014 anders gesehen hat: Für die Ausgestaltung der schulischen Leistungsfeststellung sei „ein Gesetz im formellen Sinn nicht erforderlich und auch nicht sinnvoll“ (a. a. O. Rn. 35) — unsere Kritik richtet sich ausdrücklich auch gegen diese Bewertung.

Macht darüber hinaus auch die verschwundene Definition den § 10 GrSO verfassungswidrig? Wir sagen ehrlich: nein — dieser Befund allein trägt das nicht. Ob sich die Lücke durch Auslegung eindeutig schließen lässt, ist eine andere Frage: Für die Ankündigungspflicht hat das Verwaltungsgericht Augsburg eine klare Linie vorgegeben; für die Einordnung als Probearbeit und die Zählung zu den 18 fehlt eine Entscheidung. Mit dem bloßen Etikett — „das war doch nur ein Kurztest“ — dürfte eine Schule vor Gericht allerdings kaum durchdringen; das Wortsinn-Kriterium lässt dafür keinen Raum.

Aber auch unterhalb der Verfassungsfrage bleibt ein weites Feld: Eine Verordnung, die sich an Eltern und Lehrkräfte richtet, sollte nicht erst nach Lektüre einer Verfassungsgerichtsentscheidung, zweier Änderungsverordnungen, eines Eilbeschlusses und einer nicht verkündeten Lesefassung verständlich sein. Dabei wäre die Lösung so einfach: ein Satz im Verordnungstext. Das Ministerium hat 2026 gezeigt, dass es die Lücke kennt. Geschlossen hat es sie nicht — es hätte sie beinahe vergrößert.

Was Eltern heute wissen sollten

  • Der Name entscheidet nicht — das ist gesichert. Werden die Aufgaben schriftlich gestellt und die Lösungen schriftlich festgehalten, liegt ein schriftlicher Leistungsnachweis vor; ein „Kurztest“ wird nicht durch seine Bezeichnung zur mündlichen Note — und auch nicht durch die Etiketten „mündlich“ oder „praktisch“ (unsere Petition dazu). In der vierten Klasse heißt das: Ankündigung, Termin spätestens eine Woche vorher, höchstens eine schriftliche Arbeit am Tag (Die Probe).
  • Die Zählung ist gerichtlich nicht geklärt. Nach unserer Auslegung zählen benotete, von der ganzen Klasse unter einheitlichen Bedingungen geschriebene Kurztests zu den 18 Probearbeiten — eine ausdrückliche Vorschrift oder Gerichtsentscheidung dazu gibt es bislang nicht.
  • Eine zählungsfreie Zusatzkategorie steht nicht im geltenden § 10. Das Ministerium wollte sie 2026 einführen; verkündet wurde sie nicht. Beruft sich eine Schule auf ein solches Extra-Kontingent, darf man nach der Rechtsgrundlage fragen — und nach den Festlegungen der Lehrerkonferenz zur Leistungserhebung.
  • Unbewertet zählt nicht. Übungsproben ohne Bewertung laufen außerhalb der Zählung. Entscheidend ist die Bewertung, nicht das Format.
  • Verstöße sofort ansprechen. Im Augsburger Fall sah das Gericht viel dafür sprechen, dass die fehlende Ankündigung rechtswidrig war — geholfen hat es der Familie nicht, weil sie den Verstoß erst Monate später rügte. Wer einen Verfahrensfehler bemerkt, muss ihn unverzüglich geltend machen: Rügen und Überdenken.

