Alle folgenden Informationen beziehen sich auf die 4. Klasse der Grundschule in Bayern und die Vorschriften, die den Übertritt regeln.
Das Wichtigste in Kürze: Ob eine Leistungserhebung mündlich, schriftlich oder praktisch ist, bestimmt sich nach der Sache, nicht nach dem Namen, den die Schule vergibt. Beantwortet das Kind die Aufgabe schriftlich und wird das Geschriebene bewertet, gelten die Schutzregeln für schriftliche Leistungsnachweise: Ankündigung, Termin eine Woche vorher, höchstens einer am Tag. Und wer eine falsche Einordnung bemerkt, sollte sie sofort schriftlich rügen, sonst kann der Einwand verloren gehen.
Ihr Kind hat geschrieben, die Schule nennt es „mündlich“?
- Was gilt: Hat Ihr Kind die Lösung schriftlich festgehalten und wurde das Geschriebene bewertet, war es ein schriftlicher Leistungsnachweis, unabhängig vom Namen. Dann gelten Ankündigung, Termin eine Woche vorher und höchstens einer am Tag (§ 10 Abs. 2 GrSO). → Die Abgrenzung
- Was jetzt zu tun ist: eine kurze, sachliche E-Mail an die Lehrkraft, in Kopie an die Schulleitung, mit Datum, Fach, Bezeichnung der Arbeit und der Bitte um Prüfung. → Wenn etwas falsch eingeordnet ist
- Bis wann: in den Tagen nach dem Erkennen, nicht in den Wochen. Wer zu lange wartet, kann den Einwand verlieren. → Rügen und Überdenken
- Wenn nichts geschieht: zuerst die Schulleitung, danach das Staatliche Schulamt.
Auf dieser Seite:
- Die Begriffe: Probearbeit und schriftlicher Leistungsnachweis
- Die Abgrenzung: mündlich, praktisch, schriftlich
- Was heißt „mündlich“?
- Was heißt „praktisch“?
- Beispiele aus den Fächern
- Warum die Einordnung entscheidet
- Wenn eine Leistungserhebung falsch eingeordnet ist
- Was die Schule vorher festlegen und mitteilen muss
- Dokumentation und Auskunft
- Weitere Grenzen der Benotung
- Und ein Portfolio oder Lernplakat?
Die Begriffe: Probearbeit und schriftlicher Leistungsnachweis
Eine Begriffsklärung vorweg: „Probe“ ist kein Rechtsbegriff: Die Grundschulordnung spricht von Probearbeiten, und sie definiert diesen Begriff an keiner einzigen Stelle. Damit gilt der Wortsinn: Eine Probearbeit ist der schriftliche Test über den Unterrichtsstoff, die Arbeit, mit der der Leistungsstand „erprobt“ wird, gleich, ob die Schule sie „Probe“, „Kurzprobe“ oder „Quiz“ nennt. Ob sie bewertet wird, ist ein eigenes Merkmal: § 10 Abs. 1 Satz 3 GrSO spricht von „bewerteten Probearbeiten“: Es gibt also auch unbewertete, etwa Übungsproben. Ob ein schriftlicher Test bewertet wird, muss vorher feststehen, denn er muss in der 4. Klasse angekündigt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 GrSO), und die Art und Weise der Leistungserhebung ist den Kindern vorher bekannt zu geben (Art. 52 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 BayEUG). Bei mündlichen Erhebungen gilt das nicht in gleicher Weise. Dazu unten. Ein bewerteter Test ist ein Leistungsnachweis mit allen Schutzregeln. Eine von vornherein unbewertete Übungsprobe ist zwar eine Erhebung des Lernstands, aber kein Leistungsnachweis; sie zählt nicht in die Note. Was nicht geht: eine bewertete Arbeit nachträglich zur „unbewerteten Lernstandserhebung“ erklären, um einen Verfahrensfehler zu heilen. Die Dienstordnung für Lehrkräfte (LDO) sieht für die Schulleitung nur einen anderen Weg vor, und auch den nur unter engen Voraussetzungen: Stellt sie nach Rücksprache mit der Lehrkraft fest, dass die Anforderungen in einer Probearbeit für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war, so kann sie die Aufgabe für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen (§ 27 Abs. 4 Satz 3 LDO). Verfahrensfehler wie eine unterbliebene Ankündigung nennt die Vorschrift nicht; die LDO bindet zudem nur schulintern und begründet keine Elternrechte.
