Zeichnung mit drei Strichfiguren: Ein Mann mit Krawatte sagt „Sie können natürlich am Probeunterricht teilnehmen. Aber wollen Sie das wirklich?“ – rechts daneben stehen eine besorgt blickende Mutter und ihr Kind mit hängenden Schultern.

Probeunterricht: Haltung per Rundschreiben

Zeichnung mit drei Strichfiguren: Ein Mann mit Krawatte sagt „Sie können natürlich am Probeunterricht teilnehmen. Aber wollen Sie das wirklich?“ – rechts daneben stehen eine besorgt blickende Mutter und ihr Kind mit hängenden Schultern.

Ein Rundschreiben, das Eltern nie zu sehen bekommen, gibt den bayerischen Gymnasien eine Haltung zum Probeunterricht mit. Jedes Jahr im März verschickt die Ministerialbeauftragte es an alle Gymnasien ihres Bezirks: vierzehn Seiten zum Aufnahmeverfahren, nicht veröffentlicht. Das meiste darin ist Organisation — Anmeldetage, Meldefristen, Zeitpläne, Formulare. An vier Stellen steht etwas anderes. Uns liegen die Schreiben aus Oberbayern-West für 2023 und 2024 vollständig vor, dazu die von drei weiteren Bezirken für 2024. Wir lesen die vier Stellen hier so, wie sie sich aus Elternsicht lesen.

Erstens: die „Grundregel“

Im Abschnitt über das Bestehen des Probeunterrichts steht — nach dem Zitat der Bestehensregel aus der Schulordnung — dieser Satz:

„Grundregel sollte sein, dass der Probeunterricht genügend positive Erkenntnisse über die Eignung des Kindes für den gymnasialen Bildungsweg liefern muss, um eine Entscheidung entgegen der Empfehlung der Grundschule zu rechtfertigen.“

(Schreiben der MB-Dienststelle Oberbayern-West zum Aufnahmeverfahren 2023 vom 17.03.2023, Nr. 2.6 — liegt uns vor)

Man muss den Satz zweimal lesen, um zu sehen, was er tut. Die Schulordnung kennt für den Probeunterricht eine einzige Regel: Wer in einem Fach die Note 3 und im anderen mindestens die 4 erreicht, hat bestanden — und wer bestanden hat, ist für das Gymnasium geeignet (§ 3 Abs. 5, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GSO). Der Probeunterricht ist damit ein eigenständiger Weg zur Eignung, gleichwertig neben dem Übertrittszeugnis. Von einer „Empfehlung der Grundschule“, gegen die etwas „gerechtfertigt“ werden müsste, steht dort nichts.

Die Grundregel dreht das um. Sie macht aus dem Übertrittszeugnis die Vermutung und aus dem Probeunterricht die Widerlegung: Nicht die Schule muss zeigen, dass das Kind ungeeignet ist — das Kind muss „genügend positive Erkenntnisse“ liefern, um gegen das Urteil seiner Grundschule anzukommen. Im Zweifel gilt die Grundschule.

Wo wirkt so ein Satz? Nicht bei den schriftlichen Noten; die entstehen nach Bewertungsschlüssel, da ist kein Platz für Grundregeln. Er wirkt genau dort, wo Spielraum ist: in der mündlichen Note, die aus Beobachtungen entsteht, und in der Schlussbesprechung, in der aus acht Teilnoten das Ergebnis wird. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat 2023 gebilligt, dass in diese Note „pädagogische Einschätzungen“ einfließen (→ Fünf Minuten für ein Drittel der Note). Das Rundschreiben verrät, in welche Richtung diese Einschätzungen im Zweifel zu neigen haben.

