Tafel mit dem Kreide-Schriftzug „Kenne die Regeln“

Nach welchen Regeln läuft der Probeunterricht?

Wer den Probeunterricht besteht, ist am Gymnasium aufgenommen — wer scheitert, hat dafür drei Tage lang acht Noten gesammelt. Wie diese drei Tage ablaufen, wie aus den acht Noten zwei werden und welche Rechte Ihr Kind dabei hat, steht größtenteils nicht in der Schulordnung, sondern in internen Schreiben der Schulverwaltung, die Eltern nie zu sehen bekommen. Diese Seite macht die Regeln sichtbar: aus den Schulordnungen, aus den uns vorliegenden Verwaltungsschreiben, aus den veröffentlichten Prüfungsunterlagen und aus unserer langjährigen Vortrags- und Beratungserfahrung — und eine Einordnung aus unserer Sicht.

Vieles auf dieser Seite stammt aus Unterlagen, die nicht als Rechtsnorm veröffentlicht sind und sich jedes Jahr ändern können. Wo das so ist, kennzeichnen wir den Stand. Die Grundzüge sind seit Jahren stabil.

Wo die Regeln stehen — und wo nicht

Die Schulordnung regelt nur das Gerüst: Der Probeunterricht dauert drei Tage und findet in den Fächern Deutsch und Mathematik statt, die schriftlichen Aufgaben werden landeseinheitlich gestellt und von je zwei Fachlehrkräften benotet, auch die mündlichen Leistungen werden benotet, unterrichtet wird in kleineren Gruppen, und bestanden hat, wer mindestens die Noten 3 und 4 erreicht (§ 3 GSO; zum Bestehen und zum Elternantrag bei 4/4 siehe Probeunterricht).

Alles Weitere — Zeitpläne, Gewichtung, Notenschlüssel, Gruppenbildung, Beobachtung im mündlichen Teil — steht in jährlichen Schreiben des Kultusministeriums an die Schulen und der Ministerialbeauftragten an ihren Bezirk. Diese Schreiben werden nicht veröffentlicht. Sie gelten bezirksweise, können sich jedes Jahr ändern, und Eltern können sie nirgends nachlesen. Aus unserer Sicht ist das ein Transparenzproblem: Über die Aufnahme an eine weiterführende Schule entscheidet ein Verfahren, dessen Spielregeln die Betroffenen nicht kennen. Umso wichtiger, sie zu kennen — vieles darin ist nämlich durchaus vernünftig gedacht und lässt sich für Ihr Kind nutzen.

Acht Noten in drei Tagen: die Prüfungsteile

Benotet werden acht Leistungen: in Mathematik zwei schriftliche Prüfungen und das Unterrichtsgespräch, in Deutsch vier schriftliche Teile und das Unterrichtsgespräch. Vor jedem schriftlichen Teil gibt es ein kurzes Einführungsgespräch von etwa 15 Minuten, das nicht benotet wird — es soll die Kinder ankommen lassen.

TagPrüfungArbeitszeit
Tag 1 (Dienstag)Deutsch: Lesen / Textverständnis30 Min.
Deutsch: Texte verfassen (Aufsatz)45 Min.
Mathematik, 1. Teil45 Min.
Tag 2 (Mittwoch)Mathematik, 2. Teil45 Min.
Deutsch: Richtig schreiben30 Min.
Deutsch: Sprache untersuchen30 Min.
Tag 3 (Donnerstag)Unterrichtsgespräche Deutsch und Mathematikvormittags, mit Pausen

Ablauf und Zeiten nach den uns vorliegenden Unterlagen der letzten Jahre; die Reihenfolge kann sich im Detail ändern. Die aktuellen Prüfungstermine stehen auf → Probeunterricht.