Der Rechtsbegriff schriftlicher Leistungsnachweis ist weiter. Er umfasst die Probearbeit, aber nicht nur sie, nach dem ISB auch Formen wie Portfolio, E-Book oder Lernplakat. Daneben kennt die Grundschulordnung mündliche und praktische Leistungsnachweise. Alle drei Formen nebeneinander nennt § 15 Abs. 5 Satz 1 GrSO, wenn er regelt, woraus die Zeugnisnoten gebildet werden. Das ISB beschreibt zusätzlich mehrdimensionale Schülerprodukte.
Diese Unterscheidung ist keine Wortklauberei. An ihr hängt, welche Regeln gelten, und die wichtigsten Regeln hängen am Wort schriftlich, nicht am Wort Probearbeit.
Die Abgrenzung: mündlich, praktisch, schriftlich
Was heißt „mündlich“?
Vorweg der wichtigste Satz überhaupt, und er stammt von einem Gericht. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte 2020 einen Fall zu entscheiden, in dem eine Grundschule einen unangekündigten Kurztest in Mathematik als „mündliche Note“ gewertet hatte:
Der Begriff des „schriftlichen Leistungsnachweises“ ist ein Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar ist; insofern besteht kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum für die Schule. Nach dem Wortsinn handelt es sich um einen schriftlichen Leistungsnachweis, wenn die Aufgabenstellung den Schülern schriftlich präsentiert wird und die Lösung von den Schülern schriftlich festzuhalten ist.
(VG Augsburg, Beschluss vom 15.09.2020, Au 3 E 20.1398, BeckRS 2020, 29761, Volltext frei zugänglich beim Beschluss auf openJur)
Der Beschluss setzt damit einen klaren Maßstab für die Abgrenzung. Erstens: Die Schule entscheidet nicht durch Benennung, was schriftlich ist. Es ist ein Rechtsbegriff, ein Gericht prüft ihn vollständig nach, und einen Spielraum hat die Schule dabei nicht. Zweitens: Maßgeblich ist der Wortsinn, nicht eine Handreichung, nicht eine Verwaltungspraxis, nicht der Name auf dem Blatt.
Die Gegenprobe (was ist dann mündlich?) liefert das ISB in einem Satz: „Mündliche Leistungserhebungen beinhalten keine schriftliche Bearbeitung.“ (ISB-Handreichung (PDF), S. 68).
In dem Moment, in dem das Kind die gestellte Aufgabe mit dem Stift beantwortet, ist es keine mündliche Leistungserhebung mehr.
Entscheidend ist damit, wie das Kind antwortet, nicht, wie die Schule die Aufgabe nennt. Ein Blatt mit Kopfrechenaufgaben bleibt schriftlich, auch wenn es „mündliche Note“ genannt wird.
Und wenn die Lehrkraft die Aufgabe nur vorliest? Das Verwaltungsgericht nennt beide Merkmale nebeneinander: schriftlich präsentierte Aufgabe und schriftlich festzuhaltende Lösung. Ob schon die schriftliche Bearbeitung für sich genügt, hat es nicht entschieden. Nach unserer Auslegung genügt sie: Ein Diktat ist ein schriftlicher Leistungsnachweis, auch wenn die Lehrkraft den Text vorliest: Bewertet wird, was das Kind schreibt. Dafür spricht der eben zitierte Satz des ISB, wonach mündliche Leistungserhebungen keine schriftliche Bearbeitung beinhalten.
Eine Einschränkung, damit der Satz trägt: Es kommt darauf an, was bewertet wird. Wer sich für ein Referat Stichworte notiert, erbringt weiterhin eine mündliche Leistung: Bewertet wird der Vortrag. Wird dagegen das Geschriebene bewertet, ist es ein schriftlicher Leistungsnachweis, auch wenn er fünf Minuten dauert und „Abfrage“ heißt.
Umgekehrt bleibt eine Sprachaufnahme mündlich: Dass etwas aufgezeichnet wird, macht es nicht schriftlich.