Fairerweise: Es heißt „sollte“, nicht „muss“; das ist eine Empfehlung an Schulleitungen, keine Rechtsnorm, und sie bindet weder Eltern noch Gerichte. Man kann den Satz auch wohlwollend lesen — als Mahnung zur Sorgfalt, bevor man einer Grundschule widerspricht. Aber Sorgfalt hätte man auch in beide Richtungen fordern können. Die Richtung, in die dieser Satz zeigt, ist eindeutig. Bemerkenswert ist noch etwas: Im Rundschreiben derselben Dienststelle für das Jahr 2024 steht der Satz nicht mehr — der Abschnitt über das Bestehen endet dort mit der Aufnahme nach zweimal Note 4. Ob er gestrichen oder nur umformuliert wurde, wissen wir nicht. Was 2023 den Prüfenden als Grundregel mitgegeben wurde, hat aber in diesem Jahr Prüfungen entschieden.

Zweitens: erst zum Schulpsychologen

Ein paar Seiten davor, im Abschnitt über die Beratung bei der Anmeldung, steht eine Empfehlung an die Schulleitungen. Sie sollen die Eltern derjenigen Kinder, die am Probeunterricht teilnehmen müssen,

„auf die Möglichkeit der schulpsychologischen Untersuchung und Beratung hinzuweisen und den Erziehungsberechtigten zu raten, ihr Kind möglichst noch vor dem Probeunterricht untersuchen zu lassen, um dann zu entscheiden, ob sie die Anmeldung aufrechterhalten.“

(ebd., Nr. 1.5 — wortgleich im Rundschreiben derselben Dienststelle für 2024)

Der Zweck steht im Satz selbst: nicht Förderung, nicht Vorbereitung — sondern „um dann zu entscheiden, ob sie die Anmeldung aufrechterhalten“. Die Untersuchung soll Eltern helfen, den Probeunterricht doch nicht zu wollen.

Aus unserer Sicht ist das eine Zumutung, und zwar auf zwei Ebenen. Für die Kinder: Wer ohne Gymnasialeignung im Zeugnis zum Probeunterricht kommt, ist damit ein Fall für die Diagnostik — nicht weil irgendetwas auf eine Störung hindeutet, sondern weil die Grundschule ein anderes Kreuz gesetzt hat. Für die Eltern: Wer die Chance nutzen will, die die Schulordnung ausdrücklich vorsieht, wird zum Beratungsfall, dem man erst einmal ausreden möchte, was er vorhat. Ein Recht, das die Verordnung gibt, wird von der Verwaltung zum Symptom erklärt.

Und es passt zu nichts, was danach kommt. Vor der Prüfung soll die Fachkraft ran — Schulpsychologinnen und Schulpsychologen mit Studium und standardisierten Verfahren. In der Prüfung selbst werden dann Konzentration, Aufgeschlossenheit, Lerneifer und Phantasie von Lehrkräften nach einem Papier beobachtet, das sich selbst „Maximalkatalog“ nennt und keinen Bewertungsmaßstab enthält — und daraus wird eine Note (→ Der mündliche Probeunterricht). Diagnostik wird empfohlen, wo sie abschrecken kann, und durch Eindruck ersetzt, wo sie zählen würde.

Man könnte einwenden, das ziele auf Kinder mit Lese-Rechtschreib-Störung, für die eine schulpsychologische Stellungnahme tatsächlich der Weg zum Notenschutz ist. Aber so steht es nicht da. Der Satz steht im allgemeinen Beratungsabschnitt zur Anmeldung, sein Adressat sind ausdrücklich „diejenigen Mädchen und Jungen, die am Probeunterricht teilnehmen müssen“ — alle also —, und die Dienststelle rechnet erkennbar mit vielen: Man solle sofort einen Platz reservieren lassen, „weil täglich nur eine begrenzte Anzahl von Kindern getestet werden kann“. Die Diagnostik für den Notenschutz folgt erst danach, in einem eigenen Absatz und mit eigenem Zweck (→ Legasthenie im Probeunterricht). Was hier empfohlen wird, ist eine Eignungsuntersuchung für Kinder, deren einziger Befund ein Kreuz im Übertrittszeugnis ist.