Für die Zeitplanung gilt eine klare Ansage der Schulverwaltung an die Schulen:

Es muss für jedes Prüfungsfach so viel Zeit angesetzt werden, dass über die Eignung aller am Probeunterricht teilnehmenden Jungen und Mädchen für den gymnasialen Bildungsweg ein klares Urteil gewonnen werden kann. […] Zeitdruck ist unbedingt zu vermeiden.

(Schreiben der MB-Dienststelle Oberbayern-West vom 17.03.2023, Nr. 2.2.4 — liegt uns vor)

Wichtig bei doppeltem Anlauf: Wer zuerst am Probeunterricht der Realschule ohne Erfolg teilgenommen hat, kann danach nicht mehr am Probeunterricht des Gymnasiums teilnehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GSO). Umgekehrt geht es: Nach einem nicht bestandenen Probeunterricht am Gymnasium bleibt der Weg zur Realschule offen — über eine Realschul-Eignung im Übertrittszeugnis, über zweimal Note 4 oder über einen Nachholtermin des Realschul-Probeunterrichts. Wenn beides in Frage kommt: zuerst das Gymnasium versuchen.

Wie aus acht Noten zwei werden: die Berechnung

Die Schulordnung schweigt zur Gewichtung. Die Regel steht im Verwaltungsschreiben:

Dabei wird bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses mit Rücksicht auf die gymnasiale Eignung das Schriftliche gegenüber dem Mündlichen doppelt gewichtet.

(Schreiben der MB-Dienststelle Oberbayern-West vom 17.03.2023, Nr. 2.5 — liegt uns vor)

Konkret heißt das nach den uns vorliegenden Unterlagen:

Mathematik:
Gesamtnote = (Prüfung 1 + Prüfung 2 + mündliche Note) : 3

Deutsch:
Gesamtnote = {[(Aufsatz × 3 + Lesen + Sprache untersuchen + Richtig schreiben) : 6] × 2 + mündliche Note} : 3

Deutsch bei Notenschutz (Rechtschreibstörung): „Richtig schreiben“ entfällt ersatzlos, die übrigen schriftlichen Teile werden 2 : 1 : 1 gewichtet:
Gesamtnote = {[(Aufsatz × 2 + Lesen + Sprache untersuchen) : 4] × 2 + mündliche Note} : 3
(MB-Schreiben vom 17.03.2023, S. 10; Einzelheiten auf → Legasthenie im Probeunterricht)

Aus den Formeln folgt, wo die Hebel liegen — das ist der Teil, den kaum jemand den Eltern sagt:

  • Die mündliche Note zählt ein Drittel der Fachnote — in beiden Fächern. Sie ist keine Randnotiz, sondern so viel wert wie der halbe schriftliche Teil.
  • Der Aufsatz zählt ebenfalls ein Drittel der Deutschnote — so viel wie Lesen, Sprache untersuchen und Richtig schreiben zusammen.
  • Lesen, Sprache untersuchen und Richtig schreiben wiegen je nur ein Neuntel. Ein Ausrutscher in einem dieser Teile ist verkraftbar — ein schwacher Aufsatz oder ein schwaches Unterrichtsgespräch nicht.

Ein Rechenbeispiel zeigt, wie knapp es werden kann: Wer in Deutsch schriftlich insgesamt auf 5 steht und im Unterrichtsgespräch eine 4 bekommt, landet bei (5 × 2 + 4) : 3 = 4,67 — Note 5, nicht bestanden. Mit einer mündlichen 3 wären es (5 × 2 + 3) : 3 = 4,33 — Note 4. Zwischen diesen beiden mündlichen Noten liegt der Zugang zum Gymnasium.

Auch diese Gewichtung ist nirgends als Rechtsnorm veröffentlicht. Sie kann geändert werden, ohne dass es jemand erfährt — ein Grund mehr, nach der Prüfung Einsicht zu nehmen und sich die Berechnung zeigen zu lassen.