So ordnet das ISB die Formen ein (ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 39; Reihenfolge von uns geändert):
| Form | analog | digital |
|---|---|---|
| schriftlich | Probearbeiten, Texte, Sachkarteien, Grafiken und Zeichnungen, Steckbriefe | Quiz, digitale Pinnwand, Text mit digitaler Schreibsoftware |
| mündlich | Vortrag, Buchvorstellung, Debatte, Präsentation von Arbeitsergebnissen, Versuchsbeschreibung, Erklärung eines Rechenweges | Sprachaufnahme zu Lesevortrag oder Gedichtvortrag |
| praktisch | Konstruktionen, darstellendes Spiel oder Rollenspiel, Schülerversuche, Gestaltungsaufgabe, Anfertigung eines Modells, Sortieraufgabe | Coding mit Bausätzen |
| mehrdimensional | Lernplakat, Portfolio, Lapbook | Erklär- oder Entdeckervideo, Podcast, E-Book, Bildschirmpräsentation |
Nur die ersten drei Zeilen sind Kategorien des Schulrechts. „Mehrdimensional“ beschreibt die Aufgabenform, nicht die Rechtsform. Was für Portfolio, Lernplakat und Co. gilt, steht auf unserer Seite Mehrdimensionale Leistungserhebungen. Die Regeln für schriftliche Leistungsnachweise stehen auf der Seite Die Probe.
Was heißt „praktisch“?
Bei einem praktischen Leistungsnachweis zeigt das Kind seine Leistung durch ein Tun oder ein hergestelltes Produkt: einen Versuch, eine Konstruktion, ein Modell, ein Rollenspiel, eine Gestaltungsarbeit. Auch hier entscheidet, welcher Teil bewertet wird: Wird das begleitende Arbeitsblatt benotet, ist es ein schriftlicher Leistungsnachweis; wird die Durchführung oder das Werkstück bewertet, ein praktischer.
Praktische Leistungsnachweise sind innerhalb angemessener Frist zurückzugeben und mit dem Kind zu besprechen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 GrSO). Körperliche Arbeiten wie ein gebautes Modell oder eine Zeichnung sollen nach der Bewertung an das Kind zurückgegeben werden (§ 40 Satz 3 BaySchO). Anders als bei schriftlichen Leistungsnachweisen gibt es keine Pflicht, sie binnen einer Woche wieder an die Schule zu geben: Nach der Rückgabe können sie also grundsätzlich bei der Familie bleiben.
Beispiele aus den Fächern
So sieht das in Deutsch, Mathematik und HSU konkret aus.
Mündliche Leistungsnachweise:
- Deutsch: Gedichtvortrag, Buchvorstellungen, Vortragsweise eines Referates, Lesevortrag
- Mathe: Sachverhalte erklären, Rechenwege vergleichen oder erklären, Arbeiten vorstellen und auswerten, Sachaufgabe erklären; Kopfrechnen nur dann, wenn das Kind die Antwort mündlich gibt: Auf einem Blatt ist es schriftlich; Präsentation von Gruppenarbeiten, aber nur, soweit der eigene Beitrag des Kindes erkennbar ist (eine Bewertung von Gruppenleistungen ist nach § 11 Abs. 1 Satz 4 GrSO unzulässig; die Vorschrift gilt seit 1. August 2026)
- HSU: Referat zu einem Thema halten, Vorgänge und Abläufe (z. B. Wetterbeobachtung) vorstellen und beschreiben
Praktische Leistungsnachweise:
- Deutsch: Wörterbucharbeit, in Büchern oder Medien etwas suchen und zusammenstellen
- Mathe: einen Würfel oder Quader bauen
- HSU: Versuch durchführen nach Anleitung, Pflanzen oder Tiere nach Anleitung bestimmen, einen Plan anfertigen, ein Modell bauen
- Sonstige: musizieren und singen, turnen oder nach Regeln spielen, ein Kunstwerk gestalten, einen Werkgegenstand herstellen
Mehrdimensionale Leistungserhebungen (etwa Lernplakat, Portfolio oder Lapbook) verbinden verschiedene Arten von Leistungen, zum Beispiel einen schriftlich erarbeiteten Inhalt mit einer mündlichen Präsentation oder einem praktischen Produkt. Es müssen nicht alle drei Bereiche zugleich enthalten sein. Das Lernplakat gehört hierher, nicht zu den praktischen Leistungen, so ordnet es das ISB ein (Handreichung, 2. Auflage 2025, Abb. 30, S. 39); für die Regeln der Grundschulordnung zählt es zudem als schriftlicher Leistungsnachweis.