Quellen

  • Kultusministerium, Lesefassung der vorgesehenen Änderungen der Schulordnungen (Anhörung zur Novelle 2026), dort zu § 10 GrSO: „kleine schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von bis zu 10 Minuten“ — geplante Ausnahme von Ankündigung, Tages-/Wochengrenzen und 18er-Zählung. Kein geltendes Recht; Kopie liegt uns vor.
  • Verordnung vom 1. Juli 2026 (GVBl. S. 425): verkündete Fassung der Novelle 2026 — ohne Änderung des § 10 GrSO.
  • BayVerfGH, Entscheidung vom 21.05.2014 – Vf. 7-VII-13 (Volltext als PDF beim Verfassungsgerichtshof): Leitsatz; Wiedergabe des § 37 Abs. 2 und 3 GrSO in der damaligen Fassung (Rn. 2); kein formelles Gesetz erforderlich (Rn. 35); Bestimmtheit (Rn. 36); „Verfahren der schriftlichen Leistungsfeststellung“ (Rn. 47).
  • Verordnung zur Änderung der Grundschulordnung vom 18. Juni 2014 (GVBl. S. 240), § 1 Nr. 14: Aufhebung des § 37 Abs. 2 Satz 1; Einfügung „; Probearbeiten sind schriftliche Leistungsnachweise“ in Abs. 1 Satz 2; Überschrift „Leistungsnachweise“. In Kraft ab 01.08.2014.
  • Verordnung zur Änderung von Schulordnungen zum Schuljahr 2016/2017 vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193), § 2 Nr. 22: § 37 wird § 10; Aufhebung des Definitions-Halbsatzes; Umstellung der Schutzregeln auf „schriftlicher Leistungsnachweis“; Einfügung der Ersetzungsregel (heute § 10 Abs. 3 Satz 5). In Kraft ab 01.08.2016.
  • § 10 GrSO, geltende Fassung auf gesetze-bayern.de.
  • Verordnung zur Änderung der Grundschulordnung und der Mittelschulordnung vom 22. Dezember 2020 (GVBl. 2021 S. 5), § 1 Nr. 2: Änderung allein des § 10 Abs. 3 (18er-Regel, Verteilung, Untergrenze); Absatz 2 unverändert; daneben Änderungen an §§ 6 und 15 GrSO sowie § 18 Abs. 2 MSO.
  • VG Augsburg, Beschluss vom 15.09.2020 – Au 3 E 20.1398, BeckRS 2020, 29761, Rn. 75 (Kurztest als schriftlicher Leistungsnachweis; Wortsinn-Kriterium; Gewichtung), Rn. 76 f. (unverzügliche Rüge; liegt uns vor).
  • ISB, Kompetenzorientierter Unterricht: Leistungen beobachten – erheben – bewerten, 2. Auflage 2025, S. 33 (Verhältnis schriftlicher Leistungsnachweis / Probearbeit) und S. 39 („kleinere“ Formen von Leistungserhebungen, Übersicht Abb. 30; PDF beim ISB).
  • KMBek „Beratung und Transparenz in der Übertrittsphase“ vom 22. Juli 2009, Az. IV.1-5 S 4302-6.64 320 (KWMBl S. 264), Ziff. 3.2: Kalkulierbarkeit, sinnvolle Vorbereitung, Reduzierung des Leistungsdrucks (liegt uns vor).
  • KMS „Kind- und begabungsgerechte Übertrittsphase“ vom 22.10.2009, Az. IV.1-5 S 7200-4.70 113: Wegfall des Überraschungseffekts als „entscheidend“ (wiedergegeben in der ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, Anhang S. 73; liegt uns vor).
  • Unsere Petition an den Bayerischen Landtag vom 28.07.2022: Ziele der Reformen 2009/2020 mit KMS-Belegen; dokumentierte Fälle der Umetikettierung schriftlicher Leistungserhebungen.
  • Zur Geschichte der Zahl (22 → 18): unser Beitrag Weniger Proben, mehr Gewicht.

Aktualisiert am 20. August 2026: Der Abschnitt zur Lesefassung 2026 wurde präzisiert. Die Zehn-Minuten-Regelung war dort nicht als Änderung gekennzeichnet und damit nicht Gegenstand des Verordnungsverfahrens 2026; die ursprüngliche Fassung dieses Beitrags hatte sie als Vorhaben des Ministeriums beschrieben.