Die Notenschlüssel

Die Bewertungsschlüssel werden den Schulen jedes Jahr zusammen mit den Aufgaben übermittelt (MB-Schreiben, Nr. 2.5). Aus den uns vorliegenden Jahrgängen:

Mathematik (je Prüfung 30 Punkte):

Note123456
Punkte30–2827–2423–2019–1615–1110–0

Richtig schreiben (nach Fehlerzahl):

Note123456
Fehler0–23–45–67–89–10ab 11

Zur Einordnung: Für die Note 4 in Mathematik braucht es 16 von 30 Punkten, also gut die Hälfte. Und die Korrektur ist kein Hexenwerk, sondern nachvollziehbar zu machen — auch das steht in den Vorgaben:

Prinzip der Korrektur muss sein, die Berechtigung der erteilten Note auch für die Erziehungsberechtigten und Außenstehende unmittelbar erkennbar zu machen.

(Schreiben der MB-Dienststelle Oberbayern-West vom 17.03.2023, Nr. 2.5 — liegt uns vor)

Wenn Sie bei der Einsicht eine Korrektur nicht nachvollziehen können, dürfen Sie auf diesen Maßstab verweisen: Erkennbarkeit ist nicht Kulanz, sondern erklärtes Prinzip.

Der dritte Tag: das Unterrichtsgespräch

Der mündliche Teil ist als Unterricht angelegt, nicht als Einzelprüfung: kleinere Unterrichtsgruppen, mindestens zwei Lehrkräfte, die abwechselnd unterrichten und beobachten (§ 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSO) — und benotet wird neben dem Wissen auch das, was die Lehrkräfte beobachten. Diese Note zählt ein Drittel, und ihr Zustandekommen ist der am wenigsten geregelte Teil des ganzen Verfahrens. Was am dritten Tag tatsächlich passiert, wie viel Zeit Ihrem Kind bleibt, was die Gerichte dazu sagen und wie Sie an die Beobachtungsprotokolle kommen, steht ausführlich auf → Der mündliche Probeunterricht.

Ihre Rechte an den drei Tagen

Nicht behandelter Stoff muss raus

Der Probeunterricht prüft den Stoff des LehrplanPLUS der Grundschule — und zwar nur das, was tatsächlich unterrichtet wurde:

… wobei zweifelsfrei gewährleistet sein muss, dass nur Inhalte geprüft werden, die an den Grundschulen erarbeitet worden sind.

(Schreiben der MB-Dienststelle Oberbayern-West vom 17.03.2023 — liegt uns vor)

Wurde ein Thema an der Grundschule Ihres Kindes nicht behandelt — typische Beispiele sind die Orts- und Zeitangabe in der Satzanalyse oder das Arbeiten mit dem Geodreieck — haben Sie ein Anrecht darauf, dass die betroffenen Aufgaben für Ihr Kind aus der Bewertung genommen werden. Von einem neunjährigen Kind kann niemand erwarten, dass es in der Prüfung erkennt und meldet, was es nie hatte. Der Weg führt über Sie: Kopien der Prüfung anfordern, zu Hause mit den Heften und Büchern der Grundschule vergleichen, dann schriftlich die Herausnahme beantragen — auch das ist noch unverzüglich. Wie das Schritt für Schritt geht und was in den Antrag gehört, steht auf → Nicht behandelter Stoff im Probeunterricht.

Legasthenie: vorher beantragen

Nachteilsausgleich und Notenschutz gibt es nur auf schriftlichen Antrag — stellen Sie ihn bei der Anmeldung, nicht erst am Prüfungstag; beim Notenschutz entfällt „Richtig schreiben“ ganz (Formel oben). Alles Weitere — Voraussetzungen, übliche Hilfen, und was nach einem Misserfolg noch geht — auf → Legasthenie im Probeunterricht.