Eine Ausnahme kennt das Schulrecht: Bei einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung darf als Nachteilsausgleich „einzelne mündliche durch schriftliche Leistungsfeststellungen und umgekehrt“ ersetzt werden, aber nur, „sofern keine bestimmte Form der Leistungserhebung und Gewichtung in den Schulordnungen vorgegeben ist“ (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BaySchO). Für die Probearbeiten der 4. Klasse gibt die Grundschulordnung die schriftliche Form gerade vor; für sie kommt der Tausch deshalb nicht in Betracht. Näheres auf der Seite Nachteilsausgleich und Notenschutz.
Warum die Einordnung entscheidet
An der Form hängen die Regeln, und der Wortlaut der Grundschulordnung sagt genau, woran.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 GrSO beginnt mit den Worten „Schriftliche Leistungsnachweise“. Das ist das einzige Merkmal, das der Satz verlangt: schriftlich. Kein Umfang, keine Dauer, kein Gewicht, keine Bezeichnung. Dasselbe Subjekt trägt auch Satz 2 mit der Wochenfrist und Satz 3 mit der Tages- und Wochengrenze. Wer die Ankündigungspflicht verneinen will, muss deshalb bestreiten, dass die Arbeit schriftlich war. Etwas anderes bietet die Vorschrift nicht an.
Für schriftliche Leistungsnachweise heißt das in der 4. Klasse: Sie müssen sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben und angekündigt werden, der Termin eine Woche vorher; höchstens einer am Tag, in der Regel nicht mehr als zwei in der Woche; und sie sind zurückzugeben, zu besprechen und nach Hause zu geben (§ 10 Abs. 2 und 4 GrSO). Die Regeln im Einzelnen (samt der Frist für die Rückgabe an die Schule und der Ausnahme, nach der die Herausgabe unterbleiben kann) stehen auf der Seite Die Probe.
Nur für Probearbeiten kommen die probenfreien Wochen und die Zahl 18 mit der Mindestzahl von vier je Fach hinzu (§ 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 GrSO). Auch dazu die Einzelheiten auf der Probe-Seite.
Sind nun beide Begriffe dasselbe? Nein, und das lässt sich am Wortlaut zeigen. § 10 Abs. 3 Satz 5 GrSO erlaubt, eine Probearbeit durch „einen anderen gleichwertigen Leistungsnachweis“ zu ersetzen. Das kleine Wort „anderen“ leistet zweierlei: Es setzt voraus, dass die Probearbeit selbst ein Leistungsnachweis ist, sonst hätte es nichts, wovon es sich unterscheiden könnte. Und es setzt voraus, dass es Leistungsnachweise gibt, die keine Probearbeiten sind, sonst liefe der Satz darauf hinaus, eine Probearbeit durch eine Probearbeit zu ersetzen. Jede Probearbeit ist also ein Leistungsnachweis, aber nicht jeder Leistungsnachweis ist eine Probearbeit.
Worin der Unterschied liegt, zeigt das Verb: Probearbeiten werden „abgehalten“ (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GrSO). Abhalten lässt sich nur ein Termin: eine angesetzte Arbeit unter Aufsicht. Ein Portfolio wird nicht abgehalten, es entsteht über Wochen; ein kurzer Test dagegen wird abgehalten wie eine große Probe. Der Unterschied liegt also in der Form, nicht in der Größe.
Ob ein benoteter Kurztest deshalb zu den 18 Probearbeiten zählt, warum er in jedem Fall angekündigt werden muss und was von dem Satz „der zählt doch nur halb“ zu halten ist, steht auf der Seite Der „Kurztest“: Muss er angekündigt werden, und zählt er mit?.
Für mündliche und praktische Leistungserhebungen gilt die Wochenfrist nicht: Sie dürfen unangesagt kommen. Auch das steht so im Wortlaut: Jeder Satz des § 10 Abs. 2 GrSO handelt von schriftlichen Leistungsnachweisen; für mündliche stellt die Verordnung dort keine Verfahrensregeln auf. Die Lehrkraft muss auch nicht darauf hinweisen, dass sie gerade bewertet (VG Regensburg, Beschluss vom 29.10.1999, RO 1 E 99.2146, BeckRS 1999, 24977, amtlicher Leitsatz; BayVGH, Urteil vom 22.1.1997, 7 B 96.466, BeckRS 1997, 19392). Zwei Grenzen bleiben: Die Art der Leistungserhebung, etwa dass Unterrichtsbeiträge oder Vorträge benotet werden, muss vorab nach § 10 Abs. 1 GrSO festgelegt und bekannt gegeben sein (Art. 52 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 BayEUG), und die Note muss auf konkreten, dokumentierten Leistungen beruhen: Bloße „Eindrucksnoten“ sind unzulässig (BayVGH, Beschluss vom 31.1.1994, 7 CE 93.3472, BeckRS 1994, 15277). Bei schriftlichen Leistungserhebungen ist es anders: Eine als Übung gestellte schriftliche Aufgabe kann nicht nachträglich zum benoteten Leistungsnachweis erklärt werden: Ein bewerteter schriftlicher Test hätte als schriftlicher Leistungsnachweis angekündigt werden müssen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GrSO; VG Augsburg, BeckRS 2020, 29761 Rn. 75).