Ehrlich dazu: So scharf schreibt es Oberbayern-West — 2023 wie 2024 wortgleich. Die Rundschreiben für Unterfranken und die Oberpfalz empfehlen 2024 nur, „bei Bedarf auch“ auf die Möglichkeit einer Untersuchung hinzuweisen, ohne die Aufforderung, vorher zu testen und die Anmeldung zu überdenken.

Drittens: und danach werden die Notizen vernichtet

Im Rundschreiben des Folgejahres kam ein Satz hinzu, der in der Fassung von 2023 noch fehlt:

„Separate Notizen der einzelnen Lehrkräfte über ihre jeweiligen Beobachtungen im Probeunterricht sind nach Fertigstellung der Niederschrift über den Probeunterricht zu vernichten.“

(Rundschreiben der MB-Dienststelle Oberbayern-West zum Aufnahmeverfahren 2024 vom 29.02.2024, Nr. 3; nahezu wortgleich in Unterfranken und der Oberpfalz — liegen uns vor)

Was die Grundregel im Zweifel gegen das Kind wendet und was der Maximalkatalog beobachten lässt, soll also nach der Niederschrift nicht mehr nachprüfbar sein. Warum das für Eltern zählt und wie man es verhindert, steht auf → Kopien der Probeunterrichts-Unterlagen beantragen.

Viertens: der Maximalkatalog

Die Anlage 2 zum Rundschreiben — die „Hinweise für den mündlichen Teil“ — haben wir an anderer Stelle auseinandergenommen: ein Papier, das sich selbst Maximalkatalog nennt, „können beobachtet werden“ sagt und keinen Satz darüber verliert, wie aus Beobachtungen eine Note wird (→ Fünf Minuten für ein Drittel der Note, vierter Riss). Hier nur der Zusammenhang: Grundregel, Untersuchungsempfehlung, Beobachtungskatalog und Vernichtungsanweisung stammen aus demselben Schreiben. Zusammengelesen ergeben sie ein Bild.

Was daraus folgt

Für Eltern zunächst das Nüchterne: Nichts davon ist Rechtsnorm. Die Grundregel bindet kein Gericht, die Untersuchungsempfehlung bindet Sie nicht, und die Bestehensregel steht in der Schulordnung, nicht im Rundschreiben — 3 und 4 heißt bestanden, ganz gleich, was die Grundschule empfohlen hat. Wer will, kann das Rundschreiben verlangen: Es gehört zu den Durchführungsvorgaben, deren Einsicht Sie beantragen können (die Antragsvorlage auf der Kopien-Seite enthält den Punkt), und über FragDenStaat wurden solche Schreiben schon herausgegeben.

Und für die Frage, ob der Probeunterricht eine faire zweite Chance ist, ist das Rundschreiben ein Beleg von innen. Die Verwaltung, die ihn durchführt, schreibt ihren Schulen: Im Zweifel gilt die Grundschule; ratet den Eltern vorher zur Untersuchung; vernichtet danach die Notizen. Wer sich fragt, warum die mündliche Note so oft den Ausschlag gibt und so selten nachvollziehbar ist, findet hier einen Teil der Antwort. Aus unserer Sicht wäre es an der Zeit, dass jemand mit der nötigen Ausdauer diese Fragen dorthin trägt, wo sie hingehören — in ein Hauptsacheverfahren, in dem sie zum ersten Mal in voller Tiefe geprüft würden.

Quellen: Schreiben der MB-Dienststelle für die Gymnasien in Oberbayern-West zum Aufnahmeverfahren 2023 vom 17.03.2023, Nr. 1.5, 2.2.4, 2.6, mit Anlage 2 „Hinweise für den mündlichen Teil des Probeunterrichts“; Rundschreiben zum Aufnahmeverfahren 2024 der MB-Dienststellen Oberbayern-West (29.02.2024, Nr. 3), Unterfranken und Oberpfalz (sämtlich nicht veröffentlicht; liegen uns vor). § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 5 GSO. BayVGH, Beschluss vom 25.09.2023 – 7 CE 23.1682, NVwZ-RR 2024, 292. Stand: 15. August 2026.