Krankheit: Nachholtermin statt Fehlversuch

Wer beim Probeunterricht erkrankt, kann ihn nachholen: Die Schulordnung erlaubt „in begründeten Ausnahmefällen“ einen Nachholtermin (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GSO) — eine Kann-Vorschrift, welche die Erkrankung nicht ausdrücklich nennt. Für den Probeunterricht 2027 ist es dagegen konkret geregelt: Für begründete Ausnahmefälle, insbesondere bei schulärztlich nachgewiesener Erkrankung, richtet die Schulleitung zu Beginn des Schuljahres 2027/28 einen weiteren Probeunterricht ein (BayMBl. 2026 Nr. 196, Nr. 4). An der Realschule nennt die Norm die Erkrankung selbst; dort liegt der Nachholtermin in den letzten Tagen der Sommerferien (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RSO). Die Verwaltung verlangt dafür ein amts- oder schulärztliches Zeugnis (MB-Schreiben, Nr. 1.5) — das normale Attest der Kinderärztin reicht also nicht; fragen Sie bei der Krankmeldung im Sekretariat gleich nach dem Weg zum Schularzt. Nachholtermine sind auch für einzelne Teilprüfungen möglich; der Termin wird schriftlich mitgeteilt. Ein krankes Kind in die Prüfung zu schicken ist riskant: Wer mitschreibt, kann sich hinterher in aller Regel nicht mehr auf die Krankheit berufen. Die Verwaltungsvorgaben sagen es ausdrücklich: „Eine nachträglich mitgeteilte Erkrankung – etwa bei einem Misserfolg im Probeunterricht –, welche die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt haben soll, kann hingegen nicht berücksichtigt werden“ (MB-Schreiben, Nr. 2.9). Zum Umgang mit Krankheit bei Proben in der 4. Klasse siehe → Wenn Ihr Kind krank ist.

Nach der Prüfung: Einsicht nehmen, Unterlagen sichern

Die schriftlichen Arbeiten werden zwei Jahre aufbewahrt (§ 3 Abs. 4 GSO). Nehmen Sie nach der Ergebnismitteilung Einsicht — in die Arbeiten, die Bewertungsschlüssel und die Protokolle des mündlichen Teils — und lassen Sie sich Kopien geben; das ist zugleich der erste Schritt für den Stoffabgleich (siehe oben). Wie Sie die Kopien bekommen — mit fertigem Antrag zum Herunterladen — steht auf → Kopien der Probeunterrichts-Unterlagen beantragen; zum Üben mit alten Prüfungen → Vorbereitung auf den Probeunterricht.

Quellen: Art. 44 Abs. 1 und 2 BayEUG; §§ 2, 3 GSO (insbesondere § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5); § 36 Abs. 2 BaySchO. Schreiben der MB-Dienststelle für die Gymnasien in Oberbayern-West vom 17.03.2023 mit Anlagen, dort Nr. 1.5, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.4, 2.5, 2.6 und S. 10 (nicht veröffentlicht; liegt uns vor). Kultusministerielles Schreiben vom 20.03.2023 zum Probeunterricht, Az. V.3 – BS 5302.0/82/1 (nicht veröffentlicht; liegt uns vor). ISB, Prüfungsarchiv Probeunterricht (Links im Text). Eigene Unterlagen und unser Elternvortrag „Probeunterricht in Bayern“. Die zitierten Verwaltungsschreiben gelten für den Bezirk Oberbayern-West und das jeweilige Prüfungsjahr; andere Bezirke und Jahrgänge können abweichen.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite enthält allgemeine, nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogene Informationen zum bayerischen Schulrecht und eine Einordnung aus unserer Sicht. Sie enthält keine individuelle rechtliche Prüfung oder Handlungsempfehlung; konkrete Fälle werden auf dieser Seite nicht beurteilt. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind dessen tatsächliche Umstände, die jeweils geltenden amtlichen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Prüfung können die Angaben Fehler enthalten; bitte prüfen Sie die genannten Vorschriften und Entscheidungen selbst. Stand: 14.08.2026.