Wenn eine Leistungserhebung falsch eingeordnet ist
Wer eine schriftliche Leistungserhebung „mündlich“ nennt, setzt damit die Ankündigungs-, Termin- und Rückgaberegeln für schriftliche Leistungsnachweise außer Kraft. Das geschieht selten aus Kalkül: Die Bezeichnungen sind oft über Jahre gewachsen. Auf die Absicht kommt es rechtlich aber nicht an, sondern allein auf die Sache. Genau darum ging es in unserer Petition an den Bayerischen Landtag.
Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt. Ein erkennbarer Verfahrensfehler muss unverzüglich gerügt werden, sonst kann er verwirkt sein, und zwar auch dann, wenn er wirklich vorlag (VG Augsburg, BeckRS 2020, 29761 Rn. 76–78; allgemein Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 214). In dem oben zitierten Augsburger Fall stellte sich das Gericht in der Sache auf die Seite der Familie: Es spreche „viel dafür“, dass der Kurztest hätte angekündigt werden müssen. Die Familie verlor trotzdem, weil sie den Fehler erst sieben Monate später beanstandet hatte (BeckRS 2020, 29761 Rn. 78). Wann und wie Sie rügen müssen und wofür die Regel gerade nicht gilt, steht auf der Seite Fehler sofort rügen.
Unsere Erfahrung: Wenn in Ihrer Grundschule Leistungserhebungen schriftlich erhoben und als mündliche Leistungserhebungen bezeichnet werden (etwa ein „Rechenkönig“ oder ein Diktat), können Sie beantragen, dass die betroffenen Erhebungen nicht in die Note einfließen. In allen uns bekannten Fällen hatte das Erfolg. Einen ausdrücklich geregelten Anspruch auf Herausnahme gibt es allerdings nicht. Welche Korrektur rechtlich geboten ist, hängt vom Einzelfall ab.
Ein Wort zur Einordnung des Beschlusses: Es handelt sich um eine Eilentscheidung nach summarischer Prüfung, kein rechtskräftiges Urteil in der Hauptsache. Die Ausführungen zum schriftlichen Leistungsnachweis waren für das Ergebnis nicht tragend: Entschieden wurde über die Verfristung. Offen gelassen hat das Gericht außerdem, ob die Ankündigungspflicht Rechte des Kindes begründet oder „bloß eine Ordnungsvorschrift“ ist (Rn. 76). Wer sich auf sie beruft, sollte deshalb zusätzlich darlegen, dass sich der Fehler auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann. Die Entscheidung ist veröffentlicht und ausführlich begründet.
Was die Schule vorher festlegen und mitteilen muss
Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres „grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen einschließlich prüfungsfreier Lernphasen“ (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GrSO): Dazu gehört insbesondere, welche Arten von Leistungsnachweisen erhoben werden und wie sie gewichtet werden. Das ISB stellt dazu klar, dass „amtliche Vorgaben zur Gewichtung verschiedener Formen der Leistungserhebung … nicht“ bestehen; die Gewichtung „muss ggf. verhältnismäßig sein und im Rahmen der Lehrerkonferenz festgelegt werden“ (ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 68). Auch die Zahl und Verteilung der Probearbeiten gehört dazu: § 10 Abs. 3 Satz 3 verweist dafür ausdrücklich auf Abs. 1 („Nach Abs. 1 ist auch zu entscheiden …“). Eltern können deshalb erfragen, wie viele Probearbeiten in welchem Fach festgelegt sind, und die bewerteten Tests des Schuljahres daran zählen. Das konkrete Format einer einzelnen Erhebung wählt die Lehrkraft in diesem Rahmen aus.
Diese Festlegungen sind den Schülern und den Erziehungsberechtigten bekannt zu geben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GrSO). Gegenüber den Schülern kommt hinzu: Die Art und Weise der Leistungserhebung ist ihnen vorher bekannt zu geben (Art. 52 Abs. 1 Satz 4 BayEUG).
Das heißt: Sollen mündliche Vorträge bewertet werden können, gehört diese Art der Leistungserhebung in die Festlegungen, die zu Schuljahresbeginn bekannt gegeben werden, üblicherweise am ersten Elternabend. Das einzelne Gedicht muss dort nicht benannt werden. Dass Vorträge überhaupt benotet werden können, muss das Kind aus den bekannt gegebenen Festlegungen wissen (Art. 52 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 BayEUG, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrSO); einen Anspruch, vor jeder einzelnen mündlichen Erhebung eigens gewarnt zu werden, gibt es nicht (BayVGH, Urteil vom 22.1.1997, 7 B 96.466, BeckRS 1997, 19392).

Dokumentation und Auskunft: Tag, Art, Stoffgebiet
Die Ergebnisse mündlicher und praktischer Leistungsnachweise werden in den Notenbogen aufgenommen, zusammen mit den damit zusammenhängenden Bemerkungen (§ 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g BaySchO). Zulässig ist auch eine Sammelnote über mehrere Unterrichtsstunden; der Beobachtungszeitraum darf aber nur so weit reichen, wie die Lehrkraft alle Einzelbeobachtungen noch sicher im Gedächtnis hat. Drei Wochen hat die Rechtsprechung nicht beanstandet; vier Wochen hielt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nur deshalb noch für vertretbar, weil das Kind in dieser Zeit tatsächlich nur an vier Unterrichtstagen beobachtet werden konnte. Außerdem müssen Beginn und Ende des Zeitraums aus den Aufzeichnungen hervorgehen (BayVGH, Beschluss vom 15.5.1995, 7 CE 95.1685, BeckRS 1995, 14501; VG Regensburg, Beschluss vom 29.10.1999, RO 1 E 99.2146, BeckRS 1999, 24977).
An staatlichen Schulen kommt § 3 Abs. 6 LDO hinzu: Die Lehrkraft führt über die Leistungen Aufschreibungen, bewahrt sie mindestens ein Jahr nach Ablauf des Schuljahres auf und muss der Schulleitung auf Anforderung Einsicht gewähren, sie erläutern oder übergeben. Wenn eine Lehrkraft nicht reagiert, führt der Weg also über die Schulleitung. Die LDO ist eine Verwaltungsvorschrift: Sie verpflichtet die Lehrkraft dienstlich, gibt Eltern aber keinen eigenen Anspruch. Der führt über Art. 15 DSGVO.
Für die Bewertung der mündlichen Mitarbeit verlangt das ISB ausdrücklich: „Der Tag bzw. der Zeitraum, auf bzw. über den sich die Bewertung erstreckt, muss von der Lehrkraft notiert und der Schülerin/dem Schüler mitgeteilt werden“ (ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 68). Vor der einzelnen Erhebung gewarnt werden muss das Kind also nicht, über Tag oder Zeitraum der Bewertung aber schon.
Was darüber hinaus in den Aufschreibungen stehen muss, sagen die Vorschriften selbst nicht. Das ISB gibt dazu im Anhang seiner Handreichung ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.3.1980 wieder, ohne Aktenzeichen. Es handelt sich um das Normenkontrollurteil 7 N 1353/79, dessen Inhalt der Senat später selbst referiert hat (BayVGH, Beschluss vom 31.1.1994, 7 CE 93.3472, BeckRS 1994, 15277). Nach dieser Wiedergabe müssen die Aufschreibungen „Tag und Art der mündlichen Leistung (auch von bewerteten Unterrichtsbeiträgen) erkennbar werden lassen, damit eine (gerichtliche) Überprüfung möglich ist“; das Datum sei den Erziehungsberechtigten auf Anfrage mitzuteilen, das Stoffgebiet solle mit einem Stichwort angegeben werden. Ob ein Gericht das heute genauso formulieren würde, können wir nicht sagen. Gegenüber der Schule bleibt es ein starkes Argument, denn es steht in der Handreichung des Instituts, das dem Kultusministerium untersteht.
Und so kommen Sie an die Informationen:
- Die erzielten Noten muss die Lehrkraft auf Wunsch nennen (Notenübersicht), auch die mündlichen und praktischen (Art. 52 Abs. 2 Satz 4 BayEUG). Gegenüber dem Kind besteht die Eröffnungspflicht ohnehin von Amts wegen: Notenstufe und Begründung sind ihm zu eröffnen (Art. 52 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 BayEUG), nur nicht zwingend sofort im Moment der Erhebung (VG Regensburg, Beschluss vom 29.10.1999, RO 1 E 99.2146, BeckRS 1999, 24977, amtlicher Leitsatz).
- In die Schülerakte samt Notenbogen können Sie Einsicht nehmen (§ 41 Abs. 1 BaySchO); bei berechtigtem Interesse soll die Schule Kopien fertigen (Nr. 6.3 der Durchführungshinweise zu den Schülerunterlagen).
- Daneben steht Ihnen die Auskunft samt Kopie nach Art. 15 DSGVO über die verarbeiteten Daten Ihres Kindes zu: Sie erfasst auch Unterlagen außerhalb der Schülerakte, soweit sie vorhanden sind.
- Die Aufschreibungen der Lehrkraft nach § 3 Abs. 6 LDO gehören nicht zur Schülerakte; die Einsicht nach § 41 BaySchO erreicht sie deshalb nicht. Zu ihnen führen die Schulleitung (ihr gegenüber muss die Lehrkraft sie offenlegen) oder der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO.
Was aber, wenn es heißt, es sei nichts dokumentiert? Dann kann davon auch keine Kopie herausgegeben werden: Aufzeichnungen, die es nicht gibt, muss niemand nachträglich anfertigen. Nur verschwindet damit die Note nicht aus der Begründungspflicht: Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 BayEUG ist jede Bewertung „mit Notenstufe und der Begründung für die Benotung“ zu eröffnen. Worauf eine mündliche Note beruht, muss die Schule also sagen können, und je dünner die Dokumentation, desto schwerer lässt sich eine strittige Note später verteidigen. Die Begründung einer mündlichen Bewertung muss verlangt werden: Wer sie rechtzeitig verlangt, verlagert das Aufklärungsrisiko auf die Schule; wer zu lange wartet, trägt es selbst (Fischer/Jeremias/Dieterich, Rn. 713, 720).
Weitere Grenzen der Benotung
Was in eine Fachnote einfließen darf und was nicht, steht ausführlich auf der Seite Benotung: Was ist erlaubt? Dort finden Sie unter anderem die Regeln zu Zwischennoten, zur Bekanntgabe von Noten vor der Klasse, zu Hausaufgaben und Heftführung und zur Note 6.
Für die Mitarbeit gilt eine eigene Unterscheidung: Mitarbeit, Fleiß und Betragen dürfen bewertet und ins Zeugnis aufgenommen werden, aber nur im dafür vorgesehenen Feld, nicht als Fachnote in Deutsch, Mathematik oder Heimat- und Sachunterricht (HSU); das Zeugnis enthält dafür eigene Bemerkungen (Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG, § 15 Abs. 2 GrSO). Einzelne fachliche Unterrichtsbeiträge dürfen dagegen sehr wohl als mündliche Leistungsnachweise bewertet werden. Warum das so ist, lesen Sie auf der Seite Die Mitarbeitsnote: Darf Mitarbeit benotet werden?
Die Handreichung des ISB, auf die sich diese Seite mehrfach bezieht, finden Sie als ISB-Handreichung (PDF). Den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15.09.2020 (Au 3 E 20.1398) finden Sie im Volltext auf openJur.
Und ein Portfolio oder Lernplakat?
Solche Formen nennt das ISB „mehrdimensional“. Rechtlich sind es nach seiner eigenen Einordnung schriftliche Leistungsnachweise (ISB-Handreichung, 2. Auflage 2025, S. 33). Für sie gelten deshalb die Regeln für schriftliche Leistungsnachweise, und wird ein Portfolio in Deutsch oder HSU benotet, tritt es an die Stelle einer Probearbeit (§ 10 Abs. 3 Satz 5 GrSO). Die Einzelheiten (Ankündigung, Zählung, die Abgrenzung zur vierten ISB-Rubrik) stehen auf unserer Seite Mehrdimensionale Leistungserhebungen.
Wenn Sie etwas beanstanden wollen
Für alles auf dieser Seite gilt derselbe Weg, und der erste Schritt entscheidet:
- Sofort sagen, nicht abwarten. Mängel bei einer Leistungserhebung sind unverzüglich zu rügen. Wer zu lange wartet, verliert den Einwand, auch dann, wenn er in der Sache durchgegriffen hätte. Wie eine Rüge aussieht und wie schnell „unverzüglich“ ist, steht auf der Seite Rüge und Überdenkungsverfahren.
- Adressat ist die Schulleitung. Sie sorgt „für die Angemessenheit der Aufgabenstellung und der Benotung durch die Lehrkräfte“ (§ 27 Abs. 4 Satz 1 LDO) und kann eine Arbeit für ungültig erklären, nicht die Lehrkraft allein, und nicht die Lehrerkonferenz.
- Bleibt es dabei, hilft nur der förmliche Weg. Welche Fristen laufen und wann ein Eilantrag nötig ist, steht auf der Seite Widerspruch und Eilantrag.
Normen: §§ 10, 11, 15 Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO); Art. 52 Abs. 1 bis 3, Art. 56 Abs. 4 BayEUG; §§ 37, 40, 41 Bayerische Schulordnung (BaySchO); §§ 3 Abs. 6, 27 Abs. 4 Dienstordnung für Lehrkräfte (LDO); Art. 15 DSGVO, jeweils in der aktuellen Fassung auf www.gesetze-bayern.de.
Rechtsprechung: VG Augsburg, Beschluss vom 15.09.2020, Au 3 E 20.1398, BeckRS 2020, 29761 (Definition des schriftlichen Leistungsnachweises, Rn. 75; Ordnungsvorschrift offengelassen und unverzügliche Rüge, Rn. 76–78; Soll-Vorgabe und Richtwerte, Rn. 82); VG Regensburg, Beschluss vom 29.10.1999, RO 1 E 99.2146, BeckRS 1999, 24977 (amtlicher Leitsatz: keine Ankündigungs- und keine sofortige Eröffnungspflicht bei Rechenschaftsablagen und Unterrichtsbeiträgen); BayVGH, Urteil vom 22.01.1997, 7 B 96.466, BeckRS 1997, 19392 (keine Hinweispflicht auf die Benotung mündlicher Unterrichtsbeiträge); BayVGH, Beschluss vom 15.05.1995, 7 CE 95.1685, BeckRS 1995, 14501 (Grenzen des Beobachtungszeitraums); BayVGH, Beschluss vom 31.01.1994, 7 CE 93.3472, BeckRS 1994, 15277 (keine „Eindrucksnoten“); BayVGH, Urteil vom 24.03.1980, 7 N 1353/79 (Anforderungen an die Aufschreibungen; wiedergegeben in der ISB-Handreichung, Anhang).
Verwaltungsvorschriften: Durchführungshinweise zu den Schülerunterlagen, Nr. 6.3 (Aufbewahrung und Einsicht; Einzelheiten auf unserer Seite Schülerakte).
ISB-Handreichung: ISB, Kompetenzorientierter Unterricht: Leistungen beobachten – erheben – bewerten, 2. Auflage 2025, S. 33 (Begriff des schriftlichen Leistungsnachweises), S. 39 (Formen der Leistungserhebung, Abb. 30; kleinere Formen), S. 68 (mündliche Leistungserhebungen, Gewichtung, Mitteilung von Tag und Zeitraum). Die Handreichung stammt vom Sommer 2025 und gibt einzelne Vorschriften noch in der bis 31.07.2026 geltenden Fassung wieder.
Literatur: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 213 ff. (Mitwirkungspflichten und Rügeobliegenheiten), Rn. 713 ff. (Begründung und Dokumentation mündlicher Prüfungsleistungen).
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite enthält allgemeine, nicht auf einen konkreten Einzelfall bezogene Informationen zum bayerischen Schulrecht und eine Einordnung aus unserer Sicht. Sie enthält keine individuelle rechtliche Prüfung oder Handlungsempfehlung; konkrete Fälle werden auf dieser Seite nicht beurteilt. Für die Beurteilung eines Einzelfalls sind dessen tatsächliche Umstände, die jeweils geltenden amtlichen Fassungen der einschlägigen Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei Bedarf sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. Trotz sorgfältiger Prüfung können die Angaben Fehler enthalten; bitte prüfen Sie die genannten Vorschriften und Entscheidungen selbst. Stand: 11.08.2026.
